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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1903.</title>
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            <idno>rgbl_1903</idno>
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        Reichs-Gesetzblatt.

1903.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  usw.  vom  6.  Januar  bis  30.  Dezember  1903,
nebst  sechs  Verträgen  vom  Jahre  1902.

(Von  Nr.  2918  bis  einschl.  Nr.  3007.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  48.

 

 

 

Berlin,
zu  haben  im  Kaiserlichen  Post-Zeitungsamte.
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        Chronologische  Übersicht

der  im  Reichs-Gesetzblatte
vom  Jahre  1903

enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.

 

 

 

 

 

 

Datum        Ausgegeben                                                                                          Nr.             Nr.
des                     zu                         Inhalt.                                                               des          des  Ge-           Seiten
Gesetzes 2c.    Berlin.                                                                                           Stücks      setzes  sc.
1902.                1903.

  5. März.      20. Febr.  Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und             4.            2923.             Seiten.   7-25
                                           mehreren anderen Staaten über die Be-                                   (mit Anl.)  
                                           handlung  des  Zuckers.

26.  Mai.     18.  April.  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche     17.          2949.              11-182.
                                          und  der  Schweiz  zur  Abänderung  des  Über-                                          einkommens
  vom  13.  April  1892,  betr.  den
                                          gegenseitigen  Patent-,  Muster-  und  Marken-                                          schutz.


4.  Juni.        18.  —      Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche       17.          2948.                Seiten.    178-180.
                                         und  Italien  zur  Abänderung  des  Überein-                                         kommens
  vom 18. Januar 1892, betr. den gegen-            
                                         seitigen  Patent.-,  Muster-  und  Marken-                                         schutz.


2.  Juli.       21. März.   Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche      8.          2932.                    Seiten.   47-54.
                                         und  Frankreich  über  die  gegenseitige  Be-                            (mit                                                                                                                                                                     Anl.)
                                         handlung  der  Handlungsreisenden.

11. Novbr.    20. April    Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und     18.        2950.                  Seiten.  183-197.
                                         Luxemburg  über  den  Betrieb  der  Wilhelm-                         (mit                                                                                                                                                                   Anl.)
                                         Luxemburg-Eisenbahnen.

20.  —      18. August.  Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche              35.          2982.                  Seiten.   261-268.

                                         und  Österreich-  Ungarn  wegen  Herstellung
                                         der  Eisenbahnverbindung  von  Friede-                                         berg
  a.  O.  nach  Heinersdorf.
1903.
6.  Janr.      12.  Janr.  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Zuckersteuer-           1.         2918.   

                                         gesetzes.

Reichs.  Gesetzbl.  1903.
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        II                                                     Chronologische Übersicht  des   Jahrganges 1903

Datum             Ausgegeben                          .                                                                    Nr.           Nr.  
des                          zu.                                   Inhalt.                                                          des        des Ge-              Seiten.   

Gesetzes  2c.     Berlin.                                                                                                    Stücks.    setzes 2c.      

1903.                    1903.

        

24. Janr.            2. Febr.         Bekanntmachung, betr. die dem internationalen       2.            2919.                    3 .

                                                Übereinommen über den Eisenbahn-                                                frachtverkehr beigefügte Liste



30. -                   2. -                Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von            2.            2920.                  3-4. 

                                                Anlagen zur Herstellung von Präservativs,

                                                Sicherheitspessarien, Suspensorien und

                                                dergleichen

2. Febr.             5. -                Bekanntmachung, betr. Änderung der Militär-            3.             2921.                   5.

                                                Transport-Ordnung.

2. -                     5. -                Bekanntmachung, betreffend Änderung der An-        3.             2922.                   6.

                                                lage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
  4. -                  15. Juli.          Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche          34.            2981.            258-260.

                                                und Luxemburg, betr. die Herstellung einer

                                                Nebenbahn von Diedenhofen nach Bad

                                                Mondorf.
 7. —                22. April         Allerhöchster  Erlaß, betr. die Führung des                19.           2952.                 199.

                                                 Eisernen Kreuzes auf der Handelsflagge.

14.  —             26. Febr.        Verordnung über die Enteignung von Grund-                5.           2925.                 27-36. 

                                                 eigentum in den Schutzgebieten Afrikas             

                                                 und der Südsee            

17.  —             20. —             Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung er-              4.           2924.                   25.

                                                 leichternder  Vorschriften für den wechsel-                                                 seitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen



                                                 Deutschlands und Luxemburgs.
18.  —              26. —            Bekanntmachung, betr. Vorschriften über Aus-           5.         2926.                     37.

                                                 wandererschiffe.

27.  —              10. März.      Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung jugend-    6.         2927.                    39-40.

                                                 licher Arbeiter bei der Bearbeitung von

                                                 Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder                                

                                                 Lumpen

12. März           19. —            Bekanntmachung, betr. Änderung der Militär-            7.         2928.                      41.

                                                 Transport-Ordnung
13. —                19. —            Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung er-             7.         2929.                      41.  
                                                  leichternder Vorschriften für den wechsel-

                                                  seitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen
                                                  Deutschlands und Luxemburgs.
    


        


        
      

        
          
        


          
         
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        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.                                              III
Datum  Ausgegeben  Nr.                    Nr
des  zu  Inhalt.  des des  Ge.                                                                                                                    Seiten.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  setzes  2c.
1903.  1903.
13.  März.  19.  März.]  Bekanntmachung,  betr.  das  Strafverfahren              7.  2930.            42.45.
vor  den  Seemannsämtern.
15.  —  19.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderungen  der  An-                       7.  2931.          45-46.
lage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
16.  —  21.  — Gesetz,  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichs-                       9.   2933.          55.
haushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der
Schutzgebiete.
18.  —  21.  —  Bekanntmachung,  betr.  das  Abkommen  zwischen             9.  2934.           56.
dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Großherzogtume
  Luxemburg  vom  10.  Mai  1902
wegen  Begründung  einer  Gemeinschaft
der  Schaumweinsteuer.
19.  —  24.  —  Bekanntmachung,  betr.  den  Umlauf    von  Scheide-        10.    2936.         58-59.
münzen  niederländischen  Geprägs  innerhalb
  preußischer  Grenzbezirke.
20.  —  24.  —  Bekanntmachung,  betr.  Änderung  der  Militär-                 10.     2937.          60.
Transport-Ordnung.
23.  —  24  —  Gesetz  zur  Abänderung  der  Seemanns-                             10.     2935.         57.
ordnung.
24.  26.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  jugend-               11.     2.938.        61-64.
licher  Arbeiter  auf  Steinkohlenberg-                                                                       (mit  Anl.)
werken  in  Preußen,  Baden  und  Elsaß-Lothringen.

27.  —  2.  April.  Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  deutscher.            14.     2944.         122.
Warenbezeichnungen  in  Ecuador.
27.  —  6.  —  Bekanntmachung,  betr.  eine  VIII.  Ausgabe  der                 16.      2946.       125-146
dem  internationalen  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten
  Liste.
28.  —  30.  März.  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Reichshaus-         12.     2939.        65-96.
halts-Etats  für  das  Rechnungsjahr  1903.                                                                  (mit  Anl.)
28.  —  30.         Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Haushalts-                    12.  2940.        97-108
Etats  für  die  Schutzgebiete  auf  das                                                                         (mit  Anl.)

Rechnungsjahr 1903.
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        IV  Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-·                                                                                                               Seiten.
Gesetzes  ꝛc.  Berlin.  Stücks.  setzes  2c.
1903.  1903.

28.  März.  30.  März.  Gesetz,  betr.  Verwendung  von  Mehrerträgen.  12.    2941.             109.
der  Reichseinnahmen  und  Überweisungssteuern
  zur  Schuldentilgung.

28.  —  30.  —  Verordnung,  betr.  die  Wahlen  zum  Reichs-                  13.   2942.             111.
tage.

30.  —  2.  April.  Gesetz,  betr.  Kinderarbeit  in  gewerblichen               14.    2913.          13-121.
Betrieben.                                                                                                                      (mit  Anl.)

1.  April.  3.  —  Bekanntmachung,  betr.  den  Betrieb  von  An-            15.    2945.          
lagen  zur  Herstellung  von  Präservativs,
Sicherheitspessarien,  Suspensorien  und
dergleichen.

9.  —  18.  —  Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  des   Reichs          17.      2947.         147-177.
zu  dem  internationalen  Verbande  zum                                                                 (mit  Anl.)
Schutze  des  gewerblichen  Eigentums.

15.  —  20.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleich-     18.     2951.          198.
ternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
  und  Luxemburgs.

24.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  Ar-   20.    2953.         201.
beiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
in  den  zur  Anfertigung  von  Zigarren  bestimmten
  Anlagen.

24.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  Ar-     20.    2954.        201.
beiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
in  Bleifarben-  und  Bleizuckerfabriken.

27.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betr.  den  internationalen                  20.    2955.       202.
Verband  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums.

28.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  des  Wahl-           20.    2956.     202-210
reglements  vom  28.  Mai  1870.                                                                            (mit  Anl.)

28.  —  1.  Mai.  Bekanntmachung,  betr.  die  von  dem  Stadtrate          21.    2957       211.
zu  Leipzig  geführte  Eintragsrolle.

29.  —  1.  —  Bekanntmachung,  betr.  das  Gesetz  gegen  den             21.     2958.     211-212.

verbrecherischen und gemeingefährlichen 

Gebrauch von Sprengstoffen.
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        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.  V
Datum  Ausgegeben  Nr.    Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge·                                                                                                                        Seiten.
Gesetzes  ꝛc.  Berlin.  Stücks.  setzes  2rc.
1903.  1903.

30.  April.  5.  Mai.   Bekanntmachung,  betr.  Änderung  der  Militär-        22.                  2959.        213.
Transport-Ordnung.

2.  Mai.  5.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  dem internationalen              22.                 2960.       214.
Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

7.  —  11.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Grundsätze  für  die              23.                 2961.      215-216.
Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Gebrauche
des  Roten  Kreuzes.

8.  —  11.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Stempelung  der                   23.                  2962.         216.
bei  der  Verkündung  des  Gesetzes  zum  Schutze
des  Genfer  Neutralitätszeichens  vom
22.  März  1902  mit  dem  Roten  Kreuze
bezeichneten  Waren.

10.  —  13.  —  Gesetz,  betr.  Phosphorzündwaren.                                   24.                 2963.          217-218.
10.  —  13.  —  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes                  24.                  2964.           218.
zum  Schutze  der  Warenbezeichnungen

vom  12.  Mai  1894.

15.  —  19.  —  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  der  Be-             25.                  2965.          19-222.
stimmungen  über  die  Befähigung  von
Eisenbahnbetriebsbeamten.

16.  —  20.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für           26.                  2966.             223.
die  Hühnerpest.

17.  —  20.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für         26.                   2967.            224.
die  Geflügelcholera.

23.  —  28.  —  Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  Schwedens      27.                   2968.            225.
zu  dem  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  mehreren  anderen  Staaten  geschlossenen
Vertrage  vom  5.  März  1902  über  die  Behandlung
  des  Zuckers.

23.  —  8.  Juni.  Gesetz,  betr.  eine  Ergänzung  des  §  51  des          29.                2971.            241.
Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873.

25.  —  29.  Mai.  Gesetz,  betr.  weitere  Abänderungen  bes  Kranken-  28.             2970.          233-239
versicherungsgesetzes.

26.  —  128.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  und  den     27.            2969.          225-232.

Betrieb von Anlagen zur Herstellung von

Bleifarben und anderen Bleiprodukten.
        <pb n="8" />
        VI

Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.

Datum

des

Gesetzes 

Ausgegeben
zu

Berlin
  ꝛc.

Inhalt
Nr.

des

Stücks.

Nr.

des Gesetzes ꝛc. 



Seiten.
1903
  7. Juni
8.
  13.

16.

16.

16.
21.
  5. Juli.

6.

9.

12. August

15.

1903    11. Juni

11.  

18.  

23.  

23.

23. 

23.
15.  Juli.

8.

18.  August.

18. 

22.

Bekanntmachung,  betr.  die  dem internationalen
Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleichternder
  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
  und  Luxemburgs.

Bekanntmachung,  betr.  Änderungen  der  Anlage
  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Bekanntmachung,  betr.  die  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe
  mit  Kapitänen  und  Schiffsoffizieren.


Bekanntmachung,  betr.  die  Dreiteilung  des
Wachdienstes  auf  Kauffahrteischiffen.

Bekanntmachung,  betr.  die  Nichtanwendung
von  Bestimmungen  der  Seemannsordnung
auf  kleinere  Fahrzeuge.

Bekanntmachung,  betr.  die  Zulassung  zur
Führung  von  Hochseefischereifahrzeugen
in  der  Islandfahrt.  

Kaiserliche  Verordnung,  betr.  die  Erstreckung  der
für  Kauffahrteischiffe  geltenden  Vorschriften
auf  die  Gouvernementsfahrzeuge  der
Schutzgebiete.

Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  des  Königreichs
  Dänemark  mit  Einschluß  der  Faröer
zur  Berner  internationalen  Urheber-  ·
rechtsübereinkunft  vom  9.  September  1866  ·
sowie  zu  den  am  4.  Mai  1896  dazu  getroffenen
Zusatzübereinkommen.

Bekanntmachung,  betr.  die  Eichung  von chemischen
  Meßgeräten.

Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleichternder
  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
  und  Luxemburgs.

Bekanntmachung,  betr.  die  Anlage  B zur
Eisenbahn--Verkehrsordnung.

 



 

30.

30.

31.

32.

32.

32.

32.

34.

33.

35.

35.

36.

 

2972.

2973.

2974.

2975.

2976.

2977.

2978.

2980.

2979.

2983.
(mit  Anl.)

  2984.

2985.

 

243-244.

244.

245-246.

247-251.

255.

268.

268.

269.
        <pb n="9" />
        Chronologische Übersicht des Jahrganges 1903                                         VII

Datum
des

Gesetzes  ꝛc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

        

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes
  ꝛc.

Seiten.

 

1903.

15.  Angust.

17.

23.

23.

24.

4. Septbr.

17.

1.  Oktbr.
12.

18.
2.Novbr.



11.

1903

22. August.
22.  

26.  

26.

4. Septbr.
12.
25. 

5.  Oktbr.

26.  Novbr.

6.

6.

19.

Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen
Übereinkommen  über  den  Eisenbahn—
frachtverkehr  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung,  betr.  den  Aufruf  und  die  Einziehung
  der  Noten  der  Landständischen
Bank  des  Königlich  Sächsischen  Markgraftums
Oberlausitz  in  Bautzen.

Verordnung,  betr.  die  Aufhebung  des  Verbots
der  Ausfuhr  von  Waffen  und  Kriegsmaterial
  nach  China.

Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  der  Bestimmungen
  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Auswanderungsunternehmer
  und  Agenten.

Bekanntmachung,  betr.  die  Mündelsicherheit
von  Schuldverschreibungen  der  Deutsch-Ostafrikanischen
  Gesellschaft.

Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  des  Großherzogtums
  Luxemburg  und  der  Republik
Peru  zu  dem  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  mehreren  anderen  Staaten  geschlossenen
Vertrage  vom  5.  März  1902  über  die  Behandlung
  des  Zuckers.

Bekanntmachung,  betr.  den  internationalen
Verband  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums.

Bekanntmachung,  betr.  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.


Ausführungsbestimmungen  zu  den  Verordnungen
  über  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten
  der  Reichsbeamten.

Verordnung,  betr.  das  Ruderkommando.

Verordnung  über  das  spätere  Inkrafttreten
von  Vorschriften  des  Gesetzes,  betr.  weitere
Abänderungen  des  Krankenversicherungsgesetzes,
  vom  25.  Mai  1903  für  die  preußischen
  Knappschaftskassen.

Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen

Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

 

36.

36.

37.

37.

38.

39.

40.

41.

45.

42.
42.

43.

 

2986.

2987.

2988.

2989.

2990.

2991.

2992.

2993.

3001.
(mit  Anl.)

2994.
2995.

2996.

 

269-270.

270-271.

273.

274.

275.

277.

279.—

281.

291-306.

283.
284.

285-286.
        <pb n="10" />
        VIII  Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.
Datum               Ausgegeben  Inhalt      Nr.                  Nr.
des                      zu                                 des                  Ge-                                           Seiten.
Gesetzes          2c. Berlin.                      Stücks.           setzes  2c.
1903.          1903.

15.  Novbr.  19.  Novbr.  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  Ar-  43.  2997.    
beiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
in  Ziegeleien.

15.  —  19.  —  Bekanntmachung  betr.  den  Betrieb  von  Getreide-                  43  2998.  
mühlen.

15.  —  19.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  und  den                    43.  2999.  
Betrieb  gewerblicher  Anlagen,  in  denen
Thomasschlacke  gemahlen  oder  Thomasschlackenmehl
  gelagert  wird.

23.  —  24.  —  Verordnung,  betr.  die  Einberufung  des                                      44.  3000.  
Reichstags.

25.  —  3.  Dezbr.  Bekanntmachung,  betr.  den  Notenwechsel  zwischen      46.  3002.    

dem  Auswärtigen  Amte  und  der  Bot-                                                                        (mit  Anl.)
schaft  der  Französischen  Republik  in
Berlin  vom  —  13. Juli/2. Juni  1903  über  die  zwischen
Deutschland  und  Frankreich  am  19.  April
1883  geschlossene  Übereinkunft  zum  Schutze
von  Werken  der  Literatur  und  Kunst.

11.  Dezbr.   19.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  dem internationalen               47.    3003.  
Übereinkommen  über  den  Eisenbahn-
  frachtverkehr  beigefügte  Liste.

17.  —  19.  —  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  des  dem                         47.     3004.  
Gesetz  über  Kinderarbeit  in  gewerblichen
Betrieben  vom  30.  März  1903  beigegebenen
Verzeichnisses.

17.  —  19.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ausnahmen  von  den                          47.      3005.  
Vorschriften  des  §  12,  §  13  Abs.  1  des  Gesetzes                                                  (mit  Anl.)
über  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben
  vom  30.  März  1903.

23.  —  30.  —Gesetz,  betr.  die  Handelsbeziehungen  zum                                  48.     3006.  
Britischen  Reiche.

30.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Handelsbeziehungen                      48.     3007.  

zum Britischen Reiche

 

 

    

 

——---—

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="11" />
        —  1  –

Reichs-  Gesetzblatt.

Nr. 1.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Zuckersteuergesetzes.  S.  1.

 

 

—  —  —  —  —  ——

 



 

(Nr.  2918.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Zuckersteuergesetzes.  Vom  6.  Januar  1903.


Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:


Artikel  1.

Der  zweite  und  dritte  Teil  (§§  65  bis  79)  des  Zuckersteuergesetzes  vom
27.  Mai  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  117)  werden  aufgehoben.


Artikel  2
Die  §§  2  und  3  des  Gesetzes  werden  wie  folgt  geändert:

§ 2  Abs.  1.
Die  Zuckersteuer  beträgt  von  100  Kilogramm  Reingewicht  14  Mark.

§  3.

Die  Zuckersteuer  ist  zu  entrichten,  sobald  der  Zucker  aus  der  Steuerkontrolle
in  den  freien  Verkehr  tritt.  Zur  Entrichtung  ist  der  Inhaber  derjenigen  Zuckerfabrik
  verpflichtet,  aus  welcher  der  Zucker  in  den  freien  Verkehr  tritt.

Der  Zucker  haftet  für  den  Betrag  der  Steuer  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte
dritter.  In  gleicher  Weise  haftet  die  zuckerhaltige  Ware  im  Falle  des  §  6
Ziffer  1  für  die  Steuer  oder  die  gezahlte  Vergütung.

Die  Zuckersteuer  ist  dem  Inhaber  der  Zuckerfabrik  gegen  Sicherheitsbestellung
für  die  Frist  von  6  Monaten  zu  stunden.  Diese  Sicherheitsbestellung  kann  durch
Hinterlegung  von  mündelsichern  Wertpapieren  zum  Kurswerte,  jedoch  nicht
über  den  Nennwert  hinaus,  oder  durch  Wechsel  und  sonstige  Bürgschaften,
deren  Sicherheit  die  oberste  Landes-Finanzbehörde  zu  prüfen  hat,  oder  durch  erststellige
  Hypothek  auf  die  Zuckerfabrik  bis  zur  Hälfte  ihres  durch  amtliche  Sach—


Reichs=  Gesetzbl.  1903.                                                              1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Januar  1903.
        <pb n="12" />
        —  2  —

verständige  zu  ermittelnden  bleibenden  Wertes  oder  durch  Verpfändung  des
unter  Steuerkontrolle  (amtlichen  Mitverschluß)  befindlichen  Zuckers  zu  2/3  des
Marktwerts  geleistet  werden.

Artikel  3.

Dem  §  80  des  Gesetzes  wird  hinzugefügt:

Der  Eingangszoll  für  Zucker,  für  welchen  im  Erzeugungslande  keine  Prämie
gewährt  worden  ist,  wird  während  der  Dauer  des  am  5.  März  1902  in  Brüssel
zwischen  dem  Reiche  und  einer  Anzahl  anderer  Staaten  abgeschlossenen  Vertrags
über  die  Behandlung  des  Zuckers  in  dem  höchsten  Betrag  erhoben,  welcher  nach

den  Bestimmungen  des  Vertrags  zulässig  ist.
Der  Ursprung  des  Juckers  ist  bei  der  Einfuhr  nachzuweisen.

Artikel  4.
Der  §  81  des  Gesetzes  wird  aufgehoben.

Artikel  5.

Wird  Zucker,  welcher  vor  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  eine  Niederlage
aufgenommen  worden  ist,  nach  dem  genannten  Zeitpunkt  in  den  freien  Verkehr
oder  in  eine  Zuckerfabrik  übergeführt,  so  ist  der  darauf  gewährte  Ausfuhrzuschuß
zurückzuzahlen.

Artikel  6.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  am  5.  März  1902  in  Brüssel  zwischen
dem  Reiche  und  einer  Anzahl  anderer  Staaten  abgeschlossenen  Vertrag  über  die
Behandlung  des  Zuckers  am  1.  September  1903  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  6.  Januar  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="13" />
        - 3 -Reichs-Gesetzblatt.



—  —  —  —°  ——  ———  —

Nr. 2.

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  3.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Betrieb  von  Anlagen  zur
Herstellung  von  Präservativs,  Sicherheitspessarien,  Suspensorien  und  dergleichen.  S.  3.

 

(Nr.  2919.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  24.  Januar  1903.


In  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VII.  Ausgabe  von  1901,
Reichs-Gesetzbl.  von  1901  S.  17),  ist  unter  „Dänemark.  A.  Von  dänischen
  Verwaltungen  betriebene  Strecken.“  bei  Nr.  2  nachgetragen  worden:

c)  Sorô-Vedde.
Berlin,  den  24.  Januar  1903.


Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Schulz.

 

 

(Nr.  2920.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung  von
Präservativs,  Sicherheitspessarien,  Suspensorien  und  dergleichen.  Vom
30.  Januar  1903.

Auf  Grund  des  §  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  folgende
Vorschriften  erlassen:
§ 1.

In  Räumen,  in  welchen  Präservativs,  Sicherheitspessarien  und  andere  zu
ähnlichen  Zwecken  dienende  Gegenstände  angefertigt  oder  verpackt  werden,  darf
Arbeitern  unter  achtzehn  Jahren  und  Arbeiterinnen  eine  Beschäftigung  nicht
gewährt  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.


Reichs-Gesetzbl.  1903.                                                                                                     2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Februar  1903.
        <pb n="14" />
        4

§ 2.

In  Räumen,  in  welchen  Suspensorien  angefertigt  oder  verpackt  werden,
darf  entweder  nur  männlichen  Arbeitern  oder  nur  Arbeiterinnen  eine  Beschäftigung
gewährt  und  der  Aufenthalt  gestattet  werden.

Jugendlichen  Arbeitern  sowie  Arbeiterinnen  unter  einundzwanzig  Jahren
darf  der  Zutritt  zu  solchen  Räumen  nicht  gestattet  werden.

§ 3.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  April  1903  in  Kraft  und

an  die  Stelle  der  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  21.  Juli  1888
(Reichs-Gesetzbl.  S.  219)  verkündeten  Bestimmung.

Berlin,  den  30.  Januar  1903.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="15" />
         - 5 -      


Reichs-Gesetzblatt.


Nr. 3.

 

——–––  ——„  —  —  —

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport-Ordnung.  Ordnung.  S.  5.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  6.

 

(Nr.  2921.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport-  Ordnung.  Vom
2.  Februar  1903.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung

für  Eisenbahnen,  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15)  bestimme  ich,

daß  der  §  36  dieser  Ordnung  unter  Ziffer  10  folgende  veränderte  Fassung  erhält:


10.  Der  Wagenbedarf  für  Militärzüge  ist  in  allen  Fällen  bei  der  Verwaltung

  anzumelden,  die  auf  der  Anfangsstation  des  Zuges  den  Betrieb

leitet.  Ihr  liegt  es  ob,  für  die  Deckung  des  Wagenbedarfs  zu  sorgen.

Ist  die  betriebleitende  Verwaltung  nicht  zugleich  die  abfahrende,

so  hat  in  erster  Linie  diese  auf  Anfordern  der  betriebleitenden  Verwaltung

  bei  der  Deckung  des  Wagenbedarfs  für  die  von  ihr  abzufahrenden
  Züge  auszuhelfen.

Berlin  den  2.  Februar  1903.


Der  Reichskanzler.

Graf  von  Bülow.

 

Reichs-Gesetzbl.  1903.                                                                                                                                 3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Februar  1903.
        <pb n="16" />
        —  6  —

(Nr.  2922.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  2.  Februar  1903.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  folgende
Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:

1.  In  der  Nr.  XXXVe  ist  vor  „Petroklastit  und  Haloklastit“  einzufügen:

„Minolite  und  Minolite  I  (Gemenge  aus  Ammoniaksalpeter
und  Trinitronaphtalin,  ohne  oder  mit  Binitrotoluol),".
2.  In  der  Nr.  XXXVI  lit.  A  sind  folgende  Änderungen  vorzunehmen:
a)  Der  Eingangsbestimmung  ist  hinter  Ziffer  3  und  vor  der  ihr
folgenden  Klammer  die  nachstehende  Ziffer  4  beizufügen:
"4.  Zentralfeuer-Pappepatronen,“.
b)  In  lit.  a  ist  der  letzte  Satz  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:
„Die  Pappe  der  unter  2  und  4  bezeichneten  Patronen  muß
von  solcher  Beschaffenheit  sein,  daß  ein  Brechen  beim
Transport  ausgeschlossen  ist.  Die  Zentralfeuer-Pappepatronen
  (Ziffer  4)  müssen  eine  Wandstärke  von  mindestens
0,7  Millimeter  haben.“

3.  Die  Änderung  zu  1  tritt  sofort,  die  Änderungen  zu  2  treten  am
1.  Januar  1904  in  Kraft.

Berlin,  den  2.  Februar  1903.

Der  Reichskanzler.

Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="17" />
        - 7 - 


Reichs-Gesetzblatt.


Nr.  4.

 

Inhalt: Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und  mehreren anderen Staaten über die  Behandlung  des

Zuckers S. 7. - Bekanntmachung, betreffend doe Vereinbarung erleichternde Vorschriften für
  

den wechselseitigen Verkehr zwischen  den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs.  S. 25

—  ——  —.  —  —  —  —  —  —

                        
                  
                

 

(Nr.  2923.)  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  mehreren  anderen  Staaten  über  die

Behandlung  des  Zuckers. Vom 5. März 1902.


Convention

relative  au

règime  des  suores.

Sa  Majesté  I'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  IEmpire
Allemand;  Sa  Majesté  l'Empereur
d'Autriche,  Roi  de  Bohéme,  etc.,  etc.,

et  Roi  Apostolique  de  Hongrie;  Sa
Majesté  le  Roi  des  Belges;  Sa  Majesté
le  Roi  d’Espagne  et,  en  Son  Nom,
Sa  Majesté  la  Reine  Régente  du
Royaume;  le  Président  de  la  République
  Française;  Sa  Majesté  le
Roi  du  Royaume-  Uni  de  la  Grande-Bretagne

  et  d'Irlande  et  des  Possessions
  Britanniques  au  delà  des
mers,  Empereur  des  Indes;  Sa  Majesté
le  Roi  d’Italie;  Sa  Majesté  la  Reine
des  Pays-Bas;  Sa  Majesté  le  Roi  de
Suéde  et  de  Norvége,


    

      

(Uebersetzung.)

Vertrag
über  die

Behandlung  des  Zuckers.


Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs;  Seine  Majestät  der
Kaiser  von  Oesterreich,  König  von
Böhmen  u.  s.  w.  und  Apostolischer  König
von  Ungarn;  Seine  Majestät  der  König
der  Belgier;  Seine  Majestät  der  König
von  Spanien  und  in  Seinem  Namen
Ihre  Majestät  die  Königin-Regentin  des
Königreichs;  der    Präsident  der  Französi—
schen  Republik;  Seine  Majestät  der  König
des  Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien
  und  Irland  und  der  Britischen
  Lande  überm  Meer,  Kaiser  von
Indien;  Seine  Majestät  der  König  von
Italien;  Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande;  Seine  Majestät  der  König
von  Schweden  und  Norwegen,  haben,

Reichs=Gesetzbl.1903.                                            4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Februar  1903.
        <pb n="18" />
        - 8 - 
  Désirant —  d'une  part  —  égaliser
  les  conditions  de  la  concurrence
entre  les  sucres  de  betterave  et  les
sucres  de  canne  des  différentes  provenances
  et  —  d’autre  part  —  aider
au  développement  de  la  consommation
  du  sucre;

Considérant  que  ce  double  résultat
  ne  peut  étre  atteint  que  par  la
suppression  des  primes  et  par  la
limitation  de  la  surtaxe;

Ont  résolu  de  conclure  une  convention
  à  cet  effet,  et  ont  nommé
pour  Leurs  Plénipotentiaires,  savoir:

Sa  Majesté l'Empereur  d’Allemagne,
  Roi  de  Prusse,  au
nom  de  l’Empire  Allemand:

M.  le  comte  de  Wallwitz,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  prés  Sa
Majesté  le  Roi  des  Belges;

M.  de  Koerner,  Directeur  au

Département  Impérial  des
Affaires  Etrangères;
M.  Kühn,  Conseiller  intime

supérieur  de  Gouvernement,
Conseiller  rapporteur  à  l’Office
Impérial  du  Trésor.

Sa  Majesté  I'Empereur  d'Autriche,
  Roi  de  Bohéme,  etc.,
etc.,  et  Roi  Apostolique  de
Hongrie:

Pour  I'Autriche-Hongrie:

M.  le  comte  Khevenhüller
Metsch,  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plénipotentiaire
  pres  Sa  Majesté  le
Roi  des  Belges.



von  dem  Wunsche  geleitet,  einerseits
die  Bedingungen  für  den  Wettbewerb
zwischen  dem  Rübenzucker  und  dem  Rohrzucker
  der  einzelnen  Länder  auszugleichen
und  andererseits  die  Ausdehnung  des
Zuckerverbrauchs  zu  fördern,

und  in  der  Erwägung,  daß  diese  beiden
Ziele  nur  durch  Abschaffung  der  Prämien
und  durch  Begrenzung  des  Ueberzolls
erreicht  werden  können,

beschlossen,  zu  diesem  Zwecke  einen
Vertrag  zu  schließen,  und  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen,
im  Namen  des  Deutschen
Reichs:

Herrn  Grafen  von  Wallwitz,
Ihren  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  Könige  der
Belgier,

Herrn  von  Koerner,  Direktor
im  Auswärtigen  Amte,

Herrn  Kühn,  Geheimen  Ober-Regierungsrath,
  vortragenden  Rath
im  Reichsschatzamte;

Seine  Majestät  der  Kaiser
von  Oesterreich,  König  von
Böhmen  u.  s.  w.  und  Apostolischer
  König  von  Ungarn:

Für  Oesterreich=  Ungarn:
Herrn  Grafen  Khevenhüller
Metsch,  Ihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Könige  der  Belgier;
        <pb n="19" />
         - 9 -  
  Pour I'  Autriche:

M.  le  baron  Jorkasch-Koch,
Chef  de  section  au  Ministére
Impérial  et  Royal  des  Finances.


Pour  la  Hongrie:

M.  de  Toepke,  Sous-Secrétaire
  d’Etat  au  Ministére  Royal
hongrois  des  Finances.


Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:


M.  le  comte  de  Smet  de
Naeyer,  Ministre  des  Finances
  et  des  Travaux  Publies,
Chef  du  Cabinet;

M.  Capelle,  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plénipotentiaire,
  Directeur  général
du  Commerce  et  des  Consulats
  au  Ministére  des  Affaires
Etrangéres;

M.  Kebers,  Directeur  général
des  Douanes  et  Accises  au
Ministére  des  Finances  et  des
Travaux  Publics;

M.  De  Smet,  Iuspecteur  général
à  l' Administration  des  Contributions
  directes,  Douanes  et
Accises  au  Ministére  des  Finances
  et  des  Travaux  Publics;

M.  Beauduin,  Membre  de  la
Chambre  des  Représentants,
Industriel.

Sa  Majesté  le  Roi  d’Espagne
et,  en  Son  Nom,  Sa  Majesté  la
Reine  Régente  du  Royaume:


M.  de  Villa  Urrutia,  Son  Envoyé
  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  prés  Sa
Majsesté  le  Roi  des  Belges.


Für  Oesterreich:

Herrn  Freiherrn  von  Jorkasch-Koch,
  Sektionschef  im  Kaiserlich
Königlichen  Finanzministerium;


Für  Ungarn:

Herrn  von  Toepke,  Unterstaatssekretär
  im  Königlich  Ungarischen
Finanzministerium;


Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

Herrn  Grafen  de  Smetde  Naeyer,
Minister  der  Finanzen  und  der
öffentlichen  Arbeiten,  Ministerpräsidenten,


Herrn  Capelle,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister,  Generaldirektor  des  Handels
  und  der  Konsulate  im  Ministerium
  der  auswiärtigen  Angelegenheiten,


Herrn  Kebers,  Generaldirektor  der
Zölle  und  Accisen  im  Ministerium
der  Finanzen  und  der  öffentlichen
Arbeiten,

Herrn  De  Smet,  Generalinspektor
bei  der  Verwaltung  der  direkten
Steuern,  Zölle  und  Accisen  im
Ministerium  der  Finanzen  und
der  öffentlichen  Arbeiten,

Herrn  Beauduin,  Mitglied  der-Repräsentantenkammer,
  Fabrikbesitzer;


Seine  Majestät  der  König  von
Spanien  und  in  Seinem  Namen
Ihre  Majestät  die  Königin-Regentin
  des  Königreichs:

Herrn  de  Villa  Urrutia,  Ihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  Könige  der
Belgier;

                                   4*
        <pb n="20" />
        —  10 --Le

  Président  de  la  République
Francaise:

M.  Gérard,  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plénipotentiaire
  prés  Sa  Majesté  le  Roi
des  Belges;

M.  Bousquet,  Ancien  Conseiller
  d’Etat,  Directeur  générul
des  Douancs  honoraire;

M.  Delatour,  Conseiller  d'Etat,
Directeur  général  de  la  Caisse
des  Dépots  et  Consignations;

M.  Courtin,  Conseiller  d’'Etat,
Directeur  général  des  Contributions
  indirectes  au  Ministére
des  Finances.

Sa  Majesté le  Roi  du  Royaume-Uni
  de  la  Grande-Bretagne  et
d' lrlande  et  des  Possessions
Britanniques  au  delà  des
mers,  Empereur  des  Indes:

M.  Constantine  Phipps,  C.B.,
Son  Envoyé  Extraordinaire  et
Ministre  Plénipotentiaire  prés
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges;

Sir  Henry  Primrose,  K.  C.B.,
C.  S.  I.;

Sir  Henry  Bergne,  K.  C.  M.  G.;

M.  A.  A.  Pearson;

M.  E.  C.  Ozanne.

Sa  Majesté  le  Roi  d’ ltalie:

M.  le  commandeur  Romeo  Cantagalli,
  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plénipotentiaire
  prés  Sa  Majesté  le
Roi  des  Belges;

—.——

Der  Präsident  der  Französischen
Republik:

Herrn  Gérard,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät  deim
Könige  der  Belgier,

Herrn  Bousquet,  früheren  Staatsrath,
  Generalzolldirektor  außer
Dienst,

Herrn  Delatour,  Staatsrath,
Generaldirektor  der  Depositenkasse,

Herrn  Courtin,  Staatsrath,
Generaldirektor  der  indirekten
Steuern  im  Finanzministerium;

Seine  Majestät  der  König  des
Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland
und  der  Britischen  Lande  überm
Meer,  Kaiser  von  Indien:

Herrn  Konstantin  Phipps,C.B.,
Ihren  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  Könige  der
Belgier,

Sir  Henry  Primrose,  K.  C.  B., C. S. I.,

Sir  Henry  Bergne,  K.  C.  M.  C.,

Herrn  A.  A.  Pearson,

Herrn  E.  C.  Ozanne,

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

Herrn  Kommandeur  Romeo  Cantagalli,
  Ihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät  dem
Könige  der  Belgier,
        <pb n="21" />
        — 11 —

M.  Ile  commandeur  Emile
Maraini,  Député  au  Parlement
  italien,  Industriel.

Sa  Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas:


M.  le  jonkheer  de  Pestel,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  prés  Sa,
Majesté  le  Roi  des  Belges;

M.  le  baron  J.  d' Aulnis  de
Bourouill,  Docteur  en  droit,
Professeur  à  I' Université  d’ Utrecht;


M.  G.  Eschauzier,  ludustriel
à  La  Haag;

M.  A.  van  Rossum,  lndustriel
á  Haarlem.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Suède
et  de  Norvége:

Pour  la  Suède:

M.  le  comte  Wrangel,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  prés  Sa
Majesté  le  Roi  des  Belges;

M.  Charles  Tranchell,  lndustriel.


Lesquels,  aprés  s’étre  communiqué
leurs  pleins  pouvoirs  respectifs,  trouvés
  en  bonne  et  due  forme,  sont
convenus  des  articles  suivants:

ARTICLE  PREMIER.

Les  Hautes  Parties  contractantes
s'engagent  à  supprimer,  à  dater  de
la  mise  en  vigueur  de  la  présente
Convention,  les  primes  directes  et
indirectes  dont  bénéficieraient  la  pro-



Herrn  Kommandeur  Emil  Maraini,
  Abgeordneten  im  Italienischen
  Parlamente,  Fabrikbesitzer;

Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande:
Herrn  Jonkheer  van  Pestel,  Ihren
außerordentlichen  Gesandten  und

bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  Könige  der
Belgier,

Herrn  Baron  J.  d’ Aulnis  de
Bourouill,  Doktor  der  Rechte,
Professor  an  der  Universität  Utrecht,


Herrn  G.  Eschauzier, Fabrikbesitzer
  im  Haag,

Herrn  A.  van  Rossum,  Fabrikbesitzer
  in  Haarlem;



Seine  Majestät  der  König  von
Schweden  und  Norwegen:

Für  Schweden:
Herrn  Grafen  Wrangel,  Ihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  Könige  der
Belgier,
Herrn  Karl  Tranchell,  Fabrikbesitzer,


welche  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten  nachstehende  Artikel
  vereinbart  haben:

Artikel  1.

Die  hohen  vertragschließenden  Theile
verpflichten  sich,  vom  Tage  des  Inkrafttretens
  des  gegenwärtigen  Vertrags
ab  die  für  die  Erzeugung  oder  die  Ausfuhr
  von  Zucker  gewährten  direkten  und
        <pb n="22" />
        —  12 --duction

  ou  l' exportation  des  sucres,
et  à  ne  pas  établir  de  primes  de
Tespéce  pendant  toute  la  durée  de
ladlite  Convention.  Pour  l' application
de  cette  disposition,  sont  assimilés
au  sucre  les  produits  suérés  tels  que
confitures,  chocolats,  biscuits,  lait
condensé  et  tous  autres  produits
analogues  contenant  en  proportion

notable  du  sucre  incorporé  artificiellement.

Tombent  sous   I'application  de

I’ alinéa  précédent,  tous  les  avantages
résultant  directement  ou  indirectement,
  pour  les  diverses  catégories
de  producteurs,  de  la  Iégislation
fiscale  des  Etats,  notamment:
a)  les  bonifications  directes  accordées
  en  cas  d’ exportation;

b)  les  bonifications  directes  accordées
  à  la  production;

c)  les  exemptions  d’ impót,  totales
ou  partielles,  dont  bénéficie  une
partie  des  produits  de  la  fabrication;


d)  les  bénéfices  résultant  d' excédents
  de  rendement;

e)  les  bénéfices  résultant  de  l' exagération
  du  drawback;

f)  les  avantages  résultant  de  toute
surtaxe   d' un  taux  supérieur  à
celui  fixé  par  l'artiele  3.

d’excc

ARTICLE  2.

Les  Hautes  Parties  contractantes
s'engagent  à  soumettre  au  régime
d' entrepôt,  sous  la  surveillance  permanente
  de  jour  et  de  nuit  des
employ´ss  du  flsc,  les  fabriques  et
les  rafineries  de  sucre,  ainsi  que  les
usines  dans  lesquelles  le  sucre  est
extrait  des  mélasses.


indirekten  Prämien  aufzuheben  und
während  der  ganzen  Dauer  dieses  Vertrags
  keine  solche  Prämien  einzuführen.
Für  die  Anwendung  dieser  Bestimmung
werden  die  zuckerhaltigen  Erzeugnisse,
wie  Zuckerwerk,  Schokolade,  Cakes,  eingedickte
  Milch  und  alle  anderen  ähnlichen
  Erzeugnisse,  welche  in  erheblichem
Verbältnisse  künstlich  zugesetzten  Zucker
enthalten,  dem  Zucker  gleichgestellt.

Unter  den  vorstehenden  Absatz  fallen
alle  Vortheile,  welche  sich  für  die
verschiedenen  Klassen  von  Erzeugern

aus  der  fiskalischen  Gesetzgebung  der

Staaten  direkt  oder  indirekt  ergeben,  insbesondere:

a)  die  im  Falle  der  Ausfuhr  gewährten
direkten  Vergütungen,
b)  die  der  Erzeugung  gewährten  direkten
Vergütungen,
c)  die  vollständigen  oder  theilweisen
Abgabebefreiungen,  welche  ein  Theil
der  hergestellten  Erzeugnisse  genießt,

d)  die  Vortheile  aus  Ausbeuteüberschüssen,


e)  die  Vortheile  aus  zu  hohen  Rückvergütungen,


f)  die  Vortheile  aus  jedem  Ueberzolle,
der  den  im  Artikel  3  festgesetzten
Betrag  überschreitet.

Artikel  2.

Die  hohen  vertragschließenden  Theile
verpflichten  sich,  die  Zuckerfabriken,  Zuckerraffinerien
  und  Melasseentzuckerungsanstalten
  dem  Niederlageverfahren  zu
unterwerfen  und  unausgesetzt  bei  Tag
und  Nacht  durch  fiskalische  Beamte  bewachen
  zu  lassen.
        <pb n="23" />
        -- 13 -- 
  A cette  fin,  les  usines  seront  aménagées
  de  maniére  à  donner  toute
garantie  contre  l' enlèvement  clandestin
  des  sucres,  et  les  employés
auront  la  faculté  de  pénétrer  dans
toutes  les  parties  des  usines.

Des  livres  de  contröle  seront  tenus
concernant  une  ou  plusieurs  phases
de  la  fabrication,  et  les  sucres
achevés  seront  déposés  dans  des
magasins  spéciaux  offrant  toutes  les
garanties  désirables  de  sécurité.

ARTICLE  3.

Les  IIautes  Parties  contractantes
s’ engagent  à  limiter  au  chiffre  maximum
  de  6  francs  par  100  kilogrammes
  pour  le  sucre  raffiné  et  les
sucres  assimilables  au  raffiné,  et  de
fr.  5,50  pour  les  autres  sucres,  la
surtaxe,  c'est  -á-dire  l’écart  entre  le
taux  des  droits  ou  taxes  dont  sont
passibles  les  sucres  étrangers  et  celui
des  droits  ou  taxes  auxquels  sont
soumis  les  sucres  nationaux.

Cette  disposition  ne  vise  pas  le
taux  des  droits  d’entrée  dans  les
pays  qui  ne  produisent  pas  de  sucre;
elle  n’est  pas  non  plus  applicable
aux  ous-  produits  de  la  fabrication
et  du  raffinage  du  sucre.

ARTICLE  4.

Les  Hautes  Parties  contractantes
s'  engagent  à  frapper  d’un  dlroit
spécial,  à  l'importation  sur  leur
territoire,  les  sucres  originaires  de
pays  qui  accorderaient  des  primes
à  la  production  ou  à  l'exportation.

Ce  droit  ne  pourra  étre  inférieur
au  montant  des  primes,  directes  ou
indirectes,  accordées  dans  le  pays

  

Zu  diesem  Zwecke  müssen  die  Anstalten
so  eingerichtet  sein,  daß  sie  gegen  die
heimliche  Fortschaffung  von  Zucker  volle
Gewähr  bieten,  und  die  Beamten  müssen
zu  sämmtlichen  Anstaltsräumen  Zutritt
haben.

Für  einen  oder  mehrere  Abschnitte
der  Fabrikation  müssen  Kontrolbücher
geführt  und  der  fertige  Zucker  muß  in
besonderen  Räumen  gelagert  werden,  die
jede  wünschenswerthe  Gewähr  für  die
Sicherheit  bieten.

Artikel  3.

Die  hohen  vertragschließenden  Theile
verpflichten  sich,  den  Ueberzoll,  das  heißt
den  Unterschied  zwischen  dem  Betrage  der
Zölle  oder  Steuern,  denen  der  ausländische
  Zucker  unterliegt,  und  dem  der
Zölle  oder  Steuern,  die  von  dem  einheimischen
  Zucker  zu  entrichten  sind,  auf
höchstens  6  Franken  für  100  Kilogramm
bei  raffinirtem  Zucker  und  solchem  Zucker,
der  diesem  gleichgestellt  werden  kann,
und  auf  höchstens  5,50  Franken  bei  anderem
  Zucker  zu  bemessen.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht
auf  den  Betrag  der  Einfuhrzölle  in  denjenigen
  Ländern,  die  Zucker  nicht  erzeugen;
  sie  gilt  ferner  nicht  für  die
Nebenerzeugnisse  der  Herstellung  oder
Raffinirung  von  Zucker.

Artikel  4.

Die  hohen  vertragschließenden  Theile
verpflichten  sich,  Zucker,  der  aus  Ländern
  stammt,  welche  für  die  Erzeugung
oder  die  Ausfuhr  Prämien  bewilligen,
bei  der  Einfuhr  in  ihr  Gebiet  mit  einem
besonderen  Zolle  zu  belegen.

Dieser  Zoll  darf  hinter  dem  Betrage
der  im  Ursprungslande  bewilligten  direkten
oder  indirekten  Prämien  nicht  zurück-
        <pb n="24" />
        —  14 --d'origine.

  Les  Hautes  Parties  se
réservent  la  faculté,  chacune  en  ce
qui  la  concerne,  de  prohiber  l'importation
  des  sucres  primés.

Pour  I'évaluation  du  montant  des
avantages  résultant  éventuellement
de  la  surtaxe  spécifiée au littera f
de  l'article  I'',  le  chiffre  fixé  par
l'article  3  est  déduit  du  montant  de
cette  surtaxe:  la  moitiè  de  la  différence
  est  réputéé  représenter  la  prime,
la  Commission  permanente  instituée
par  l'article  7  ayant  le  droit,  à  la
demande  d’un  Etat  contractant,  de
reviser  le  chiffre  ainsi  établi.

ARTICLE  5.

Les  Hautes  Parties  contractantes
s'engagent  réciproquement  à  admettre

au  taux  le  plus  réduit  de  leur  tarif

d'importation,  les  sucres  originaires
soit  des  Etats  contractants,  soit  de
celles  des  colonies  ou  possessions
desdits  Etats  qui  n’accordent  pas  de
primes  et  auxquelles  s'appliquent
les  obligations  de  l'article  8.

Les  sucres  de  canne  et  les  sucres
de  betterave  ne  pourront  étre  frappés
de  droits  différents.

ARTICLE  6.

L'Espagne,  l'Italie  et  la  Suéde
seront  dispensées  des  engagements
faisant  l'objet  des  articles  1,  2  et
3,  aussi  longtemps  qu’elles  n'exporteront
  pas  de  sucre.

Ces  Etats  s’engagent  à  adapter
leur  Iégislation  sur  le  régime  des
sucres  aux  dispositions  de  la  Convention,
  dans  le  délai  d'une  année
—  ou  plus  töt  si  faire  se  peut  —

    

—..

bleiben.  Die  hohen  Mächte  behalten
sich,  jede  für  sich,  das  Recht  vor,  die
Einfuhr  prämiirten  Zuckers  zu  verbieten.

Zur  Berechnung  des  Betrags  der
Vortheile,  die  sich  etwa  aus  dem  im
Artikel  1  unter  f  bezeichneten  Ueberzoll
ergeben,  wird  vom  Betrage  dieses  Ueberzolls
  die  im  Artikel  3  festgesetzte  Ziffer
abgezogen:  die  Hälfte  des  Restes  wird
als  die  Prämie  angesehen,  mit  der  Maßgabe,
  daß  die  durch  den  Artikel  7  eingesetzte
ständige  Kommission  das  Recht  hat,  die
so  berechnete  Ziffer  auf  Antrag  eines
Vertragsstaats  zu  berichtigen.

Artikel  5

Die  hohen  vertragschließenden  Theile
verpflichten  sich  gegenseitig,  Zucker,  der
aus  den  Vertragsstaaten  oder  aus  denjenigen
  ihrer  Kolonien  oder  Besitzungen
stammt,  welche  keine  Prämien  gewähren,
und  für  welche  die  Verpflichtungen  des
Artikel  8  gelten,  zum  niedrigsten  Satze
ihres  Einfuhrtarifs  zuzulassen.

Rohrzucker  und  Rübenzucker  dürfen
nicht  verschiedenen  Zöllen  unterworfen
werden.

Artikel  6.

Spanien,  Italien  und  Schweden
bleiben  von  den  in  den  Artikeln  1, 2
und  3  festgesetzten  Verpflichtungen  so
lange  befreit,  als  sie  keinen  Zucker  ausführen.


Diese  Staaten  verpflichten  sich,  ein
Jahr  —  oder  womöglich  schon  früher  —,
nachdem  die  ständige  Kommission  den
Fortfall  der  vorgenannten  Bedingung
festgestellt  hat,  ihre  Gesetzgebung  über
        <pb n="25" />
        -- 15 --
  á partir  du  moment  où  la  Commission
  permanente  aura  constaté  que
la  condition  indiqucée  ci-dessus  a
cessé  d'exister.

ARTICLE  7.

Les  Hautes  Parties  contractantes
conviennent  de  créer  une  Commission
permanente,  chargée  de  surveiller
l'exécution  des  dispositions  de  la
présente  Convention.

Cette  Commission  sera  composée
de  Délégués  des  divers  Etats  contractants
  et  il  lui  sera  adjoint  un
Bureau  permanent.  La  Commission
choisit  son  Président;  elle  siégera  à
Bruxelles  et  se  réunira  sur  la  con—-vocation
  du  Président.

Les  Délégués  auront  pour  mission:


a)  De  constater  si,  dans  les  Etats
contractants,  il  n'est  accordé
ancune  prime  directe  ou  indirecte
  à  la  production  ou  à
l'exportation  des  sucres;

b)  De  constater  si  les  Etats  visés
à  l'article  6  continuent  à  se
conformer  à  la  condition  spéciale
  prévue  audit  article;

c)  De  constater  l’existence  des
primes  dans  les  Etats  non-sgnataires
  et  d'en  évaluer  le  montant
  en  vue  de  l'application  de
l'article  4;

d)  D'émettre  un  avis  sur  les  que—
stions  litigieuses;

e)  D’instruirc  les  demandes  d’admission
  à  I’Union  des  Etats  qui
n'ont  point  pris  part  à  la  présente
  Convention.

Le  Bureau  permanent  sera  chargé

de  rassembler,  de  traduire,  de  coor-


Reichs-Gesetzbl.  1903.


die  Behandlung  des  Zuckers  mit  den
Bestimmungen  dieses  Vertrags  in  Einklang
  zu  bringen.

Artikel  7.

Die  hohen  vertragschließenden  Theile
kommen  überein,  eine  ständige  Kommission
  mit  der  Aufgabe  einzusetzen,  die
Ausführung  der  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Vertrags  zu  überwachen.

Die  Kommission  besteht  aus  Delegirten
  der  verschiedenen  Vertragsmächte,
und  es  wird  ihr  eine  ständige  Geschäftsstelle
  beigegeben.  Die  Kommission  wählt
ihren  Vorsitzenden;  sie  hat  ihren  Sitz
in  Brüssel  und  tritt  auf  Einladung  des
Vorsitzenden  zusammen.

Die  Delegirten  haben  die  Aufgabe:

a)  festzustellen,  ob  in  den  Vertragsstaaten
  keine  direkten  oder  indirekten
Prämien  für  die  Erzeugung  oder
die  Ausfuhr  von  Zucker  gewährt
werden;,

b)  festzustellen,  ob  die  im  Artikel  6
bezeichneten  Staaten  nach  wie  vor
die  dort  vorgesehene  besondere  Bedingung
  erfüllen;

e)  das  Bestehen  von  Prämien  in
den  Nichtvertragsstaaten  festzustellen
und  behufs  Anwendung  des  Artikel
  4  ihren  Betrag  zu  berechnen;

d)  über  Streitfragen  Gutachten  abzugeben


c)  Anträge  auf  Zulassung  zum  Verbande

  zu  prüfen,  welche  von  den

am  gegenwärtigen  Vertrage  nicht

betheiligten  Staaten  gestellt  werden.

Die  ständige  Geschäftsstelle  soll  Nachrichten

  aller  Art  über  die  Zuckergesetz-5
        <pb n="26" />
        -- 16 -- 
  donner et  de  publier  les  renseignements
  de  toute  nature  qui  se  rapportent
  à  la  Iégislation  et  à  la  statistique
  des  sucres,  non  seulement
dans  les  Etats  contractants,  mais
également  dans  les  autres  Etats.

Pour  assurer  l'exécution  des  dispositions
  qui  précèdent,  les  Hautes
Parties  contractantes  communiqueront
  par  la  voie  diplomatique  au
Gouvernement  belge,  qui  les  fera
parvenir  à  la  Commission,  les  lois,
arrétés  et  réglements  sur  l'imposition
  des  sucres  qui  sont  ou  seront
en  vigueur  dans  leurs  páys  respectils,
  ainsi  que  les  renseignements
statistiques  relatifs  à  l'objet  de  la
présente  Convention.

Chacune  des  Hautes  Parties  contractantes
  pourra  étre  représentéc  à
Ia  Commission  par  un  Délégué  ou
par  un  Délégué  et  des  Délégués-Adjoints.


L'  Autriche  et  la  Hongrie  seront
considérées  séparément  comme  Parties
  contractantes

La  première  réunion  de  la  Commission
  aura  lieu  à  Bruxelles,  à  la
diligence  du  Gouvernement  belge,
trois  mois  au  moins  avant  la  mise
en  vigneur  de  la  présente  Convention.

La  Commission  n’aura  qu’une  mission
  de  constatation  et  d'examen.
Elle  fera,  sur  toutes  les  questions
qui  lui  seront  soumises,  un  rapport
qu’elle  adressera  au  Gouvernement
belge,  lequel  le  communiquera  aux
Etats  intéressés  et  provoquera,  si  la
demande  en  est  faite  par  une  des
Hautes  Parties  contractantes,  la  réunion
  d’une  Conférence  qui  arrétera
les  résolutions  ou  les  mesures  nécessitées
  par  les  circonstances.



gebung  und  die  Zuckerstatistik  nicht  nur
der  Vertragsstaaten,  sondern  auch  der
übrigen  Staaten  sammeln,  übersetzen,
ordnen  und  veröffentlichen.

Um  die  Ausführung  der  vorstehenden
Bestimmungen  zu  sichern,  werden  die
hohen  vertragschließenden  Theile  die  in
ihren  Ländern  jetzt  oder  künftig  in  Kraft
befindlichen  Gesetze,  Verordnungen  und
Anweisungen  über  die  Zuckerbesteuerung,
sowie  die  auf  den  Gegenstand  dieses
Vertrags  bezüglichen  statistischen  Nachrichten
  auf  diplomatischem  Wege  der
belgischen  Regierung  mittheilen,  welche
sie  ihrerseits  der  Kommission  übermitteln
wird.

Jeder  der  hohen  vertragschließenden
Theile  kann  in  der  Kommission  durch
einen  Delegirten  oder  durch  einen  Delegirten
  und  durch  Hülfsdelegirte  vertreten
  sein.

Oesterreich  und  Ungarn  werden  jedes
für  sich  als  vertragschließender  Theil
angesehen.

Der  erste  Zusammentritt  der  Kommission
  wird  in  Brüssel,  auf  Veranlassung
  der  belgischen  Regierung,  und
zwar  wenigstens  drei  Monate  vor  dem
Inkrafttreten  dieses  Vertrags  stattfinden.

Die  Kommission  hat  nur  die  Aufgabe
der  Feststellung  und  Prüfung.  Sie  erstattet
  über  alle  ihr  vorgelegten  Fragen
einen  Bericht,  den  sie  an  die  belgische
Regierung  richtet.  Diese  theilt  ihn  den
betheiligten  Staaten  mit  und  veranlaßt,
wenn  einer  der  hohen  vertragschließenden
Theile  dies  beantragt,  den  Zusammentritt
  einer  Konferenz,  welche  über  die
durch  die  Umstände  gebotenen  Beschlüsse
oder  Maßnahmen  entscheiden  wird.
        <pb n="27" />
        -- 17 --
  Toutefois les  constatations  et  évaluations
  visées  aux  litteras  b  et  c
auront  un  caractére  exécutoire  pour
les  Etats  contractants;  elles  seront
arrétées  par  un  vote  de  majorité,
chaque  Etat  contractant  disposant
d'lune  voix,  et  elles  sortiront  leurs
effets  au  plus  tard  à  l'expiration  du
délai  de  deux  mois.  Au  cas  oú  l’un
des  Etats  contractants  croirait  devoir
faire  appel  d’'une  décision  de  la
Commission,  il  devra,  dans  la  huitaine
  de  la  notification  qui  lui.  sera
faite  de  ladite  décision,  provoquer
une  nouvelle  délibération  de  la  Commission;
  celle-ci  se  réunira  d’urgence
et  statuera  définitivement  dans  le
délai  d'un  mois  à  dater  de  l'appel.
La  nouvelle  décision  sera  exécutoire,
au  plus  tard,  dans  les  deux  mois
de  sa  date.  —  La  méme  procédure
sera  suivie  en  ce  qui  concerne  l'instruction
  des  demandes  d'admission
prévue  au  littera  e.

Les  frais  résultant  de  l'organisation
  et  du  fonctionnement  du  Bureau
permanent  et  de  la  Commission  —
sauf  le  traitement  ou  les  indemnités
des  Délégués,  qui  seront  payés  par
leurs  pays  respectifs,  —  seront  supportés
  par  tous  les  Etats  contractants
et  répartis  entre  eux  d’après  un  mode
à  régler  par  la  Commission.

ARTIKEL  8.

Les  Hautes  Parties  contractantes
s'engagent,  pour  elles  et  pour  leurs
colonies  ou  possessions,  exception
faite  des  colonies  autonomes  de  la
Grande-Bretagne  et  des  Indes  orientales
  britanniques,  à  prendre  les
mesures  nécessaires  pour  empécher

  

Die  unter  b  und  c  bezeichneten  Feststellungen
  und  Berechnungen  sind  jedoch
für  die  Vertragsstaaten  bindend;  sie  erfolgen
  durch  Mehrheitsbeschluß,  wobei
jeder  Vertragsstaat  über  eine  Stimme
verfügt,  und  treten  spätestens  nach
Ablauf  einer  Frist  von  zwei  Monaten
in  Kraft.  Falls  einer  der  Vertragsstaaten
  gegen  eine  Kommissionsentscheidung
  Berufung  einlegen  will,  muß
er  innerhalb  von  acht  Tagen,  nachdem
ihm  die  Entscheidung  bekannt  gemacht
worden  ist,  eine  neue  Beschlußfassung
der  Kommission  beantragen;  diese  tritt
schleunigst  zusammen  und  giebt  ihre  endgültige
  Entscheidung  innerhalb  eines
Monats  nach  Einlegung  der  Berufung
ab.  Die  neue  Entscheidung  erlangt
spätestens  zwei  Monate,  nachdem  sie
gefällt  ist,  bindende  Kraft.  —  Dasselbe
Verfahren  findet  bei  der  unter  e  vorgesehenen
  Prüfung  der  Zulassungsanträge
  statt.

Die  Kosten,  welche  sich  aus  der  Einrichtung
  und  der  Thätigkeit  der  ständigen
Geschäftsstelle  und  der  Kommission  ergeben,
  werden  von  allen  Vertragsstaaten
getragen  und  nach  einem  von  der  Kommission
  festzustellenden  Plane  unter  sie
vertheilt,  abgesehen  von  der  Besoldung
oder  Entschädigung  der  Delegirten,  welche
von  den  betreffenden  Ländern  zu  zahlen  ist.

Artikel  8.

Die  hohen  vertragschließenden  Theile
übernehmen  für  sich  selbst  und  für  ihre
Kolonien  und  Besitzungen,  mit  Ausnahme
  der  britischen  Selbstverwaltungskolonien
  und  Britisch-Ostindiens,  die
Verpflichtung,  die  nöthigen  Vorkehrungen
zu  treffen,  um  zu  verhindern,  daß

5
        <pb n="28" />
        -- 18 --
  que les  sucres  primés  qui  aurout
traversé  en  transit  le  territoire  d'un
Etat  contractant  ne  jouissent  des
avantages  de  la  Convention  sur  le
marché  destinataire.  La  Commission
permanente  fera  à  cet  égard  les
propositions  nécessaires.

ARTIKEL  9.

Les  Etats  qui  n’ont  point  pris  part
à  la  présente  Convention  seront  admis
à  y  adhérer  sur  leur  demande  et
après  avis  conforme  de  la  Commission
  permanente.

La  demande  sera  adressée  par  la
voie  diplomatique  au  Gouvernement
belge,  qui  se  chargera,  le  cas  échéant,
de  notifier  l'adhésion  à  tous  les  autres
Gouvernements.  L'adhésion  emportera,
  de  plein  droit,  accession  à
toutes  les  charges  et  admission  à
tous  les  avantages  stipulés  par  laprésente
  Convention.  et  elle  produira.
ses  effets  à  partir  du  1“  septembre
qui  suivra  l'envoi  de  la  notification
faite  par  le  Gouvernement  belge  aux
autres  Etats  contractants.

ARTIKEL  10.

La  présente  Convention  sera  mise
à  exécution  à  partir  du  1°“  septembre
  1903.

Elle  restera  en  vigueur  pendant
cinq  années  à  partir  de  cette  date,
et  dans  le  cas  où  aucune  des  Hautes
Parties  contractantes  n’aurait  notifié
au  Gouvernement  belge,  douze  mois
avant  l'expiration  de  ladite  période
de  cinq  années,  son  intention  d'en
faire  cesser  les  effets,  elle  continuera
à  rester  en  vigueur  pendant  une  année
et,  ainsi  de  suite,  d'anndée  en  année.

  

prämiirter  Zucker,  der  durch  das  Gebiet
eines  Vertragsstaats  durchgeführt  worden
ist,  auf  dem  Bestimmungsmarkte  die
Vortheile  dieses  Vertrags  genießt.  Die
ständige  Kommission  wird  in  dieser
Hinsicht  die  nöthigen  Vorschläge  machen.

Artikel  9.

Die  Staaten,  welche  sich  an  dem
gegenwärtigen  Vertrage  nicht  betheiligt
haben,  werden  auf  ihren  Antrag  und
nach  Zustimmung  der  ständigen  Kommission
  zum  Beitritte  zugelassen.

Der  Antrag  ist  auf  diplomatischem
Wege  an  die  belgische  Regierung  zu
richten,  die  es  gegebenen  Falles  übernehmen
  wird,  den  Beitritt  allen  übrigen
Regierungen  mitzutheilen.  Der  Beitritt
bringt  ohne  Weiteres  die  Uebernahme
aller  Verpflichtungen  und  die  Zulassung
zu  allen  Vortheilen  des  gegenwärtigen
Vertrags  mit  sich  und  wird  von  dem
1.  September  ab  wirksam,  der  auf  die
Absendung  der  von  der  belgischen  Regierung
  an  die  übrigen  Vertragsstaaten
gerichteten  Mittheilung  folgt.

Artikel  10.
Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  mit
dem  1.  September  1903  in  Kraft  treten.

Er  soll  von  diesem  Tage  an  fünf
Jahre  lang  gelten  und,  falls  keiner  der
hohen  vertragschließenden  Theile  seine
Absicht,  die  Wirkungen  des  Vertrags
aufhören  zu  lassen,  der  belgischen  Regierung
  zwölf  Monate  vor  Ablauf  des
genannten  fünfjährigen  Zeitraums  kundgegeben
  haben  wird,  noch  ferner  ein
Jahr  und  so  fort,  von  Jahr  zu  Jahr,
in  Kraft  bleiben.
        <pb n="29" />
        — 19 —

Dans  le  cas  où  l’un  des  Etats
contractants  dénoncerait  la  Conven--tion,
  cette  dénonciation  n’aurait  d’ellet
qu'à  son  égard;  les  autres  Etats
conserveraient,  jusqu'au  31  octobre
de  l’année  de  la  dénonciation,  la
faculté  de  notifier  l'intention  de  se
retirer  également  à  partir  du  1"  septembre
  de  l'année  suivante.  Si  l'un
de  ces  derniers  Etats  entendait  user
de  cette  faculté,  le  Gouvernement
belge  provoquerait  la  réunion  à
Bruxelles,  dans  les  trois  mois.  d’une
conférence  qui  aviserait  aux  mesures
  à  prendre.

ARTIKEL  11.

Les  dispositions  de  la  présente
Convention  seront  appliqucées  aux
provinces  d'outre-mer,  colonies  et
possessions  étrangéres  des  Hautes
Parties  contractantes.  Sont  exceptées
toutefois  les  colonies  et  possessions
britanniques  et  néerlandaises, sauf
en  ce  qui  concerne  les  dispositions
faisant  l'objet  des  articles  5  et  8.

La  situation  des  colonies  et  possessions
  britanniques  et  néerlandaises
est,  pour  le  surplus,  déterminée  par
lest  déclarations  insérées  au  Protocole
de  clöture.

ARTICLE  12.

L'exécution  des  engagements  réciproques
  contenus  dans  la  présente
Convention  est  subordonnée,  en  tant
que  de  besoin,  à  I'accomplissement
des  formalités  et  régles  établies  par
les  lois  constitutionnelles  de  chacun
des  Etats  contractants.

La  présente  Convention  sera  ratifiée,
  et  les  ratifications  en  seront
déposées  à  Bruxelles,  au  Ministere



  

Falls  einer  der  Vertragsstaaten  den
Vertrag  kündigt,  wirkt  diese  Kündigung
nur  für  ihn;  die  übrigen  Staaten  behalten
  bis  zum  31.  Oktober  des  Kündigungsjahrs
  das  Recht  zu  erklären,  daß
sie  vom  1.  September  des  darauffolgenden
  Jahres  ab  ebenfalls  ausscheiden
wollen.  Wenn  einer  dieser  letzteren
Staaten  für  gut  befindet,  von  diesem
Rechte  Gebrauch  zu  machen,  wird  die
belgische  Regierung  binnen  drei  Monaten
den  Zusammentritt  einer  Konferenz  in
Brüssel  veranlassen,  welche  über  die  zu  ergreifenden
  Maßnahmen  beschließen  wird.

Artikel  11.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrags  finden  auf  die  überseeischen
Provinzen,  Kolonien  und  auswärtigen
Besitzungen  der  hohen  vertragschließenden
Theile  Anwendung.  Ausgenommen  sind
jedoch  die  britischen  und  die  niederländischen
  Kolonien  und  Besitzungen,
vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  den
Artikeln  5  und  8.

Die  Stellung  der  britischen  und  der
niederländischen  Kolonien  und  Besitzungen
bestimmt  sich  im  Uebrigen  nach  den  in
das  Schlußprotokoll  aufgenommenen
Erklärungen.

Artikel  12.

Die  Ausführung  der  in  dem  gegenwärtigen
  Vertrag  enthaltenen  gegenseitigen
  Verpflichtungen  ist,  soweit  nöthig,
durch  die  Erfüllung  der  in  der  Verfassung
  eines  jeden  Vertragsstaats  festgesetzten
  Förmlichkeiten  und  Vorschriften
bedingt.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen
am  1.  Februar  1903,  oder  womöglich
        <pb n="30" />
        -- 20 --
  des Affaires  Etrangères,  le  1“  fevrier
  1903,  ou  plus  töt  si  faire  se
peut.

II  est  entendu  que  la  présente
Convention  ne  deviendra  obligatoire
de  plein  droit  que  si  elle  est  ratifiée
  au  moins  par  ceux  des  Etats
contractants  qui  ne  sont  pas  visés
par  la  disposition  exceptionnelle  de
l'article  6.  Dans  le  cas  où  un  ou
plusieurs  desdits  Etats  n’auraient
pas  déposé  leurs  ratifications  dans
le  délai  prévu,  le  Gouvernement
belge  provoquera  immédiatement
une  décision  des  autres  Etats  signataires
  quant  à  la  mise  en  vigueur,
entre  eux  seulement,  de  la  présente
Convention.

En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
  respectifs  ont  signé  la  présente
  Convention.

Fait  à  Bruxelles,  en  un  seul  exemplaire,
  le  cinq  mars  dix-  neuf  cent
deux.

Pour  I'Allemagne:
Graf  von  Wallwilz.
von  Koerner.
Kühn.
Pour  I'Autriche-Hongrie:
Comte  de  Khevenhüller.

Pour  l'Autriche:
Jorkasch-  Koch.

Pour  la  Hongrie:
Toepke  Alfréd.

Pour  la  Belgique:
Comte  de  Smet  de  Naeyer.
Capelle.

kebers.

D.  De  Smet.

Beauduin.

  

schon  früher,  im  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  in  Brüssel
niedergelegt  werden.

Es  besteht  Einverständniß,  daß  der
gegenwärtige  Vertrag  nur  dann  rechtsverbindlich
  wird,  wenn  er  wenigstens
von  denjenigen  Vertragsstaaten  ratifizirt
wird,  die  nicht  unter  die  Ausnahmebestimmung
  des  Artikel  6  fallen.  Falls
einer  oder  mehrere  dieser  Staaten  innerhalb
  der  vorgesehenen  Frist  die  Ratifikationsurkunde
  nicht  niedergelegt  haben
sollten,  wird  die  belgische  Regierung
sofort  eine  Entscheidung  der  übrigen
Vertragsstaaten  darüber  herbeiführen,
ob  der  gegenwärtige  Vertrag  unter  ihnen
allein  in  Kraft  gesetzt  werden  soll.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  betreffenden
  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
Vertrag  unterzeichnet.

Geschehen  in  Brrüssel,  in  einer  einzigen
Ausfertigung,  am  5.  März  1902.
        <pb n="31" />
        -- 21 --
  Pour l’Espagne:
W.  R.  de  Villa  Urrulia.

Pour  la  France:
A Gérard.
Bousquet.

A.  Delatour
Courtin.

Pour  la  Grande-Bretagne:

Conslantine  Phipps.
H.  W.  Primrose.

H.  G.  Bergne.
Arthur  A.  Pearson.
E.  C.  Ozanne.

Pour  l'Italie:

R.  Cantagalli.
Emilio  Maraini.

Pour  les  Pays-Bas:

R.  de  Pestel.

J.  d'  Aulnis  de  Bourouill.
C.  Eschauzier.

A.  van  Rossum.

Pour  la  Suéde:

Comte  Wrangel.
C.  Tranchell.
        <pb n="32" />
        -- 22 --
  Protocole de  clöture.

Au  moment  de  procéder  à  la  signature
  de  la  Convention  relative  au
régime  des  sucres  concluc,  à  la  date
de  ce  jour,  entre  les  Gouvernements
de  I'Allemagne,  de  I'Autriche  et  de
la  Hongrie,  de  la  Belgique,  de
I’Espagne,  de  la  France,  de  la
Grande-Bretagne,  de  l’Italie,  des
Pays-Bas  et  de  la  Suède,  les  Plénipotentiaires
  soussignés  sont  convenus
de  ce  qui  suit:

A  L'ARTICLE  3.

Considérant  que  le  but  de  la  surtaxe
  est  de  protéger  eflicacement  le
marché  intérieur  des  pays  producteurs,
  les  Hautes  Parties  contractantes
  se  réservent  la  faculté,  chacune
  en  ce  qui  la  concerne,  de  pro-Doser
  un  rele#rrement  de  la  surtaxe
dans  le  cas  où  des  quantités  considérables
  de  sucres  originaires  d’un
Etat  contractant  pénétreraient  chez
elles;  ce  relèvement  ne  frapperait
puc  les  sucres  originaires  de  cet  Etat.

La  proposition  devra  étre  adressée
à  la  Commission  permanente,  laquelle
  statuera  à  bref  délai,  par  un
vote  de  majorité,  sur  le  bien  fondé
de  la  mesure  proposée,  sur  la  durée
de  son  application  et  sur  le  taux
du  relévement;  celui-ci  ne  dépassera
pas  un  franc  par  100  kilogrammes.

L'adhésion  de  la  Commission  ne
pourra  étre  donnée  que  dans  le  cas
où  l'envahissement  du  marché  considéré
  scrait  la  conséquence  d'une



(Uebersetzung.)

Schlußprotokoll.

Im  Begriffe,  den  heute  zwischen  den
Regierungen  Deutschlands,  Oesterreichs
und  Ungarns,  Belgiens,  Spaniens,
Frankreichs,  Großbritanniens,  Italiens,
der  Niederlande  und  Schwedens  abgeschlossenen
  Vertrag  über  die  Behandlung
  des  Zuckers  zu  vollziehen,  haben
die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  Folgendes
  vereinbart:

Zu  Artikel  3.

In  der  Erwägung,  daß  der  Zweck
des  Ueberzolls  darin  besteht,  den  inneren
Markt  der  Erzeugungsländer  wirksam
zu  schützen,  behalten  sich  die  hohen  vertragschließenden
  Theile,  jeder  für  sich,
das  Recht  vor,  eine  Erhöhung  des  Ueberzolls
  zu  beantragen,  falls  beträchtliche
Mengen  aus  einem  Vertragsstaate
stammenden  Zuckers  bei  ihnen  eindringen
sollten;  diese  Erhöhung  darf  aber  nur
den  aus  diesem  Staate  stammenden
Zucker  treffen.

Der  Antrag  ist  an  die  ständige  Kommission
  zu  richten,  die  alsbald  durch
Mehrheitsbeschluß  über  die  Berechtigung
der  beantragten  Maßregel,  über  die
Dauer  ihrer  Anwendung  und  über  den
Satz  der  Erhöhung  entscheidet;  die  Erhöhung
  darf  einen  Franken  für  100  Kilogramm
  nicht  übersteigen.

Die  Zustimmung  der  Kommission
darf  nur  ertheilt  werden,  wenn  der  Einbruch
  in  den  betreffenden  Markt  die
Folge  einer  thatsächlich  geringeren  wirth=
        <pb n="33" />
        — 23 —

réelle  infériorité  économique  et  non
le  résultat  d’une  élévation  factice
des  prix  provoquée  par  une  entente
entre  PDroducteurs.

A  L'ARTICLE  11.

A.  1°  Le  Gouvernement  de  la
rande-Bretagne  déclare  qu’aucune
prime  directe  ou  indirecte  ne  sera
accordée  aux  sucres  des  colonies  de
la  Couronne  pendant  la  durée  de
Ia  Convention.  —

2°  II  déclare  aussi,  par  mesure
exceptionnelle  et  tout  en  réservant,
en  principe,  son  entiére  liberté  d'action
  en  ce  qui  concerne  les  relations
  fiscales  entre  le  Royaume-Uni
et  ses  colonies  et  possessions,  que,
pendant  la  durée  de  la  Convention,
aucune  préférence  ne  sera  accordée
dans  le  Royaume-Uni  aux  sucres
coloniaux  vis-à-vis  des  sucres  originaires
  des  Etats  contractants.

3°  II  déclare  enfin  que  la  Convention
  sera  soumise  par  ses  soins
aux  colonies  autonomes  et  aux  Indes
  orientales  pour  qu’elles  aient  la
faculté  d'y  donner  leur  adhésion.

II  est  entendu  que  le  Gourernement
  de  Sa  Majesté  Britannique  a
la  faculté  d'adhérer  à  la  Convention
  au  nom  des  colonies  de  la
Couronne.

B.  Le  Gouvernement  des  Pays-Bas
  déclare  que,  pendant  la  durée
de  la  Convention,  aucune  prime  directe
  ou  indirecte  ne  sera  accordée
aux  sucres  des  colonies  néerlandaises
et  que  ces  sucres  ne  seront  pas  admis
  dans  les  Pays-Bas  à  un  tarif
moindre  que  celui  applidué  aux
sucres  originaires  des  Etats  contractants.


Reichs  Gesetzbl.  1903.



  

schaftlichen  Leistungsfähigkeit  und  nicht
etwa  das  Ergebniß  einer  durch  eine  Verständigung
  unter  den  Erzeugern  hervorgerufenen
  künstlichen  Preissteigerung  ist.

Zu  Artikel  11.

A.  1.  Die  Regierung  von  Großbritannien
  erklärt,  daß  dem  Zucker  der
Kronkolonien  während  der  Vertragsdauer
  keinerlei  direkte  oder  indirekte
Prämie  gewährt  werden  wird.  ·

2.  Ausnahmsweise  und  unter  grundsätzlichem
  Vorbehalt  ihrer  vollen  Handlungsfreiheit
  bezüglich  der  fiskalischen
Beziehungen  zwischen  dem  Vereinigten
Königreich  und  seinen  Kolonien  und
Besitzungen  erklärt  sie  ferner,  daß  dem
Kolonialzucker  während  der  Vertragsdauer
  im  Vereinigten  Königreiche  keinerlei
Vorzug  vor  dem  aus  den  Vertragsstaaten
  stammenden  Zucker  bewilligt
werden  wird.

3.  Sie  erklärt  endlich,  daß  der  Vertrag
  durch  sie  den  Selbstverwaltungskolonien
  und  Ostindien  vorgelegt  werden
wird,  damit  diese  ihren  Beitritt  erklären
können.

Es  besteht  Einverständniß,  daß  die
Regierung  Seiner  Britischen  Majestät
dem  Vertrage  Namens  der  Kronkolonien
beitreten  kann.

B.  Die  niederländische  Regierung  erklärt,
  daß  während  der  Vertragsdauer
dem  Zucker  der  niederländischen  Kolonien
keinerlei  direkte  oder  indirekte  Prämie
gewährt,  und  daß  er  in  den  Nieder-=landen
  nicht  zu  einem  Tarife  zugelassen
werden  wird,  welcher  niedriger  ist  als
der,  welcher  auf  den  aus  den  Vertragsstaaten
  stammenden  Zucker  zur  Anwendung
  gelangt.

6
        <pb n="34" />
        —  24 --Le

  présent  Protocole  de  clòture,
qui  sera  ratiflé  en  méme  temps  que
la  Convention  conclue  à  la  date  de
ce  jour,  sera  considéré  comme  faisant
  partie  intégrante  de  cette  Convention
  et  aura  méme  force,  valeur
et  durée.

En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
  soussignés  ont  dressé  le  présent
  Protocole.

Fait  à  Bruxelles,  le  cinq  mars
dix-neuf  cent  deux.

Pour  l’Allemagne:

Graf  von  Wallwilt.
von  Koerner.

Kühn.

Pour  I’Autriche-Hongrie:
Comte  de  Khevenhüller.

Pour  l'’Autriche:
Jorkasch-Koch.

Pour  la  Hongrie:
Toepke  Alfréd.

Pour  la  Belgique:
Comte  de  Smet  de  Naeyer.
Cepelle.

Kebers.

D.  De  Smet.

Beaudum.

Pour  l’Espagne:
W.  R.  de  VIla  l'rrutia.

Pour  Ila  France:

A.  Gérard.
.Bousquet
A.  Delatour.
Courtin.

.

Das  gegenwärtige  Schlußprotokoll,
welches  gleichzeitig  mit  dem  heute  abgeschlossenen
  Vertrage  ratifizirt  werden
wird,  soll  als  wesentlicher  Bestandtheil
dieses  Vertrags  gelten  und  dieselbe
Kraft,  Wirkung  und  Dauer  besitzen.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Protokoll  aufgesetzt.

Geschehen  in  Brüssel,  am  5.  März
1902.
        <pb n="35" />
        -- 25 --
  Pour la  grande-Bretagne:
Conslantine  Phipps.
H.  W.  Primrose.
H.  G.  Bergne.
Arthur  A.  Pearson.

E.  C.  Ozanne.

Pour  l'Italie:
R.  Cantagalli.
Emilio  Maraim.

Pour  les  Pays-Bas:
R.  de  Pestel.
J.  d'  Aulnis  de  Bourouill.
G.  Eschauzier.
A.  van  Rossum.

Pour  la  Suède:
Comte  Wrangel.

C.  Tranchell.

Die  Ratifikationsurkunden    zu  dem  vorstehenden  Vertrage  nebst  Schlußprotokoll
  sind  für  Deutschland,  Osterreich-Ungarn,  Belgien,  Frankreich,  Großbritannien,
  Italien  und  die  Niederlande  bis  einschließlich  zum  1.  Februar  1903
im  Königlich  Belgischen  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  in  Brüssel
niedergelegt  worden.

 

(Nr.  2924.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.
  Vom  17.  Februar  1903.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  23.  November  v.  J.  (Reichs-Gesetzbl.

von.  1902  S.  281)  veröffentlichten  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung

  finden,  nachdem  die  Grohherzoglich  Luxemburgische  Regierung  auf

Grund  der  mit  ihr  getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-  Gesetzbl.  von  1893  S.  189)

zugestimmt  hat,  auch  im  deutsch-luremburgischen  Wechselverkehr  Anwendung.

Berlin,  den  17.  Februar  1903.
Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="36" />
        <pb n="37" />
        -- 27  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 5

Inhalt:  Verordnung  über  die  Enteignung  von  Grundeigentum  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der
Südsee.  S.  27.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  Auswandererschiffe.  S.  37.

 

(Nr.  2925.)  Verordnung  über  die  Enteignung  von  Grundeigentum  in  den  Schutzgebieten
Afrikas  und  der  Südsee.  Vom  14.  Februar  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  .

verordnen  auf  Grund  des  §  3  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900
S.  813)  in  Verbindung  mit  den  §§  20,  21  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  vom  7.  April  1900  Reichs-Gesetzbl.  S.  213)  für  die  Schutzgebiete  Afrikas
und  der  Snüdsee,  was  folgt:

1.  Zulässigkeit  und  Voraussetzungen  der  Enteignung  im  allgemeinen.

§  1.

Das  Eigentum  und  alle  sonstigen  Rechte  an  Grundstücken  sowie  das
Bergwerkseigentum  und  das  Recht  der  Besitzergreifung  von  herrenlosem  Lande
(Kronland)  können  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles  für  Unternehmen,
deren  Ausführung  die  Ausübung  des  Enteignungsrechts  erfordert,  gegen  Entschädigung
  entzogen  oder  beschränkt  werden.

§  2.

Die  Entschädigungspflicht  liegt  dem  Unternehmer  ob.

Die  Entschädigung  besteht,  wenn  ein  Grundstück  entzogen  wird,  in  dem
vollen  Werte  des  Grundstücks.  An  Stelle  der  entsprechenden  Geldleistung  kann
als  Entschädigung  die  Überlassung  eines  Grundstücks  bestimmt  werden.  Eine
Werterhöhung,  welche  das  entzogene  Grundstück  infolge  des  Unternehmens
erfährt,  wird  bei  der  Bemessung  der  Entschädigung  nicht  in  Anschlag  gebracht.
Eine  Werterhöhung,  welche  ein  dem  Eigentümer  verbleibendes  Grundstück  infolge
des  Unternehmens  erfährt,  wird  auf  die  Entschädigung  angerechnet.

Reichs.  Gesetzbl.  1903.                                                                                             7

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Februar  1903.
        <pb n="38" />
        -- 28 --
  Die Entschädigung  für  die  Beschränkung  des  Eigentums  sowie  für  die
Entziehung  oder  Beschränkung  anderer  Rechte  ist  unter  Berücksichtigung  aller  Umstände
  nach  billigem  Ermessen  in  Geld  festzusetzen.  Die  Vorschriften  des  Abs.  2
Satz  3,  4  finden  entsprechende  Anwendung.

§  3.

Neben  der  Entschädigungspflicht  liegt  dem  Unternehmer  ob,  Einfriedigungen,
Bewässerungs-Vorflutanstalten  oder  sonstige  Anlagen  insoweit  einzurichten  und
zu  unterhalten,  als  sie  durch  das  Unternehmen  für  die  benachbarten  Grundstücke
oder  im  öffentlichen  Interesse  gegen  Gefahren  und  Nachteile  notwendig  werden.

II.  Enteignungsverfahren.

a.  Einleitung  des  Verfahrens  und  Verleihung  des  Enteignungerechts.

§ 4.

Auf  den  vom  Unternehmer  zu  stellenden  Antrag,  zu  dessen  Begründung
Zweck  und  Umfang  des  Unternehmens  im  allgemeinen  darzulegen  sind,  entscheidet
der  Gouverneur  (Landeshauptmann),  ob  das  Enteignungsverfahren  einzuleiten  ist.

Der  Gouverneur  kann  verlangen,  daß  innerhalb  einer  bestimmten  Frist
eine  Beschreibung  oder  auch  ein  Plan  des  Unternehmens  vorgelegt  wird.

§ 5.

Wird  die  Einleitung  des  Verfahrens  bewilligt,  so  hat  der  Gouverneur  eine
Beschreibung  des  Unternehmens  und,  wenn  ein  Plan  vorhanden  ist,  auch  diesen
durch  das  zuständige  Bezirksamt  (§  31)  während  einer  angemessenen  Frist  zu
jedermanns  Einsicht  offen  zu  legen;  die  Frist  soll  nicht  weniger  als  einen  Monat
betragen.  Beginn,  Dauer  und  Ort  der  Offenlegung  sind  vor  dem  Beginne  der
Frist  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

§ 6.
Während  der  im  §  5  vorgesehenen  Frist  kann  jeder  Beteiligte  bei  dem
Bezirksamte  schriftlich  oder  zu  Protokoll  Einwendungen  erheben.

§ 7.

Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  hat  der  Bezirksamtmann  zur  mündlichen
Verhandlung  über  die  Einwendungen  einen  Termin  zu  bestimmen.

Der  Termin  ist  in  ortsüblicher  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Der
Unternehmer  und  die  bekannten  Beteiligten  sind  zu  dem  Termine  zu  laden.  Die
Ladung  soll  den  Hinweis  enthalten,  daß  ungeachtet  des  Ausbleibens  eines  Be—
teiligten  über  die  Enteignung  verhandelt  werden  würde.

Dem  Bezirksamtmanne  bleibt  es  überlassen,  Zeugen  und  Sachverständige
zuzuziehen.
        <pb n="39" />
        —  29  —

Der  Bezirksamtmann  hat  darauf  hinzuwirken,  daß  in  diesem  Termine
zugleich,  eine  Vereinbarung  über  die  Entschädigung  getroffen  wird.
Uber  die  Verhandlungen  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

§ 8.

Nach  Abschluß  der  Verhandlungen  hat  der  Bezirksamtmann  diese  mit  einer
gutachtlichen  Äußerung  darüber,  ob  das  Enteignungsrecht  zu  verleihen  sei,  dem
Gouverneur  vorzulegen.

Dieser  trifft  die  Entscheidung,  ob  und  in  welchem  Umfange  das  Enteignungsrecht
  verliehen  wird.

Der  die  Verleihung  aussprechende  Beschluß  hat  im  einzelnen  festzustellen:

a)  den  Gegenstand  der  Enteignung,  insbesondere  die  Größe  und  die

Grenzen  des  etwa  abzutretenden  Grundbesitzes,  die  Art  und  den  Umfang
der  aufzulegenden  Beschränkungen,  auch  die  Zeit,  innerhalb  deren
längstens  vom  Enteignungsrechte  Gebrauch  zu  machen  ist,

b)  die  Anlagen,  zu  deren  Errichtung  wie  Unterhaltung  der  Unternehmer

verpflichtet  ist  (§  3).

Die  Entscheidung  ist  schriftlich  abzufassen,  mit  Gründen  zu  versehen  und
den  Beteiligten  zuzustellen,  außerdem  aber  in  ortsüblicher  Weise  öffentlich  bekannt
zu  machen.

b.  Feststellung  der  Entschädigung.

§ 9.

Nach  Zustellung  des  das  Enteignungsrecht  verleihenden  Beschlusses  an  den
Unternehmer  ist  dieser  durch  den  Bezirksamtmann,  unter  Stellung  einer  an—
gemessenen  Frist,  zu  einer  Erklärung  darüber  aufzufordern,  welche  Entschädigung
er  zu  gewähren  bereit  ist.

§ 10.

Falls  die  Personen,  deren  Rechte  durch  das  Enteignungsverfahren  betroffen
werden,  noch  nicht  feststehen,  hat  der  Unternehmer  für  die  Herbeischaffung  der
erforderlichen  Nachweise  Sorge  zu  tragen.

Kommt  er  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  kann  ihm  auf  Antrag  des
Bezirksamtmanns  durch  den  Gouverneur  das  Enteignungsrecht  wieder  entzogen
werden.

§  11.

Zur  Verhandlung  über  die  Entschädigung  hat  der  Bezirksamtmann  einen
Termin  anzuberaumen.

Der  Termin  ist  in  ortsüblicher  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die
Bekanntmachung  soll  die  Androhung  enthalten,  daß,  soweit  für  ein  Recht,  das
durch  die  Enteignung  betroffen  wird,  bis  zum  Schlusse  des  Termins  die  Person
des  Berechtigten  nicht  bekannt  geworden  ist,  der  Anspruch  des  Berechtigten  auf

7*
        <pb n="40" />
        -- 30  —

die  Entschädigung  nicht  berücksichtigt  werden  würde.  Der  Unternehmer,  der
Eigentümer  und  die  bekannten  sonstigen  Personen,  deren  Rechte  von  der  Ent—
eignung  betroffen  werden,  sind  zu  dem  Termine  zu  laden.  Die  Ladung  soll  den
Hinweis  enthalten,  daß  ungeachtet  des  Ausbleibens  eines  der  Beteiligten  die  Entschädigung
  festgestellt  werden  würde.

§ 12.
Treffen  die  erschienenen  Beteiligten  eine  Vereinbarung  über  die  Entschädigung,
  so  hat  der  Bezirksamtmann  die  Vereinbarung  zu  beurkunden.

§ 13.

Zu  dem  Termin  ist  von  Amts  wegen  nach  Möglichkeit  mindestens  ein  Sachverständiger
  zuzuziehen;  außerdem  sind  in  den  Bezirken,  für  welche  Gemeindevertretungen
  bestehen,  diese  gutachtlich  zu  hören,  soweit  das  ohne  erhebliche  Verzögerung
  tunlich  ist.

§ 14.

Auf  Grund  der  nach  §§  11  bis  13  gepflogenen  Verhandlungen  hat  der
Bezirksamtmann  durch  einen  mit  Gründen  zu  versehenden  Beschluß  die  Entschädigung
  festzustellen.

In  dem  Beschluß  ist  auszusprechen,  daß  die  Enteignung  erst  nach  der
Leistung  oder  Sicherstellung  der  Entschädigung  erfolgen  wird.  Zugleich  hat  der
Beschluß  zu  bestimmen,  daß  und  in  welcher  Weise  der  Entschädigungsberechtigte
wegen  der  Rechte,  die  anderen  an  dem  enteigneten  Grundstück  oder  Rechte  zustehen,
  diesen  aus  der  Entschädigung  eine  Zahlung  oder  Sicherheit  zu  leisten  hat.

Der  Beschluß  ist  den  Beteiligten  zuzustellen.

§ 15.
Soweit  nicht  die  Feststellung  der  Entschädigung  auf  einer  Vereinbarung
der  Beteiligten  berubt,  steht  den  Beteiligten  gegen  den  Beschluß  des  Bezirksamtmanns
  bis  zum  Ablauf  eines  Monats  nach  der  Zustellung  der  Rechtsweg  offen.

c.  vollziehung  der  Enteignung.

§ 16.

Die  Enteignung  wird  auf  den  Antrag  des  Unternehmers  von  dem  Bezirksamtmann
  ausgesprochen,  wenn  der  nach  §  15  vorbehaltene  Rechtsweg  durch
Ablauf  der  einmonatigen  Frist  oder  durch  rechtskräftiges  Urteil  oder  durch  Verzicht
erledigt,  und  die  Entschädigung  erfolgt  oder  ihre  Leistung  sichergestellt  ist.

Im  Falle  eines  dringenden  Bedürfnisses  kann  der  Gouverneur  auf  Antrag
des  Unternehmers  anordnen,  daß  vor  Erledigung  des  Rechtswegs  die  Enteignung
erfolgen  soll,  sobald  die  Entschädigung  nach  Maßgabe  des  sie  feststellenden  Beschlusses
  geleistet  oder  die  Leistung  sichergestellt  ist.
        <pb n="41" />
        -- 31 --
  § 17.

Der  Enteignungsbeschluß  ist  dem  Entschädigungsberechtigten  und  dem  Unternehmer
  zuzustellen.  Sofort  nach  erfolgter  Zustellung  hat  der  Bezirksamtmann
von  dem  Beschluß  und  von  dem  Zeitpunkte  der  Zustellung  an  den  Entschädigungsberechtigten
  dem  Grundbuchamte  Nachricht  zu  geben.

d.  Verlust  und  Aufgabe  des  Enteignungerechts.
§  18.

Wenn  der  Unternehmer  von  dem  Enteignungsrechte  binnen  der  im  §  8a
vorgesehenen  Frist  keinen  Gebrauch  macht,  oder  wenn  er  von  dem  Unternehmen
zurücktritt,  bevor  die  Festsetzung  der  Entschädigung  durch  Beschluß  des  Bezirksamts
erfolgt  ist,  so  erlischt  jenes  Recht.  Der  Unternehmer  haftet  in  diesem  Falle  den
Entschädigungsberechtigten  im  Rechtswege  für  die  Nachteile,  welche  ihnen  durch
das  Enteignungsverfahren  erwachsen  sind.

Tritt  der  Unternehmer  zurück,  nachdem  die  Festsetzung  der  Entschädigung
durch  Beschluß  des  Bezirksamts  erfolgt  ist,  so  hat  der  Entschädigungsberechtigte
die  Wahl,  ob  er  lediglich  Ersatz  für  die  Nachteile,  welche  ihm  durch  das  Enteignungsverfahren
  etwa  erwachsen  sind,  oder  nach  Maßgabe  des  Beschlusses
Leistung  der  Entschädigung  gegen  Auflassung  des  Grundstücks  oder  Einräumung
der  dem  Unternehmer  in  dem  Beschlusse  zugesprochenen  Rechte  verlangen  will.

III.  Wirkungen  der  Enteignung.
 §9.
Mit  der  Zustellung  des  Enteignungsbeschlusses  an  den  Entschädigungsberechtigten
  erwirbt  der  Unternehmer  das  Eigentum  an  dem  enteigneten  Grundstück
oder  das  sonstige  ihm  durch  den  Beschluß  zugesprochene  Recht.

§ 20.

Das  enteignete  Grundstück  oder  Recht  wird  mit  dem  im  §  19  bezeichneten
Zeitpunkte  von  allen  Rechten,  die  an  dem  Grundstück  oder  dem  Rechte  bestehen
oder  gegen  den  Eigentümer  oder  den  sonstigen  Berechtigten  geltend  gemacht
werden  können,  frei,  soweit  nicht  das  Fortbestehen  eines  Rechtes  in  dem  Enteignungsbeschlusse
  vorbehalten  ist.

Die  Entschädigung  tritt  hinsichtlich  des  Eigentums  und  der  sonstigen
Rechte  an  die  Stelle  des  enteigneten  Grundstücks  oder  Rechtes.

IV.  Vereinfachungen  des  Verfahrens  in  besonderen  Fällen.
a.  Enteignung  von  Bodenmaterialien.
§ 21.

Beschränkt  sich  die  Enteignung  darauf,  daß  zum  Baue  oder  zur  Unterhaltung
öffentlicher  Wege  Materialien  entnommen  werden  sollen,  so  ist  der  Antrag  auf
        <pb n="42" />
        —  32  —

Einleitung  des  Enteignungsverfahrens  bei  dem  Bezirksamtmanne  zu  stellen  oder
vom  Gouverneur  diesem  zu  übermitteln.  Der  Bezirksamtmann  hat  alsdann
geeignete  Ermittelungen  über  die  Höhe  der  voraussichtlich  zu  gewährenden  Ent—
schädigung  zu  bewirken.

Findet  er,  daß  diese  den  Wert  von  eintausend  Mark  übersteigt,  so  hat
er  die  Sache  an  den  Gouverneur  abzugeben,  der  alsdann  gemäß  §§  4  ff.  verfährt,
gleich  als  ob  der  Antrag  des  Unternehmers  bei  ihm  gestellt  wäre.

Gewinnt  der  Bezirksamtmann  die  Uberzeugung,  daß  die  Entschädigung
den  Betrag  von  eintausend  Mark  nicht  erreichen  wird,  so  entscheidet  er  in  einem
mit  Gründen  zu  versehenden  Beschlusse  gleichzeitig  über  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  die  Höhe  der  zu  gewährenden  Entschädigung.

§§ 22.

Gegen  den  Beschluß  steht  jedem  Beteiligten  binnen  einem  Monat,  von
der  Zustellung  an  ihn,  die  Beschwerde  an  den  Gouverneur  offen.

Die  Vollziehung  des  Beschlusses  wird  dadurch  nicht  aufgehalten.

Zur  Vorbereitung  der  Entscheidung  können  der  Bezirksamtmann  und  der
Gouverneur  Zeugen  und  Sachverständige  hören.

Die  Vorschrift  des  §  19  findet  entsprechende  Anwendung.

Das  Recht  zur  Entnahme  der  Materialien  erlischt,  wenn  der  Unternehmer
nicht  binnen  einer  vom  Bezirksamte  zu  setzenden  Frist  davon  Gebrauch  macht.

b.  Eigentumsbeschränkungen  von  geringerer  als  einjähriger  Dauer.
§ 23.

Soll  nach  dem  Antrage  des  Unternehmers  das  Eigentum  an  einem  Grundstücke
  nur  für  eine  bestimmte,  ein  Jahr  nicht  übersteigende  Zeit  einer  Beschränkung
unterworfen  werden,  so  kann  der  Gouverneur  die  Erledigung  des  Antrags  dem
Bezirksamtmann  überweisen.

Der  Bezirksamtmann  entscheidet  sodann  über  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  über  die  Höhe  der  zu  gewährenden  Entschädigung.  Der
Beschluß  ist  mit  Gründen  zu  versehen.  Die  Vorschriften  des  §  22  Abs.  1  bis  3
und  des  §  19  finden  entsprechende  Anwendung.

c.  Enteignung  von  Rechten  Eingeborener.
§  24.

Soweit  das  Recht,  gegen  welches  sich  die  Enteignung  richtet,  Eingeborenen
zusteht,  trifft  auf  Antrag  des  Unternehmers  der  Bezirksamtmann  nach  Vornahme
geeignet  scheinender  Ermittelungen  in  einem  mit  Gründen  zu  versehenden  Beschlusse
die  Entscheidung  über  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts,  die  Frist  zu  seiner
Geltendmachung  und  die  Art  und  Höhe  der  zu  gewährenden  Entschädigung.
Die  Vorschriften  des  §  22  Abs.  1  bis  3  und  des  §  19  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="43" />
        -- 33 --
  V. Kosten.

§  25.  

Für  das  gesamte  Enteignungsverfahren  vor  den  Verwaltungsbehörden
hat  der  Unternehmer  eine  Gebühr  nach  dem  Gebührensatz  A  des  §  57  des
preußischen  Gerichtskostengesetzes  (Gesetz-  Samml.  1899  S.  326)  zu  entrichten.

Für  den  Wert  des  Gegenstandes  ist  die  Höhe  der  endgültig  festgestellten
Entschädigung  maßgebend.

Fur  die  Entscheidung  in  der  Beschwerdeinstanz  wird,  wenn  die  Beschwerde
gänzlich  erfolglos  bleibt,  von  dem  Beschwerdeführer  eine  besondere  Gebühr  im
Betrage  von  mindestens  1  Mark  und  höchstens  20  Mark,  jedoch  nicht  mehr  als
die  Hälfte  der  im  Abs.  1  vorgesehenen  Gebühr  erhoben.

Außer  den  Gebühren  nach  Abs.  1,  3  werden  die  baren  Auslagen  erhoben,
namentlich:

1.  die  Kosten,  welche  durch  Reisen  der  Beamten  entstehen,

2.  die  an  Zeugen  und  Sachverständige  zu  zahlenden  Gebühren,

3.  die  Schreibgebühren.

Die  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen  bestimmen  sich  nach
der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  (Reichs-Gesetzbl.  1898

S. 689).                                                                                                                                                         Für andere  als  die  im  Abs.  4  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Auslagen  ist  eine
Pauschalsumme  anzusetzen.

Bei  Unternehmungen  der  Regierung  wird  die  im  Abs.  1  bestimmte  Gebühr
nicht  erhoben.

§ 26.

Über  die  Höhe  der  Kosten  und  die  Person  des  Zahlungspflichtigen  hat
nach  endgültiger  Feststellung  der  Entschädigung  der  Bezirksamtmann  in  einem
besonderen  Beschluß  Entscheidung  zu  treffen.

Schon  vorher  kann  der  Bezirksamtmann  von  dem  Unternehmer  einen  angemessenen
  Kostenvorschuß  unter  der  Androhung  erfordern,  daß  bei  Nichteinzahlung
binnen  einer  zu  setzenden  Frist  die  Einstellung  des  Verfahrens  auf  Kosten  des
Unternehmers  erfolgen  werde.

Mehrere  Schuldner  derselben  Kostenforderung  haften  als  Gesamtschuldner.

Die  nach  Abs.  1  und  2  ergangenen  Entscheidungen  können  von  jedem  Beteiligten
  binnen  einem  Monat  nach  der  Zustellung  durch  Beschwerde  beim
Gouverneur  angefochten  werden.

Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  Der  Bezirksamtmann
und  der  Gouverneur  können  anordnen,  daß  die  Vollziehung  der  angefochtenen
Entscheidung  auszusetzen  ist.
        <pb n="44" />
        —  34  —

VI.  Zeugen  und  Sachverständige.
§ 27.

Auf  die  Zuziehung  und  die  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen
finden  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  über  den  Beweis  durch  Zeugen
und  Sachverständige  mit  den  folgenden  Maßgaben  Anwendung.

Als  Partei  im  Sinne  der  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  ist  jede
Person  anzusehen,  der  ein  von  der  Enteignung  betroffenes  Recht  zusteht.

Über  die  Beeidigung  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen  entscheidet,
unbeschadet  der  §§  393,  402  der  Zivilprozeßordnung,  das  Ermessen  der  vernehmenden
  Behörde.  Die  Beeidigung  findet  nach  dem  Abschlusse  der  Vernehmung
  statt.

Die  vernehmende  Behörde  bestimmt,  ob  das  Zeugnis  oder  Gutachten
schriftlich  oder  zu  Protokoll  abzugeben  ist.  Wird  die  Beeidigung  angeordnet,  so
soll  die  Abgabe  zu  Protokoll  der  Behörde  erfolgen;  die  Behörde  hat  einen
Protokollführer  zuzuziehen.

Eine  Umwandlung  der  wegen  Ausbleibens  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen
  oder  wegen  Verweigerung  des  Zeugnisses  oder  des  Gutachtens  festgesetzten
  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.  Im  Falle  wiederholter
Weigerung  kann  nur  die  für  den  Fall  der  ersten  Weigerung  zulässige  Geldstrafe
noch  einmal  festgesetzt  werden;  weitere  Zwangsmaßregeln  finden  nicht  statt.  Die
Vollstreckung  der  Strafen  erfolgt  auf  Anordnung  der  Behörde,  welche  die  Strafe
festgesetzt  hat.  Die  Vorschriften  des  §  26  Abs.  4,  5  finden  entsprechende  Anwendung.


VII.  Bekanntmachung.
§ 28.

Die  Zustellungen  erfolgen  mittels  eingeschriebenen  Briefes  (Telegramm)  oder
durch  Übergabe  der  Urschrift  oder  einer  beglaubigten  Abschrift  des  zuzustellenden
Schriftstücks.

Die  die  Zustellung  veranlassende  Behörde  ist  befugt,  ihr  unterstellte  Beamte
mit  der  Beglaubigung  oder  Übergabe  zu  beauftragen,  die  Übergabe  auch  durch
Ersuchen  einer  anderen  Schutzgebietsbehörde  zu  bewirken.

Auf  die  Zustellung  durch  Übergabe  eines  Schriftstücks  finden  die  Vorschriften
  des  §  170  Abs.  1  und  der  §§  171  bis  173,  180  bis  184,  186,  189
der  Zivilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung;  in  den  Akten  ist  zu  vermerken,
in  welcher  Weise,  an  welchem  Orte  und  an  welchem  Tage  die  Übergabe  erfolgt
  ist.

Die  Zustellung  mittels  eingeschriebenen  Briefes  nach  dem  Deutschen  Reiche
hin  erfolgt  gegen  Rückschein.

Bei  Zustellungen  nach  dem  Auslande  bestimmt  der  Gouverneur  für  den
einzelnen  Fall  die  Frist,  nach  deren  Ablaufe  die  Zustellung  als  bewirkt  anzusehen
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         -- 35 --  
  ist. In  dem  nach  den  §§  21  bis  24  vor  dem  Bezirksamtmanne  stattfindenden
Verfahren  bestimmt  dieser  die  Frist.  Der  Gouverneur  kann  anordnen,  daß  auch
in  anderen  Fällen  die  Frist  durch  den  Bezirksamtmann  bestimmt  wird.

§ 29.

Wohnt  ein  Beteiligter  außerhalb  des  Bezirkes  des  für  das  Enteignungsverfahren
  zuständigen  Bezirksamtmanns,  so  kann  dieser  anordnen,  daß  der  Beteiligte
  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  zur  Empfangnahme  von  Zustellungen
eine  in  dem  Bezirke  wohnhafte  Person  bevollmächtige.  Leistet  der  Beteiligte
der  Anordnung  nicht  Folge,  so  bedarf  es  seiner  Zuziehung  zu  dem  weiteren  Verfahren
  nicht.  Bei  der  Anordnung  soll  auf  den  drohenden  Nachteil  hingewiesen
werden.

§ 30.

Wo  der  Beginn  einer  Frist  an  die  öffentliche  Bekanntmachung  geknüpft
ist,  entscheidet  die  erste  Bekanntmachung  dieser  Art.  Bei  späteren  Bekanntmachungen
  ist  auf  die  erste  zu  verweisen.

VIII.  Zuständigkeit.
§ 31.

Zuständig  für  das  Enteignungsverfahren  ist  der  Bezirksamtmann,  in  dessen
Bezirke  das  Grundstück  belegen  ist,  welches  enteignet  werden  soll  oder  an  welchem
das  von  der  Enteignung  betroffene  Recht  besteht.  Ist  das  Grundstück  in  den
Bezirken  verschiedener  Bezirksämter  belegen,  so  bestimmt  der  Gouverneur  den  zuständigen
  Bezirksamtmann;  er  kann  auch  die  Teilung  des  Verfahrens  nach  den
Bezirken  anordnen.  .

Welche  Behörde  in  den  Gebieten,  die  zu  keinem  Bezirksamte  gehören,  die
in  dieser  Verordnung  den  Bezirksamtmännern  zugewiesenen  Befugnisse  wahr—
zunehmen  hat,  bestimmt  der  Reichskanzler  (Auswärtiges  Amt,  Kolonialabteilung).

Derselbe  ist  allgemein  ermächtigt,  die  Zuständigkeit  der  Behörden  für  das
Enteignungsverfahren  in  einzelnen  Schutzgebieten  abweichend  von  dieser  Ver—
ordnung  zu  regeln.

IX.  Sonderbestimmungen  zum  Schutze  der  Rechte  Eingeborener  auf
Eigentum  und  Besitz  an  Grundstücken.

§ 32.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  auch  außer  den  Fällen  des  §  1  die  Enteignung
  von  Grundstücken,  die  aus  der  Herrschaft  oder  dem  Besitz  Eingeborener
an  Nichteingeborene  übergegangen  sind,  zum  Zwecke  der  Wiedereinsetzung  der  Eingeborenen
  in  den  Besitz  insoweit  zuzulassen,  als  die  Enteignung  nach  dem  Er-Reichs.-

  Gesetzbl.  1903.                                                                                            8
        <pb n="46" />
        —  36  —

messen  der  Behörde  notwendig  ist,  um  den  Eingeborenen  die  Möglichkeit  ihres
wirtschaftlichen  Bestehens,  insbesondere  das  Recht  einer  Heimstätte,  zu  sichern.

Die  Entschädigung  der  gegenwärtigen  Eigentümer  oder  Besitzer  dieser
Ländereien  wird  von  dem  Fiskus  des  Schutzgebiets  geleistet.  Die  Entschädigung
kann  auf  die  Erstattung  der  Unkosten  für  den  ersten  Erwerb  der  Ländereien  von
den  Eingeborenen  beschränkt  werden.

Die  enteigneten  Ländereien  fallen  als  Kronland  in  das  Eigentum  des
Fiskus  des  Schutzgebiets,  welcher  sie  den  Eingeborenen  zur  Nutzung  überläßt.

Die  Einzelheiten  des  Verfahrens  hat  für  jeden  Fall  auf  den  Bericht  des
Gouverneurs  der  Reichskanzler  anzuordnen.  Der  Gouverneur  ist  befugt,  den
Besitzstand  bis  zum  Erlasse  dieser  Anordnung  zu  regeln  oder  die  Regelung  einer
anderen  Behörde  zu  übertragen.

X.  Schlußbestimmungen.
§  33.

Die  auf  die  Entziehung  und  Beschränkung  des  Grundeigentums  im  Interesse
des  Bergbaues  sich  beziehenden  besonderen  Vorschriften  bleiben  von  dieser  Verordnung
  unberührt.

§ 34.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Juni  1903  in  Kraft.

Mit  dem  gleichen  Zeitpunkte  sind  aufgehoben:  die  Verordnung  des  Kaiserlichen
  Gouverneurs  von  Deutsch-Ostafrika  über  die  Enteignung  von  Grundeigentum
  vom  15.  Januar  1894  (Kol.  Bl.  S.  270),  §  8  der  Verordnung  des
Gouverneurs  von  Kamerun,  betreffend  den  Erwerb  und  Verlust  sowie  die  Beschränkungen
  des  Grundeigentums,  vom  27.  März  1888  und  die  Verordnung
des  Kaiserlichen  Gouverneurs  von  Deutsch-Südwestafrika,  betreffend  den  Grundstückserwerb
  an  der  Bahnlinie  Swakopmund  —-Windhoek,  vom  24.  September  1901
(Kol.  Bl.  1902  S.  4).

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  Februar  1903.

(L.  S)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="47" />
        —  37  –-(Nr.

  2926.)  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  Auswandererschiffe.  Vom
18.  Februar  1903.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  8.  Januar  1903  beschlossen:

Der  §  4  der  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  Auswandererschiffe,
  vom  14.  März  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  57)  erhält  folgenden  Zusatz:

„Der  Reichskanzler  kann  ausländische  Dampfschiffe,  welche  Ländern
angehören,  deren  Gesetze  bezlüglich  der  Prüfung  der  Kessel  ausreichende
Vorschriften  enthalten,  von  den  im  Abs.  2  angeordneten  jährlichen
Untersuchungen  ganz  oder  teilweise  entbinden.“

Berlin,  den  18.  Februar  1903.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="48" />
        <pb n="49" />
        -- 39 --Reichs-Gesetzblatt.

  

 

Nr. 6.             

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  bei  der  Bearbeitung  von
Faserstoffen,  Tierhaaren,  Abfällen  oder  Lumpen.  S.  39.

 

(Nr.  2927.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  bei  der
Bearbeitung  von  Faserstoffen,  Tierhaaren,  Abfällen  oder  Lumpen.  Vom
27.  Februar  1903.

Auf  Grund  des  §  139a,  §  154  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat
für  Fabriken  und  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  die  nachstehenden
Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  bei
der  Bearbeitung  von  Faserstoffen,  Tierhaaren,  Abfällen  oder  Lumpen,
erlassen:

I.  In  Hechelräumen,  in  Räumen,  in  welchen  Maschinen  zum  Offnen,
Lockern,  Zerkleinern,  Entstäuben,  Anfetten  oder  Mengen  von  rohen  oder  abgenutzten
Faserstoffen,  von  Tierhaaren,  von  Abfällen  oder  Lumpen  im  Betriebe  sind,  sowie
in  Räumen,  in  welchen  Tierhaare  durch  Handarbeit  entstäubt  oder  gelockert
(gefacht)  werden,  darf  jugendlichen  Arbeitern  während  des  Betriebs  eine  Beschäftigung
  nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.

Die  Karden  (Krempel)  für  Wolle  und  Baumwolle  fallen  unter  die  vorstehende
  Bestimmung  nicht.

II.  In  Betrieben  mit  Räumen  der  unter  I  Abs.  1  fallenden  Art  muß  in
den  Räumen,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  außer  der  in
den  Fabriken  nach  §  138  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  und  in  den  Werkstätten
nach  Ziffer  6  und  15  der  Bekanntmachung  vom  13.  Juli  1900  (Reichs-Gesetzbl.
S.  566)  auszuhängenden  Tafel  eine  zweite  Tafel  ausgehängt  werden,  welche  in
deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  I  wiedergibt.

III.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  haben  für  die  Dauer  von  zehn
Jahren  Gültigkeit.

Reichs-Gesetzbl.  1903.                                                                     9

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  März  1903.
        <pb n="50" />
        -- 40 --
                                                                                                                                                               Sie treten  am  1.  Juli  1903  in  Kraft  und  an  die  Stelle  der  durch  die
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  29.  April  1892  (Reichs-Gesetzbl.
S.  604)  verkündeten  Bestimmungen.

Berlin,  den  27.  Februar  1903.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="51" />
        -- 41 --Reichs-Gesetzblatt.



Nr 7.
  Inhalt: Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär  ·  Transport  ·  Ordnung.  S.  41.  —  Bekannt—
machung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen  Verkehr
zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.  S.  41.  —  Bekanntmachung,  betreffend
das  Strafverfahren  vor  den  Seemannsämtern.  S.  42.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderungen

der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 45

            

 

 



 

 

(Nr.  2928.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport  -  Ordnung.  Vom
  12.  März  1903.
Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung
für  Eisenbahnen,  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15)  bestimme  ich,
daß  in  dieser  Ordnung
im  §  45  Ziffer  14  hinter  dem  Worte  „Heu“  die  Worte:
„für  die  Dauer  der  Fahrt“
zu  streichen  sind  und
im  §  46  Ziffer  1d  der  zweite  Absatz:
„Muß  Futter  .  .  (bis)  einzustellen.“
lateinische  Schrift  erhält.
Berlin,  den  12.  März  1903.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

—

 

(Nr.  2929.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.
  Vom  13.  März  1903.

Der  in  der  Bekanntmachung  vom  7.  Dezember  v.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  von  1902

S.  294)  veröffentlichte  Anhang  zur  Anlage  B  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung

findet,  nachdem  die  Großherzoglich  Luxemburgische  Regierung  auf  Grund  der  mit

ihr  getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1893  S.  189)  zugestimmt  hat,

auch  im  deutsch-luxemburgischen  Wechselverkehr  Anwendung.

Berlin,  den  13.  März  1903.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

 

Reichs=  Gesetzbl.  1903.                                                                                 10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  März  1903.
        <pb n="52" />
        -- 42 --
  (Nr. 2930.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Strafverfahren  vor  den  Seemannsämtern.
Vom  13.  März  1903.

Auf  Grund  des  §  123  Abs.  4  der  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902

(Reichs-Gesetzbl.  S.  175)  hat  der  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  März
1903  die  nachstehende  Verordnung  beschlossen:

Verordnung,
betreffend

das  Strafverfahren  vor  den  Seemannsämtern.

 

§  1.
Die  Einleitung  des  Strafverfahrens  auf  Grund  des  §  122  der  Seemannsordnung
  erfolgt  unbeschadet  der  Vorschriften  der  §§  5,  12  dieser  Verordnung
durch  Beschluß  des  Seemannsamts.

§  2.

In  den  Fällen,  in  welchen  die  Entscheidung  unter  Zuziehung  von  Beisitzern
  ergeht  (§  5  Abs.  2  der  Seemannsordnung),  steht  die  Beschlußfassung  über
die  Einleitung  des  Strafverfahrens  dem  Vorsitzenden  zu.  Der  Vorsitzende  hat
auch  die  Obliegenheiten  wahrzunehmen,  welche  in  den  §§  3,  4,  6,  7,  15,  16  dieser
Verordnung  dem  Seemannsamte  zugewiesen  sind.

§ 3.

Der  Beschluß  über  die  Einleitung  des  Strafverfahrens  (§  1)  ist  zu  den
Akten  des  Seemannsamts  zu  bringen.  Er  soll  die  Bezeichnung  des  Angeschuldigten,
des  Schiffes  und  des  Heimatshafens,  in  Ermangelung  eines  solchen  des  Registerhafens,
  der  strafbaren  Handlung,  der  verletzten  Strafvorschrift,  der  etwaigen
Beweismittel  sowie  gegebenen  Falles  des  Antragstellers  enthalten.

 §4.

Der  Einleitungsbeschluß  ist  dem  Angeschuldigten  zuzustellen  (§  16).  Der
Angeschuldigte  ist  zur  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Seemannsamte  schriftlich
mit  der  Aufforderung  zu  laden,  die  zu  seiner  Verteidigung  dienenden  Beweismittel
  mit  zur  Stelle  zu  bringen  oder  dem  Seemannsamte  so  zeitig  anzuzeigen,

daß  sie  zum  Termine  für  die  mündliche  Verhandlung  herbeigeschafft  werden  können.
Die  Ladung  muß  ferner  die  Eröffnung  enthalten,  daß  im  Falle  des  Ausbleibens
des  Angeschuldigten  in  seiner  Abwesenheit  gegen  ihn  verhandelt  werden  könne  (§  11).

Ist  der  Angeschuldigte  auf  dem  Seemannsamt  anwesend,  so  kann  die

Ladung  durch  mündliche  Bestellung  ersetzt  werden.
        <pb n="53" />
        —  43  –
§ 5.

Ist  der  Angeschuldigte  auf  dem  Seemannsamt  anwesend  und  stehen  der
mündlichen  Verhandlung  Hindernisse  nicht  entgegen,  so  kann  sofort  ohne  vorgängigen
  Einleitungsbeschluß  (§  1)  in  die  Verhandlung  eingetreten  werden.

§ 6.

Der  Angeschuldigte  kann  sich  in  jeder  Lage  des  Verfahrens  des  Beistandes
eines  Verteidigers  bedienen.  Das  Seemannsamt  kann  Personen,  die  nicht
Rechtsanwälte  sind,  als  Verteidiger  zurückweisen.  Hat  das  Seemannsamt  seinen
Sitz  außerhalb  des  Reichsgebiets,  so  ist  die  Zulassung  eines  Verteidigers  von
dem  Ermessen  des  Seemannsamts  abhängig.

§ 7.
Der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  ist  möglichst  nahe  anzusetzen.
Das  Seemannsamt  hat  die  erforderlichen  Beweismittel  herbeizuschaffen.

§ 8.

Die  zur  Entscheidung  zugezogenen  Beisitzer  des  Seemannsamts  sind,  falls
dies  nicht  bereits  bei  ihrer  Bestellung  ein  für  allemal  geschehen  ist,  von  dem
Vorsitzenden  auf  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten  ihres  Amtes  eidlich  zu  ver—
pflichten.

§ 9.

Die  Leitung  der  mündlichen  Verhandlung,  die  Vernehmung  des  Ange—
schuldigten  sowie  die  Aufnahme  des  Beweises  erfolgt,  wenn  unter  Zuziehung  von
Beisitzern  verhandelt  wird,  durch  den  Vorsitzenden.  Der  Vorsitzende  hat  den
Beisitzern  auf  Verlangen  zu  gestatten,  an  die  zur  Vernehmung  erschienenen  Personen
  Fragen  zu  stellen.  Ungeeignete  oder  nicht  zur  Sache  gehörige  Fragen
kann  der  Vorsitzende  zurückweisen.

§  10.

In  der  mündlichen  Verhandlung  ist  der  Angeschuldigte  über  die  ihm  zur
Last  gelegte  strafbare  Handlung  zu  vernehmen.  Soweit  erforderlich,  ist  der  Tatbestand
  durch  Beweisaufnahme  festzustellen.  Nach  deren  Abschluß  ist  dem  Angeschuldigten
  das  Wort  zu  seinen  Ausführungen  und  Anträgen  zu  erteilen.

§  11.

Ist  der  Angeschuldigte  gehöriger  Ladung  ungeachtet  nicht  erschienen,  so
kann  in  seiner  Abwesenheit  gegen  ihn  verhandelt  werden.  Das  Seemannsamt
kann  jedoch  das  persönliche  Erscheinen  des  Angeschuldigten  anordnen  und  ihn  im
Wege  polizeilichen  Zwanges  vorführen  lassen.

§ 12.

Macht  sich  in  der  mündlichen  Verhandlung  ein  Kapitän  oder  Schiffsmann
einer  Zuwiderhandlung  gegen  §  115  der  Seemannsordnung  schuldig,  so  kann
        <pb n="54" />
        —  44  —

die  Festsetzung  einer  Strafe  wegen  dieser  Zuwiderhandlung  ohne  Einleitung  eines
besonderen  Verfahrens  (§  1)  erfolgen.  Der  Zuwiderhandelnde  ist  jedoch  zuvor
auf  das  Strafbare  seines  Verhaltens  hinzuweisen;  auch  ist  ihm  zur  Erklärung
darüber  Gelegenheit  zu  geben.

§ 13.

Die  mündliche  Verbandlung  schließt  mit  dem  Erlasse  des  Bescheids.  Wird
unter  Zuziehung  von  Beisitzern  verhandelt,  so  wird  der  Bescheid  mit  Stimmenmehrheit
  festgestellt.

Der  Bescheid  muß  auf  Festsetzung  einer  Strafe,  Freisprechung  oder  Einstellung
  des  Verfahrens  lauten.  Die  Einstellung  des  Verfahrens  ist  zu  beschließen,
wenn  sich  berausstellt,  daß  es  an  dem  erforderlichen  Strafantrage  fehlt  oder
wenn  der  Strafantrag  zurückgenommen  wird.

Dem  Angeschuldigten,  gegen  welchen  eine  Strafe  festgesetzt  wird,  sind  die
baren  Auslagen  des  Verfahrens  aufzuerlegen.

Der  Zeitpunkt  der  Verkündung  und  der  Zustellung  des  Bescheids  ist  zu
den  Akten  zu  vermerken.

§ 14.

Über  die  mündliche  Verhandlung  vor  dem  Seemannsamt  ist  ein  Protokoll
aufzunehmen,  welches  die  Namen  der  an  der  Verhandlung  Beteiligten  enthalten,
den  Gang  und  die  Ergebnisse  der  Verhandlung,  insbesondere  auch  der  Vernehmungen,
  im  wesentlichen  wiedergeben  und  die  Entscheidung  im  Wortlaut  anführen
  muß.  Die  Protokollführung  ist,  sofern  sie  nicht  durch  den  leitenden
Beamten  erfolgt,  einem  vereidigten  Protokollführer  oder  einem  Beisitzer  des
Seemannsamts  zu  übertragen.  Das  Protokoll  ist  von  dem  leitenden  Beamten
und,  sofern  es  von  einem  anderen  geführt  wird,  auch  von  diesem  zu  unterzeichnen.

§ 15.

Trägt  der  Angeschuldigte  gegen  den  Bescheid  auf  gerichtliche  Entscheidung
an,  so  hat  das  Seemannsamt  den  Zeitpunkt  des  Einganges  des  Antrags  zu
vermerken  und  obne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Frist  gewahrt  ist,  die  Akten  der
Staatsanwaltschaft  bei  dem  für  die  weitere  Verhandlung  zuständigen  Gerichte
vorzulegen.

§ 16.

Die  Zustellungen  im  Verfahren  vor  dem  Seemannsamt  erfolgen,  wenn
dieses  seinen  Sitz  im  Reichsgebiete  hat,  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung
  über  die  Zustellungen  von  Amts  wegen  (§§  208  bis  212  der  Zivilprozeßordnung)
  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Olbliegenheiten  des  Vorsitzenden  des
Prozeßgerichts  und  des  Gerichtsschreibers  von  dem  Seemannsamte  wahrgenommen
werden,  und  daß  die  Zustellung  auch  durch  einen  Beamten  des  Seemannsamts
vollzogen  werden  kann.

Hat  das  Seemannsamt  seinen  Sitz  in  einem  Schutzgebiete,  so  erfolgen
die  Zustellungen  nach  den  in  dem  Schutzgebiete  für  Zustellungen  in  bürgerlichen
        <pb n="55" />
        -- 45--
                                                                                                                                         Rechsstreitigkeiten geltenden  Vorschriften  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Obliegenheiten
der  bei  der  Zustellung  mitwirkenden  Beamten  von  dem  Seemannsamte  wahrgenommen
  werden.

Hat  das  Seemannsamt  seinen  Sitz  im  Auslande,  so  erfolgen  die  Zustellungen
  an  Personen  im  Auslande  nach  den  für  Zustellungen  durch  die  Konsuln
geltenden  Vorschriften  mit  der  Maßgabe,  daß  das  Seemannsamt  bei  Zustellungen
außerhalb  seines  Bezirkes  die  erforderlichen  Ersuchungsschreiben  erläßt.  Zustellungen
an  Personen  im  Reichsgebiet  erfolgen  durch  die  Gerichtsvollzielher;  der  §  162

des  Gerichtsverfassungsgesetzes  findet  entsprechende  Anwendung.  Zustellungen  an
Personen  in  den  Schutzgebieten  erfolgen  durch  Ersuchen  der  zur  Ausübung  der
Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten.

Die  Zustellung  kann  auch  durch  Aushändigung  des  Schriftstücks  gegen
einen  Empfangsschein  derjenigen  Person  erfolgen,  für  welche  das  Schriftstück
bestimmt  ist.

§  17.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1903  in  Kraft.
Berlin,  den  13.  März  1903.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 

 

(Nr.  2931.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbabn-Verkehrs-
  ordnung.  Vom  15.  März  1903.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  folgende
Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:
1.  In  Nr.  XXXVb  unter  lit.  a  Ziffer  6  und  in  Nr.  XLII  a  Ziffer  4  ist
statt  des  Wortes  „Chemiker“  zu  setzen:  „Sachverständigen"“.
2.  Hinter  Nr.  XLIV  ist  einzufügen:

XLIVa.

(1)  Flüssige  Luft  wird  zur  Beförderung  zugelassen  in  doppelwandigen,
  die  Leitung  und  Strahlung  der  Wärme  verhindernden
Glasflaschen,  die  mit  Filz  umkleidet  und  mit  einem  Filzpfropfen  so
verschlossen  sind,  daß  die  verdampfenden  Gase  entweichen  können,  ohne
im  Innern  einen  erheblichen  Überdruck  zu  erzeugen,  daß  jedoch  ein
Ausfließen  des  Inhalts  nicht  möglich  ist.  Der  Filzpfropfen  muß  so
auf  der  Flasche  befestigt  sein,  daß  er  sich  beim  Kippen  und  Umkehren

Reichs.  Gesetzbl.  1903.                                                                                           11
        <pb n="56" />
        -- 46 --
                                                                                                                                                         der Flasche  nicht  lockert.  Jede  Flasche  oder  mehrere  Flaschen  gemeinschaftlich
  müssen  durch  einen  sicher  stehenden  Drahtkorb  oder  ein  ähnliches
  Gefäß  gegen  Stöße  geschützt  sein.  Die  Beförderung  der  Drahtkörbe
  oder  Gefäße  hat  in  oben  offenen  oder  nur  durch  ein  Drahtnetz,
einen  mit  Löchern  versehenen  Deckel  oder  eine  ähnliche  Vorrichtung
geschlossenen  Metallkästen  oder  mit  Blech  ausgekleideten  Holzkisten  mit
der  Aufschrift  „Flüssige  Luft“  zu  erfolgen.  In  diesen  Behältern
dürfen  sich  keine  leicht  brennbaren  Verpackungsstoffe,  wie  Sägespäne,
Holzwolle,  Torf,  Stroh,  Heu,  befinden.  Die  Kästen  und  Kisten  sind
im  Eisenbahnwagen  so  aufzustellen,  daß  sie  nicht  umfallen  oder  herabfallen
  können,  und  daß  die  Flaschen  aufrecht  stehen  und  gegen  Beschädigungen
  durch  andere  Frachtstücke  geschützt  sind.  Leicht  brennbare
kleinstückige  oder  flüssige  Stoffe  sind  nicht  in  unmittelbarer  Nähe  der
flüssigen  Luft  zu  verladen.

(2)  Statt  der  doppelwandigen,  mit  Filz  umkleideten  Glasflaschen
können  andere  Behälter  verwendet  werden,  wenn  sie  gegen  Erwärmung
so  geschützt  sind,  daß  sie  nicht  beschlagen  oder  bereifen.  Diese  Behälter
brauchen,  wenn  sie  fest  genug  sind  und  sicher  stehen,  nicht  von  Drahtkörben
  oder  dergleichen  umschlossen  zu  sein.  Im  übrigen  finden  die
Vorschriften  des  Abs.  1  sinngemäße  Anwendung.

3.  Die  seitherige  Nr.  XLIVa  erhält  die  Uberschrift  XLIVb.
4.  Vorstehende  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  15.  März  1903.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="57" />
        -- 47 --                                    No. 8.                                                                                                                    Reichs-Gesetzblatt.

Reichs-Gesetzblatt.      

—  —  —  —  —

Inhalt:  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Frankreich  über  die  gegenseitige  Behandlung

der Handlungsreisenden.   S. 47.

  

 

(Nr.  2932.) Vereinbarung zwischen dem Deutschen  Reiche und Frankreich über die gegenseitige

Behandlung der Handlungsreifenden.   Vom 2. Juli 1902.
                                                                Nachdem die Kaiserlich  deutsche  Regierung
  und  die  Regierung  der  Französischen
  Republik  übereingekommen  sind,
die  Behandlung  der  deutschen  Handlungsreisenden
  in  Frankreich  und  der  französischen
  Handlungsreisenden  in  Deutschland
  genauer  zu  regeln,  haben  die

Unterzeichneten,
der  Staatssekretär  des  Auswärtigen
Amts  des  Deutschen  Reichs  und

der  außerordentliche  und  bevollmächtigte
  Botschafter  der  Französischen
  Republik,
folgende  Vereinbarung  getroffen:

Artikel  1.

Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere
Gewerbetreibende  des  einen  der  beiden
Länder,  welche  sich  durch  Vorlegung
einer  von  den  Behörden  des  Heimathlandes
  ausgefertigten  Gewerbe-Legitimationskarte
  darüber  ausweisen,  daß  sie
dort  zum  Handels=  oder  Gewerbebetriebe
berechtigt  sind  und  die  gesetzlichen
Steuern  und  Abgaben  entrichten,  sollen

Reichs  ·  Gesetzbl.  1903.

Vereinbarung                  
    

      

Le  Gouvernement  Impérial  d'Alle-—
magne  et  le  Gouvernement  de  la
République  Francaisc  étant  tombés
d’accord  pour  régler  plus  spécialement
  le  traitement  des  voyageurs
de  commerce  allemands  en  France
et  des  voyageurs  de  commerce
français  en  Allemagne,  les  soussignés,
Ie  Secrétaire  d'Etat  du  Département
  des  Affaires  Etrangéres
  de  l'Empire  Allemand  et
I'  Ambassadeur  Extraordinaire  et
Plénipotentiaire  de  la  République
  Française,
sont  convenus  de  ce  qui  Suit:

Article  1.

Les  négociants,  fabricants  et  autres
industriels  de  l’un  des  deuxs  pays
qui  prouvent  par  I’exhibition  d'une
carte  de  légitimation  industrielle  délivrée
  par  les  autorités  de  leur  pays
qu'ils  y  Sont  autorisés  à  exercer
leur  commerce  ou  industrie  et  qu'ils
y  acquittent  les  taxes  et  impöts
établis  par  la  loi,  auront  le  droit,

                                                                     12

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  März  1903.
        <pb n="58" />
        -- 48 --
                                                                                                                                                     befugt sein,  persönlich  oder  durch  in
ihren  Diensten  stehende  Reisende  in  dem
anderen  Lande  bei  Kaufleuten  oder  in
offenen  Verkaufsstellen  oder  bei  solchen
Personen,  welche  die  Waaren  erzeugen,
Waareneinkäufe  zu  machen.  Sie  sollen
ferner  befugt  sein,  bei  Kaufleuten  in
deren  Geschäftsräumen  oder  bei  solchen
Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe
Waaren  der  angebotenen  Art  Ver—
wendung  finden,  Bestellungen,  auch
unter  Mitführung  von  Proben  und
Mustern,  aufzusuchen.  Weder  im  einen
noch  im  anderen  Falle  sollen  sie  hierfür
eine  besondere  Abgabe  entrichten  müssen.

Die  mit  einer  Gewerbe-Legitimations—
karte  versehenen  Reisenden  dürfen  wohl
Proben  und  Muster,  aber  keine  Waaren
mit  sich  führen.

Sie  haben  die  in  jedem  Lande  gültigen
Vorschriften  zu  beachten.

Artikel  2.

Die  Ausfertigung  der  Gewerbe-Legitimationskarten
  soll  nach  dem  der  gegenwärtigen
  Vereinbarung  beigefügten
Muster  erfolgen.

Die  beiden  Regierungen  werden  einander
  die  beiderseits  zur  Ertheilung  der
Gewerbe-Legitimationskarten  befugten
Behörden  und  die  Vorschriften  mittheilen,
  die  für  die  Ausübung  des  Gewerbebetriebs
  der  Karteninhaber  maßgebend
  sind.

Artikel  3.

Die  als  Proben  oder  Muster  dienenden
  zollpflichtigen  Gegenstände,  die  in
das  eine  der  beiden  Länder  von  den
Handlungsreisenden  des  anderen  Landes

  

personnellement  ou  par  des  voyageurs
  à  leur  service,  de  faire  des
achats  dans  I'autre  pays,  chez  des
négociants  ou  dans  les  locaux  de
vente  publics  ou  chez  les  personnes
qui  produisent  ces  marchandises.
IIs  pourront  aussi  prendre  des  commandes,
  méme  sur  échantillons  ou
modéles,  chez  les  négociants  dans
leurs  bureaux  commerciaux  ou  chez
les  personnes  dans  I'exploitation  industrielle
  des  quelles  les  marchandises
  du  genre  offert  trourent  leur
emploi.  Dans  les  deux  cas,  ils  ne
seront  pas  astreints  à  acquitter  pour
cela  une  taxe  spéciale.

Les  voyageurs  munis  d'une  carte
de  légitimation  industrielle  ont  le
droit  d’avoir  avec  eux  des  échantillons
  ou  des  modéles,  mais  non
des  marchandises.

Ils  doivent  se  conformer  aux  dispositions
  en  vigueur  dans  chaque
pays.

Article  2.

I.es  cartes  de  légitimation  industrielle
  devront  étre  établies  conformément
  au  modéle  annexé  à  la.
présente  convention.

Les  deux  Gouvernements  se  communiqueront
  réciproquement  les
noms  des  autorités  compétentes,  de
part  et  d’autre,  pour  délivrer  les
cartes  de  légitimation  industrielle
ainsi  que  le  texte  des  réglements
qui  régissent  la  profession  des  titulaires
  de  ces  cartes.

Article  3.

Les  articles  soumis  à  des  droits
et  servant  d'éechantillons  ou  de  modéles
  qui  seront  introduits  dans  l'un
des  deux  pays  par  les  voyageurs
        <pb n="59" />
        -- 49 -- 
                                                                                                                                                 eingebracht werden,  sollen  zollfrei  zu—
gelassen  werden,  falls  den  nachfolgenden,
  zur  Sicherung  ihrer  Wiederausfuhr
  oder  Einlieferung  in  eine  Niederlage
  erforderlichen  Förmlichkeiten  entsprochen
  wird:

1.  Das  Zollamt,  über  das  die  Proben
oder  Muster  eingehen,  ermittelt  den
Betrag  des  darauf  haftenden  Zolles.
Der  Handlungsreisende  hat  diesen
Betrag  bei  dem  Zollamte  baar  zu
hinterlegen  oder  annehmbare  Sicherstellung
  zu  leisten.

2.  Zum  Zwecke  der  Festhaltung  der
Identität  werden  die  einzelnen
Proben  oder  Muster,  soweit  es
angeht,  durch  Anbringung  von
Stempeln,  Siegeln  oder  Bleien
bezeichnet.  Ausnahmsweise  können
die  Letzteren  auf  Behältnissen,  welche
mit  den  umschlossenen  Gegenständen
in  unmittelbarer  Berührung  stehen,
angebracht  werden,  wenn  nach  Ansicht
  des  Eingangszollamts  dieses
Verfahren  vollständige  Sicherheit
gewährt.

Die  Erkennungszeichen,  die  zur
Wahrung  der  Identität  der  aus
einem  der  beiden  Länder  ausgeführten
  und  zur  Wiedereinfuhr
in  dasselbe  bestimmten  Proben
oder  Muster  amtlich  angelegt
worden  sind,  sollen  gegenseitig  anerkannt
  werden,  und  zwar  in
dem  Sinne,  daß  die  von  der  Zollbehörde
  des  Ausfuhrlandes  angelegten
  Zeichen  auch  in  dem  anderen
Lande  zum  Beweise  der  Identität
dienen.  Die  beiderseitigen  Zollämter
  dürfen  jedoch  weitere  Er-

  

de  commerce  de  l’autre  pays  seront
admis  en  franchise,  à  condition  de
satisfaire  aux  formalités  suivantes
qui  seront  requises  pour  assurer  leur
réexportation  ou  leur  mise  en
entrepöt:

1.  Le  bureau  de  douane  par  lequel
les  échantillons  ou  modéles  seront
  importés,  constatera  le
montant  du  droit  applicable
aux  dits  articIes.  Le  voyageur
de  commerce  devra  déposer,
en  espéces,  le  montant  du  dit
droit  au  bureau  de  douanc,  ou
fournir  une  caution  valable.

2.

Pour  assurer  son  icdentité,
chaque  échantillon  ou  modéle
séparé  sera,  si  faire  se  peut,
marqué  par  l'apposition  d'une
estampille,  d'un  cachet  ou  d'un
plomb.  Cette  apposition  pourra
xeceptionnellement  étre  faite  sur
les  récipients  en  contact  direct
avec  les  objets  qu’ils  contiennent,
si  la  Douane  d'entreée  juge  que
ce  mode  de  procècder  offre  toute
garantie.

II  sera  réciproquement  ajouté
foi  aux  marques  de  reconnaissance
  officiellement  apposées
pour  garantir  l'identité  des
échantillons  ou  modéles  exportés
  de  l'un  des  deux  pays  et
destinés  à  y  étre  réimportés,  é'est
à  dire  que  les  marques  apposées
par  l’autorité  douanière  du  pays
d’exportation  serviront  aussi,
sur  l’autre  territoire,  à  constater
l'identité  des  objets.  Les  douances
de  I’un  et  de  l’autre  pays  pourront,
  toutefois,  apposer  une

12·
        <pb n="60" />
        — 50  —

kennungszeichen  anlegen,  falls  dies
nothwendig  erscheint.

3.  Es  ist  ein  Abfertigungspapier  auszustellen,

  welches  enthalten  soll:

a)  ein  Verzeichniß  der  eingebrachten
Proben  oder  Muster,  in  welchem
die  Gattung  der  Waare  und
solche  Merkmale  sich  angegeben
finden,  die  zur  Festhaltung  der
Identität  geeignet  sind;

b)  eine  Angabe  über  den  auf
den  Proben  oder  Mustern
haftenden  Zoll  und  darüber,
ob  er  hinterlegt  oder  sichergestellt
  worden  ist;

c) eine  Angabe  über  das  Erkennungszeichen
  (Stempel,  Siegel
  oder  Blei),  das  an  den
Proben  oder  Mustern  oder
gegebenenfalls  an  den  Behältnissen
  angebracht  worden  ist;

d) die  Frist,  nach  deren  Ablaufe
der  hinterlegte  Zollbetrag  zu
verrechnen  oder  der  Zoll  aus
der  bestellten  Sicherheit  einzuziehen
  ist,  sofern  nicht  nachgewiesen
  wird,  daß  die  Proben
oder  Muster  innerhalb  der
Frist  wieder  ausgeführt  oder
in  eine  Niederlage  eingeliefert
worden  sind.  Die  Frist  darf
zwölf  Monate  nicht  überschreiten.




4.  Für  die  Ertheilung  des  Abfer—

tigungspapiers  und  die  Bezeichnung
der  Musterstücke  zur  Festhaltung
der  Identität  werden  Kosten  mit



marque  supplétive,  si  cette
précaution  est  reconnue  indispensable.


3. II  sera  remis  à  l'importateur

un  permis  ou  certificat  qui
devra  contenir:

a)  une  liste  des  échantillons
ou  modéles  importés,  spécifiant
  la  nature  des  articles,
ainsi  que  les  marques  particuliéres
  qui  peuvent  servir
à  la  constatation  de l’identité;

b) l’indication  du  montant  du
droit  dont  les  échantillons
ou  modéles  sont  passibles
et  si  ce  montant  a  été  versé
en  espéces  ou  garanti  par
caution;

c)

la  description  du  signe  de
raconnaissance  (estampille,
cachet  ou  plomb)  apposé
sur  les  échantillons  ou  modéles
  ou  s’il  y  a  lieu  sur
les  réeipients;

d) le  délai  à  l'expiration  duquel
  le  montant  du  droit,
selon  qu'i  aura  été  consigné
ou  garanti,  sera  acquis  au
Trésor  ou  recouyré  à  son
profit,  à  moins  qu'il  ne  soit
établi  que  dans  ce  délai  les
échantillons  ou  modèles  ont
été  réexportés  ou  mis  en
entrepöt.  Le  délai  en
question  ne  devra  pas  dépasser
  douze  mois.

4.  II  ne  sera  exigé  de  l'importateur

aucun  frais,  à  l'exception  toutefois
  des  droits  de  timbre,  pour
la  délivrance  du  certificat  ou
        <pb n="61" />
        -- 51 --                                                                                                                                               Ausnahme des  Stempels  nicht  erhoben.


5.

Die  Proben  oder  Muster  können
sowohl  über  das  Eingangszollamt
als  auch  über  jedes  andere  zur
Abfertigung  von  Proben  oder
Mustern  befugte  Zollamt  wieder
ausgeführt  werden.

6.  Werden  vor  Ablauf  der  gestellten
Frist  (3  d)  die  Proben  oder  Muster
einem  zur  Abfertigung  befugten  Amte
zum  Zwecke  der  Wiederausfuhr  oder
der  Einlieferung  in  eine  Niederlage
vorgeführt,  so  hat  dieses  Amt  sich
durch  eine  Prüfung  davon  zu  überzeugen,
  ob  ihm  dieselben  Gegenstande
  vorgeführt  worden  sind,  für
welche  das  Abfertigungspapier  beim
Eingang  ertheilt  worden  ist.  Soweit
  in  dieser  Hinsicht  keine  Bedenken
  entstehen,  bescheinigt  das
Amt  die  Wiederausfuhr  oder  die
Einlieferung  in  die  Niederlage  und
erstattet  den  bei  der  Einfuhr  hinterlegten
  Zoll  oder  trifft  wegen  Freigabe
  der  bestellten  Sicherheit  die
erforderliche  Verfügung.

Artikel  4.

Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Vereinbarung  finden  keine  Anwendung
auf  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,
einschließlich  des  Hausirhandels  und  des
Aufsuchens  von  Bestellungen  bei  Personen,
  welche  nicht  Handel  oder  Gewerbe
treiben.

Artikel  5.

Die  gegenwärtige  Vereinbarung  erstreckt

  sich  auch  auf  die  mit  Deutschland


permis  non  plus  que  pour
l'apposition  des  marques  destinées
  à  assurer  l’identité  des
échamtllons  ou  modéles.

5. Les  échantillons  ou  modéles
pourront  étre  réexportés  par  le
bureau  de  douane  d’entrée  aussi
bien  que  par  tout  autre  bureau
de  douane  autorisé  au  dédouanement
  d'échantillons  ou  de  modéles.




6.  Si  avant  l'expiration  du  délai
fixé.  (3  d)  les  écehantillons  ou
modéles  sont  présentés  à  un
bureau  de  douane  ouvert  à  cet
fefet  pour  étre  rCedportes  Ou  mis
en  entrepöt,  ce  bureau  derrra
s'assurer  par  une  vérification  si
les  articles  qui  lui  sont  présentés
sont  bien  ceux  pour  lesquels  a
été  délivre  le  permis  d’entrée.
S'il  n'y  a  aucun  doute  à  cet
égard,  le  bureau  constatera-Ia
  réexportation  ou  la  mise  en
entrepôt  et  restituera  le  montant
du  droit  déposé  à  l’importation
ou  prendra  les  mesures  néces-—
saires  pour  la  décharge  de  la
caution.

Article  4.

Les  dispositions  de  la  présente
convention  ne  sont  pas  applicable;
aux  industries  ambulantes  non  plus
qu'au  colportage  et  à  la  recherche
des  commandes  chez  des  personnes
n'exerçant  ni  commerce  ni  industrie.

Article  5.

La  présente  convention  est  applicable
  aux  pays  ou  territoires  qui
        <pb n="62" />
        -- 52 --
                                                                                                                                                        oder Frankreich  gegenwärtig  oder  künftig
zollgeeinten  Länder  oder  Gebiete.

Artikel  6.

Die  gegenwärtige  Vereinbarung  soll
von  den  beiden  Regierungen  ratifizirt
und  die  Ratifikationen  sollen  in  Berlin
sobald  als  möglich  ausgetauscht  werden.

Sie  soll  am  zwanzigsten  Tage  nach
dem  Austausche  der  Ratifikationen  in
Kraft  treten  und  in  Geltung  bleiben  bis
zum  Ablaufe  von  sechs  Monaten  von
dem  Tage  ab,  an  dem  sie  von  der  einen
oder  anderen  Seite  gekündigt  werden
wird.

Geschehen  zu  Berlin,  in  doppelter  Ausfertigung,
  am  2.  Juli  1902.

Freiherr  von  Richthofen.
Marquis  de  Noailles.

  

forment  ou  formeront  union  douanière
  avec  la  France  ou  I'Allemagne.

Article  6.

La  présente  convention  sera  ratifiée
  par  les  deux  Gouvernements  et
les  ratifications  en  seront  échangées
à  Berlin  aussitöt  que  faire  se  pourra.

Elle  entrera  en  vigueur  le  vingtiéme
  jour  aprés  I’échange  des  ratifications
  et  continuera  à  produire
ses  effets  jusqu’à  l'expiration  de  six
mois  à  partir  du  jour  auquel  elle
aura  été  dénoncée  de  part  ou
d’autre.

Fait  à  Berlin,  en  double  exemplaire,
  le  2  juillet  1902.

Freiherr  von  Richthofen.

Marquis  de  Noailles.


Nachdem  der  Bundesrat  zu  dem  vorstehenden  Abkommen  seine  Zustimmung

erteilt  hat,  ist  dasselbe  von  den  beiderseitigen  Regierungen  genehmigt  worden.
Die  Auswechselung  der  Genehmigungserklärungen  hat  am  13.  März  1903  in
Berlin  stattgefunden.
        <pb n="63" />
        -- 53 --Anlage.



(Muster.)Gewerbe-LCegitimationskarte
Gewerbe-Legitimationskarte
für Handlungsreisende.

Für  das  Jahr  19..  Nr.  der  Kart  ......

(Wappen.)

Gültig  im  Deutschen  Reiche  und  in  Luxemburg,  in
Frankreich,  in  Algerien  und  in  Monaco.

Inhaber:
(Vor-  und  Zuname.)
(Ortsname),  den........  (Tag,  Monat,  Jahr).

Titel  und  Unterschrift
der  zuständigen  Behörde.)

  

(Siegel  der
zuständigen  Behörde.)

—  —  —  —  —  —

Es  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  Inhaber
dieser  Karte

einen ...............  (Bezeichnung  der  Fabrik  oder
Handlung)  in ..............  unter  der
Firm  .....................  besitzt.

als  Handlungsreisender  im  Dienste  der  Firma
...................................  in.......................................

steht,  welche  eine  ....................  [(Bezeichnung  der
Fabrik  oder  Handlung)  in .................................
besitzt.

Ferner  wird,  da  Inhaber  für  Rechnung
dieser  Firma  und  außerdem  nachfolgender  Firma
oder  nachfolgender  Firmen  (Bezeichnung  der
Handlung  oder  Fabrik) ................................
Waarenbestellungen  aufzusuchen  und  Waaren-


Annczc.

(#lodele.)

Carte  de  Légitimation

pour

Voyageurs  de  Commercc.

DPour  l’annde  1).  Joo  de  la  carte

(Armoirics)

Valable  dans  I’Empire  Allemand  et  le  Grand--Duchée
  de  Luxkembourg,  en  France,  en  Algrie  et
dans  la  principauté  de  NMonaco.

—  —

Porteur:
(Noms  et  Prenoms.)
Fait3933nn#  ,  le  (jour,  mois,  année).

(Sccan  de  ’antolitc
compétente.)

(Tilre  et  signaturc  de
T’antorite  compétentc.)

II  est  certilic  due  le  porteur  de  cette
Carte
Dossce  une  (indication  de  lafabrique
  ou  du  commerce)  à.
Sous  la  raison  de  commerce  .
est  commis-  voyageur  au  service  de  la
maison  ,  —  .
qui  possède  une  (indication  de
ln  fabriquc  ou  du  commercch  h.

 

.  .

Le  porteur  de  cette  carte  sc  proposant
de  recueillir  des  commandes  et  de  faire
des  achats  pour  le  compte  de  la  dite  maison
et  de  la  maison  ci-apres  désignée  ou  des
maisons  ci-  après  désignces  (indication  de
        <pb n="64" />
        -- 54 --einkäufe

  zu  machen  beabsichtigt,  bescheinigt,  daß
für  den  Gewerbebetrieb  vorgedachter  Firma  (oder
vorgedachter  Firmen)  im  hiesigen  Lande  die  gesetzlich
  bestehenden  Abgaben  zu  entrichten  sind.

Bezeichnung  der  Person  des  Inhabers:

Alter:

Gestalt:
Haare:
Besondere  Kennzeichen:

Unterschrift:

Zur  Beachtung.

Inhaber  dieser  Karte  ist  ausschließlich  im
Umherziehen  und  ausschließlich  für  Rechnung
der  vorgedachten  Firma  (oder  der  vorgedachten
Firmen)  berechtigt,  Waarenbestellungen  aufzusuchen
  und  Waareneinkäufe  zu  machen.  Er
darf  nur  Proben  und  Muster,  aber  keine
Waaren  mit  sich  führen.  Außerdem  hat  er
die  in  jedem  Lande  gültigen  Vorschriften  zu
beachten.

–

T’Etablissement  commercial  ou  industriel)

PDUäP#U#U)  il  est  certific  que  la
dite  maison  est  tenue  (ou  les  dites  maisons
Sont  tenues)  de  payer  dans  ce  pays-ei  les
contributions  LCgales  pour  Texercice  de  son
(ou  leur)  commerce  (ou  industrie).

Signalement  du  porteur:

Age:  .....................................
renne:..............·............................
Cheveux:

Signes  particulier:t  ..

Signature:

———————————————————————————————————————————

Avis.

Le  porteur  de  la  présente  carte  ne
pourra  recueillir  des  commandes  ou  laire
des  achats  autrement  dmen  voz’ageam  et
sculement  pour  l  compte  de  la  maison
susmentionnée  (ou  des  maisons  Susmentionnées).
  II  pourra  avoir  arcc  lui  des
Cchantillons  ou  modeles,  mais  non  des
marchandises.  II  se  conformera,  pour  le
reste,  aux  disbositions  en  vigueur  dans
chacun  des  pays  ouù  il  sera  des  alliires.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="65" />
        -- 55 --Reichs-Gesetzblatt.

Reichs-Gesetzblatt.
  Nr. 9.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß  Lothringen
und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete.  S.  55.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Abkommen
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Großherzogtume  Luxemburg  vom  10.  Mai  1902  wegen
Begründung  einer  Gemeinschaft  der  Schaumweinsteuer.  S.  56.

 

 

(Nr.  2933.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete.  Vom  16.  März  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  R

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrolle  des  gesamten  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr
1902  wird  von  der  Preußischen  Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung
„Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom
11.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts
  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1874,
enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  Preußische  Ober-Rechnungskammer  in  bezug  auf  die
Rechnungen  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1902  die  gemäß  §  29  des  Bankgesetzes
vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshofe  des  Deutschen
Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  16.  März  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1903.                                                                    13
        <pb n="66" />
        -- 56 --
  (Nr. 2934.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
dem  Großherzogtume  Luxemburg  vom  10.  Mai  1902  wegen  Begründung
einer  Gemeinschaft  der  Schaumweinsteuer.  Vom  18.  März  1903.

Die  im  Artikel  6  Abs.  1  des  Abkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  dem  Großherzogtume  Luxemburg  vom  10.  Mai  1902  wegen  Begründung
einer  Gemeinschaft  der  Schaumweinsteuer  (Reichs-Gesetzbl.  1902  S.  232)  erwähnten,
  im  Großherzogtume  Luxemburg  in  Kraft  getretenen  vorläufigen  Bestimmungen
  über  die  Besteuerung  des  Schaumweins  sind  durch  ein  luxemburgisches
Gesetz  vom  3.  d.  M.  endgültig  festgestellt  worden  (Memorial  des  Großherzogtums
Luxemburg  Nr.  18  vom  13.  d.  M.).

Berlin,  den  18.  März  1903.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Mühlberg.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei
        <pb n="67" />
        -- 57 -- Reichs-Gesetzblatt.

Reichs-Gesetzblatt.
  Inhalt: Gesetz  zur  Abänderung  der  Seemannsordnung.  S.  57.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den
Umlauf  von  Scheidemünzen  niederländischen  Geprägs  innerhalb  preußischer  Grenzbezirke.  S.  58.  —
Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transpert-  Ordnung.  S.  60.

 

 

(Nr.  2935.)  Gesetz  zur  Abänderung  der  Seemannsordnung.  Vom  23.  März  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Artikel  1.

Die  Vorschrift  im  §  52  Abs.  2  Nr.  2  der  Seemannsordnung  vom  2.  Juni

1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  175)  erhält  folgende  Fassung:
2.  der  Leichtmatrose  erhält  mit  Beginn  des  dritten  Jahres  die  in  der
Musterrolle  bestimmte  Heuer  der  Vollmatrosen  und  mit  Beginn  des
vierten  Jahres  ein  Fünftel  derselben  mehr  an  Heuer;

Artikel  2.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  der  Seemannsordnung  vom  2.  Juni
1902  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  23.  März  1903.

  (L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Reichs-Gesetzbl.  1903.                                                                       14
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  März  1903.
        <pb n="68" />
        -- 58 --(Nr.

  2936.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Umlauf  von  Scheidemünzen  nuiederländischen
Geprägs  innerhalb  preußischer  Grenzbezirke.  Vom  19.  März  1903.

In  Anschluß  an  das  Verbot  des  Umlaufs  fremder  Scheidemünzen  —  Bekanntmachung
  vom  16.  April  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  149)  —  hat  der
Bundesrat  genehmigt,  daß  die  Scheidemünzen  niederländischen  Geprägs  innerhalb
der  nachstehend  verzeichneten  Gemeindebezirke  in  Zahlung  gegeben  und  genommen
werden  dürfen:

—  —  —

 

 

 

—.  —  —  —  —  —  —.—

Gemeindebezirk

Kreis

Regierungsbezirk


 

Landgemeinden:  Boen,  Bunde,  Bunderuenland,
Charlottenpolder,  Heinitzpolder,  Landschaftspolder,
Wymeer.

Landgemeinden:  Heede,  Nen-Rhede,  Rhede.
Städte:  Bentheim,  Neuenhaus,  Nordhorn,  Schüttorf.

Landgemeinden:  Achterberg,  Adorf,  Agterhorn,  Altendorf,
  Bakelde,  Bardel,  Bentheim,  Bookholt,  Brandlecht,
  Echteler,  Emlichheim,  Eschebrügge,  Freusdorf,
Georgsdorf,  Getelo,  Gildehaus,  Groß-Ringe,  Hagelshoek,
  Halle,  Heesterkante,  Hestrup,  Holt  und  Haar,
Hoogstede-Bathorn,  Itterbeck,  Klein-Ringe,  Laar,
Lage,  Neerlage,  Neu-Ringe,  Ohne,  Ouendorf,  Samern,
Sieringhoek,  Suddendorf,  Uelsen,  Volzel,  Vonvald,
Waldseite,  Wengsel,  Westenberg,  Wielen,  Wilsum.

Gutsbezirke:  Bentheim,  Brandlecht.

Wohnplätze:  Provinzialmoor  und  Schöningsdorf  (Landgemeinde
  Gr.  Fullen).

Landgemeinden:  Hebelermeer,  Hesepertwist,  Lindloh,
Rühlertwist,  Rütenbrock,  Schwartenberg.

Städte:  Ahaus,  Gronau  i.  W.,  Stadtlohn,  Vreden.

Landgemeinden:  Almsick,  Alstätte,  Ammeln,  Ammeloe,
Epe  (Dorf),  Epe  (Kirchspiel),  Estern-Büren,  Heek,
Hengeler-Wendfeld,  Hundewick,  Nienborg,  Ottenstein,
Südlohn,  Wesseudorf,  Wessum  (Dorf),  Wessum  (Kirchspiel),
  Wüllen.

Städte:  Anholt,  Bocholt,  Borken.

Landgemeinden:  Barlo,  Borkenwirthe,  Hemden,  Spork,
Suderwick,  Vardinghokt,  Weseke.

Landgemeinde:  Ochtrup.

 

Weener

Aschendorf

Grafschaft
Beutheim

Meppen

Uhaus

Borken

Steinfurt

 

Aurich

Osnabrück
Osnabrück

Osnabrück

Münster

Münster

Munster
        <pb n="69" />
        -- 59—      

Gemeindebezirk

Kreis Regierungsbezirk


—

 

Städte:  Goch,  Cleve.

Landgemeinden:  Alt-Kalkar,  Appeldorn,  Asperden,
Brienen,  Bylerward,  Donsbrüggen,  Emmericher
Eiland,  Grieth,  Griethausen,  Hanselaer,  Hassum,
Han,  Hönnepel,  Hommersum,  Hülm,  Huisberden,
Kalkar,  Keekeu,  Kelten,  Kessel,  Kranenburg,  Louisendorf,
  Materborn,  Mehr,  Neu-Leouisendorf,  Nieder-Mörmter,
  Niel,  Pfalzdorf,  Rindern,  Salmorth,
Schenkenschanz,  Schneppenbaum,  Till-Moyland,
Warbeyen,  Wardhausen,  Wissel,  Wisselward,  Wyler,
Zyfflich.

Landgemeinden:  Herongen,  Kevelaer,  Klein-Kevelaer,
Leuth,  Straelen,  Twisteden,  Walbeck,  Weeze.

Stadt:  Kaldenkirchen.
Landgemeinden:  Born,  Bracht,  Brüggen.

Städte:  Emmerich,  Isselburg.

Landgemeinden:  Bienen,  Borghees,  Doruick,  Elten,
Grietherbusch,  Grondstein -  Steinward,  Heelden,
Hüthum,  Hurl,  Klein-Netterden,  Millingen,  Praest,
Behlingen,  Vrasselt.

Landgemeinden:  Herzogenrath,  Kornelimünster,  Laurensberg,
  Merkstein,  Pannesheide,  Richterich,  Rimburg.

Landgemeinden:  Elmpt,  Nieder-Krüchten.

Landgemeinden:  Birgden,  Frelenberg,  Gangelt,  Scher—
penseel,  Teveren,  Wohnplatz  Hastenrath  (Landgemeinde
  Schümmerquartier).

Landgemeinden:  Arsbeck,  Birgelen,  Braunsrath,
Breberen,  Effeld,  Haaren,  Havert,  Hillensberg,
Höngen,  Karken,  Kempen,  Kirchhoven,  Millen,
Myhl,  Ophoven,  Orsbeck,  Saeffelen,  Süsterseel,
Tüddern,  Waldfeucht,  Wassenberg,  Wehr,  Wildenrath.


Berlin,  den  19.  März  1903.

 

Geldern

Kempen

Rees

Aachen  (Land)

Erkelenz
Geilenkirchen

Heinsberg

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

Freiherr  von  Thielmann.

 

——    —  ———

 

Düsseldorf

Diüsseldorf

Düsseldorf

Düsseldorf

Aachen

Aachen
Aachen

Aachen
        <pb n="70" />
        —  60 --(Nr.

  2937.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport-Ordnung.  Vom
20.  März  1903.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung
für  Eisenbahnen,  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15)  bestimme  ich,
daß  der  §  54  dieser  Ordnung  wie  folgt  geändert  wird:
1.  In  Ziffer  11  ist  hinter  dem  ersten  Absatze  nachstehender  Absatz  einzuschalten:


Auf  elektrisch  betriebenen  Eisenbahnen  mit  oberer  Stromzuführung
  müssen  die  auf  offene  Eisenbahnwagen  verladenen
Kriegsfahrzeuge  mit  einer  aus  isolierendem  Materiale  bestehenden
Schutzdecke  so  eingedeckt  werden,  daß  die  eisernen  Bestandteile  und
die  mit  Eisen  oder  Blech  beschlagenen  Teile  der  Fahrzeuge  gegen
direkte  Berührung  durch  einen  herabgefallenen  Kontaktdraht  geschützt
  sind.

2.  In  Ziffer  18  erhält  der  vorletzte  Absatz  folgenden  Zusatz:
Auf  elektrisch  betriebenen  Eisenbahnen  mit  oberer  Stromzuführung
dürfen  nur  solche  Wagen  verwendet  werden,  die  keine  stromführenden
  oder  unter  Spannung  stehenden  elektrischen  Leitungen
oder  Apparate  enthalten,  auch  nicht  mit  elektrischer  Beleuchtung
ausgerüstet  sind.

3.  In  Ziffer  19  lit.  e  erhält  der  erste  Absatz  denselben  Zusatz  wie  vor—

stehend  unter  2  angegeben.

Berlin,  den  20.  März  1903.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="71" />
        -- 61 --Reichs-Gesetzblatt.

No 11.

   Inhalt. Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken
in  Preußen,  Baden  und  Elsaß-Lothringen.  S.  61.

 

 

 

 

(Nr.  2938.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken
  in  Preußen,  Baden  und  Elsaß-Lothringen.  Vom
24.  März  1903.

Auf  Grund  des  §  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  die
nachstehenden  
Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf
Steinkohlenbergwerken  in  Preußen,  Baden  und  Elsaß-Lothringen,
erlassen:

I.

In  Preußen,  Baden  und  Elsaß-Lothringen  dürfen  auf  Steinkohlenbergwerken,
  deren  Betrieb  auf  achtstündige  Schichten  eingerichtet  ist,  bei  der  Beschäftigung
  derjenigen  jugendlichen  Arbeiter  männlichen  Geschlechts  über  vierzehn
Jahre,  welche  über  Tage  mit  den  unmittelbar  mit  der  Förderung  der  Kohlen
zusammenhängenden  Arbeiten  beschäftigt  sind,  die  Beschränkungen  des  §  136
Abs.  1,  2  der  Gewerbeordnung  mit  folgenden  Maßgaben  außer  Anwendung
bleiben:

1.  Die  Beschäftigung  darf  nicht  vor  fünf  Uhr  Morgens  beginnen  und,
wo  in  zwei  Tagesschichten  gearbeitet  wird,  nicht  nach  elf  Uhr  Abends
schließen;  keine  Schicht  darf  einschließlich  der  Pausen  länger  als  acht
Stunden  dauern.

Die  Beschäftigung  darf  am  Tage  vor  Sonn=  und  Festtagen  um
vier  Uhr  Morgens  beginnen  und,  wo  in  zwei  Tagesschichten  gearbeitet
wird,  am  nächsten.  Werktag  um  ein  Uhr  Nachts  schließen.

2.  Zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muß  den  jugendlichen  Arbeitern  eine  Ruhezeit
  von  mindestens  fünfzehn  Stunden  gewährt  werden.  Die  den  Arbeitsschichten
  an  Tagen  vor  Sonn=  und  Festtagen  vorausgehende  und  die
den  Arbeitsschichten  an  Tagen  nach  Sonn=  und  Festtagen  folgende
Ruhezeit  muß  mindestens  dreizehn  Stunden  dauern.

Reichs.  Gesetzbl.  1903.                                                                    15

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  März  1903.
        <pb n="72" />
        -- 62 --
                                                                                                                                                            3. Zwischen  den  Arbeitsstunden  müssen  den  jugendlichen  Arbeitern  an  jedem
Arbeitstag  eine  oder  mehrere  Pausen  in  der  Gesamtdauer  von  min—
destens  einer  Stunde  gewährt  werden;  von  diesen  müssen  zwei  mindestens
  je  eine  Viertelstunde  oder  drei  mindestens  je  zehn  Minuten  betragen.
  Während  der  Pausen  darf  den  jugendlichen  Arbeitern  eine
Beschäftigung  im  Betriebe  nicht  gestattet  werden.

II.
  Auf Steinkohlenbergwerken  dürfen  jugendliche  Arbeiter  männlichen  Geschlechts
  über  vierzehn  Jahre  in  höchstens  sechsstündigen  Schichten  unter  Wegfall
der  im  §  136  Abs.  1  Satz  3  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen  Pause  mit
ihren  Kräften  angemessenen  Arbeiten  über  Tage  beschäftigt  werden,  sofern  die
Art  des  Betriebs  an  sich  Unterbrechungen  der  Beschäftigung  mit  sich  bringt.

Wegen  des  Beginns  und  des  Schlusses  dieser  Beschäftigung  und  wegen
der  zwischen  zwei  Arbeitsschichten  zu  gewährenden  Ruhezeit  gelten  die  Bestimmungen
unter  1  Ziffer  1  und  2.

III.

In  der  bei  I  und  II  bezeichneten  Art  dürfen  jugendliche  Arbeiter  nur
beschäftigt  werden,  wenn  durch  das  Zeugnis  eines  von  der  höheren  Verwaltungsbebörde
  zur  Ausstellung  solcher  Zeugnisse  ermächtigten  Arztes  nachgewiesen  ist,
daß  die  körperliche  Entwickelung  des  Arbeiters  die  für  denselben  in  Aussicht  genommene
  und  genau  anzugebende  Beschäftigung  auf  dem  Werke  ohne  Gefahr
für  seine  Gesundheit  zuläßt.  Das  ärztliche  Zeugnis  ist  vor  Beginn  der  Beschäftigung
  dem  Arbeitgeber  auszuhändigen,  welcher  es  zu  verwahren,  auf  amtliches
  Verlangen  vorzulegen  und  bei  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  dem
jugendlichen  Arbeiter  beziehungsweise  dessen  gesetzlichem  Vertreter  wieder  auszuhändigen
  hat.

IV.

Auf  Arbeitsstellen,  wo  jugendliche  Arbeiter  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  unter  Nr.  I,  II  und  III  beschäftigt  werden,  muß  neben  der  nach  §  138
Abs.  2  der  Gewerbeordnung  auszuhängenden  Tafel  eine  zweite  Tafel  ausgehängt
werden,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  I,  II  und  III
wiedergibt.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  einzelne  Betriebe,  in  denen  jugendliche
  Arbeiter  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  unter  1  beschäftigt  werden,  auf
Antrag  von  der  Angabe  des  Beginns  und  Endes  der  Pausen  in  der  nach
§  138  der  Gewerbeordnung  zu  erstattenden  Anzeige  und  von  der  entsprechenden
Angabe  in  dem  Aushange  für  solche  im  einzelnen  namhaft  zu  machende  Beschäftigungszweige
  entbinden,  bei  denen  nach  der  Art  der  Arbeit  regelmäßig
mindestens  Arbeitsunterbrechungen  von  der  unter  I  Ziffer  3  bestimmten  Dauer
eintreten.  Diese  schriftlich  zu  erteilende  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.
        <pb n="73" />
        -- 63 --
                                                                                                                                                          Die höhere  Verwaltungsbehörde  hat  über  die  Betriebe,  die  auf  Grund  der
Bestimmung  im  vorstehenden  Absatze  von  der  Angabe  des  Beginns  und  Endes
der  Pausen  in  der  nach  §  138  der  Gewerbeordnung  zu  erstattenden  Anzeige  und
von  der  entsprechenden  Angabe  in  dem  Aushang  entbunden  worden  sind,  nach
dem  anliegenden  Muster  ein  Verzeichnis  zu  führen.  Ein  Auszug  aus  diesem
Verzeichnisse,  der  das  abgelaufene  Kalenderjahr  umfaßt,  ist  bis  zum  1.  Februur
jedes  Jahres  durch  die  Landes-Zentralbehörde  dem  Reichskanzler  vorzulegen.  

V.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  haben  für  zehn  Jahre  Gültigkeit.

Sie  treten  am  1.  April  1903  in  Kraft  und  an  Stelle  der  durch  die  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  1.  Februar  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  5)
verkündeten  Bestimmungen.

Berlin,  den  24.  März  1903.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="74" />
        -- 64 --

Verzeichnis
  derjenigen Betriebe,  welche  auf  Grund  der  Vorschrift  unter  IV  Abs.  2  der
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken
  von  der  Angabe  des  Beginns  und  Endes  der  Pausen

in  der  nach  §  138  der  Gewerbeordnung  zu  erstattenden  Anzeige  und
von  der  entsprechenden  Angabe  in  dem  Ausbhang  entbunden  worden  sind.

 

                                              

1.  2.  3.  4.  5.  6.

 

Zahl  der  jugendlichen
Beschäftigungs-  Datum    Abeiter
zweige,  für  welche  der  (im  Jahresdurchschnitte),

die  Ausnahme  Ausnahme-  welche  in  der  bei  3  angegebenen
  Weise  beschäftigt
werden.

a.
Lau-                                       Name des                  Beschäftigungsfende
                                     Bergwerkes,              zweige, für welche

                                                 b.                                die Ausnahme  
Nr.                                         Aufsichtsbezirk.         gestattet  ist.   bewilligung.

Bemerkungen.

 

 

 

 

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="75" />
        -- 65  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

 

 

 

Nr.  12.

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-  Etats  für  das  Rechnungsjahr  1903.  S.  65.  —
Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-  Etats  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr
1903.  S.  97.  —  Gesetz,  betreffend  Verwendung  von  Mehrerträgen  der  Reichseinnahmen  und
Überweisungssteuern  zur  Schuldentilgung.  S.  109.

 

(Nr.  2939.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr
  1903.  Vom  28.  März  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.

—  Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1903  bis  31.  März  1904  wird,  wie  folgt,  festgestellt:


in  Ausgabe
auf  2  417028  912  Mark,  nämlich
auf  1 997 229 523  Mark  an  fortdauernden,
auf  219  950  565  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und
auf  199 848  824  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen
  Etats,
in  Einnahme
auf  2 417 028  912  Mark.

§ 2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des
Gesetzes,  betreffend  Verwendung  von  Mehrerträgen  der  Reichseinnahmen  und
Überweisungssteuern  zur  Schuldentilgung,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  die  Summe  von  159  888  325  Mark  im  Wege  des  Kredits

flüssig  zu  machen.
Reichs-Gesetzbl.  1903.  16

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1903
        <pb n="76" />
        — 66 --



§ 3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der
ordentlichen  Betriebsmittel  der  Reichshauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  zweihundertfünfundsiebzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen
  auszugeben.

§ 4.
Der  diesem  Gesetz  als  zweite  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das

Reichsbankdirektorium  für  das  Rechnungsjahr  1903  wird  auf  165  000  Mark

festgestellt.

§ 5.
Die  Beilage  II  des  Gesetzes,  betreffend  den  Servistarif  und  die  Klasseneinteilung
  der  Orte,  vom  26.  Juli  1897  eichs-Gesetzbl.  S.  619)  erhält  die
aus  der  dritten  Anlage  ersichtliche  Fassung.

§ 6.

Von  dem  nach  China  entsandten  Ostasiatischen  Expeditionskorps  verbleibt
ein  aus  Militärpersonen  des  Friedens=  und  des  Beurlaubtenstandes  der  einzelnen
Heereskontingente  bestehender  Teil,  die  Ostasiatische  Besatzungsbrigade,  zur  vorübergehenden
  Besetzung  chinesischen  Gebiets  in  Ostasien,  ist  aber,  sobald  sie  ihre
Aufgabe  erfüllt  haben  wird,  aufzulösen.  Die  Verwaltung  wird  durch  den
Bundesstaat  Preußen  geführt.

Die  nach  Deutschland  zurückkehrenden  Offiziere,  Unteroffiziere,  Kapitulanten,
Mannschaften  und  Beamten  des  Expeditionskorps  werden,  soweit  sie  nicht  sofort
in  offene  etatsmäßige  Stellungen  einrücken  können,  zunächst  überetatsmäßig  ver—
pflegt  und  rücken  beim  Freiwerden  etatsmäßiger  Stellen  in  solche  ein.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  28.  März  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="77" />
        -- 67 --Reichshaushalts-Etat

Reichshaushalts-Etat
  für das  Rechnungsjahr

1903.

16“
        <pb n="78" />
        -- 68 --                                                                                                                                                                   Betrag


                                                                                                                                                                  fuͤr  das
                                                                      Ausgabe.                                                                      Rechnungs-
                                                                                                                                                               jahr  1903.
Kapitel  Titel
                                                                                                                                                                  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
1  I.  Bundesrat.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den  unter
Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
2.  1/13.  II.  Reichsttag  .  .  .  .  .  .  ..                                                                                        757  200
3.  1/9.  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.  .  .  ..  ...  ..  .  .  .  ..  .  .  ..                     241  790
IV.  Auswärtiges  Amt.

4.  1/11.  Auswärtiges  Amt    ....................................................................................  -          2  552  640

5.  1/148.  Gesandtschaften  und  Konsulate  ....  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .      .    9  389  800
6.    1/9.  Allgemeine  Fonds  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..................................................  2  044  048
6a.  1/24.  Kolonialverwaltung  ..  .  ....  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .    831  261

Summe IV                                                                                                                                       14  817  749
V.  Reichsamt  des  Innern.

7.  1/12.     Reichsamt  des  Innmeen    ...............................................................................  1  384  650
7a.  1/21.  Allgemeine  Fonds  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .     .                               .  51  067  700
7b.  1/7..  Reichskommissarasitteee  62  300
7c.  1/2.    Bundesamt  für  das  Heimatwesen                                                                              30  400
7d.  1/5.   Schiffsvermessungsamt                                                                                                      64  674
8.              Entscheidende  Disziplinarbehörden  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...    6  000

9.   1/3.    Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen                                                 34  500
10.  1/7.  Statistisches  Amt  ...  ....  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .        1  313  920
11.  1/7.  Normal-Eichungskommission  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                  208  626
12.  1/7.   Gesundheitsamt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                                     636  420
13.  1/8.  Patentamt                                                                                                                       3  445  880
13a.  1/11.Reichs-Versicherungsamt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                   1  868  260
13b.  1/9.  Physikalisch-Technische  Reichsanstalt  .  ..  .  .  ...                                                  375  168
13e.  1/19.  Kanalamt  .  ..  .  ...                                                                                                  2  481  835
13d.  1/8.  Aufsichtsamt  für  Privatversicheng                                                                              328  144

 

Summe  V.

 

                                                                                                                                                           63  308  477
        <pb n="79" />
        -- 69 -- 



386  331  757

36  943  460

 

 

19  059  400

 

442  334  617

                                                                                                                                                               Überhaupt
                                                                                                   Preußen   Sachsen.   Würt-              für  das
                                                             Ausgabe.                          2c.                           temberg.       Rechnungs-   
                                                                                                                                                                  jahr  1903.
                                                                                                      Mark.       Mark.       Mark.               Mark.
Kapitel  Titel
  VI. Verwaltung  des  Reichsheeres.
14.        1/12.   Kriegsministerim                                            2  594627  333410  208701           3  136  738
15.        1/5.     Militärkassenwesen                                            354630    60735     32450                 447  815
16.       1/9.    Militärintendanturen                                      2  689855    286988    141430        3  118  273
17.       1/6.     Militärgeistlichkeit  ..  .                                       971027      64865    25836          1  061  728
18.       1/5.     Militärjustizverwaltung                                   1  308315     131480  83205         1   523   000
19.                    Höhere  Truppenbefehlshaber                      3  083925      290841  152727         3  527   493
20.       1/3.      Gouverneure,  Kommandanten
                          und  Platzmajorte                                                615875       26092     20080             662  047
21.       1/3.       Adjutanturoffiziere  und  Offiziere
                           in  besonderen  Stellungen  sowie
                          Beamte  bei  denselben                                    998526      139350    89450          1 227  326
22.     1/25.     Generalstab  und  Landesvermes-                          sungswesen
                                                        3  211513   249330    89100           3  549  943
23.    1/4.       Ingenieur=  und  Pionierkorps.                       2  270026   157054    70250             2  497  330 
24.    1/28.     Geldverpflegung  der  Truppen.                 115  669565  10 726440  5957224    132 352 229    
25.    1/7.      Naturalverpflegung                                       125  019298  12 073135    6385855   143 478 288      
26.    1/11.     Bekleidung  und  Ausrüstung  der
                        Truppen  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..            28 222777   2  765156  1440042     32  427  975  
27.    1/21.  Garnisonverwaltungs-  und  Ser-                       viswesen
                                                               54  243125  5 579828  2413897      62  236  850  
28.    1/6.     Garnisonbauwesen                                               1  631955    157346      97784         1   887  085
29.    1/18.    Militärmedizinalwesen                                         9  085410     863436   490604      10  439  450
30.    1/6.      Verwaltung  der  Traindepots  und
                         Instandhaltung  der  Feldgeräte4                    1  460224     189436     98510          1  748  170
31.    1/2.       Ersatz=  und  Reservemannschaf-  
                         ten 2c..................                                                   3  217578     173529     68891          3  459   998
32.    1/6.       Pferdebeschaffung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..   10  870137  1 016215   629875       12  516   227
33.    1/3        Verwaltung  der  Remontedepots                   2   929131     427575     92110          3  448  816
34.    1/2        Reisekosten  und  Tagegelder,  Vor-
                         spann-  und  Transportkosten.                        8  407300      619222    398248         9  424  770
35.   1/61.      Militär-Erziehungs  -  und  Bil-                         dungswesen
                                                         7  476938      611997      73131         8  162  066
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        -- 70 -- 



 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                                                       Überhaupt
Kapitel Titel                                                                        Preußen              Sachsen.                   Würt-                               für  das
                                     Ausgabe.                                          2c.                                                     temberg.                        Rechnungs-
                                                                                                                                                                                                      jahr  1903.
                                                                                               Mark.                  Mark.                      Mark.                                       Mark.
                                                           Übertrag   .            386  331  757     36  943  460      19  059  400            442  334  617
36.     1/7.     Militärgefängniswesen                                     723  071              82  651               39   470                       845  192
37.    1/25.   Artillerie=  und  Waffenwesen                40  791  680       3  560  572         1  395  143             45  747  395
38.    1/6.     Technische  Institute  der   Artillerie         1  224  459             89  087                   —                       1  313  546
39.    1/12.    Festungen                                                      3  078  720             45  933                14  335                3  138  988
40.                 Wohnungsgeldzuschüsse  .                        9  690  370           990  267               547  045               11  227   682
41.   1/6.      Unterstützungen  an  Militärs  des
                       aktiven  und  Beurlaubtenstan-                       des,
  für  die  an  anderen  Stellen
                       Unterstützungsfonds  nicht  an-                       gesetzt
  sind.  Unterstützungen
                       und  außerordentliche  Vergü-                       tungen
  für  aktive  Beamte  mit
                       Ausnahme  derjenigen  des  .
                       Kriegsministeriums                                         1  178  185               111  426                  59  193                 1  348  804
42.                Zuschuß  zur  Militärwitwenkasse                2  755  000              300  000               143  000              3  198  000
43.    1/8.    Verschiedene  Ausgaben                               1  967  000               86  442                 22  365               2  075  807
                      Summe  Kapitel  14  bis  433                    447  740  242      42  209  838         21  279   951          511  230  031
                                                                                                                                                                         Mark.
44.                Militärverwaltung  von  Bayern                                                                                76  218  840
                       Ab:
                      der  auf  die  fortdauernden  Ausgaben  Ka=                                                             Mark.
                      pitel  44  a  (Reichsmilitärgericht)  mit                                                                            26  228

 



                      Kapitel  74  (Allgemeiner  Pensionsfonds)  mit                                                     7  854  718

                      und  auf  die  einmaligen  Ausgaben  des  ordent-                      lichen

  Etats  —  Kapitel  5  —  mit.                                                                         4  314  707

                      entfallende,  unter  Kapitel  44  a  Titel  13,  74d  und  bei
                      Kapitel  5  unter  Titel  193  angesetzte  Teil  obiger  Quote                         12  195  653

                                                                                                                                                                   bleiben                     64  023 187

Außerdem kann Bayern im Laufe des Rechnungsjahrs ein Vorschuß bis zu 8  668 115 Mark gewährt werden.



                                                                                                                                        Summe VI                                         575 253 218

                  
              

    .
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        -- 71  —

 

 

                                                                                                                                                                                        Betrag

                                                                                                                                                                                         für das

                                                                                                                                                                                       Rechnungs-                                                                                                                                                                                        jahr 1903



                                                                                                                                                                                          Mark.

Kapitel Titel  
                                                      Ausgabe.  
    


44a.      1/12.            VIa.  Reichsmilitärgericht  ..                                                                                                  518  700
                13.               An  Bayern  .  .  .  ..  ..  ...                                                                                                        26  228
                                                                                                                                             Summe  Vla                        544  928
                                    VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
45.         1/10.           Reichs-Marineamt  und  Marinekabintt  .  .  ...                                                              1  570  380
46.        1/5.             Admiralstab  der  Marine  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .      .  ...  190  445
47.        1/5.              Seewarte  und  Observatorien  .  ...                                                                                     339  405
48.        1/5.              Stationsintendanturen  .  .  .  .                                                                                               412  645
49.        1/3.             Rechtspfllege  .  .  .  ..  .  .  .  ..                                                                                              104  920
50.        1/3.              Seelsorge  und  Garnisonschulwesen                                                                                    104  712
51.        1/3.            Geldverpflegung  der  Marineteile  ..  ..  .  .  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  .  .     ...     20  903  669
52.        1/4.            Indiensthaltugen                                                                                                                   23  951  621
53.        1/5.             Naturalverpflegung                                                                                                                1  499  474
54.         1/4.            Bekleidung  .  .  .  .  .  ...                                                                                                           357  711
55.       1/7.             Garnisonbauwesen  und  Garnisonverwaltung  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .     1  204  868
56.       1/2.              Servis  und  Wohnungsgeldzuschuß                                                                                  3  213  078
57.       1/8.              Sanitätswesen  .  .  .  ..                                                                                                        1  525  697
58.       1/3.              Reise-,  Marsch=  und  Frachtkosten                                                                                 2  870  815
59.       1/7.              Bildungswesen  .  .  .  ..                                                                                                             345  971
60.       1/10.           Instandhaltung  der  Flotte  und  der  Werften                                                            24  067  854
61.      1/23.            Waffenwesen  und  Befestigungen  ...  ..  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...             8  107  094
62.       1/5.             Kassen=  und  Rechnungswesen                                                                                              656  351
63.       1/7.              Küsten=  und  Vermessungswesen                                                                                          588  748
64.       1/11.            Verschiedene  Ausgaben  ..  .  .  .  ..                                                                                 1  181  974
Summe  Marineverwaltung                                                                                                                                   93  197  432
Hierzu:

64a.    1/3.               Zentralverwaltung  für  das  Schutzgebiet  Kiautschou                                                        71  822

 

 

 

Summe  VII           .                                                                                                                                                    93  269  254
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        -- 72 -- 



 

 

 

 

 

 

 

Kapitel Titel                                                                                                   Betrag
                                                                                                                       für  das
                                         Ausgabe.                                                         Rechnungs-
                                                                                                                    jahr  1903.
                                                                                                                         Mark.
VIII.  Reichs-Justizverwaltung.
65.  1/12.                      Reichs-Justizamt  ..          -...,.  ...............             337  655
66.  1/15.                      Reichsgericht  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..            1  807  790
·  SummeVIII....                                                                                            2  145  445
IX.  Reichsschatzamt.
67.  1/13.                     Reichsschatzamt  .    .  .....  .  .  .  .  ...              686  040
68.  1/9.                      Allgemeine  Fonds  ..  .  .  .  .  ..                   5  416  340
68a.  1/3.                    Überweisungen  an  die  Bundesstaaten  542  092  000
69.   1/11.                   Reichskommissariate  .  ..  .  .  .  .  ..                  524  220
Summe  IX  .                                                                                         548  718  600
70.  1/13              X.  Reichs-  Eisenbahnamit..........    ..  .  .  .  .  .      401  070
XI.  Reichsschuld.
71.  1/3.                    Verwaltung  .  ..  .  .  .  .  .  .    ..                           815  920
72.  1/5.                    Verzinsung  .  .  .  .  ........  .  ...                       98  268  300
Summe  XI.  .  .                                                                                        99  084  220
73.  1/11           XII.  Rechnungshof    ....  ..  .....  ..  ..  ....  .  .    .  ..    956  075
  XIII.  Agemeiner  Pensionsfonds.
74.  1/10.               Verwaltung  des  Reichsheeres:
à)  Preußen  2c.---------------------------------------------------------------------  55  771  900
b)  Sachen                                                                                                    4  084  850
c)  Württemberg  .  .  ..                                                                               2 863  775
                                                                                                               /     62  720  525
d)  an  Bayern  .  .  .  .  .  .  .  ..  ......................                                    7  854  718
                                                                                                               /       70  575  243
74a.,  1/6.                  Reichsmilitärgericht  .  .  .  .  .  .  .  ..                         4  377
75.     1/8.                 Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marien              4  819  454
76.     1/5.                Zivilverwaltung  .  ..                                                2  050  884
76a.     1.                    Sonstige  Bewilligungen                                                90  000

Summe XIII                                                                                                  77   539  958
        <pb n="83" />
        -- 73 -- 



                                                                                                                                                                    Betrag  
                                                                                                                                                                     für  das
Kapitel Titel                             Ausgabe.                                                                                            Rechnungs-                                                                                                                                                                     jahr
  1903.
  
                                                                                                                                                                       Mark.
XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
77.  1/9.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.                                                                            76  930
78.            Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichsheeres:
            1.  an  Prenßfen  .  ..                                                                                                                    39  867
           2.  =  Sachhen  .  .  ..                                                                                                                       4  440
           3.  = Württemberg  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    .  .  .  .  .  ..  5  580
           4.  = Bayern  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                   19  040
                                                                                                                                                      /                68  927
70.  Invalidenpensionen  2c.  infolge  des  Krieges  von  1870,71.
        1/4.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  2c.                                                                                                                                24  165  000
b)  Sachsen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  1  626  000
e)  Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                           744  000
6  d)  Bayern  .  .  .  .  .  ...                                                                                                              4  906  000
                                                                                                                                                      /       31  441  000
         5/8.  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine                                                                         20  927
                                                                                                                                                      /          31 461  927
80.      Invalidenpensionen  ꝛc.  infolge  der  Kriege  vor  1870.
         1/4.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)Preußen 2c...................................                                                                                                      5 119  000
b)  Sachsen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                                                                      341  900
c)  Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                                                                       79  366
d)  an  Bayern  ,..................                                                                                                                   693  828
                                                                                                                                                      /         6  234  094

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1903.                                                                                       17
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                                                                                                                                                                      Betrag
                                                                                                                                                                      für  das
Kapitel Titel                    Ausgabe.                                                                                                       Rechnungs-
                                                                                                                                                                       jahr  1903.
  
                                                                                                                                                                         Mark.
(80)     5/8  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .  .  .  .  .                                                     10  057
C.  Sonstige  Pensionen.
             9.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  die  Angehörigen  der  vor-                   maligen
  Schleswig-Holsteinschen  Armeeen  ....                                                            325  704
            10.  An  Bayern.  ...                                                                                                                         40  789
                                                                                                                                                             //        366  493
                                                                                                                                                             //   6  610  6144
81.            Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  von  1870/71
                  (Gesetz  vom  2.  Juni  1878):
a)  Preußen  000.                                                                                                                                             23  328
b)  Sachsen                                                                                                                                                        1  152
c)  Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                                                                                180
d)  Bayern  ..  ..                                                                                                                                                     252
                                                                                                                                                              //          24  912
82.              Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen.
              1.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen  und  deren
                    Angehörige.......................................                                                                                            70  000
              2.  An  Bayern.                                                                                                                                      8  766
                                                                                                                                                                //           78  766
83.     1/5.  Zuschüsse  zum  Diepositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnaden-                     bewilligungen
  aller  Art  (Kapitel  68  Titel  1  der  fortdauernden
                    Ausgaben);  Pensionszuschüsse  und  Unterstützungen                                            10  320  360
84.   1/11. Invalideninstitute:
a)  Preußen  ⁊.  .  .  .  .  .  .  ...  .........................                                                                                    311  900
b)  Sachsen  .  .  ..                                                                                                                                              —
c)  Württemberg  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..                            9  174
d)  an  Bayern:  .  .  .  .  ..                                                                                                                              40  209

                                                                                                                                                                //           361  283

Summe XIV ......................................................................................................................................        49   003  749
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        -- 75 -- 



 

 

 

 

                                                                                                                                                                               Betrag
                                                                                                                                                                              für  das
Kapitel Titel                         Ausgabe.                                                                                                          Rechnungs-                                                                                                                                                                            jahr
  1903.
                                                                                                                                                                              Mark.
85.                  XV.  Post-  und  Celegraphenverwaltung.
           1/16a.  A.  Zentralverwaltung                                                                                                         3  004  690
         17/66.    B.  Betriebsverwaltung                                                                                                  395  778  129
Summe  XV.                                                                                                                                               398  782  819
86.    1/14.   XVI.  Reichsdruckerei  ..  ...  ....  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                5  586  671
87.                 XVII.  Eisenbahnverwaltung.
           1/12.  A.  Zentralverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...                                                                   116  700
         13/23.  B.  Betriebsverwaltung  .....  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...                                 66  701 600
Summe  XVII  .  .  .                                                                                                                                      66  818  300
Anmerkung.
Zu  Kapitel  1  bis  87.  Ersparnisse,  welche  bei  den
Fonds  zu  Besoldungen  und  zu  sonstigen  Diensteinkünften

etatsmäßiger  Beamten,  Offiziere  und  Ärzte  dadurch  entstehen,
daß  Stellen  zeitweilig  nicht  besetzt  sind  oder  von  ihren  Inhabern
  nicht  versehen  werden  können,  sind  der  Reichskasse
zuzuführen.

 

 

 

17*
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                                                                                                                                                              Betrag
                                                                                                                                                              für  das
                                                  Ausgabe.                                                                                          Rechnungs-                                                                                                                                                              jahr
  1903.
                                                                                                                                                                    Mark.
Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.
Summe  I.  Bundesrat  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —

                II.  Reichstag  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ...  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  ...      757  200
               III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  241  790
              IV.  Auswärtiges  Amt.     .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  14  817  749
               V.  Reichsamt  des  Innern  .  .  .  .  .  ..                                                                       63  308  477
             Vl.  Verwaltung  des  Reichsheeres  .  .  ...                                                                   575  253  218
           VIa.  Reichsmilitärgericht  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                      544  928
            VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .  ..                                                            93  269  254
           VIII.  Reichs-Justizverwaltung  .  .  .  .  ..                                                                              2  145  445
             IX.  Reichsschatzamt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  .  ..    .    548  718  600
              X.  Reichs-Eisenbahnamt  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...               401  070
             Xl.  Reichsschuld  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..                                                                             99  084  220
            XII.  Rechnungshof  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..       956  075
           XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.                                                                                        77  539  958
           XIV.  Reichs-Invalidenfonds    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  49  003  749
            XV.  Post=  und  Telegraphenverwaltung                                                                         398  782  810
           XVI.  Reichsdruckerei  ..                                                                                                             5  586  671
          XVII.  Eisenbahnverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ...     66  818  300

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben.                                                                                  1  997  229  523
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                                                                                                                                                                                            Betrag
                                                                                                                                                                                             für  das
Kapitel Titel                               Ausgabe.                                                                                                                  Rechnungs-

                                                                                                                                                                                           Mark.

                                      Einmalige  Ausgaben.

                                      a.  Ordentlicher  Etat.
1.                                   I.  Reichstag  .  .  .  .  .  .  ..                                                                                                        —
                                      II.  Auswärtiges  Amt.
2.        1/9.               Auswärtiges  Amt  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  847  000
2a.     1/12.              Kolonialverwaltung  .  .  .  .  .  .  .    .  .  .  .    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                17  879  554
                                   Summe  ll                                                                                                                              18  726  554
3.      1/33                  III.  Reichsamt  des  Innern.                                                                                           11  121  980
4.     1/55                  IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  .                  ...                                              13  424  899
4.      1/2.                IVa.  Reichsdrucherei  .  ..                                                                                                          313  150
5.                                 V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
         1/120.               a)  Preußen  ꝛc.  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..          26  582  152
    141/176.               b)  Sachsen  .  .  .  .  .  ..                                                                                                      6  463  573
    177/191                c)  Württemberg  ..  .  .  .  ..  ...  .  ...  ....  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..                               1  407   540
                                         .  .                                                                                         Summe   A                           34  453  265
                                      Preußen  2c.
    121/140.                 Garnisonbauten  ꝛc.  in  Elsaß-Lothringen  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..             4  198  700
      192.                       Zu Erstattungen  auf  einzelne  aus  Landesmitteln  aufgewendete
                                     Kasernenbaukosten  2c.
                                      1.  an  Königreich  Sachsen                                  174  345,43  Mark
                                      2.  an  Württemberg.  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ...  138  243,00
                                      3.  an  Baden.  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .       99  811,00
                                      4.  an  Hessen  ...                                                         2  326,72
                                      5.  an  Mecklenburg-Schwerin                                   6  687,00
                                                                                                                            421  413,15    Mark
                                                                                                                                                      rund                                421  414.
                                                                                                                                           Summe  B                              4  620  114
        193.                   Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben                             Summe  A                            4  314  707
                                                                                                                                            Summe   V                          43  388  086
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        -- 78 -- 



 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                                                        Betrag
                                                                                                                                                                                                         für  das
Kapitel Titel                         Ausgabe.                                                                                                                                  Rechnungs-
                                                                                                                                                                                                     jahr  1903.
                                                                                                                                                                                                        Mark.
6.        1/119.     VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  ..........  ..  .                                                               105  651  870
                             Davon  ab:
                             Zuschuß  des  außerordentlichen  Etats                                                                                            36  545  000
                             bleiben                                                                                                                                                       69  106  870
6a.                       Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Verwaltungsausgaben  im  Schutz-                             gebiete
  Kiautschou  .  .  .  .  ..                                                                                                            12  353  142
                                                                                                                                                 Summe     VI.                          81  460  012
7.            1.         VII.  Reichsschatzamt  ...                                                                                                                                   1  300
8.                        VIII.  Reichsschuld  .....  ..  .....  ....  ...  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..                                                                        —
8a.         1.      VIIIa.  Rechnungshof  ....  .  .  .  .....  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..                                               100  000
8b.       1/11.   VIIIb.  Eisenbahnverwaltung  ..                                                                                                                 3  105  000
9.                         IX.  Fehlbetrag  des  Haushalts  für  das  Rechnungsjahr  1901,
                                     vorbehaltlich  der  Berichtigung  infolge  der  Prüfung
                                     der  Rechnungen  .  .  .  ..  ...                                                                                                     48  309  584
                                      b.  Außerordentlicher  Etat.
10.        1.              I.  Reichsamt  des  Innern
                               a)  für  die  Gesamtheit  aller  Bundesstaaten                                                                               2  400  000
                               b)  für  die  Bundesstaaten  mit  Ausschluß  von  Bayern  und
                                     Württemberg  ..  .  ..                                                                                                                        1  600  000
                                                                                                                                                   Summe  I..                            4  000  000
11.       1.            II.  Post-  und  Telegraphenverwaltung                                                                                             22  095  000
12.                       III.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
           1/2.            a)  Preußen ꝛc..                                                                                                                                        1  981  100
             5.              b)  Sachsen  .  .  .  .  ..                                                                                                                               406  531
            —              c)  Württemberg  .  ...                                                                                                                                      —
                                                                                                                                                    Summe  A  ...                        2  387  631
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        -- 79 -- 



 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                                                Betrag
                                                                                                                                                                                               für  das
Kapitel Titel                           Ausgabe.                                                                                                                      Rechnungs-
                                                                                                                                                                                          jahr  1903.
                                                                                                                                                                                              Mark.
(12.)                             Preußen  2c.
               3/4.        Festungen  .  .  ..  .  .  .  .  ...                                                                                                 17  700  000
                6.           Für  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im
                               Interesse  der  Landesverteidigung  ..  .  .  .  .  ..                                                                9  346  940
                                                                                                                                                  Summe   B                 27  046  940
                 7.         Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben                                         Summe   A                       299  012
                                                                                                                                                  Summe  III                 29  733  583
13.     1/13.          IV.  Verwaltung  der  kaiserlichen  Marine                                                                          10  630  000
              14.          Zuschuß  zu  den  einmaligen  Ausgaben  im  ordentlichen  Etat                                   36  545  000
                                                                                                                                                   Summe   IV.                47  175  000
14.     1/13.         V.  Eisenbahnverwaltung                                                                                                            12  410  000
15.                      VI.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien.
           1/31.        A.  Verwaltung  des  Reichsheeres                                                                                             9  332  826
             1.            B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .  ..                                                                            574  000
             1/5.        C.  Post=  und  Telegraphenverwaltung                                                                                          280  200
             1.            D.  Reichsamt  des  Innern                                                                                                                  20  000
             1.            E.  Auswärtiges Amt                                                                                                                           2  100 000
             1.            F.  Rechnungshof  .  .  .  ..                                                                                                                   25  800
                                                                                                                                              Summe  Kapitel  VI.       12  332  826
16.                    VII.  Zuschuß  zu  den  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats.                                                 72  102  415
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        -- 80 -- 



 

Summe  I.
.  II.

III.
IV.
IVa.
V.

VI.
VII.
VIII.
VIIIa.
VIIIb.
IX.

Summe  I.
"„]  II.

III.
IV.
V.
VI.
VII.

Ausgabe.

Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.

a.  Ordentlicher  Etat.

Reichstag  .....................  ,..................
Auswärtiges  Amt
Reichsamt  des  Innern
Post-  und  Telegraphenverwaltung
Reichsdruckerei
Verwaltung  des  Reichsheeres.
Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine
Reichsschatzamt.
Reichsschuld
Rechnungshof
Eisenbahnverwaltung
Fehlbetrag

b.  Außerordentlicher  Etat.

Reichsamt  des  Innern
Post=  und  Telegraphenverwaltung  .  .  ...
Verwaltung  des  Reichsheeres.
Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine
Eisenbahnverwaltung
Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien
Zuschuß  zu  den  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats

Summe  b.  .
Summe  der  einmaligen  Ausgaben  .
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben

Summe  der  Ausgabe

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1903.

Mark.

18  726  554
11  121  980
13  424  899

313  150
43  388  086
81  460  012

1300

100  000
3  105  000
48  309  584

 

219  950  565

4  000  000
22  095  000
29  733  583
47  175  000
12  410  000
12  332  S26
72  102  415

 

199  848  824

 

419  799  389
1  997  229  523

 

 

2  417  028  912
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                                                                                                                                                                                              Betrag
                                                                                                                                                                                             für  das
Kapitel  Titel                                 Einnahme.                                                                                                          Rechnungs-
                                                                                                                                                                                        jahr  1903.
                                                                                                                                                                                             Mark.
1.                                I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
                                          Aus  dem  Zollgebiete.
                                   a.  Einnahmen,  an  welchen  sämtliche  Bundesstaaten
                                         teilnehmen.
               1.                  Zölle  ......................................                                                                                        472  563  000
              2.                  Tabaksteuer                                                                                                                       12  312  000
              3.                  Zuckersteuer  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..                                                                              113  629  000
              4.                  Salzsteuer  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                                  49  073  000
              5.                   Branntweinsteuer:
                                    a)  Maischbottichsteuer  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                      18  559  000
                                   b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag                                                                        108  667  000
             6.                  Schaumweinsteuer                                                                                                               4  531  000

                                    b.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
                                    Baden  und  Elsaß-Lothringen  keinen  Teil  haben.
             7.                   Brausteuer  und  Übergangsabgabe  von  Bier  .  ..  .                                            30  846  000
Von  den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Bundesgebieten.
Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
             8.                   an  welchen  sämtliche  Bundesstaaten  teilnehmen:
                                   a)  Zölle  und  Tabaksteur  .  .  ...                                                                                          53  000
                                   b)  Zuckersteuer,  Salzsteuer,  Maischbottichsteuer  und
                                         Schaumweinsteuer  .  .  ..                                                                                                  18  280
             9.                  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
                                   keinen  Teil  haben:
                                   Brausteuer ꝛc .                                                                                                                                1  600
                                                                                                                                                  Summe I              810  252  880

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1903.                                                                                        18
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                                                                                                                                                                                             Betrag
                                                                                                                                                                                             für  das
Kapitel Titel                      Einnahme.                                                                                                                       Rechnungs-
                                                                                                                                                                                         jahr  1903.

                                                                                                                                                                                            Mark.
2.                                     II.  Reichsstempelabgaben.
                 1.                    Spielkartenstempel,
                                        abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §  23  des  Gesetzes
                                        vom  3.  Juli  1878  an  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
                                        zu  vergütenden  fünf  Prozent  .  .  .  .  .  ..                                                                1  565  600
                                       Davon  ab:
                                       a)  Kosten  der  Kontrolle  und  sonstige  dem  Reiche  unmittelbar
                                       erwachsende  Verwaltungskostten  560  Mark
                                       b)  Herauszahlungen  an  Osterreich-  Ungarn  für
                                      die  österreichische  Gemeinde  Mittelberg         40                                                                       600
                                                                                                                    bleiben  (Titel  1)                                        1  565  000
                2.                  Wechselstempelsteuer                                                                                                           12  538  000
                                       Davon  ab:
                                      a)  gemäß  § 27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer
                                      vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder  250  760  Mark
                                      b)  die  dem  Reiche  erwachsenden  Erhebungs-                                      und
  Verwaltungskosten                                    347  240
                                                                                                                  zusammen  .  .  .                                               598  000
                                                                                                                bleiben  (Titel  2)                                           11  940  000
               3.                   Stempelabgabe  für  Wertpapiere,  Kaufgeschäfte  ꝛc,  

 

 

                                      Lotterielose  und  Schiffsfrachturkunden:

                                      A.  für  Aktien,  Kuxe,  Renten=  und  Schuldverschreibungen,
                                      abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §  54  des  Reichs-                                     stempelgesetzes
  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  275)  zu  ver-                                     gütenden
  zwei  Prozent  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten                                      19  783  000

                                     B.  für  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,  abzüglich
                                     zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten                                                                                   13  272  000  

                                                                                                                                                      Seite                                 33  055  000 
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                                                                                                                                                                                          Betrag
                                                                                                                                                                                          für  das
Kapitel  Titel                       Einnahme.                                                                                                                Rechnungs-
                                                                                                                                                                                    jahr  1903.
                                                                                                                                                                                        Mark.
(2.)        (3.)           Übertrag                                                                                                                                 33  055  000
                               C.  für  Lotterielose:
                                a)  von  Staatslotterien  .  .  ...                                                                                       38  644  000
                                b)  von  Privatlotterien,  abzüglich  zwei  Prozent  für
                                die  Bundesstaaten                                                                                                              6  043  000
                                D.  für  Schiffsfrachturkunden,  abzüglich  zwei  Prozent  für
                                die  Bundesstaaten  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                755  000
                                                                                                                             zusammen  (Titel  3)  .  .  .  78  497  000
                 4.           Statistische  Gebühr:

 

 

 

 

                               Brutto-Solleinnahme  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...                1  063  000  Mark
                                                                                                       Ab:  Zurückzahlungen  9  700
                                                                                                                                                  bleiben                  1  053  300

                                   Davon  ab:

                               a)  die  Kosten  der  Anfertigung  der  Stempel  und  Stempel-                                marken
  sowie  sonstige  dem  Reiche  unmittelbar  er-                                wachsende
  Verwaltungskosten,  auf  welche  der  Erlös  für
                                verkaufte  Formulare  in  Rückeinnahme
                                 kommt  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .                     13  970  Mark

                                 b)  die  Entschädigung  der  Postverwaltungen
                                des  Reichs,  Bayerns  und  Württembergs
                                für  den  Verkauf  der  Stempelmaterialien
                               (2½  Prozent  der  Brutto-Solleinnahme)                                       26  575

                               c)  gemäß  §  14  des  Gesetzes,  betreffend  die
                               Statistik  des  Warenverkehrs  des  Deutschen
                               Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  vom
                               20.  Juli  1879  die  den  Bundesstaaten
                               zu  vergütenden  Verwaltungskosten                                              24  665       

                                                                                                                                            zusammen                     65  210

                                                                                                                                              bleiben                       988  090            
                                                                                                                                           Seite für sich.  .  .  .


 

    

                                                                                                                                                     18*
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                                                                                                                                                                                          Betrag
                                                                                                                                                                                          für  das
Kapitel  Titel                     Einnahme.                                                                                                                     Rechnungs-
                                                                                                                                                                                       jahr  1903.
                                                                                                                                                                                         Mark.
  (2).        (4.)                                                                                                        Übertrag  .                                       988  090
                                     Hierzu  treten:  Herauszahlungen  von  Luxemburg,  abzüglich
                                     der  Herauszahlungen  an  Bayern  (für  die  österreichische
                                     Gemeinde  Jungholz)  und  an  Osterreich-Ungarn  (für  die
                                     österreichische  Gemeinde  Mittelberg)  ...                                                                          37  910

                                                                                                                      zusammen  (Titel  4)                           1  026  000
                                                                                                                        Summe  II  .  .                                 93  028  000

3.             1/9.             III. Post-  und  Telegraphenverwaltug                                                                           456  220 100
3a.           1/3              IV. Reichsdruckerei  ...  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .                              7  906  000
4.             1/4               V. Eisenbahnverwaltung  ...  ..  .  .  ....  ....  ..  .  .  .  .                                             87  879  600

5.                                  VI.Bankwesen.
                  1.                Anteil  des  Reichs  an  dem  Reingewinne  der  Reichsbank  (Gesetz
                                      vom  7.  Juni  1899  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  311  —.                                           15  450  000

                   2.                Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Barvorrat  nicht  gedeckten
                                      Banknoten  nach  § 9  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875
                                       (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  .  .  .  ..  ......  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .                                   416  200

                                                                                                                              Summe  VI  .  .                         15  866  200

                                        VII.  Verschiedene  Verwaltungseinnahmen.

6.                1.                  Reichstag  ...  .  .......  ...  ..  ..  ..  ...  .  .  .  .                                                                     1  460
6a.            1/2                 Reichskanzler  und  Reichskanzlei  ..  ........  ..  ..  ..  .                                                    .1  313
7.               1/5.               Auswärtiges  Amt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ...  .  ..  .  ....  .  ..  ..  ..                       987  280
7a.             1/3.               Kolonialverwaltung  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..     48  380
7b.             1/2.              Aus Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien                                                             12  820  764       

 

                                                                                                                                                               Seite             13  859  197
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                                                                                                                                                                                                  Betrag
                                                                                                                                                                                                für  das
Kapitel  Titel                     Einnahme.                                                                                                                            Rechnungs-
                                                                                                                                                                                             jahr  1903.
                                                                                                                                                                                                Mark.
                                                                                                                                      Übertrag.                                 13  859  197
8.        1/16.                   Reichsamt  des  Innern                                                                                                      9  266  135
9.        1/5.                    Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundes-                                        staaten
  mit  Ausschluß  von  Bayern:
                                        Preußen  ꝛc.  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  ..                11  445  052
                                        Sachsen                                                                                                                                        353  135
                                        Württemberg  .  ..  .  ..  .  ...  .  .  ..                                                                                      166  515
9a.       1/5.                    Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesamt-                                         heit
  aller  Bundesstaaten:
                                         Preußen  .                                                                                                                               866  866
                                         Sachsen  .  .  .  .  .  ..                                                                                                                    —
                                         Württemberg  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..                         —
10.      1/11.                   Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..    578  927
11.      1/5.                      Reichs-Justiverwaltung  .  .  .  .  ..                                                                                        645  048
12.       1/3.                      Reichsschatzamt:  .  .  ...                                                                                                   4  404  580
13.      1/2.                      Reichs-Eisenbahnamt:  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...                                                                1  239
14.                                   Reichsschuld  .  ...                                                                                                                       13  400
15.                                   Rechnungshof  .  .  ..  .  .  .  .  ..                                                                                                      85
16.                                   Allgemeiner  Pensionsfonds  .  .  .  .  .  .  ..                                                                         10  776
17.                                   Besonderer  Beitrag  von  Elsaß-Lothringen  zu  den  Ausgaben
                                             für  das  Reichsschatzamt.  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .  3150  Mark
                                             für  den  Rechnungshof                                         44  213                                                  47  363
                                                                                                                                               Summe  VVI                    41  658  318
18.         1/2.                  VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds                                                                           40  003  749
19.                                   IX.  Überschüsse  aus  früheren  Jahren                                                                                   —
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                                                                                                                                                                                          Betrag
                                                                                                                                                                                          für  das
Kapitel  Titel                           Einnahme.                                                                                                                 Rechnungs-
                                                                                                                                                                                        jahr  1903.
    
                                                                                                                                                                                               Mark.
19a.                          IXa.  Zuschuß  des  außerordentlichen  Etats                                                              72  102  415
20.                              X.   Zum  Ausgleiche  für  die  nicht  allen  Bundesstaaten
                                             gemeinsamen  Einnahmen.
              1.                Für  die  Brausteuer:
                                  von  Bayern                                                                                                                            4  287  608
                                   =       Württemberg  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..             1  506  119
                                   =     Baden                                                                                                                              1  296  784
                                   =      Elsaß-Lothringen  .  ...                                                                                                 1  193  709
                                                                                                                                             zusammen  (Titel  1)  8  284  220
                2.             Für  den  Überschuß  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung:
                                  von  Bayern  ...                                                                                                                       5  660  427
                                   =      Württemberg  .  ..                                                                                                         1  988  353
                                                                                                                                              zusammen  (Titel  2)  7  648  780
               3.              Für  die  eigenen  Einnahmen  der  Verwaltung  des  Reichsheeres:
                                 von  Bayern  .  .  .  ..                                                                                                                1  473 592
                                                                                                                                                         Summe  X.  .  .  17  406  592

 

 

Anmerkung.  Die  Ausgleichungsbeträge  unterliegen
der  Berichtigung  nach  dem  wirklichen  Ergebnisse  der  auf—
kommenden  Einnahmen.
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        —  87  —

 

 

 

 

                                                                                                                                                                            Betrag
                                                                                                                                                                           für  das
  Kapitel  Titel                       Einnahme.                                                                                                     Rechnungs-
                                                                                                                                                                        jahr 1903.
    
                                                                                                                                                                                Mark.
21.                        XI.  Matriktularbeiträge.
                   1.   Preußen  ..  .  .  .  ..  346  825  865
                   2.  Bayern  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  60  961  379
                   3.  Sachsen.  42  286  259
                   4.  Württemberg  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ...  21  707  580
                   5.  Baden  .  .  ..  18  802  603
                   6.  Hessen.  11258  264
                   7.  Mecklenburg-Schwerin  ..  .  .  .  .  ..  ,.....................  6112259
                   8.  Sachsen-Weimar...................................  3  658  980
                   9.  Mecklenburg-Strelitz  .....  ....  .  ...  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ...  1031692
                 10.  Oldenburg  ...  .  .  .  .  .  .  ..  4022290
                 11.  Braunschweig  ..  .  ..  4671179
                 12.  Sachsen-Meiningen  .....  ..  ..  ...  ..  ..  ..  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  .  ..  2522388
                 13.  Sachsen-  Altenburg  .............  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  967  313
                 14.  Sachsen-Coburg  und  Gotha  .  .  .  .  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  2308647
                 15.   Anhalt..........................................  3179835
                16.  Schwarzburg-Sondershausen  816  035
                 17.  Schwarzburg-Rudolstadt.  940  306
                 18.  Waldeck.  .  ...  ..  ..  .....  ....  .....  ....  ..  ..  .  ...  ...  .  ...  582  593
                19.  Reuß  älterer  Linie  .  ..  689  096
                20.  Reuß  jüngerer  Linie  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1402510
                21.   Schaumburg-Lippe  .  .  ..  .  .  ...  433  825
                22.  Lippe  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  1394515
                23.  Lübeck  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ......  ..  .  ....  .........  ...  ..  .  .  .  .  ..  973  382
                24.  Bremen  .  .  .  .  .  ..  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  ......  ..  .  .  ...  .  ..  2263887
                25.  Hamburg  .  ..  .  ..  ..  ...  .  .  .  ...  7728172
                26.   Elsaß-Lothringen  .  .  ..  17  315  350

 

 

Summe  XI  .  565  856  234
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                                                                                                                                                          Betrag
                                                                                                                                                           für  das
Kapitel  Titel                     Einnahme                                                                                       Rechnungs-
                                                                                                                                                      jahr  1903.
                                                                                                                                                           Mark.
                                   XII.  Außerordentliche  Deckungsmittel.
22.                                    Aus  der  Anleihe.
                  1.  Zu  eimmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesamtheit  aller
                        Bundesstaaten  .  .  .  ...                                                                                   134  633  325
                1a.  Aus  noch  offenstehenden  Krediten  der  Jahre  1901  und  1902,
                        welche  für  die  Expedition  nach  Ostasien  bewilligt  aber  nicht
                         verausgabt  sind  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                  34776  130
                  2.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
                         Ausschluß  von  Bayern  –
                  3.  Zu  eimmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
                        Ausschluß  von  Bayern  und  Württemberg.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  25  255  000
Anmerkung.  Die  Einnahmen  des  Kapitels  22  übertragen
  sich  innerhalb  der  einzelnen  Titel  mit  den  noch
offenen  Krediten  aus  früheren  Anleihebewilligungen.  Die
solchergestalt  sich  ergebenden  Gesamtkredite  werden  um  den
Betrag  der  bei  den  entsprechenden  Ausgabefonds  etwa
eintretenden  Ersparnisse  gekürzt.
                                                                                                                          Summe  Kapitel 22   19 4664  455
23.      1/2.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien  .  .                                                        535  010
24.      1/6.   Erlöse  aus  dem  Verkaufe  von  frei  werdenden  Festungs-                      grundstücken
  und  Festungsbaulichkeiten                                                               4  565  959
25.               Rückzahlungen  und  Tilgungsraten  aus  der  Ver-                      wendung
  des  Fonds  zur  Förderung  der  Herstellung
                      geeigneter  Kleinwohnungen  für  Arbeiter  und  gering
                      besoldete  Beamte  in  Betrieben  und  Verwaltungen  des  Reichs
                     (Kapitel  10  Titel  1  der  Ausgaben  des  außerordentlichen  Etats):
                         a)  für  die  Gesamtheit  aller  Bundesstaaten                                                             42  000
                         b)  für  die  Bundesstaaten  mit  Ausschluß  von  Bayern  und
                               Württemberg.  ..  .  ....  .  .....  .  .  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                           28  000
26.                Rückerstattungen  auf  die  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds
                      geleisteten  Vorschüsse  ...  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  ...  ..  .  ..  .  .  .  ..                 13  400
                                                                                      Summe  XII  (Kapitel  22  bis  26)             199  848  824
        <pb n="99" />
        -- 89 --

  
  


  





                                                                                                                                                                           Betrag
                                                                                                                                                                         für das 
                                                                                                                                                   Rechnungsjahr 1903

Einnahme.                                                                                                                                                       Mark.

Wiederholung  der  Einnahme.

 l.  Zölle  und  Verbrauchssteuern                                                                                                   810  252  880
ll.  Reichsstempelabgaben  .  .  .  .  .  .                                                                                           93  028  000
lll. Post=  und  Telegraphenverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                               456  220 100
lV. Reichsdruckerei  ...  .  ...  ..  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .                                           7  906 000
 V. Eisenbahnverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                   87  879  600
Vl. Bankwesen  .  .                                                                                                                                15  866  200
Vll. Verschiedene  Verwaltungseinahmen                                                                                        41  658  318
Vlll. Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  .                                                                                          49  003  749

lX. Überschüsse  aus  früheren  Jahren 

lXa. Zuschuß  des  außerordentlichen  Etats.                                                                                  72  102  415     
X. Ausgleichungsbeträge  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .                                                           17  406  592
Xl. Matrikularbeiträge  .  ..                                                                                                             565  856  234

Xll. Außerordentliche  Deckungsmittel                                                                                             199  848  824

Summe  der  Einnahme                                                                                                                  2  417  028  912  
Die  Ausgabe  beträgt                                                                                                                     2  417  028  912

Berlin  im  Schloß,  den  28.  März  1903.

    

(L. S.)      Wilhelm.
Graf  von Bülow.
Reich. Gesetzbl. 1903
                                                                                                                                                                     19



    
    
    
  
  
    
  
    
  

    

 

    
    

 

 

    


      

    .
        <pb n="100" />
        -- 90 --
  Zweite Anlage  zum  Etatsgesetze.

 

Besoldungs-Etat

für  das

Reichsbankdirektorium  auf  das  Rechnungsjahr  1903.

 

 

 

Betrag
für  das

 

Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
1903.
Mark.
Besoldungen.
1.  Der  Präsident  .  .  ..  .  .  .  .  ..  30  000
(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  Und
Heizung.)
2.  Ein  Vizepräsident  18.000  Mark,  sieben  Mitglieder  mit  9  000  Mark
bis  15  000  Mark;  105  000
Summe  Titel  1  und  2  135  000
3.  Mietsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschuß)  je  1  500  Mark  für
die  Beamten  unter  Titel 2  .  .  .  ..  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ...  12000
4.  Zu  nicht  pensionsfähigen  Zulagen  an  den  Vizepräsidenten  und  die
Mitglieder  bis  zum  Betrage  von  je  3  000  Mark  jährlich  .  .  18  000
Summe  165  000
        <pb n="101" />
        Dritte  Anlage  zum  Etatsgesetze.

Verzeichnis

der

einzelnen  Stellen  des  Landheeres,  der  Marine  und  des  Reichsmilitärgerichts,
  welche  unter  A  1  bis  9  des  Servistarifs  fallen.

A.

—  —  —  ———

Marine:

Landheer:

*

Marine:

Marine:

 

Landheer:

Landheer:

—  —  —

A1.  Generale.

General  der  Infanterie  oder  Kavallerie,  Kriegsminister,  kommandierender
  General,  Generalinspekteur  der  Kavallerie,
Generalinspekteur  der  Fußartillerie,  Chef  des  Ingenieurund
  Pionierkorps  2c.,  Chef  des  Generalstabs  der  Armee,
Präsident  des  Reichsmilitärgerichts.

Admiral.

Generalleutnant,  Divisionskommandeur  und  Offizier  im  Nange
desselben,  Departementsdirektor  im  Kriegsministerium,  Feldzeugmeister,
  Inspekteur  der  Feldartillerie,  Kavallerieinspekteur,
Fußartillerieinspekteur,  Inspekteur  der  Verkehrstruppen.

Vizeadmiral,  Kontreadmiral  als  Stationschef  oder  als  Departementsdirektor
  im  Reichs-Marineamte.

Generalmajor,  Brigadekommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,
  Generalquartiermeister,  Oberquartiermeister,  Ingenieurinspekteur,
  Pionierinspekteur,  Präses  des  Ingenieurkomitees,
Präses  der  Artillerieprüfungskommission,  Inspekteur  der
Jäger  und  Schützen,  Inspekteur  der  Infanterieschulen,
Inspekteur  der  Technischen  Institute  der  Infanterie  oder
der  Artillerie,  Traininspekteur,  Artilleriedepotinspekteur,
Generalstabsarzt  der  Armee,  Feldpropst,  Senatspräsident
des  Reichsmilitärgerichts,  Obermilitäranwalt  beim  Reichsmilitärgerichte.


Kontreadmiral,  Inspekteur  der  Marineinfanterie  als  Generalmajor
  oder  mit  dem  Range  eines  Brigadekonmnandeurs,
Generalstabsarzt  der  Marine.

19°
        <pb n="102" />
        Landheer:

Marine:

Landheer:

Marine:

Landheer:

A  2.  Stabsoffiziere.

Oberst,  Regimentskommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,
Abteilungschef  im  Kriegsministerium,  im  Großen  Generalstab
  oder  in  der  Feldzeugmeisterei,  Chef  der  Zentralabteilung
des  sächsischen  Generalstabs,  Chef  des  Generalstabs  bei  einem
Generalfkommando  oder  in  einer  Festung,  Vorstand  der  Abteilung
  für  Landesaufnahme  des  sächsischen  Generalstabs,  Chef
des  Stabes  der  Generalinspektion  der  Fußartillerie  sowie  der
Generalinspektion  des  Ingenieurkorps  2c.,  Festungsinspekteur,
Kommandeur  der  Pioniere  eines  Armeekorps,  Kommandeur
der  Pioniere  bei  dem  sächsischen  Militärkontingent,  Inspekteur
der  Telegraphentruppen,  Artilleriedepot=  oder  Traindirektor,
Generalarzt,  Intendant,  Reichsmilitärgerichtsrat,  Militäranwalt
  beim  Reichsmilitärgericht,  Oberkriegsgerichtsrat,
Militäroberpfarrer.

Kapitän  zur  See,  Inspekteur  der  Marineinfanterie  mit  dem
Range  eines  Regimentskommandeurs,  Marinegeneralarzr,
wieder  angestellter,  als  Kapitän  zur  See  pensionierter  Offizier,
Intendant,  Werftverwaltungsdirektor,  Oberpfarrer,  Oberkriegsgerichtsrat,
  Ressortdirektor  für  Schiffbau  oder  Maschinenbau.


Major,  Bataillons=  und  Abteilungskommandeur,  aggregierter
Oberst,  Oberstleutnant,  Bezirkskommandeur,  Generaloberarzt,
Oberstabsarzt,  Intendanturrat,  vortragende  Räte  vom
Zivil  im  sächsischen  und  württembergischen  Kriegsministerium,
vortragender  Baurat  im  sächsischen  Kriegsministerium,
württembergischer  Intendantur-  und  Baurat,  Kriegsgerichtsrat
  als  Rat  vierter  Klasse.

Fregatten=  oder  Korvettenkapitän,  Kommandeur  eines  Seebataillons,
  Chefingenieur,  Oberstabsingenieur,  Generaloberarzt,
Oberstabsarzt,  wieder  angestellter,  als  Korvettenkapitän  pensionierter
  Offizier,  Intendanturrat,  Kriegsgerichtsrat  als  Rat
vierter  Klasse,  Betriebsdirektor  für  Schiffbau  oder  Maschinenbau.

A  3.  Die  übrigen  Offiziere.

Landheer: Hauptmann  oder  Rittmeister,  Kompagnie-,  Eskadron=  oder
Batteriechef,  Bezirksoffizier,  Stabsarzt,  Intendanturassessor,
Kriegsgerichtsrat;,  „Divisions—  und  Garnisonpfarrer,  Armee—
musikinspizient,  Obersekretär  (Militärgerichtsschreiber)  beim
        <pb n="103" />
        l----93----                                                                                                                                                        Reichsmilitärgerichte, würrembergischer Kriegszahlmeister,                                                             Korpsstabsapotheker, Stabsapotheker mit dem Befähigungs-                                                         ausweise für Nahrungsmittelchemiker.                                                                                                  a.!  Marine:









    
        
    

Kapitänleutnant,  Hauptmann,  Stabsingenieur,  Stabsarzt,

Feuerwerks=  oder  Zeugkapitänleutnant,  Torpederkapitänleutnant,
  Torpedostabsingenieur,  wieder  angestellter,  als
Kapitänleutnant  pensionierter  Offizier,  Intendanturassessor,
Pfarrer,  Stabszahlmeister,  Lotsenkommandeur,  Kriegsgerichtsrat,
  Bauinspektor  oder  Baumeister  für  Schiffbau
oder  Maschinenbau,  Marinestabsapotheker,  Marineapotheker
mit  dem  Befähigungsausweise  für  Nahrungsmittelchemiker.

[Landheer:  Oberleutnant,  Leutnant,  Oberjäger  und  Feldjäger  im  Dienste

des  Reitenden  Feldjägerkorps,  Oberarzt,  Assistenzarzt,  Intendantursekretariats=
  und  Registraturbeamter,  Oberzahlmeister,
Zahlmeister,  Festungsoberbauwart  und  Festungsbauwart,
Telegraphenbauwart,  Bureauvorsteher  beim  Generalstabe,
Militärgerichtsschreiber,  Korps=  und  Oberroßarzt,  Roßarzt,
Stabsapotheker  ohne  den  Befähigungsausweis  für  Nahrungsmittelchemiker,
  Erpedienten,  Kalkulatoren  und  Registratoren
  im  sächsischen  und  württembergischen  Kriegsministerium,
  Kanzleivorsteher  im  sächsischen  Kriegsministerium,
Geheime  Sekretäre  beim  sächsischen  Kriegszahlamte,  Kassierer
und  Buchhalter  beim  württembergischen  Kriegszahlamt,  Erpedient
  beim  sächsischen  und  beim  württembergischen  Militärbevollmächtigten
  in  Berlin.

Oberleutnant  zur  See,  Leutnant  zur  See,  Oberleutnant,  Leutnant,

  Oberingenieur,  Ingenieur,  Oberassistenzarzt,  Assistenzarzt,
  Feuerwerksleutnant,  Torpederleutnant,  Torpedoober—
ingenieur  b,  Torpedoingenieur,  Intendantursekretär,  Intendanturregistrator,
  Oberzahlmeister,  Zahlmeister,  Oberlotse,
Schiffsführer  beim  Lotsen=  und  Seezeichenwesen,  Marinegerichtsschreiber,
  Marineapotheker,  welche  nicht  geprüfte
Nahrungsmittelchemiker  sind.

A  4.  Feldwebel.

Wachtmeister,  Oberfeuerwerker,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den

Armeeinspektionen,  etatsmäßiger  Schreiber  und  Registrator
bei  den  Generalkommandos,  dem  Generalinspekteur  der
        <pb n="104" />
        Kavallerie,  den  Generalinspektionen  der  Fußartillerie  und  des
Ingenieurkorps  und  der  Festungen,  der  Inspektion  der  Feldartillerie,
  etatsmäßiger  Schreiber  und  Zeichner  beim  Ingenieurkomitee,
  etatsmäßiger  Registrator  bei  dem  Gouvernement
von  Berlin,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Gouvernements,
den  größeren  Kommandanturen  (Kommandanten  mit  den
Gebührnissen  eines  Generalmajors),  der  Feldzeugmeisterei,
den  Divisions=  und  Brigadekommandos,  den  Fußartillerie=Ingenieur=
  und  Pionierinspektionen,  der  Inspektion  der
Verkehrstruppen,  der  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen,
den  Inspektionen  der  Infanterie=  und  der  Kriegsschulen,  bei
den  Kavallerieinspekteuren,  dem  Militärreitinstitute,  beim
Traiminspekteur  ,  bei  der  Artillerieprüfungskommisson,  beim
Landwehrinspekteur,  etatsmäßiger  Registrator,  Zeichner  und
Schreiber  bei  der  Eisenbahnbrigade,  Zahlmeisteraspirant  im
Range  der  Feldwebel,  Proviantamtsaspirant,  Bekleidungsamtsaspirant,
  Garnisonverwaltungsaspirant,  Lazarettverwaltungsaspirant,
  Wallmeister,  Wallmeister  als  Schirrmeister
bei  den  Pionierbataillonen,  Zeugfeldwebel,  Unterarzt,  Unterroßarzt,
  Stabshoboist,  Stabshornist,  Stabstrompeter,  Sanitätsfeldwebel,
  Sanitätssergeant  und  Sanitätsunteroffizier  bei
dem  Kriegsministerium.

Marine:  Oberdeckoffiziere,  Deckoffiziere,  Feldwebel,  Wachtmeister,  Unterarzt,
Stabshoboisten,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Stations-=kommandos,
  den  Marineinspektionen,  der  Inspektion  des
Bildungswesens  und  der  Stationsbibliothek  zu  Wilbelmshaven,
  die  drei  ältesten  etatsmäßigen  Schreiber  bei  der  Inspektion
  des  Torpedowesens  sowie  erster  etatsmäßiger  Schreiber
bei  der  Inspektion  der  Marineartillerie,  der  Marinedepotinspektion
  und  der  Marineakademie.

A5.  Fähnriche.

Landheer:  Vizefeldwebel  und  Vizewachtmeister,  Feuerwerker,  etatsmäßiger
Regiments-,  Bataillons=  und  Abteilungsschreiber,  etatsmäßiger
  Schreiber  bei  den  Festungsinspektionen,  der  Inspektion
der  Telegraphentruppen,  beim  Kommandeur  der  Pioniere
eines  Armeekorps,  beim  Kommandeur  der  Pioniere  bei  dem
sächsischen  Militärkontingent,  beim  Bezirkskommando,  bei
dem  Luftschifferbataillon  ,  der  Oberfeuerwerkerschule,  der  Gewehrprüfungskommission,
  den  Artilleriedepot=  und  Traindirektoren,
  der  Inspektion  der  militärischen  Strafanstalten,
der  Inspektion  des  Militärveterinärwesens,  den  Inspizienten
des  Artilleriematerials  und  der  Waffen,  der  Direktion  der
        <pb n="105" />
        —  95  —

Artillerie-  und  Ingenieurschule,  den  Kriegsschulen,  der  In—
fanterieschießschule  und  den  Artillerieschießschulen,  den  Unteroffizierschulen,
  den  Unteroffiziervorschulen,  den  Sanitätsämtern,
  den  Divisionsärzten,  dem  Garnisonrepräsentanten
von  Berlin,  dem  Kontingentsältesten  in  Ulm,  den  kleineren
Kommandanturen  (Kommandanten  mit  den  Gebührnissen
eines  Regiments=  oder  Bataillonskommandeurs),  den  Schießplatzverwaltungen
  und  den  Eisenbahnlinienkommissaren,  Postenschreiber
  und  Festungsterrainaufnehmer  bei  den  Fortifikationen,
  etatsmäßiger  Zeichner  bei  den  Eisenbahnregimentern,
etatsmäßiger  Kammerunteroffizier  und  Quartiermeister,  Furier,
Schießunteroffizier,  Schirrmeister  und  etatsmäßiger  Schreiber
der  Traindepots,  etatsmäßiger  Schreiber  der  Bekleidungsämter
  „Beständeverwalter  bei  der  Kavallerietelegraphenschule
und  bei  der  Festungsbauschule,  etatsmäßiger  und  außeretatsmäßiger
  Zahlmeisteraspirant  im  Sergeantenrange,  Zeugsergeant,
  Lazarettrechnungsführer.

Marine:  Vizefeldwebel,  Fähnrich  zur  See,  Kammerunteroffizier,  Furier,
Schießunteroffizier,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Matrosendivisionen
  und  den  Abteilungen  derselben,  den  Werftdivisionen,
der  Schiffsjungendivision,  den  Torpedoabteilungen,  den
Matrosenartillerieabteilungen,  den  Seebataillonen,  der  Inspektion
  der  Marineinfanterie,  die  unter  A4  nicht  aufgeführten
  etatsmäßigen  Schreiber  bei  der  Inspektion  des  Torpedowesens,
  der  Inspektion  der  Marineartillerie,  der  Marinedepotinspektion
  und  der  Marineakademie,  bei  den  Kommandanturen,

  bei  der  Schiffsprüfungskommission,  dem  Torpedoversuchskommando,

  den  Schiffsbesichtigungskommissionen,  den
Bekleidungsämtern,  den  Stationskassen,  den  Abwickelungsbureaus,
  den  Küstenbezirksimtern,  den  Marinegerichten  in
Kiel  und  Wilhelmshaven,  bei  der  Marineschule  und  der  Deckoffizierschule,
  etatsmäßiger  Schreiber  (Sanitätsunteroffizier)
beim  Generalstabsärzte  der  Marine  und  bei  den  Sanitätsämtern,
  geprüfter  Zahlmeisterapplikant,  Depotvizefeldwebel)
Zeugobermaat.

A6.  Unteroffiziere:

Landheer:  Sergeant,  Oberjäger,  Oberfahnenschmied,  Fahnenschmied,  Regiments=
  und  Bataillonstambour,  Sanitätsfeldwebel,  Sanitätssergeant
  und  Sanitätsunteroffizier,  etatsmäßiger  Hoboist,
Hornist  und  Trompeter,  Oberbäcker,  sächsische  Obermüller.

Marine:  Uberzähliger  Portepeeunteroffizier,  Unteroffizier  ohne  Portepee.
        <pb n="106" />
        ------96-------                                                                                                                                                 A7.  Gemeine.

Landheer:  Obergefreiter,  Gefreiter,  überzähliger  (Hilfs-)  Hoboist,  Hornist
und  Trompeter,  Spielleute,  Sanitätsgefreiter,  Sanitätssoldat,
  Okonomiehandwerker,  Militärkrankenwärter,  Militär—
bäcker,  sächsische  Militärmüller.

Marine:  Gemeine  mit  Obermatrosen-  und  Matrosenrang.

AS.  Militärküster,  Büchsenmacher,  Sattler.

Landheer:  Divisions=  und  Garnisonküster,  Büchsenmacher,  Waffenmeister,
Sattler,  Zeughausbüchsenmacher,  Botenmeister  und  Bote
beim  Reichsmilitärgerichte,  Militärgerichtsbote.

Marine:  Küster,  Marinegerichtsbote,  Büchsenmacher,  Steuermann,
Maschinist,  Lotse  I.  Klasse,  Hafenlotse,  Lotse  II.  Klasse,
Untersteuermann,  Materialienverwalter  beim  Lotsen=  und
Seezeichenwesen,  Vorsteher  des  Brieftaubenwesens.
        <pb n="107" />
        ----97------                                                                                                                                                    (Nr.  2940.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete
auf  das  Rechnungsjahr  1903.  Vom  28.  März  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Konig
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Haushalts-Etat  der  Schutzgebiete
  auf  das  Rechnungsjahr  1903  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe  auf
36  421  642  Mark  festgesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  28.  März  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Reichs.  Gesetzbl.  1903.  20
        <pb n="108" />
        <pb n="109" />
        —  99  —

Haushalts-Etat  der  Schutzgebiete

auf  das  Rechnungsjahr

1903.

 

20“
        <pb n="110" />
        -----100----- 



Betrag

 

E  .  für  das
*  Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungs-
  jahr  1903.
E  

  Mark.

I.  Ostafrikanisches  Schutzgebiet.

I

1.  Ausgabe.

I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/7.  Zivilverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  2  364  151
2.  1/4.  Militärverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  2  437 221
3.  1/3.  Flottille  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  563  185
4.  1/7.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  1  068  000
5.  —  Eisenbahnen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  346  682
6.  —  Auf  öffentlich=  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  all-.

  gemeine  Lasten  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  600  000

«  Summe- I. Fortdauernde Ausgaben.»·7 379 239

II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1  6.  Summe  II.  Einmalige  Ausgaben
III.  Reservefonds.  1
1.  —  Summe  III.  Reservefonds  15  261
Summe  der  Ausgabe.  461  500
2.  Einnahme.

1.  1/4.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  3 096 700
2.  —  Reichszuschuß.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  5  364  800

 

 

Summe  der  Einnahme  .

Summe  der  Ausgabe  .
Die  Einnahme  beträgt.

 

 

 

 

8  161  500

8  461  500
8  461  500

—
        <pb n="111" />
        ----101---- 



Betrag
für  das

 

“  Ansgabe  und  Einnahme.  Rechnungs-
  jahr  1903.
Mark.
II.  Schutzgebiet  Kamerun.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/7.  Zivilverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  1  148  578
2.  1/4. Militärverwaltung  .  .  .  .  .  ..  1  092  969
3.  1/3.  Flottille  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  495  160
4.  1/8.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  519  000
5.  —  Auf  öffentlich=  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  berubende  all-  "
gemeine  Lasten  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —
Summe  J.  Fortdauernde  Ausgaben  .  .  .  32553707
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/5.  Summe  II.  Einmalige  Ausgaben399  000
III.  Reservefonds.
1.  —  Summe  III.  Reservefonds-  10  793
Summe  der   Ausgabe  3 665 500
2.  Einnahme.
1.  1/3.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebits  ...  2  082  900
2.  Reichszuschuß  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  582  600

 

 

 

 

 

Summe  der  Einnahme

Summe  der  Ausgabe  .
Die  Einnahme  beträgt.

 

 

 

 

3  665  500
3  665  .500

—.—
        <pb n="112" />
        ——  —  —  102  —

 

 

 

 

 

Betrag
—    für  das
—-  Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungs-—
  jahr  1903.
  
Mark.
III.  Schutzgebiet  Togo.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/8.  Zivilverwaltung.  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  617  564
2.  1/4.  Militärverwaltung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ,..........  «.  104  100
3.  1/9.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  245  300
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  966 961
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/4.  Summe  II.  Einmalige  Ausgaben 116 600
III.  Reservefonds.
1.  —  Summe  III.  Reservefonds-  11  936
Summe  der  Ausgabe.1 095 500
2.  Einnahme.
1.  1/4.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  1  095  500
2.  —  Reichszuschuß  —
Summe  der  Einnahme  1  095  500
Summe  der  Ausgabe.  1 095 500

 

 

Die  Einnahme  beträgt

 

1  095  500

—
        <pb n="113" />
        -----103-----Betrag



 

—  für  das
—    Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungs-—
    jahr  1903.
Mark.
i
I  IV.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet.
  1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/8. Zivilverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  ..  -................  1  382  530
2.  1/4.Militärverwalttngngngagaga  2  478  493
3.  1/8.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  .  1590  700
4.—-Eisenbahnen........................................  1 218 600
4a-.—Für den Betrieb der Hafenanlagen von Swakopmund.......  —
5.—-Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten....................................
  91  S00
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  762  123
II.  Einmalige  Ausgaben.
J.  1/11.  Summe  II.  Einmalige  Ausgaben 654  860
III.  Reservefonds.
1.  —  Summe  lII.  Reservefonds  .  14  417
Summe  der  Ausgabe. 8  431  400
2.  Einnahme.
1.  1/5.Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebies  .  ..  2  171  380
2.  —  Reichszuschuß.  6  260  020

 

 

 

Summe  der  Einnahme  .

Summe  der  Ausgabe
Die  Einnahme  beträgt  .

 

 

 

8  431  400

8  431  400
8§8  431  400
        <pb n="114" />
        —  104  —

 

 

 

 

 

 

 

“  Betrag
für  das
—  Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungs-—
  jahr  1903.
    

Mark.
V.  Schutzgebiet  Neu-Guinea.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.

I.  1/7.  Zivilverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  261 235

2.  1/3.  Flottille  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  124  800

3.  1/3.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  .  .  .  89  500

4.  —  Auf  öffentlich=  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine

  Lasten  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  400  000
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  875  535
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/2.  Summe  II.  Einmalige  Ausgaben109  500
III.  Reservefonds.

1.  —  Summe  III.  Reservefonds  4  965
Summe  der  Ausgabe.  90  000
2.  Einnahme.

1.  1/3.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  ..  .  .  .  ..  ..  ..  .  ...  .  .  .  ...  107  500

2.  —  Reichszuschuß  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  882  500
Summe  der  Einnahme  900  000

Summe  der  Ausgabe  000

 

Die  Einnahme  beträgt.

 

990  000

⅝u
        <pb n="115" />
        ---105---- 



 

Betrag
  für  das
—  Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungs-
  
.  “  jahr  1903.
Mark.
VI.  Verwaltung  der  Rarolinen,  Dalau  und  Marianen.
l
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/7.  Zivilverwaltung.  178  335
2.  1/3.  Flottille  ...  .  .  .  .  .  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  46  970
3.  1/4.   Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  58  900
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  .  .  .  284 205
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1.  Summe  II.  Einmalige  Ausgabernn425500
III.  Reservefonds.
1.  –  Summe  III.  Reservefonds  1  895
Summe  der  Ausgabe. 28  600
1
2.  Einnahme.
1.  1/3.Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  .  .  ..  50  950
2.  —  Reichszuschuß  377  650

 

Reichs-Gesetzbl.  1903.

Summe  der  Einnahme

Summe  der  Ausgabe
Die  Einnahme  beträgt

 

 

 

128  600

428  600
128  600
        <pb n="116" />
        ----106---- 



 

 

 

Betrag
—    für  das
  Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungsjahr
  1903.
Mark.
VII.  Schutzgebiet  Samoa.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/8.   Zivilverwaltung  .  .  .  .  ...  247  450
2.  1/3. Flottille  .  .  .  ..  46  220
3.  1/5.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  54  500
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben. 348  170
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/4.  Summe  II.  Einmalige  Aussaben. 4  200
III.  Reservefonds.

1.  —  Summe  III.  Reservefonds  8  630
Summe  der  Aussabe. 41 000

2.  Einnahme.
1.  1/3. Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  .  ...  291  000
2. .  Reichszuschuß.  250  000
Summe  der  .Einnahme  541 000
Summe  der  Ausgabe.  541  000
Die  Einnahme  beträgt..  541  000
        <pb n="117" />
        ---107----Betrag



 

 

 

 

 

  für  das
  Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungs-
    jahr  1903.
Mark.
VIII.  Schutzgebiet  Kiautschoun.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/5. Zivilverwaltung......  907 164
2/5.  —  Militärverwaltung  .  .  .  .  ..  2  434  542
6/12.  —  Gemeinsame  Ausgaben  für  Zivil=  und  Militärverwaltung 935  752
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben 5 277 458
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1.  Summe  II.  Einmalige  Ausgaben...  170  000
III.  Reservefonds.

1.  —  Summe  III.  Reservefonds  60  684
Summe  der  Ausgabe  12  808 142

2.  Einnahme.
1.  1/3.Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  .  .  .  .  ..  455  000
2.  —  Reichszuschuß  .  .  ...  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ........  12  353  142

 

 

 

Summe  der  Einnahme

Summe  der  Ausgabe
Die  Einnahme  beträgt

12  808  142

12  808 142
12  808  142
        <pb n="118" />
        ----108--------180---





 

Einnahme  und  Ausgabe.

Wiederholung.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  betragen:

I.     für das ostafrikanische Schutzgebiet............8 461 500

II.     für Kamerun.....................................................3 665 500
III.    für Togo.............................................................1 095 500
IV.     für das südwestafrikanische Schutzgebiet....8 431 400
V.      für Neu-Guinea.................................................990 000
VI.     für die Karolinen, Palau und Marianen..........428 600
VII.   für  Samoa...........................................................541 000
VIII.   für Kiautschou....................................................12 808 142                                                                                                                          zusammen.........36 421 642

Anmerkung.                                                                                                                                         Ersparnisse,  welche  bei  den  Fonds  zu  Besoldungen  und  zu  sonstigen
Diensteinkünften  etatsmäßiger  Beamten  und  Militärpersonen  dadurch
entstehen,  daß  Stellen  zeitweilig  nicht  besetzt  sind  oder  von  ihren  In—

habern nicht versehen werden können, fließen dem Reservefonds zu.

Für  die  Aufrückungszeiten  und  die  Aufrückungsstufen  bezüglich  der
Auslandsgehälter,  für  die  Höhe  der  Kolonialdienstzulagen  sowie  für
die  der  Pensionsberechnung  zugrunde  zu  legenden  Bezüge  der  Beamten
in  den  afrikanischen  Schutzgebieten  sowie  in  den  Schutzgebieten  Neu—
Guinea  und  Samoa  gelten  die  Bestimmungen  der  Denkschrift  zum
Haupt-Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1900  mit  der
Maßgabe,  daß  die  Auslandsgehälter  in  einjährigen  Fristen  aufsteigen

    Ostafrikanische                    
                        .    .        .  .                            .
  obnHnHnHn                
    Südwestafrikanische  Schutzgebie  .                          
für                            .
  die  Karolinen,                                    .
für  Samo        .  .                .  .        .  .      .                    
    .                                .        .                    ..




    werde          

und  nach  fünf  Jahren  der  Höchstbetrag  erreicht  wird.
Berlin  im  Schloß,  den  28.  März  1903.
(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Betrag

für  das
Rechnungsjahr
  1903.

Mark.

8  461  500
3  665  500
1  095  .500
8  431  400
990  000
128  600
541  000
12  808  142

 

 

36  421  642
        <pb n="119" />
        —  109  —

(Nr.  2941.)  Gesetz,  betreffend  Verwendung  von  Mehrerträgen  der  Reichseinnahmen  und
Überweisungssteuern  zur  Schuldentilgung.  Vom  28.  März  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.

Übersteigen  in  den  Rechnungsjahren  1902  und  1903  die  den  Bundesstaaten
  zustehenden  Überweisungen  aus  den  Erträgen  an  Zöllen,  Tabaksteuer,
Branntweinverbrauchsabgabe  und  Zuschlag  sowie  an  Reichsstempelabgaben  das
Etatssoll,  so  ist  der  Mehrbetrag  an  den  den  Bundesstaaten  aus  dem  Ertrage
der  Zölle  und  Tabaksteuer  zu  überweisenden  Beträgen  zu  kürzen  und  zur  Tilgung
der  durch  den  Reichshaushalts-Etat  für  1903  bewilligten  Zuschußanleihe  von
72  102  415  Mark  zurückzubehalten.  Die  Tilgung  erfolgt  durch  entsprechende
Absetzung  vom  Anleihesoll.  Soweit  geeignete  Anleihekredite  nicht  mehr  offen
stehen,  wird  über  die  Art  der  Tilgung  durch  den  Reichshaushalts-Etat  für  die
Rechnungsjahre  1904  und  1905  Bestimmung  getroffen.

In  gleicher  Weise  sind  erforderlichen  Falles  die  Uberschüsse  zu  verwenden,
welche  sich  etwa  im  Rechnungsjahr  1903  im  eigenen  Reichshaushalt  ergeben.

§ 2.

Insoweit  die  im  &amp;amp;  1  bezeichneten  Überschüsse  und  Mehrbeträge  zur  Tilgung
der  Zuschußanleihe  von  72 102  415  Mark  nicht  ausreichen  sollten,  sind  auch  die
Mehrbeträge  zu  dieser  Tilgung  zu  verwenden,  um  welche  in  dem  Rechnungsjahr
  1904  und  den  folgenden  die  Überweisungen  an  die  Bundesstaaten  die
Matrikularbeiträge  übersteigen.

Die  Bestimmungen  im  §  1  finden  im  übrigen  entsprechende  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  28.  März  1903.

(1.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1903.  22
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        <pb n="121" />
        —  111  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  13.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstage.  S.  111.

 

 

 

(Nr.  2942.)  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstage.  Vom  28.  März  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §  14  des  Wahlgesetzes  vom  31.  Mai
1869  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Die  Wahlen  zum  Reichstage  sind  am  16.  Juni  1903  vorzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  28.  März  1903.

(L.S.  )  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs.  Gesetzbl.  1903.  23
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1903.
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        <pb n="123" />
        —  113  —

Reichs-Gesetzblatt.

—[  –  —  —  —  —  „—.  —  —  —  —  —

 

No  14.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben.  S.  113.  —  Bekanntmachung,
betreffend  den  Schutz  deutscher  Warenbezeichnungen  in  Eruador.  S.  122.

 

(Nr.  2943.)  Gesetz,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben.  Vom  30.  März  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Einleitende  Bestimmungen.
§ 1.

Auf  die  Beschäftigung  von  Kindern  in  Betrieben,  welche  als  gewerbliche
im  Sinne  der  Gewerbeordnung  anzusehen  sind,  finden  neben  den  bestehenden
reichsrechtlichen  Vorschriften  die  folgenden  Bestimmungen  Anwendung,  und  zwar
auf  die  Beschäftigung  fremder  Kinder  die  §§  4  bis  11,  auf  die  Beschäftigung
eigener  Kinder  die  §§  12  bis  17.

§ 2.
Kinder  im  Sinne  dieses  Gesetzes.

Als  Kinder  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  Knaben  und  Mädchen  unter
dreizehn  Jahren  sowie  solche  Knaben  und  Mädchen  über  dreizehn  Jahre,  welche
noch  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind.

§ 3.                                                                                                                                                        Eigene,  fremde  Kinder.
Im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  als  eigene  Kinder:
1.  Kinder,  die  mit  demjenigen,  welcher  sie  beschäftigt,  oder  mit  dessen
Ehegatten  bis  zum  dritten  Grade  verwandt  sind,
2.  Kinder,  die  von  demjenigen,  welcher  sie  beschäftigt,  oder  dessen  Ehegatten
  an  Kindesstatt  angenommen  oder  bevormundet  sind,
Reichs.  Gesetzbl.  1903.  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  April  1903.
        <pb n="124" />
        —  114  —

3.  Kinder,  die  demjenigen,  welcher  sie  zugleich  mit  Kindern  der  unter  1
oder  2  bezeichneten  Art  beschäftigt,  zur  gesetzlichen  Zwangserziehung
(Fürsorgeerziehung)  überwiesen  sind,

sofern  die  Kinder  zu  dem  Hausstande  desjenigen  gehören,  welcher  sie  beschäftigt.

Kinder,  welche  hiernach  nicht  als  eigene  Kinder  anzusehen  sind,  gelten  als
fremde  Kinder.

Die  Vorschriften  über  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  gelten  auch  für  die
Beschäftigung  von  Kindern,  welche  in  der  Wohnung  oder  Werkstätte  einer  Person,
zu  der  sie  in  einem  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Verhältnisse  stehen  und  zu  deren
Hausstande  sie  gehören,  für  Dritte  beschäftigt  werden.

II.  Beschäftigung  fremder  Kinder.
§ 4.

Verbotene  Beschäftigungsarten.

Bei  Bauten  aller  Art,  im  Betriebe  derjenigen  Ziegeleien  und  über
Tage  betriebenen  Brüche  und  Gruben,  auf  welche  die  Bestimmungen  der  §§  134
bis  139b  der  Gewerbeordnung  keine  Anwendung  finden,  und  der  in  dem  anliegenden
  Verzeichnis  aufgeführten  Werkstätten,  sowie  beim  Steinklopfen,  im
Schornsteinfegergewerbe,  in  dem  mit  dem  Speditionsgeschäfte  verbundenen  Fuhrwerksbetriebe,
  beim  Mischen  und  Mahlen  von  Farben,  beim  Arbeiten  in  Kellereien
dürfen  Kinder  nicht  beschäftigt  werden.

Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  weitere  ungeeignete  Beschäftigungen  zu
untersagen  und  das  Verzeichnis  abzuändern.  Die  beschlossenen  Abänderungen
sind  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen  und  dem  Reichstage  sofort
oder,  wenn  derselbe  nicht  versammelt  ist,  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  zur
Kenntnisnahme  vorzulegen.

§ 5.

Beschäftigung  im  Betriebe  von  Werkstätten,  im  Handelsgewerbe  und  in  Verkehrsgewerben.

Im  Betriebe  von  Werkstätten  (§  18),  in  denen  die  Beschäftigung  von
Kindern  nicht  nach  §  4  verboten  ist,  im  Handelsgewerbe  (§  105b  Abs.  2,  3  der
Gewerbeordnung)  und  in  Verkebrsgewerben  (§  105i  Abs.  1  a.  a.  O.)  dürfen  Kinder
unter  zwölf  Jahren  nicht  beschäftigt  werden.

Die  Beschäftigung  von  Kindern  über  zwölf  Jahre  darf  nicht  in  der  Zeit
zwischen  acht  Uhr  Abends  und  acht  Uhr  Morgens  und  nicht  vor  dem  Vormittagsunterrichte
  stattfinden.  Sie  darf  nicht  länger  als  drei  Stunden  und  während
der  von  der  zuständigen  Behörde  bestimmten  Schulferien  nicht  länger  als  vier
Stunden  täglich  dauern.  Um  Mittag  ist  den  Kindern  eine  mindestens  zweistündige
  Pause  zu  gewähren.  Am  Nachmittage  darf  die  Beschäftigung  erst  eine
Stunde  nach  beendetem  Unterrichte  beginnen.
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        —  115  —

§ 6.
Beschäftigung  bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und  anderen  öffentlichen  Schaustellungen.
Bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und  anderen  öffentlichen  Schaustellungen
  dürfen  Kinder  nicht  beschäftigt  werden.
Bei  solchen  Vorstellungen  und  Schaustellungen,  bei  denen  ein  häheres
Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft  obwaltet,  kann  die  untere  Verwaltungsbehörde
  nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde  Ausnahmen  zulassen.

§ 7.
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Gast=  und  von  Schankwirtschaften.

Im  Betriebe  von  Gast=  und  von  Schankwirtschaften  dürfen  Kinder  unter
zwölf  Jahren  überhaupt  nicht  und  Mädchen  (§  2)  nicht  bei  der  Bedienung  der
Gäste  beschäftigt  werden.  Im  übrigen  finden  auf  die  Beschäftigung  von  Kindern
über  zwölf  Jahre  die  Bestimmungen  des  §  5  Abs.  2  Anwendung.

§ 8.

Beschäftigung  beim  Austragen  von  Waren  und  bei  sonstigen  Botengängen.

Auf  die  Beschäftigung  von  Kindern  beim  Austragen  von  Waren  und  bei
sonstigen  Botengängen  in  den  in  §§  4  bis  7  bezeichneten  und  in  anderen  gewerblichen
  Betrieben  finden  die  Bestimmungen  des  §  5  entsprechende  Anwendung.

Für  die  ersten  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  kann  die
untere  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde  für  ihren
Bezirk  oder  Teile  desselben  allgemein  oder  für  einzelne  Gewerbszweige  gestatten,
daß  die  Beschäftigung  von  Kindern  über  zwölf  Jahre  bereits  von  sechseinhalb
Uhr  Morgens  an  und  vor  dem  Vormittagsunterrichte  stattfindet;  jedoch  darf  sie
vor  dem  Vormittagsunterrichte  nicht  länger  als  eine  Stunde  dauern.

§ 9.

Sonntagsruhe.

An  Sonn=  und  Festtagen  (§  105a  Abs.  2  der  Gewerbeordnung)  dürfen
Kinder,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  Abs.  2,  3)  nicht  beschäftigt  werden.

Für  die  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und  sonstigen  öffentlichen
Schaustellungen  bewendet  es  auch  an  Sonn=  und  Festtagen  bei  den  Bestimmungen
des  §  6.

  Für  das  Austragen  von  Waren  sowie  für  sonstige  Botengänge  bewendet
es  bei  den  Bestimmungen  des  §  8.  Jedoch  darf  an  Sonn=  und  Festtagen  die
Beschäftigung  die  Dauer  von  zwei  Stunden  nicht  überschreiten  und  sich  nicht  über
ein  Uhr  Nachmittags  erstrecken;  auch  darf  sie  nicht  in  der  letzten  halben  Stunde
vor  Beginn  des  Hauptgottesdienstes  und  nicht  während  desselben  stattfinden.
24°
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        —  116  —

§ 10.
Anzeige.

Sollen  Kinder  beschäftigt  werden,  so  hat  der  Arbeitgeber  vor  dem  Beginne
der  Beschäftigung  der  Ortspolizeibehörde  eine  schriftliche  Anzeige  zu  machen.  In
der  Anzeige  sind  die  Betriebsstätte  des  Arbeitgebers  sowie  die  Art  des  Betriebs
anzugeben.

Die  Bestimmung  des  Abs.  1  findet  keine  Anwendung  auf  eine  bloß
gelegentliche  Beschäftigung  mit  einzelnen  Dienstleistungen.

§ 11.

Arbeitskarte.

Die  Beschäftigung  eines  Kindes  ist  nicht  gestattet,  wenn  dem  Arbeitgeber
nicht  zuvor  für  dasselbe  eine  Arbeitskarte  eingehändigt  ist.  Diese  Bestimmung
findet  keine  Anwendung  auf  eine  bloß  gelegentliche  Beschäftigung  mit  einzelnen
Dienstleistungen.

Die  Arbeitskarten  werden  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des  gesetzlichen
Vertreters  durch  die  Ortspolizeibehörde  desjenigen  Ortes,  an  welchem  das  Kind
zuletzt  seinen  dauernden  Aufenthaltsort  gehabt  hat,  kosten=  und  stempelfrei  ausgestellt;
  ist  die  Erklärung  des  gesetzlichen  Vertreters  nicht  zu  beschaffen,  so  kann
die  Gemeindebehörde  die  Zustimmung  ergänzen.  Die  Karten  haben  den  Namen,
Tag  und  Jahr  der  Geburt  des  Kindes  sowie  den  Namen,  Stand  und  letzten
Wohnort  des  gesetzlichen  Vertreters  zu  enthalten.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Arbeitskarte  zu  verwahren,  auf  amtliches  Verlangen
  vorzulegen  und  nach  rechtmäßiger  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  dem
gesetzlichen  Vertreter  wieder  auszuhändigen.  Ist  die  Wohnung  des  gesetzlichen
Vertreters  nicht  zu  ermitteln,  so  erfolgt  die  Aushändigung  der  Arbeitskarte  an
die  im  Abs.  2  bezeichnete  Ortspolizeibehörde.

Die  Bestimmungen  des  §  4  des  Gewerbegerichtsgesetzes  vom  29.  September
1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  353)  über  die  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  für
Streitigkeiten  hinsichtlich  der  Arbeitsbücher  finden  entsprechende  Anwendung.

III.  Beschäftigung  eigener  Kinder.

§ 12.
Verbotene  Beschäftigungsarten.

In  Betrieben,  in  denen  gemäß  den  Bestimmungen  des  §  4  fremde  Kinder
nicht  beschäftigt  werden  dürfen,  sowie  in  Werlstätten,  in  welchen  durch  elementare
Kraft  (Dampf,  Wind,  Wasser,  Gas,  Luft,  Elektrizität  usw.)  bewegte  Triebwerke
nicht  bloß  vorübergebend  zur  Verwendung  kommen,  ist  auch  die  Beschäftigung
eigener  Kinder  untersagt.
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        —  117  —

§ 13.
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Werkstätten,  im  Handelsgewerbe  und  in  Verkehrsgewerben.

Im  Betriebe  von  Werkstätten,  in  denen  die  Beschäftigung  von  Kindern
nicht  nach  §  12  verboten  ist,  im  Handelsgewerbe  und  in  Verkehrsgewerben  dürfen
eigene  Kinder  unter  zehn  Jahren  überhaupt  nicht,  eigene  Kinder  über  zehn  Jahre
nicht  in  der  Zeit  zwischen  acht  Uhr  Abends  und  acht  Uhr  Morgens  und  nicht
vor  dem  Vormittagsunterrichte  beschäftigt  werden.  Um  Mittag  ist  den  Kindern
eine  mindestens  zweistündige  Pause  zu  gewähren.  Am  Nachmittage  darf  die
Beschäftigung  erst  eine  Stunde  nach  beendetem  Unterrichte  beginnen.

Eigene  Kinder  unter  zwölf  Jahren  dürfen  in  der  Wohnung  oder  Werkstätte
  einer  Person,  zu  der  sie  in  einem  der  im  §   3  Abs.  1  bezeichneten  Verhältnisse
  stehen,  für  Dritte  nicht  beschäftigt  werden.

An  Sonn=  und  Festtagen  dürfen  auch  eigene  Kinder  im  Betriebe  von
Werkstätten  und  im  Handelsgewerbe  sowie  im  Verkehrsgewerbe  nicht  beschäftigt
werden.

§ 11.

Besondere  Befugnisse  des  Bundesrats.

Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  für  die  ersten  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  für  einzelne  Arten  der  im  §§  12  bezeichneten  Werkstätten,
in  denen  durch  elementare  Kraft  bewegte  Triebwerke  nicht  bloß  vorübergehend  zur
Verwendung  kommen,  und  der  im  §  13  Abs.  1  bezeichneten  Werkstätten  Ausnahmen
  von  den  daselbst  vorgesehenen  Bestimmungen  zuzulassen.

Nach  Ablauf  dieser  Zeit  kann  der  Bundesrat  für  einzelne  Arten  der  im
§  12  bezeichneten  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  die  Beschäftigung  eigener  Kinder
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §  13  Abs.  1  unter  der  Bedingung
gestatten,  daß  die  Kinder  nicht  an  den  durch  die  Triebkraft  bewegten  Maschinen
beschäftigt  werden  dürfen.  Auch  kann  der  Bundesrat  für  einzelne  Arten  der  im
§  13  Abs.  1  bezeichneten  Werkstätten  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Beschäftigung
  von  Kindern  unter  zehn  Jahren  zulassen,  sofern  die  Kinder  mit
besonders  leichten  und  ihrem  Alter  angemessenen  Arbeiten  beschaäftigt  werden;  die  Beschäftigung
  darf  nicht  in  der  Zeit  zwischen  acht  Uhr  Abends  und  acht  Uhr  Morgens
stattfinden;  um  Mittag  ist  den  Kindern  eine  mindestens  zweistündige  Pause  zu
gewähren,  am  Nachmittage  darf  die  Beschäftigung  erst  eine  Stunde  nach  beendetem
Unterrichte  beginnen.  Die  Ausnahmebestimmungen  können  allgemein  oder  für
einzelne  Bezirke  erlassen  werden.

§ 15.
Beschäftigung  bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und  anderen  öffentlichen  Schaustellungen.
Auf  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen
  und  anderen  öffentlichen  Schaustellungen  finden  die  Bestimmungen  des
§  6  Anwendung.
        <pb n="128" />
        —  118  —

§ 16.
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Gast=  und  von  Schankwirtschaften.

Im  Betriebe  von  Gast=  und  von  Schankwirtschaften  dürfen  Kinder  unter
zwölf  Jahren  überhaupt  nicht,  und  Mädchen  (§  2)  nicht  bei  der  Bedienung  der
Gäste  beschäftigt  werden.  Die  untere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  nach  Anhörung
  der  Schulaufsichtsbehörde  in  Orten,  welche  nach  der  jeweilig  letzten  Volkszählung
  weniger  als  zwanzigtausend  Einwohner  haben,  für  Betriebe,  in  welchen
in  der  Regel  ausschließlich  zur  Familie  des  Arbeitgebers  gehörige  Personen  beschäftigt
  werden,  Ausnahmen  zuzulassen.  Im  übrigen  finden  auf  die  Beschäftigung
von  eigenen  Kindern  die  Bestimmungen  des  §  13  Abs.  1  Anwendung.

§ 17.
Beschäftigung  beim  Austragen  von  Waren  und  bei  sonstigen  Botengängen.

Auf  die  Beschäftigung  beim  Austragen  von  Zeitungen,  Milch  und  Backwaren
  finden  die  Bestimmungen  im  §  8,  § 9  Abs.  3  dann  Anwendung,  wenn
die  Kinder  für  Dritte  beschäftigt  werden.

Im  übrigen  ist  die  Beschäftigung  von  eigenen  Kindern  beim  Austragen
von  Waren  und  bei  sonstigen  Botengängen  gestattet.  Durch  Polizeiverordnungen
der  zum  Erlasse  solcher  berechtigten  Behörden  kann  die  Beschäftigung  beschränkt
werden.

IV.  Gemeinsame  Bestimmungen.

§ 8.
Werkstätten  im  Sinne  dieses  Gesetzes.

Als  Werkstätten  gelten  neben  den  Werkstätten  im  Sinne  des  §9  105b  Abs.  1
der  Gewerbeordnung  auch  Räume,  die  zum  Schlafen,  Wohnen  oder  Kochen
dienen,  wenn  darin  gewerbliche  Arbeit  verrichtet  wird,  sowie  im  Freien  gelegene
gewerbliche  Arbeitsstellen.

§ 19.
Abweichungen  von  der  gesetzlichen  Zeit.

Beträgt  der  Unterschied  zwischen  der  gesetzlichen  Zeit  und  der  Ortszeit  mehr
als  eine  Viertelstunde,  so  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  bezüglich  der  in
diesem  Gesetze  vorgesehenen  Bestimmungen  über  Anfang  und  Ende  der  zulässigen
täglichen  Arbeitszeit  für  ihren  Bezirk  oder  einzelne  Teile  desselben  Abweichungen
von  der  Vorschrift  über  die  gesetzliche  Zeit  in  Deutschland  (Gesetz  vom  12.  März
1893,  Reichs-Gesetzbl.  S.  93)  zulassen.  Die  Abweichungen  dürfen  nicht  mehr
als  eine  halbe  Stunde  betragen.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  zulässige
  Dauer  der  Beschäftigung  bleiben  unberührt.

§ 20.
Besondere  polizeiliche  Befugnisse.

Die  zuständigen  Polizeibehörden  können  im  Wege  der  Verfügung  eine  nach
den  vorstehenden  Bestimmungen  zulässige  Beschäftigung,  sofern  dabei  erhebliche
        <pb n="129" />
        —  119  —

Mißstände  zu  Tage  getreten  sind,  auf  Antrag  oder  nach  Anhörung  der  Schul—
aufsichtsbehörde  für  einzelne  Kinder  einschränken  oder  untersagen  sowie,  wenn  für
das  Kind  eine  Arbeitskarte  erteilt  ist  (§  11),  diese  entziehen  und  die  Erteilung
einer  neuen  Arbeitskarte  verweigern.

Die  zuständigen  Polizeibehörden  sind  ferner  befugt,  zur  Beseitigung  erbeblicher,
  die  Sittlichkeit  gefährdender  Mißstände  im  Wege  der  Verfügung  für
einzelne  Gast=  oder  Schankwirtschaften  die  Beschäftigung  von  Kindern  weiter
einzuschränken  oder  zu  untersagen.

§  21.

Aussicht.

Insoweit  nicht  durch  Bundesratsbeschluß  oder  durch  die  Landesregierungen
die  Aufsicht  anderweitig  geregelt  ist,  finden  die  Bestimmungen  des  9  1390  der
Gewerbeordnung  Anwendung.

In  Privatwohnungen,  in  denen  ausschließlich  eigene  Kinder  beschäftigt
werden,  dürfen  Revisionen  während  der  Nachtzeit  nur  stattfinden,  wenn  Tatsachen
  vorliegen,  welche  den  Verdacht  der  Nachtbeschäftigung  dieser  Kinder  begründen.


§  22.

Zuständige  Behörden.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaat  unter  der  Bezeichnung:  höbere
Verwaltungsbehörde,  untere  Verwaltungsbehörde,  Schulaufsichtsbehörde,  Gemeindebehörde,
  Polizeibehörde,  Ortspolizeibehörde  zu  verstehen  sind,  wird  von
der  Zentralbehörde  des  Bundesstaats  bekannt  gemacht.

V.  Strafbestimmungen.

§ 23.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  wird  bestraft,  wer  den  §§  4  bis  8
zuwiderhandelt.
Im  Falle  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  kann  auf  Gefängnisstrafe
bis  zu  sechs  Monaten  erkannt  werden.
Der  9.75  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  findet  Anwendung.

§  24.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  dem  § 9  zuwider  Kindern  an  Sonn=  und  Festtagen  Beschäftigung
gibt;
2.  wer  den  auf  Grund  des  § 20  hinsichtlich  der  Beschäftigung  fremder
Kinder  endgültig  ergangenen  Verfügungen  zuwiderhandelt.

Im  Falle  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  kann  auf  Haft  erkannt
werden.
        <pb n="130" />
        —  120  —

§  25.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  den  §§  12  bis  16,  §  17  Abs.  1  zuwiderhandelt
2.  wer  den  auf  Grund  des  §  20  hinsichtlich  der  Beschäftigung  eigener
Kinder  endgültig  ergangenen  Verfügungen  oder  den  auf  Grund  des
§  17  Abs.  2  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt.
Im  Falle  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  kann  auf  Haft  erkannt
werden.
§ 26.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  werden  Arbeitgeber  bestraft,  welche
es  unterlassen,  den  durch  §  10  für  sie  begründeten  Verpflichtungen  nachzukommen.

§ 27.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  entgegen  der  Bestimmung  des  §  11  Abs.  1  ein  Kind  in  Beschäftigung
  nimmt  oder  behält;
2.  wer  der  Bestimmung  des  §  11  Abs.  3  in  Ansehung  der  Arbeitskarten
zuwiderhandelt.
§ 28.
Die  Strafverfolgung  der  im  §  24  bezeichneten  Vergehen  verjährt  binnen
drei  Monaten.
§ 29.
Die  Bestimmungen  des  §  151  der  Gewerbeordnung  finden  Anwendung.

VI.  Schlußbestimmungen.
§ 30.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  stehen  weitergehenden  landesrechtlichen
Beschränkungen  der  Beschäftigung  von  Kindern  in  gewerblichen  Betrieben  nicht
entgegen.

§ 31.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1904  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  30.  März  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="131" />
        Derzeichnis  derjenigen  Werkstätten,  in  deren  Betrieb,  abgesehen  vom
Austragen  von  Waren  und  von  sonstigen  Botengängen,  Kinder

 

Gruppe
der  Gewerbestatistik.


nicht  beschäftigt  werden  dürfen.

Bezeichnung  der  Werkstätten.

 















    



IV. Werkstätten  zur  Anfertigung  von  Schieferwaren,  Schiefertafeln  und  Griffeln,
mit  Ausnahme  von  Werkstätten,  in  denen  lediglich  das  gärben,  Bemalen
und  Bekleben  sowie  die  Verpackung  von  Griffeln  und  das  Färben,  Liniieren
und  Einrahmen  von  Schiefertafeln  erfolgt.

Werkstätten  der  Steinmetzen,  Steinhauer.

Werkstätten  der  Steinbohrer,  -schleifer  oder  -polierer.

Kalkbrennereien,  Gipsbrennereien.

Werkstätten  der  Töpfer.

Werkstätten  der  Glasbläser,  -ätzer,  -schleifer  oder  -mattierer,  mit  Ausnahme
der  Werkstätten  der  Glasbläser,  in  denen  ausschließlich  vor  der  Lampe
geblasen  wird.

Spiegelbelegereien.

V. Werkstätten,  in  denen  Gegenstände  auf  galvanischem  Wege  durch  Vergolden,
Versilbern,  Vernickeln  und  dergleichen  mit  Metallüberzügen  versehen  werden
oder  in  denen  Gegenstände  auf  galvanoplastischem  Wege  hergestellt  werden.

Werkstätten,  in  denen  Blei=  und  Zinnspielwaren  bemalt  werden.

Blei-,  Zink-,  Zinn-,  Not-  und  Gelbgießereien  und  sonstige  Metallgießereien.

Werkstätten  der  Gürtler  und  Bronzeure.

Werkstätten,  in  denen  Blei,  Kupfer,  Iink  oder  Legierungen  dieser  Metalle
bearbeitet  oder  verarbeitet  werden.

Metallschleifereien  und  -polierereien.

Feilenhauereien.

VI. Harnischmachereien,  Bleianknüpfereien.

Werkstätten,  in  denen  Quecksilber  verwandt  wird.

VII. Werkstätten  zur  Herstellung  von  Explosivstoffen,  Feuerwerkskörpern,  Zündhölzern
  und  sonstigen  Zündwaren.

Abdeckereien.

IX. Werkstätten,  in  denen  Gespinste,  Gewebe  und  dergleichen  mittels  chemischer
Agentien  gebleicht  werden.

Färbereien.

Lumpensortierereien.

XI. Felleinsalzereien,  Gerbereien.

Werkstätten  zur  Verfertigung  von  Gummi.,  Guttapercha-  und  Kantschukwaren.

Werkstätten  zur  Verfertigung  von  Polsterwaren.

Roßhaarspinnereien.

XII. Werkstätten  der  Verlmutterverarbeitung.

Haar-  und  Borstenzurichtereien.  Bürsten=  und  Pinselmachereien,  sofern  mit
ausländischem  tierischen  Materiale  gearbeitet  wird.

XIII. Fleischereien.

XIV. Hasenhaarschneidereien.

Bettfedernreinigungsanstalten.

Chemische  Waschanstalten.

XV. Werkstätten  der  Maler  und  Anstreicher.

.s-;nx—83.

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        <pb n="132" />
        —  122  —

(Nr.  2944.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  deutscher  Warenbezeichnungen  in  Cenador.
Vom  27.  März  1903.

Unter  Bezugnahme  auf  §  23  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Warenbezeichnungen
vom  12.  Mai  1894  (Reichs-Gesetzbl.  S.  441)  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,
daß  in  Ecuador  deutsche  Warenbezeichnungen  in  gleichem  Umfange  wie  inländische
Warenbezeichnungen  zum  gesetzlichen  Schutze  zugelassen  werden.

Berlin,  den  27.  März  1903.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Dr.  Hopf.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="133" />
        —  123  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  15.

—-“—

 

 

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung  von  Präservativs,  Sicherheitspessarien,
  Suspensorien  und  dergleichen.  S.  123.

 

(Nr.  2945.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung  von
Präservativs,  Sicherheitspessarien,  Suspensorien  und  dergleichen.  Vom
1.  April  1903.

  Grund  des  §  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Der  §  2  Abs.  2  der  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
30.  Januar  1903  (Reichs-Gesetzbl.  S.  3)  verkündeten  Bestimmungen,  betreffend
den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung  von  Präservativs,  Sicherheitspessarien,
Suspensorien  und  dergleichen,  erhält  folgenden  Zusatz:

„Auf  jugendliche  Arbeiter  und  auf  Arbeiterinnen  unter  einundzwanzig
Jahren,  welche  bereits  im  März  1903  bei  der  Anfertigung  oder  Verpackun
  von  Suspensorien  beschäftigt  waren,  findet  diese  Bestimmung
keine  Anwendung.  In  den  Räumen,  in  denen  solche  Personen  fernerhin
beschäftigt  werden,  ist  ein  Verzeichnis  auszuhängen,  welches  deren  Namen
enthält  und  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  beglaubigen  ist.“

Berlin,  den  1.  April  1903.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Inmern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-.  Gesetzbl.  1903.  26
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  April  1903.
        <pb n="134" />
        <pb n="135" />
        —  125  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  16.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  eine  VIII.  Ausgabe  der  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  S.  125.

 

 

 

 

 

(Nr.  2946.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  VIII.  Ausgabe  der  dem  Internationalen  Übereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  Vom  27.  März
1903.

Die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom
14.  Oktober  1890  beigefügte  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  dieses  Übereinkommen
  Anwendung  findet  (VII.  Ausgabe  von  1901,  Reichs-  Gesetzbl.  von
1901  S.  17  ff.),  ist  unter  Berücksichtigung  der  inzwischen  eingetretenen  Änderungen
  in  der  nachstehenden,  vom  Zentralamte  für  den  internationalen  Eisenbahntransport
  mitgeteilten  Fassung  neu  ausgestellt  worden:

Liste  der  Eisenbahnstrecken,

auf  welche

das  Internationale  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
Anwendung  findet.
VIII.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1903.

 

Deutschland.

A.  Von  deutschen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

I.  Staats=  und  unter  Staatsverwaltung  stehende  Eisenbahnen.
Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.

Militäreisenbahn.
Königlich  Preußische  Staatseisenbahnen  —  einschließlich  der  gemeinschaftlich
mit  ihnen  betriebenen  Großherzoglich  Hessischen  Staatseisenbahnen  —  sowie
die  unter  preußischer  Staatsverwaltung  stehenden  Privatbahnen,  mit
Ausschluß:

a)  der  Oberschlesischen  schmalspurigen  Zweigbahn.
Reichs.  Gesetzb.  1003.  27

o

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  April  1903.
        <pb n="136" />
        —  126  —

4. Königlich  Bayerische  Staatseisenbahnen  nebst  den  von  ihnen  betriebenen

Lokalbahnen  Augsburg-  Haunstetten;  Bad  Aibling-Feilnbach;  Murnau—
Oberammergau;  Lam  -Kötzting,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Lokalbahnen:
b)  Augsburg—Göggingen—  Pferseez
Jc)  Augsburger  Lokalbahn.

5. Königlich  Sächsische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung

stehenden  sächsischen  Privateisenbahnen.

6. Königlich  Württembergische  Staatseisenbahnen.
7. Großherzoglich  Badische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung

  stehenden  badischen  Privateisenbahnen.

8. Großherzoglich  Mecklenburgische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausschluß:

d)  der  Doberan—Heiligendammer  Eisenbahn.

9. Großherzoglich  Oldenburgische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausschluß:

e)  der  Ocholt—Westersteder  Eisenbahn.

II.  Privateisenbahnen  unter  eigener  Verwaltung.

10. Achern—Ottenhöfener  Nebenbahn.

11. Alt-Damm—Kolberger  Eisenbahn.

12. Altona—Kaltenkirchener  Eisenbahn.

13. Die  von  der  Badischen  Lokal-Eisenbahngesellschaft  betriebenen  Nebenbahnen:
a)  Bruchsal—  Hilsbach-Menzingen;
b)  Bühl—Oberbühlerthal  (Bühlerthalbahn)

Herrenalb

c) Karlsruhe—Ettlingen -----(Albthalbahn);
Pforzheim  (  balbahn)
d)  Neckarbischofsheim—  Hüffenhardt;

e)  Wiesloch—  Meckesheim

Waldangelloch.
14. Die  bayerischen  von  der  Lokalbahn-Aktiengesellschaft  in  München  betriebenen
  Lokalbahnen:

a)  Fürth—Zirndorf—Cadolzburg;

b)  Markt  Oberdorf—Füssen;

c)  München—Wolfratshausen—Bichl;

d)  Murnau—Garmisch-Partenkirchen;

e)  Sonthofen—Oberstdorf;

f)  Stadtamhof—Donaustauf.
15. Bentheimer  Kreisbahn.
16. Braunschweigische  Landeseisenbahn.
17. Braunschweig—Schöninger  Eisenbahn.
18. Breslau—-Warschauer  Eisenbahn.
19. Brölthal-Eisenbahn.
20. Brolthal-Eisenbahn.

21. Cöln—Bonner  Kreisbahnen.

    —
        <pb n="137" />
        —  127  —

22. Crefelder  Eisenbahn.
23. Cronberger  Eisenbahn.
24. Dahme-Uckroer  Eisenbahn.

25. Deggendorf—Mettener  Lokalbahn.
26. Dessau—Wörlitzer  Eisenbahn.

27.   Dortmund  —-Gronau—Enscheder  Eisenbabn.


28. Eckernförde-Kappelner  Schmalspurbahn.

29. Eisern-Siegener  Eisenbahn.
























30. Ermsthalbahn  (Metzingen—  Urach).
31. Eutin—Lübecker  Eisenbahn.
32. Filderbahn.
33. Frankfurter  Verbindungsbahn  (Frankfurt  am  Main).
34. Georgs-Marienhütte-Eisenbabn.
35. Gera-Meuselwitz-Wuitzer  Eisenbahn.
36. Gernrode—Harzgeroder  Eisenbahn.
37. Gotteszell—Viechtacher  Lokalbahn.
38. Greifswald  —-Grimmener  Eisenbahn.
39. Halberstadt-Blankenburger  Eisenbahn.
40. Haltingen—Kanderner  Nebenbahn.
41. Hildesheim—  Peiner  Kreiseisenbahn.
42. Hoyger  Eisenbahn  (Hoya—-Eystruy).
43. Kahl—Schoellkrippener  Lokalbahn.
44. Kaysersberger  Thalbahn,  einschließlich  der  Bahn  Colmar—Winzenheim.
45. Kerkerbachbahn.
46. Kiel—Eckernförde—  Flensburger  Eisenbahn.
47. Königsberg—Cranzer  Eisenbahn.
48. Kreis  Altenaer  Schmalspurbahn.
49. Kremmen  —Neu-Ruppin—Wittstocker  Eisenbahn.
50. Krozingen—Staufen—  Sulzburger  Nebenbahn.
51. Lahrer  Straßenbahn.
52. Lausitzer  Eisenbahn  (Rauscha-Freiwaldau;  Muskau-Teuplitz-Sommerfeld;
Hansdorf-Priebus).
53. Liegnitz—Rawitscher  Eisenbahn.
54. Lübeck—-Büchener  und  Lübeck-Hamburger  Eisenbahn.
55. Ludwigs-Eisenbahn  (Nürnberg—Fürth).
56. Marienburg—Mlawkaer  Eisenbahn.
57. Meckenbeuren—Tettnanger  Eisenbahn.
58. Mecklenburgische  Friedrich-Wilhelm=  Eisenbahn.
59. Meppen—  Haselünner  Eisenbahn.
60. Möckmühl—Dörzbacher  Nebenbahn.
61. Mühlhausen—Ebelebener  Eisenbahn.
62. Nauendorf—Gerlebogker  Eisenbahn.
63. Neubrandenburg—Friedländer  Eisenbahn.

27“
        <pb n="138" />
        ---128---









        







64. Neuhaldenslebener  Eisenbahn.
65. Neustadt—Gogoliner  Eisenbahn.
66. Niederlausitzer  Eisenbahn.
67. Nordhausen—Wernigeroder  Eisenbahn.
68. Oschersleben  —Schöninger  Eisenbahn.
69. Osterwieck—  Wasserlebener  Eisenbahn.

70. Ostpreußische  Südbahn,  einschließlich  der  Fischhausen  —  Palmnickener

Eisenbahn.

71. Paulinenaue—Neu-Ruppiner  Eisenbahn.

72. Peine—Ilseder  Eisenbahn.

73. Pfälzische  Eisenbahnen.

74. Prignitzer  Eisenbahn.

75. Reinickendorf—  Liebenwalde  -Groß-Schönebecker  Eisenbahn.
76. Rhein—Ettenheimmünsterer  Lokalbahn.
77. Rhene—Diemelthal-Eisenbahn  (Bredelar—Martenberg).

78.   Rinteln  —Stadthagener  Eisenbahn.

79. Rosheim—St.  Naborer  Nebenbahn.

80. Ruppiner  Kreisbahn!).

81. Röthenbach  b.  L.—Weiler  Lokalbahn.

82.  Schaftlach-Gmund—Tegernseer  Lokalbahn.

83.  Stargard—Cüstriner  Eisenbahn,  einschließlich  der  Glasow-Berlinchener

Eisenbahn.

84. Stendal—Tangermünder  Eisenbahn.

85.  Stralsund  -Tribseer  Eisenbahn.

86. Straßburger  Straßenbahnen.

87. Die  von  der  Süddeutschen  Eisenbahngesellschaft  betriebenen  Nebenbahnen:

a)  Bregthalbahn  (Furtwangen—  Hüfingen);
b)  Kaiserstuhlbahn;
c)  Mannheim—Weinheim—  Heidelberg—Mannmheimer  Eisenbahn;
d)  Osthofen  —Westhofener  Eisenbahn;
e)  Reinheim—Reichelsheimer  Eisenbahn;
f)  Sprendlingen—Fürfelder  Eisenbahn;
g)  WormsOffsteiner  Eisenbahn  und
h)  Zell—Todtnauer  Eisenbahn.
88. Südharz-Eisenbahn.
89. Teutoburger  Wald-Eisenbahn.
90. Die  unter  der  Betriebsverwaltung  thüringischer  Nebenbahnen  stehenden  Linien:
a)  Arnstadt—Ichtershausener  Eisenbahn
b)  Eisenberg—Crossener  Eisenbahn;
c)  Greußen—Ebeleben—Keulaer  Eisenbahn;
d)  Hohenebra—Ebelebener  Eisenbahn;

 

e)  Mit  Wirkung  vom  25.  Februar  1903.
        <pb n="139" />
        —  129  —

e)  Ilmenau—Großbreitenbacher  Eisenbahn  und
f)  Ruhlaer  Eisenbahn  (Wutha-Ruhla).
91. Türkheim—  Wörishofener  Lokalbahn.
92. Vorwohle—Emmerthaler  Eisenbahn.
93. Westfälische  Landeseisenbahn.
94. Wittenberge—-Perleberger  Eisenbahn.
95. Die  von  der  Direktion  der  Württembergischen  Eisenbahngesellschaft  betriebenen
  Nebenbahnen:
a)  Amstetten—Laichingen;
b)  Ebingen—Onstmettingen;
c)  Nürtingen—Neuffen.
96. Die  von  der  Direktion  der  Württembergischen  Lokaleisenbahnen  betriebenen
Nebenbahnen:
a)  Aalen—Ballmertshofen;
b)  Reutlingen—Gönningen.
97. Ischipkau—Finsterwalder  Eisenbahn.

B. Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  außerdeutscher

  Eisenbahnverwaltungen  befinden.

I.  Russischer  Verwaltungen.

98. Die  von  der  St.  Petersburg  —  Warschauer  Eisenbahn  betriebene  Strecke
von  der  russisch-deutschen  Grenze  bei  Eydtkuhnen  bis  Eydtkuhnen.

99. Die  von  den  Südwestbahnen  betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen
Grenze  bei  Prostken  bis  Prostken.

100. Die  von  den  Weichselbahnen  betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen
Grenze  bei  Illowo  bis  Illowo.

II.  Osterreichischer  Verwaltungen.

101. Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Myslowitz  bis  Myslowitz.

102. Die  von  der  Osterreichischen  Nordwestbahn  betriebene  Strecke  von  der

österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Wichstadtl  bis  Mittelwalde.
103. Die  von  der  Osterreichisch  =  Ungarischen  Staatseisenbahngesellschaft  betriebene
  Strecke  von  der  österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Mittelsteine  bis
Mittelsteine.

Die  von  der  Südnorddeutschen  Verbindungsbahn  betriebenen  Strecken

von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:

104. bei  Liebau  bis  Liebau.
105. bei  Seidenberg  bis  Seidenberg.
106. Die  von  der  Böhmischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  österreichischdeutschen
  Grenze  bei  Ebersbach  bis  Ebersbach.
        <pb n="140" />
        108

109
110
111
112
113
114
115

116
117
118.













—  130  —

Die  von  der  Buschtöhrader  Eisenbahn  betriebenen  Strecken  von  der
österreichisch=  deutschen  Grenze:
107. bei  Reitzenhain  bis  Reitzenhain.
108.  bei  Klingenthal  bis  Klingenthal.
 Die  von  den  K.  K.  Osterreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:
109. bei  Hennersdorf  bis  Ziegenhals.
110. bei  Niklasdorf  bis  Ziegenhals.
111. bei  Heinersdorf  bis  Heinersdorf.
112. bei  Furth  i.  W.  bis  Furth  i.  W.
113. bei  Passau  bis  Passau.
114. bei  Braunau  bis  Simbach.
115. bei  Lochau  bis  Lindau.

II.  Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  den  Schweizerischen  Bundesbahnen  betriebenen  Strecken  von
der  schweizerisch-deutschen  Grenze:
116. bei  Konstanz  bis  Konstanz.
117. bei  Rielasingen  bis  Singen.
118. bei  Waldshut  bis  Waldshut.
119. bei  Lottstetten  bis  zur  deutsch-schweizerischen  Grenze  bei  Altenburg-Nheinau.

IV.  Französischer  Verwaltungen.

Die  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  gehörigen,  von  der
Französischen  Ostbahn  mitbetriebenen  Strecken  von  der  französischdeutschen
  Grenze:

120. bei  Altmünsterol  bis  Altmünsterol.
121. bei  Avricourt  bis  Deutsch-Auricourt.
122. bei  Chambrey  bis  Chambrey.

123. bei  Novéant  bis  Novéant.

124. bei  Amanweiler  bis  Amanweiler.
125. bei  Fentsch  bis  Fentsch.

V.  Niederländischer  Verwaltungen.

126. Die  von  der  Nord-Brabant-Deutschen  Bahn  betriebene  Strecke  von  der
niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Gennep  bis  Wesel.

127. Die  von  der  Holländischen  Eisenbahngesellschaft  betriebene  und  von  der
Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Cranenburg
bis  Cleve.

128. Die  von  der  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatsisenbahnen

  betriebenen  Strecken  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze:
a)  bei  Elten  bis  Welle;
b)  bei  Herzogenrath  bis  Herzogenrath;
        <pb n="141" />
        —  131  —

c)  bei  Aachen  bis  Aachen)
d)  bei  Dalheim  bis  Dalheim?),
e)  bei  Gronau  bis  Gronaul).

129.  Die  von  der  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebene  und  von  der  Holländischen  Eisenbahngesellschaft  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Elten  bis
Emmerich.

130.  Die  von  der  Holländischen  Eisenbahngesellschaft  betriebene  und  von  der
Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Gildehaus
bis  Salzbergen.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  deutschen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Osterreich,  Ziffer  26  bis  und  mit  48.
Dänemark,  Ziffer  3.
Frankreich,  Ziffer  19,  20,  21,  22,  23,  24.
Luxemburg,  Ziffer  2,  3.
Niederlande,  Ziffer  6,  7,  8,  9,  10,  11.
Rußland,  Ziffer  31,  32,  33,  34,  35,  36.
Schweiz,  Ziffer  20,  21,  22,  23,  24,  25.

 

Österreich  und  Ungarn.

I.  Im  Reichsrate  vertretene  Königreiche  und  Länder  (einschließlich
Lichtenstein).

A.  Sämtliche  Linien,  welche  durch  die  nachbenannten  Babnverwaltungen
  und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  cssterreich  oder  in
Angarn  betrieben  werden.

1.  K.  K.  Osterreichische  Staatsbahnen,  mit  Einschluß  der  auf  Fürstlich
Liechtensteinschem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  Linie  Feldkirch-Buchs;  —
dagegen  mit  Ausschluß:  »

a)  folgender  dalmatinischen  Linien  der  K.  K.  Osterreichischen  Staatsbahnen:
a)  Spalato—Siveric—Knin,
ß)  Perkovic-Slivno—Sebenico;

 

1)  Die  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  besorgt  nur
den  Zugdienst  in  beiden  Richtungen.

2)  Auf  dieser  Strecke  besorgt  die  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  nur  den  Jugdienst  in  der  Richtung  von  den  Niederlanden  nach  Deutschland
und  umgekehrt,  die  preußische  Staatseisenbahn  auf  der  niederländischen  Strecke  bei  Dalheim
bis  Vlodrop  (Liste:  Niederlande  B  11)  in  der  Richtung  von  Dalbeim  nach  den  Niederlanden.
        <pb n="142" />
        —  132  —
b)  der  schmalspurigen  Kleinbahn  Lupkow-Cisna;
c)  der  schmalspurigen  Lokalbahn  Unzmarkt—Mauterndorf  (Murthalbah)).
2. Außig—Teplitzer  Eisenbahn.
3. Böhmische  Kommerzialbahnen.
4. Böhmische  Nordbahn.
5. Bozen—  Meraner  Eisenbahn.

6. Buschtöhrader  Eisenbahn.
7. Friedländer  Bezirksbahnen,  bestehend  aus  den  Lokalbahnen:

a)  FriedlandReichsgrenze  nächst  Hermsdorf;
b)  Friedland  -Reichsgrenze  nächst  Heinersdorf  und
c)  Raspenau—-  Weißbach.

8. Kaiser  Ferdinands-Nordbahn.

9. Kaschau—-Oderberger  Bahn  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien).









10. Lokalbahn  Mori—-  Arco-Riva  am  Gardasee.

11. Neutitscheiner  Lokalbahn.

12. Österreichische  Nordwestbahn.

13. Österreichisch-Ungarische  Staatseisenbahngesellschaft.

14. Pivoz-Mähr.  Ostrau—Witkowitzer  Lokalbahn.

15. Salzburger  Eisenbahn=  und  Tramway-Gesellschaft.
16. Salzkammergut-Lokalbahn.

17. Südbahngesellschaft  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien),  mit
Ausschluß  der  Lokalbahnen:

d)  Mödling—Hinterbrühl  nächst  Wien  (mit  elektrischem  Betriebe);

e)  Preding—Wieselsdorf—  Stainz;

f)  Pöltschach-Gonobitz;

g)  Kapfenberg-Seebach-  Au;

h)  Uberetscherbahn  (Lokalbahn  Bozen—Kaltern).

18. Südnorddeutsche  Verbindungsbahn.
19. Stauding—Stramberger  Lokalbahn.
20. Eisenbahn  Wien—Aspang,  mit  Ausschluß:

i)  der  Zahnradstrecke  Puchberg—Hochschneeberg  der  Schneebergbahn.
21. Die  von  den  Königlich  Ungarischen  Staatseisenbahnen  betriebenen  Strecken
der  K.  K.  Osterreichischen  Staatsbahnen  von  Lawocznue  bis  zur  ungarischen
Landesgrenze  und  von  Fehring  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,  sowie
der  Osterreichisch-Ungarischen  Staatseisenbahngesellschaft  von  Marchegg
bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,  endlich  die  von  der  Raab  (Györ)  -Odenburg
  (Sopron)—Ebenfurter  Bahn  betriebene  Strecke  der  im  Betriebe
der  Südbahngesellschaft  stehenden  Wien—  Pottendorf—Wiener-Neustädter
Bahn  von  Ebenfurt  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze.
        <pb n="143" />
        —  133  —

B. Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger
  Derwaltungen  befinden.
I.  Italienischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Italienische  Adria-Eisenbahngesellschaft  betriebenen
Strecken  von  der  italienisch-österreichischen  Grenze:

24. bei  Cormons  bis  Cormons.
23.  bei  Pontebba  bis  Pontafel  in  der  Richtung  aus  Italien.
24.  bei  Peri  bis  Ala.

Die  durch  die  italienische  Eisenbahngesellschaft  „Societa  Veneta  per
costruzione  ed  esercizio  di  ferrovie  secondarie  italiane“  betriebene
Strecke  von  der  italienisch-österreichischen  Grenze:

25. bei  Cervignano  bis  Cervignano.

II.  Deutscher  Verwaltungen.
Die  durch  die  Königlich  Bayerischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:
26. bei  Kiefersfelden  bis  Kufstein.

27.  bei  Salzburg  bis  Salzburg.

28. bei  Waldsassen  bis  Eger.

29.   bei  Schirnding  bis  Eger.


30. bei  Asch  bis  Eger.
Die  durch  die  Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch  -österreichischen  Grenze:
31. bei  Brambach  bis  Eger.
32. bei  Bärenstein  bis  Weipert.
33. bei  Markersdorf  bis  Hermsdorf  i.  B.
34. bei  Moldau  bis  Moldau.
35. bei  Schöna  bis  Bodenbach.
36. bei  Schöna  bis  Tetschen.
37. bei  Neusalza-Spremberg  bis  zur  österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Tauben-=heim.

38. bei  Alt=  und  Neu-Gersdorf  bis  zur  österreichisch-deutschen  Grenze  bei
Ebersbach.
39. bei  Seifhennersdorf  bis  Warnsdorf.
40. bei  Groß-Schönau  bis  Warnsdorf.
41. bei  Zittau  bis  Reichenberg.
Die  durch  die  Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:
42. bei  Grünthal  bis  Grünthal.
43. bei  Neusorge  bis  Halbstadt.
44. bei  Jägerndorf  bis  Jägerndorf.
45. bei  Troppau  bis  Troppau.

ReichsGesetzbl.  1903.  28
        <pb n="144" />
        —  134  —

46.  bei  Oderberg  bis  Oderberg.
47.  bei  Goczalkowitz  bis  Dezieditz.
48.  bei  Neuberun  bis  Oswiecim.

III.  Russischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Verwaltung  der  russischen  Südwestbahnen  in  der
Richtung  aus  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  russischösterreichischen
  Grenze:

49.  bei  Radziwilow  bis  Brody.
50.  bei  Woloczysk  bis  Podwoloczyska.
51.  bis  Osterreichisch  Nowosielitza.

C.  Babnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  der  bosnisch-herzegovinischen
  Staatsbahnen  besinden.
52.  Gravosa  (Gruz)—Landesgrenze  bei  Uskoplje.
53.  Landesgrenze  bei  Glavska—Landesgrenze  bei  Nagumangc.
54.  Landesgrenze  bei  Igalo—Zelenika.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  österreichischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  101  bis  und  mit  115.
Italien,  Ziffer  8.
Rußland,  Ziffer  37,  38,  39,  40.
Schweiz,  Ziffer  18,  19.

II.  Ungarn.

Sämtliche  Linien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen
  und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Ungarn
oder  in  Österreich  betrieben  werden.

1.  Königlich  Ungarische  Staatseisenbahnen  und  die  im  Betriebe  derselben
stehenden  Lokalbahnen  und  Linien  anderer  Bahnen,  mit  Ausnahme:
der  schmalspurigen  Linie  Garam—Berzencze—Selmeczbänya,
der  normalspurigen  Lokalbahn  Soroksär—Szt.  Lörincz  und

der  schmalspurigen  Lokalbahn  im  Taraczthal.

2.  Südbahngesellschaft  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien)  und  die
im  Betriebe  derselben  stehenden  Lokalbahnen.

3.  Kaschau-Oderberger  Bahn  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien)
und  die  im  Betriebe  derselben  stehenden  Lokalbahnen  und  Linien  anderer
Bahnen,)  mit  Ausnahme:

der  schmalspurigen  Strecke  Gölniczbämha-  Szomolnok  der  Lokalbahn
im  Gölniczthal,

der  normalspurigen  Flügelbahn  Tarpatak—Tätra—Lomnicz  und

der  Zahnradbahn  Csorba-Csorbat.
        <pb n="145" />
        —  135  —

4. Györ—Sopron—Ebenfurter  Eisenbahngesellschaft  und  die  im  Betriebe

derselben  stehende  Lokalbahn  Fertövidek.

5. Vereinigte  Arader  und  Csanäder  Eisenbahnen,  mit  Ausnahme:

der  schmalspurigen  Lokalbahn  Borossebes—-Menyhäza  und  der  Ersten
 Alfölder  schmalspurigen  landwirtschaftlichen  Eisenbahn.
6. Eisenbahn  im  Szamosthal  und  die  im  Betriebe  derselben  stehende  Lokal-=bahn
  ÖsibBo-Nagybänya.
7. Lokalbahn  Keszthely—Balaton  —Szt.  György.
8. Eisenbahn  Mohäcs—Pécs.
9. Schmalspurige  Lokalbahn  Nagy-Käroly—Somktut.
10. Lokalbahn  Eperjes—  Bärtfa.

11. Slavonische  Drauthalbahn.

12. Schmalspurige  Lokalbahn  Segesvär—  Szentägota.

13. Lokalbahn  Szatmär—Erdöd.

14. Die  von  den  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken  der

Königlich  Ungarischen  Staatseisenbahnen  von  Mezö-Laborcz  bis  zur
österreichischen  Landesgrenze,  von  Körösmezö  bis  zur  österreichischen
Landesgrenze,  und  die  der  Kaschau—Oderberger  Bahn  von  Orl6  bis  zur
österreichischen  Landesgrenze.

15. Die  von  der  Osterreichisch-Ungarischen  Staatseisenbahngesellschaft  betriebenen
  Strecken  der  Königlich  Ungarischen  Staatseisenbahnen  von
Trenczen-  Teplit  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  am  Vlarapaß,  von
Bruck  a.  L.  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  und  von  Szakolcza  bis
zur  österreichischen  Landesgrenze.

16. Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebene  Strecke  der  Holics—
Gödinger  Lokalbahn  von  Holics  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze.

III.  Bosnien  -  Horzegovina.

1.  K.  und  K.  Militärbahn  Banjaluka—Doberlin.

2. Bosnisch-Herzegovinische  Staatsbahnen,  mit  Ausschluß  der  Schleppbahn
Podlugovi—Vares,  dagegen  mit  Einschluß  der  elektrischen  Stadtbahn  in
Sarajevo.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  den  Bosnisch-Herzegovinischen
  Stantsbahnen  in  Osterreich  betrieben  werden,  ist  zu  vergleichen:
Osterreich,  Ziffer  52,  53,  54.

 

28“
        <pb n="146" />
        —  136  —

Belgien.
A.  Von  belgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1. Belgische  Staatsbahnverwaltung.
2.  Belgische  Nordbahn.

3.  Gent—  Terneuzen.

4.  Mecheln—Terneuzen.

5.  Westflandrische  Eisenbahn.









6. Eisenbahn  von  Chimay.
7. Termonde—St.  Nicolas.

8.   Hasselt—Maeseyck.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbekrieb  auswärtiger
Verwaltungen  befinden.

I.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Französischen  Nordbahn  betriebenen  Strecken  von  der
belgisch-französischen  Grenze:
9.  bei  Comines  bis  Comines.
10.  bei  Halluin  bis  Menin.

II.  Luxemburgischer  Verwaltungen.

11.  Die  von  der  Luxemburgischen  Prinz  Heinrich-Bahn  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-luxemburgischen  Grenze  bei  Rodange  bis  Athus.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  belgischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Frankreich,  Ziffer  15,  16,  17,  18.
Niederlande,  Ziffer  12,  13.

 

Dänemark.

A.  Von  dänischen  Derwaltungen  betriebene  Strecken.

1.  Die  dänischen  Staatsbahnen,  einschließlich  die  von  denselben  betriebenen
Dampffährenverbindungen:
a)  über  den  Limfjord  (Oddesund  Nord—Oddesund  Syd  und  Nykjobing
Morso—Glyngere),
b)  über  den  Kleinen  llille]  Belt  (Fredericig—  Stribh),
c)  über  den  Großen  sstore]  Belt  (Nyborg—Korson),
        <pb n="147" />
        —  137  —

d)  über  den  Öresund  (Helsinger  —  Helsingborg  und  Kopenhagen
[Kjsbenhavn]  -Malmo),
e)  über  den  Masnedsund  (Masnedo  -Orehoved),
aber  mit  Ausschluß:
der  von  der  Südfünenschen  Eisenbahngesellschaft  betriebenen  Staatsbahnstrecke
  Nyborg—Faaborg  und
der  Dampfschiffstrecke  Korser—Kiel.
2.  Folgende  unter  Staatsverwaltung  stehende  Privateisenbahnstrecken:
a)  Orehoved  —Gijedser,
b)  Aalestrup—Viborg,
c)  Sorb-Veddeh.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  auswärtiger  Eisenbabnverwaltungen
  befinden.
Deutscher  Verwaltungen.

3.  Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  deutsch-dänischen  Grenze  bei  Farris  bis  Vamdrup.

 

Frankreich.

A.  Von  französischen  Verwaltungen  betriebene  Babnen  und  Bahnstrecken.


Die  Linien  von  allgemeiner  Bedeutung:

1. Der  Nordbahn.

2. Der  Ostbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre  betriebenen
Linien  von  Monthermé  nach  Monthermé,  Vrigne-Meuse  nach  Vrigneaux-Bois,
  Carignan  nach  Messempré,  Charmes  nach  Rambervillers,
Avricourt  nach  Blamont  und  Cirey,  Saint-Dizier  nach  Vassy,  Vassy
nach  Doulevant-le-Chäteau.

3.  Der  Westbahn.

4.  Der  Paris—Lyon-Mittelmeerbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der

Konzessionäre  betriebenen  Linie  des  alten  Hafens  in  Marseille  und  derjenigen

  von  Arles  nach  Saint-Louis.

22  —

 

1)  Mit  Wirkung  vom  1.  Februar  1903.
        <pb n="148" />
        —  138  —

5. Der  Orlcéansbahn,  einschließlich  der  unter  den  gleichen  Bedingungen  wie
das  Hauptnetz  betriebenen  Lokalbahnen  der  Sarthe.

6. Der  Südbahn.
7. Der  Staatsbahnen,  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre  betriebenen

  Lokalbahnen  von  Ligré-Rivière  nach  Richelieu  und  von  Barbezieux
  nach  Chäteauneuf.

8. Der  beiden  Ringbahnen  von  Paris,  einschließlich  der  strategischen  Linie
von  Valenton  nach  Massy-Palaiseau.

9. Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.
10. Der  Eisenbahngesellschaft  von  Somain  nach  Anzin  und  bis  zur  belgischen

Grenze.

11. Der  Gesellschaft  des  Médoc.

Die  Linien  von  lokaler  Bedeutung:

12. Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.
13. Von  Marlieux  nach  Chätillon-sur-Chalaronne.
14. Von  Castelnau  nach  Margaux  und  von  Pauillac  nach  Port  des  Pilotes

(Gesellschaft  des  Modoch.

B. Bahnstrecken,  welche  sich  im  Bektrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger













Verwaltungen  befinden.
I.  Belgischer  Verwaltungen.

15.  Die  von  der  Belgischen  Staatsbahnverwaltung  betriebene  Strecke  von

der  belgisch-französischen  Grenze  bei  Doische  bis  Givet.

16. Die  von  der  Belgischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  französisch—
belgischen  Grenze  bei  Heer-Agimont  bis  Givet.

17. Die  von  der  Westflandrischen  Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  französisch-belgischen  Grenze  bei  Abeele  bis  Hazebrouck.

18. Die  von  der  Eisenbahngesellschaft  von  Chimay  betriebene  Strecke  von
der  französisch-belgischen  Grenze  bei  Momignies  bis  Anor.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  der  Französischen  Ostbahn  gehörigen,  von  den  Reichseisenbahnen
in  Elsaß.Sothungen  mitbetriebenen  Strecken  von  der  deutschfranzösischen
  Grenze:

19. bei  Altmünsterol  bis  Petit-Croir.

20. bei  Deutsch-Avricourt  bis  Igney-Avricourt.
21. bei  Chambrey  bis  Moncel.

22. bei  Novéant  bis  Pagny-sur-Moselle.

23. bei  Amanweiler  bis  Batilly.

24. bei  Fentsch  bis  Audun-le-Roman.
        <pb n="149" />
        —  139  —

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Jura-Simplonbahn  betriebenen  Strecken  von  der
französisch-schweizerischen  Grenze:

25.  bei  Delle  bis  Delle.
26.  bei  Vallorbe  bis  Pontarlier.
27.  bei  Verrières  bis  Pontarlier.

IV.  Italienischer  Verwaltungen.

28. Die  von  der  italienischen  Gesellschaft  des  Netzes  der  Mittelmeerbahnen
betriebene  Strecke  von  der  italienisch-französischen  Grenze  bei  Modane  bis
Modane.  «

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  französischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  120,  121,  122,  123,  124,  125.
Belgien,  Ziffer  9,  10.
Italien,  Ziffer  6.
Schweiz,  Ziffer  26,  27,  28,  29.

 

Italien.

A.  Von  italienischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen
und  Bahnstrecken.

1. Sämtliche  von  der  Gesellschaft  des  Netzes  der  Mittelmeerbahnen  betriebenen
Linien.
2. Sämtliche  von  der  Gesellschaft  des  adriatischen  Netzes  betriebenen  Linien,
mit  Ausnahme  der  Linien:

a)  Bologna—S.  Felice,

b)  Foggia—Lucera,

c)  Foggia-Manfredonia,

d)  Brescia—Iseo.
Sämtliche  von  der  Gesellschaft  des  sizilianischen  Netzes  betriebenen  Linien,
einschließlich  der  Strecke  über  die  Meerenge  von  Messina.
4. Die  von  der  Società  Veneta  per  costruzione  ed  esercizio  di  ferrovie
secondarie  italiane  betriebenen  Linien.

a)  Padova-Bassano,

b)  Vicenza—-Treviso,
        <pb n="150" />
        —  140  —

c) Vicenza-Schio,
d) Cividale—  Portogruaro,
e) Parma-—-Suzzara,

f)  Bologna  S.  B.—-Portomaggiore,







g) Budrio—Massalombarda,

h) Arezzo-  Pratovecchio  Stia,

i) Conegliano—VWittorio  und

k) S.  Giorgio  di  Nogaro  bis  zur  italienisch-österreichischen  Grenze  bei
Cervignano.

5.  Die  Nord-Milano-Eisenbahnen  in  Mailand,  nämlich:












1) Milano  —  Bovisa  —  Seveso  S.  Pietro  —  Merone  Pontenuovo  (Gemeinschaftsbahnhof
  der  Linie  Como—  Lecco,  adriatisches  Netz)  —  Incino—
Erba,  mit  Abzweigungen  von  Bovisa  nach  Milano—Librera  (Mittelmeernetz)
  und  von  Seveso  S.  Pietro  nach  Camnago  (Gemeinschaftsbahnhof
  der  Linie  Chiasso-Milano  des  Mittelmeer=  und  adriatischen
Netzes),

m) Milano—-Bovisa-Saronno,

n) Saronno-Malnate-Varese  Nord—Laveno  Nord,  mit  Abzweigung  von
Varese  Nord  nach  Varese  und  von  Laveno  Nord  nach  Laveno
Mombello  (Mittelmeernetz),

o) Saronno-Grandate,

p) Como  Lago  Nord—Camerlata-Grandate—Malnate,  mit  Abzweigung
von  Camerlata  nach  Albate—Camerlata  (Mittelmeer=  und  adriatisches
Netz),

q) Novara  Nord  —  Busto  Arsizio  Nord  —  Saronno  —  Seregno  (Gemeinschaftsbahnhof
  der  Linie  Chiasso-Milano  des  Mittelmeer=  und
adriatischen  Netzes),  mit  Abzweigungen  von  Novara  Nord  nach
Novara  (Mittelmeernetz)  und  von  Busto  Arsizio  Nord  nach  Busto
Arsizio  (Mittelmeernetz.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb

auswärtiger  Verwaltungen  befinden.
I.  Französischer  Verwaltungen.

6.  Die  von  der  Französischen  Paris—Lyon-Mittelmeerbahn  betriebene  Strecke

von





der  italienisch-französischen  Grenze  bei  Ventimiglia  bis  Ventimiglia.

II.  Schweizerischer  Verwaltungen.
7. Die von  der  Gotthardbahn  betriebene  Strecke  von  der  italienisch-schweizerischen

  Grenze  bei  Pino  bis  Luino.
        <pb n="151" />
        —  141  —

III.  Osterreichischer  Verwaltungen.

8.  Die  von  den  K.  K.  Osterreichischen  Staatsbahnen  in  der  Richtung  nach
Italien  mitbetriebene  Strecke  von  der  italienisch-österreichischen  Grenze  bei
Pontafel  bis  Pontebba.  ·

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  italienischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Osterreich,  Ziffer  22,  23,  24,  25.
Frankreich,  Ziffer  28.
Schweiz,  Ziffer  30.

—

Luxemburg.

A.  Von  luxemburgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

1.  Prinz  Heinrich-Bahn.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

Deutscher  Verwaltungen.
2.  Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothbringen  betriebenen  sämtlichen
  Linien  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn.
3.  Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  deutsch-luxemburgischen  Grenze  bei  Ulflingen  bis  Ulflingen.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  luxemburgischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Belgien,  Ziffer  11.

—.  —  ——„Ó  —  —  ——  —

Niederlande.
A.  Von  niederländischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

1. Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen.
2. Holländische  Eisenbahngesellschaft.

3. Niederländische  Zentral-Eisenbahngesellschaft.
4. Nord-Brabant-Deutsche  Eisenbahngesellschaft.

5.  Nord-Friesische  Lokalbahngesellschaft.

Reichs-Gesetzbl.  1903.  29

X—  —
        <pb n="152" />
        —  142  —

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb







  

auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.
6. Die  von  den  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsbahnen  betriebene
Strecke  von  der  deutsch-niederländischen  Grenze  bei  Reuschanz  bis  Neuschanz.
Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch-niederländischen  Grenze:
7. bei  Borken  bis  Winterswyk.

8.bei  Bocholt  bis  Winterswyk.

9. bei  Straelen  bis  Venlo.

10. bei  Kaldenkirchen  bis  Venlo.
11. bei  Dalheim  bis  Blodrop.

II.  Belgischer  Verwaltungen.

12.  Die  von  der  Mecheln—Terneuzen-Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke

von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  La  Clinge  bis  Terneuzen.
13. Die  von  der  Gent—Terneuzen-Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  belgisch=  niederländischen  Grenze  bei  Selzaete  bis  Terneuzen.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  niederländischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  126,  127,  128,  129,  130.

Rußland.
A.  Vom  Staate  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1. Nicolaibahn  (mit  Zweigbahn  nach  dem  Hafen  und  den  Eisenbahnen  von

Nowotorschok  und  Kjew—Wjasma).

2. St.  Petersburg—Warschauer  Eisenbahn.

3. Baltische  Eisenbahnen  (mit  Ausnahme  der  zweiten  Sektion)  und  Pistow-Riga.
4. Moskau-Brester  Eisenbahn.

5. Moskau—-  Kursk,  Moskau—Nijninomgorod  und  Muromer  Eisenbahnen.

6. Sysran—Wsjasma-Eisenbahn.

7. Catherine-Eisenbahn.
8. Riga—Orel-Eisenbahn  (mit  der  Riga-Tuckumer  Eisenbahn).              9. Libau--
        <pb n="153" />
        —  143  —

10. Weichselbahnen.
11. Charkow—Nicolajew-Eisenbahn.
12. Kursk—Charkow—Sebastopoler  Eisenbabn.
13. Samara-Slatouster  Eisenbabhn.

14. Polessier  Eisenbahnen.

15. Südwestbahnen.

16. Perm-Eisenbahn.

17. Sibirische  Eisenbahn.

18. Transkaukasische  Eisenbahnen.

B.  Von  Privatverwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

19. Warschau—Wien-Eisenbahn.
20. Wladikankaser  Eisenbahn.

21. Lodser  Eisenbahn.
22. Moskau-Kiew  Woronesch-Eisenbahn.

23. Moskau—Kasan-Eisenbahn.

24. Moskau—  Jaroslaw—Archangel-Eisenbahn.
25. Moskau-—Windau—Rybinsker  Eisenbahn.

26.  Rjasan  Uralsk-Eisenbahn.
27. Südostbahnen.
28. Belgorod-Ssumy-Eisenbahn.

29. Die  Lokalbahnen:

Pernau—Reval,  mit  den  Linien:
Walk-Pernau,
Meisekull—Fellin,
Fellin—Reval-Hafen,
Allenkull—Weißenstein;

Swienzjany;

Südbahnen,  mit  den  Linien:
Rudniza—Olwiopol,

Dochno  —Tschetschelnik,
BerschadBerschad-Fabrik,
Choschtschewato  —-Mogiljanski-Fabrik,
Shitomir—Gaiworon,
Cholonewskaja-Ssemka,
Woronowizy-Winniza.

Die  Lokalbahn  Nowozybkow.
        <pb n="154" />
        —  144  —

C.  Grenzstrecken,  welche  sich  im  Mitbetrieb  auswärtiger
Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch-russischen  Grenze:
31.  bei  Eydtkuhnen  bis  Wirballen,
32.  bei  Ottloschin  bis  Alerxandrowo,
33.  bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linieder  früheren  Rechte  Oder-Ufer-Eisenbahn),
34.  bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie  der  früheren  Oberschlesischen  Eisenbahn),
35.  die  von  der  Ostpreußischen  Südbahngesellschaft  betriebene  Strecke  von
der  deutsch-russischen  Grenze  bei  Prostken  bis  Grajewo,
36.  die  von  der  Marienburg  —  Mlawkaer  Eisenbahngesellschaft  betriebene
Strecke  von  der  deutsch-russischen  Grenze  bei  Illowo  bis  Mlawa.

II.  Österreichischer  Verwaltungen.

37.  Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch-russischen  Grenze  bei  Szczakowa  bis  Granica.
Die  von  den  K.  K.  Osterreichischen  Staatsbahnen  in  der  Richtung
nach  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  österreichisch-russischen
Grenze:
38.  bei  Brody  bis  Radziwiléw,
39.  bei  Podwoloczyska  bis  Woloczysk,
40.  bei  Nowosielitza  bis  Nowosielitza.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  russischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  98,  99,  100.
Osterreich,  Ziffer  49,  50,  51.

Schweiz.

A.  Von  schweizerischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

1. Schweizerische  Bundesbahnen.

2. Gotthardbahn.

3. Jura-Simplonbahn,  ausschließlich  der  von  ihr  betriebenen  Seilbahn
Cossonay  Bahnhof  J.-S.-Cossonay  Stadt.

4. Neuenburger  Jurabahn.

Emmenthalbahn.
        <pb n="155" />
        6.  Langenthal-Huthvilbahn.

7.  Tößthalbahn.

8.  Schweizerische  Seethalbahn.

9.  Schweizerische  Südostbahn.

10.  Rorschach-Heidenbahn.

11.  Sihlthalbahn.

12.  Thunerseebahn.

13.  Onsingen—Balsthalbahn.

14.  Bern—Neuenburgbahn  (direkte  Linie).
15.  Freiburg  -  Murtenbahn.

16.  Schmalspurige  Eisenbahn  Dverdon—Ste.  Croix.
17.  Schmalspurige  Rhätische  Bahn.

B.  Babnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
auswärtiger  Derwaltungen  befinden.

I.  Osterreichischer  Verwaltungen.

Die  von  den  K.  K.  Osterreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch  schweizerischen  Grenze:
18.  bei  Buchs  bis  Buchs.
19.  bei  St.  Margrethen  bis  St.  Margrethen.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Großherzoglich  Badischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-schweizerischen  Grenze:

20.  bei  Gottmadingen  bis  zur  schweizerisch-deutschen  Grenze  bei  Wilchingen.

21.  bei  Stetten  bis  Basel  badische  Bahn.

22.  bei  Leopoldshöhe  bis  Basel  badische  Bahn.

23.  bei  Grenzach  bis  Basel  badische  Bahn.

24.  Die  von  den  Großherzoglich  Badischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
Verbindungsbahn  zwischen  Basel  badische  Bahn  und  Basel  schweizerische
Bundesbahn.

25.  Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  betriebene  Strecke
von  der  deutsch-schweizerischen  Grenze  bei  St.  Ludwig  bis  Basel  schweizerische
Bundesbahn.

III.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Gesellschaft  der  Paris—Lyon-Mittelmeerbahn  betriebenen
Strecken  von  der  französisch  -schweizerischen  Grenze:
26.  bei  St.  Gingolph  bis  Bouveret.
27.  bei  Chéne-Bourg  bis  Genf-Eaur-Vives.
28.  bei  La  Plaine  bis  Genf--  Cornavin.
29.  bei  Col-des-Roches  bis  Locle.
Reichs.  Gesetzbl.  1903.  30
        <pb n="156" />
        (—  146  —.

IV.  Italienischer  Verwaltungen.

30.  Die  von  den  italienischen  Gesellschaften  des  Mittelmeer=  und  des  adriatischen
Netzes  betriebene  Strecke  von  der  italienisch--schweizerischen  Grenze  bei  Chiasso
bis  Chiasso.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  schweizerischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  116,  117,  118,  119.
Frankreich,  Ziffer  25,  26,  27.
Italien,  Ziffer  7.

Berlin,  den  27.  März  1903.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Schulz.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="157" />
        —  147  —

Reichs  Gesetzblatt.  

Nr  17.

–  ——  —  —  —–.  —    —  —  —

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Reichs  zu  dem  internationalen  Verbande  zum
Schutze  des  gewerblichen  Eigentums.  S.  117.  —  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Italien  zur  Abänderung  des  Uebereinkommens  vom  18.  Januar  1802,  betreffend  den  gegenseitigen
Patent-,  Muster-  und  Markenschutz.  S.  178.  —  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
der  Schweiz  zur  Abänderung  des  Uebereinkommens  vom  13.  April  1502,  betreffend  den  gegenseitigen
Patent-,  Muster-  und  Markenschutz.  S.  181.

 

 

 

 

(Nr.  2947.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Reichs  zu  dem  internationalen  Ver-
  bande  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums.  Vom  9.  April  1903.

Der  Bundesrat  hat  sich  am  9.  Mai  1901,  der  Reichstag  in  seiner  Plenarsitzung
vom  15.  Mai  1901  damit  einverstanden  erklärt,  daß  das  Reich  den  nachstehend  im
Originaltext  und  in  Ubersetzung  abgedruckten  internationalen  Übereinkommen,  nämlich:
1.  der  von  mehreren  Staaten  zu  Paris  am  20.  März  1883  geschlossenen
Übereinkunft  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  nebst  Schlußprotokoll
  von  demselben  Tage,
2. dem  dazu  vereinbarten  Protokoll  über  die  Ausstattung  des  internationalen
  Bureaus  des  Verbandes  für  den  Schutz  des  gewerblichen  Eigentums
  d.  d.  Madrid,  den  15.  April  1891,
3.  der  Zusatzakte  d.  d.  Brüssel,  den  14.  Dezember  1900,  betreffend  die
Abänderung  der  Übereinkunft  vom  20.  März  1883  und  des  dazu  gehörigen
  Schlußprotokolls,



beitritt.

Die  Brüsseler  Zusatzakte  ist  von  allen  beteiligten  Staaten,  mit  Ausnahme
der  Vereinigten  Staaten  von  Brasilien,  der  Dominikanischen  Republik  und
Serbiens,  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden  sind  gemäß  den  Bestimmungen
im  Artikel  3  der  Zusatzakte  in  Brüssel  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  am  14.  Juni  1902  niedergelegt  worden;  Spanien  hat  die  Ratifikationsurkunde
  zu  der  Zusatzakte  ebenda  am  22.  Januar  d.  J.  niedergelegt.

Der  Beitritt  des  Reichs  zu  den  oben  erwähnten  internationalen  Übereinkommen
  ist,  entsprechend  den  Bestimmungen  im  Artikel  1,  IX  der  Zusatzakte,  der
Schweizerischen  Regierung  am  21.  v.  M.  angezeigt  worden  und  tritt  am  1.  Mai
d.  J.  in  Kraft.

Berlin,  den  9.  April  1903.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von    Posadowsky.

Reichs-  Gesetzbl.  1903.  31
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  April  1903.
        <pb n="158" />
        Convention.

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges,  Sa
Majeste  TEmpereur  du  Brésil,  Sa.
Majeste  le  Roi  d’Espagne,  le  Président
  de  la  République  Francçaise,  le
Président  de  la  République  de  Guatemala,
  Sa  Majesté  le  Roi  dlItalie,
Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas,
Sa  Majesté  le  Roi  de  Portugal  et
des  Algarves,  le  Présiden  de  la
République  du  Salvador,  Sa  Majeste
le  Roi  de  Serbie  et  le  Conseil  fédéral
de  la  Conféderation  suisse,

Egalement  animés  du  deésir  Tassurer,
  d’un  commun  accord,  une  compleète
  et  ellicace  protection  à  l'industrie
  et  au  commerce  des  nationaux
de  leurs  Etats  respectils  et  de  contribuer
  à  la  garame  des  droits  des
inventeurs  et  de  la  loyautc  des  transactions
  commerciales,  ont  résolu  de
conclure  une  Convention  à  cet  effet,
et  ont  nomms  pour  Leurs  Plénipotentiaires,
  Savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

NM.  le  Baron  Beyens,  Grand
Oflcier  de  son  Ordre  royal
de  Léopold,  Grand  Oflicier  de
la  Légion  d’honneur,  etc.,
son  Envo'é  Extraordinaire  et
Ministre  Plenipotentiaire  à
Paris;

148

(Uebersetzung.)
Üebereinkunft.

—

Seine  Majestät  der  König  der  Belgier,
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Brasilien,
Seine  Majestät  der  König  von  Spanien,
der  Präsident  der  Französischen  Republik,
der  Präsident  der  Republik  von  Guatemala,
Seine  Majestät  der  König  von  Italien,
Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,
  Seine  Majestät  der  König  von
Portugal  und  Algarbien,  der  Präsident
der  Republik  von  Salvador,  Seine
Majestät  der  König  von  Serbien  und
der  Bundesrath  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft  haben,  gleichmäßig
von  dem  Wunsche  beseelt,  im  Einvernehmen
  mit  einander  der  Gewerbethätigkeit
  und  dem  Handel  der  Angehörigen
  ihrer  betreffenden  Staaten  einen
vollkommenen  und  wirksamen  Schutz  zu
sichern  und  zur  Gewährleistung  der  Rechte
der  Erfinder  und  der  Loyalität  des
Handelsverkehrs  beizutragen,  beschlossen,
zu  diesem  Zwecke  eine  Uebereinkunft  zu
schließen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

Herrn  Baron  Beyens,  Groß-Offizier
  des  Königlichen  Leopold-Ordens,
  Groß-Offizier  der  Ehrenlegion
  u.  s.  w.,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  in
Paris;
        <pb n="159" />
        —  149  —

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Brasilien:

Sa  Majesté  l'Empereur  du
Brésil:

M.  Jules  Constant,  Comte  de
Villeneuve,  Membre  du  Conseil
  de  Sa  Majesté,  son  Envoyc
Extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  près  Sa  Ma-Jjeste
  le  Roi  des  Belges,
Commandeur  de  T’Ordre  du
Christ,  Oflicier  de  son  Ordre
de  la  Rose,  Chevalier  de  la
Légion  C’honneur,  etc.;

Sa  Majesté  le  Roi  d'’Espagne:

S.  Exc.  M.  le  Duc  de  Fernan-Nunlez,
  de  Montellano  et
del  Arco,  Comte  de  Cervellon,
  Marquis  de  Almonacir,
Grand  d'’LSpagne  de  iw  classe,
Chevalier  de  1  Ordre  insigne
de  la  Toison  d’or,  Grand-Croix
  de  IOrdre  de  Charles
III.  Chevalier  de  Calatrava,
Grand-Croik  de  la  Legion
T’honneur,  etc.,  Senateur  du
Royaume,  son  Ambassadeur
Extraordinaire  et  Plénipotentiaire
  à  Paris;

I.e  Président  de  la  République

Françcaise:

Jl.  Paul  Challemel-  Lacour,
Senateur,  Ministre  des  Affaires
  étrangeres;

M.  Hérisson,  Député,  Ministre
Iu  Commerce;

MI.  Charles  Jagerschmidt,
Ministre  Plénipotentiaire  de
classe,  Ollicier  de  I’Ordre
national  de  la  Legion  d’honnour,
  etc.;

Herrn  Julius  Constant  Grafen
von  Villeneuve,  Mitglied  des
Rathes  Seiner  Majestät,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Könige  der  Belgier,  Kommandeur
  des  Christusordens,
Offizier  des  Rosen-Ordens,  Ritter
der  Ehrenlegion  u.  s.  w.)

Seine  Majestät  der  König  von
Spanien:

Seine  Excellenz  Herrn  Herzog
von  Fernan-Nunez,  von
Montellano  und  Arco,
Grafen  von  Cervellon,  Marquis
von  Almonacir,  Granden  von
Spanien  1.  Klasse,  Ritter  des
Hohen  Ordens  vom  goldenen
Vließ,  Groß-Kreuz  des  Ordens
Karls  III.,  Ritter  von  Calatrava,
  Groß-Kreuz  der  Ehrenlegion
  u.  s.  w.,  Senator  des
Königreichs,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  in

Paris;

der  Präsident  der  Französischen
Republik:

Herrn  Paul  Challemel-Lacour,
Senator,  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten;

Herrn  Hérisson,  Deputirten,
Handelsminister;

Herrn  Karl  Jagerschmidt,  bevollmächtigten
  Minister  1.  Klasse,
Offizier  des  Nationalordens  der
Ehrenlegion  u.  s.  w.;

31°
        <pb n="160" />
        —  150  —

der  Präsident  der  Republik  von
Guatemala:
Herrn  Crisanto  Medina,  Offizier

        
  

      

        
    
      


der  Ehrenlegion  u.  s.  w.,  seinen
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  in
Paris)

          Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

      Herrn  Konstantin  Reßman,

Commandeur  de  Sses  Ordres
des  Saints  Mlaurice  et  Lazare
et  de  la  Couronne  (d'ltalie,
Commandeur  de  la  ILeégion
(T’honneur,  etec.,  Consciller  de
I  Ambassade  d’ltalic  à  Paris;

Kommandeur  des  St.  Mauri
tius=  und  Lazarusordens  und  des
Ordens  der  Italienischen  Krone,
Kommandeur  der  Ehrenlegion
u.  s.  w.,  Rath  bei  der  itallenischen
  Botschaft  in  Paris;

            Seine  Majestät  der  König  der
  Niederlande:

    Baron        Herrn  Baron  von  Zuylen  von

    
        
      
      
        
      Nassau,  Grand
        
      Envoyré  
traordinaire      
    

Nyevelt,  Kommandeur  des
Ordens  vom  Niederländischen
Löwen,  Groß-Kreuz  des  Großberzoglichen
  Ordens  der  Eichen-Krone
  und  des  Goldenen  Löwen
von  Nassau,  Groß-Offizier  der
Ehrenlegion  u.  s.  w.,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  in

Parisf

Seine  Majestät  der  König  von
Portugal  und  Algarbien:
Herrn  Jose  da  Silva  Mendez
Leal,  Staatsrath,  Pair  des
Königreichs,  Minister  und
Ehren=  Staatssekretär,  Groß-Kreuz
  des  St.  Jakob-Ordens
Ritter  des  portugiesischen  Thurmund
  Schwertordens,  Groß-Offzier
  der  Ehrenlegion  u.  s.  w.,
Allerhöchstihren  außerordentlichen

          
    

      Silva  Mendes
Leal,      Pair
  Roz’aume.  Ministr    
cretaire  d’Etat  honoraire
    lTOrdre
        <pb n="161" />
        —  151  —

neur.  ctc.,  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plenipotentiaire
  à  Paris;

Nl.  Fernand  d’Azevedo,  0lllcier
  de  la  Légion  d’honneur,
  etc.,  Premier  Secrétaire
de  la  Légation  de  Portugal
à  Paris;

Le  Président  de  la  République
  du  Salvador:

M.  Torres-Caicedo,  Membre
correspondant  de  IInstitut  de
France,  CGrand  Oflicier  de  la
Legion  G’honneur,  etc.,  son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plenipotentiaire  à  Paris;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Serbie:

M.  Sima  M.  Marinovitch,
Chervalier  de  TOrdre  royal  de

Takovo,  etc.  etc.,  Charge
Aflaires  par  intérim  de

Serbie  à  Paris;

Et  le  Conseil  fedéral  de  la
Confédération  suisse:

M.  Charles-Edouard  Lardy,
son  Envoyé  Extraordinaire  et
Ministre  Plénipotentiaire  à
Paris;

M.  J.  Weibel,  Ingenicur  à  Geneve,
  Président  de  la  Section
Suisse  de  la  Commission  permanente
  pour  la  protection
de  la  Propriété  industrielle;

Lesquels,  apres  sétre  communiqué
leurs  pleins  pouvoirs  respectifs,  trou-Gesandten

  und  bevollmächtigten
Minister  in  Paris;

Herrn  Fernand  d'Azevedo,  Offizier
  der  Ehrenlegion  u.  s.  w.,
Ersten  Sekretär  bei  der  portugiesischen
  Gesandtschaft  in  Paris;

der  Präsident  der

von  Salvador:

Herrn  Torres-Caicedo,  korrespondirendes
  Mitglied  des  Instituts
  von  Frankreich,  Groß-Offizier
  der  Ehrenlegion  u.  s.  w.,
seinen  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  in  Paris;

Republik

Seine  Majestät  der  König  von
Serbien:

Herrn  Sima  M.  Marinovitch,
Ritter  des  Königlichen  Takowo-Ordens
  u.  s.  w.  u.  s.  w.;  interimistischen
  serbischen  Geschäftsträger
  in  Paris;

und

der  Bundesrath  der  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft:

Herrn  Karl  Eduard  Lardy,
seinen  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  in  Paris;

Herrn  J.  Weibel,  Ingenieur
in  Genf,  Plräsidenten  der
schweizerischen  Abtheilung  der

dauernden  Kommission  für  den
Schutz  des  gewerblichen  Eigenthums.

welche  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  be-
        <pb n="162" />
        1

vés  en  bonne  et  due  forme,  sont
cohvenus  des  articles  Suivants:

Article  premier.

Les  Gouvernements  de  la  Belgidue.
du  Brésil,  de  lIEpagne.  de  la  France.
du  Guatemala,  de  l’Italic,  des  Pars-Bas,
  du  Portugal,  du  Salvador,  de
la  Serbie  et  de  la  Suisse  sont  constitués
  à  Tetat  Union  pour  la  protection
  de  la  Propricté  industrielle.

Art.  2.

Los  sujets  ou  citoyrens  de  chacun
des  Etats  contractants  jouiront,  dans
tous  les  autres  Etats  de  lUnion,  en
cce  qui  concerne  les  brevets  Tinvention,
  les  dessins  ou  mocdleles  industriels,
  les  marques  de  fabrique
ou  de  commerce  et  le  nom  commercial,
  des  avantages  due  loes  lois
respectives  accordent  actuellement
Ou  accorderont  par  la  suite  aux  nationaux.
  En  consequence,  ils  auront
la  meme  protection  due  ceux-ei  et
le  méme  recours  légal  contre  toute
atteinte  portée  à  leurs  droits,  sous
réserve  de  P’accomplissement  des  formalitées
  et  des  conditions  imposées
aux  nationaux  par  la  Egislation  intérieure
  de  chadue  Etat.

Art.  3.

Sont  assimilés  aux  sujets  ou  citoens
  des  Etats  contractants  les
Sujets  ou  citoyens  des  Etats  ne  faisant
Pas  Partie  de  IUnion,  dui  sont  domicilics
  ou  ont  des  établissements
industriels  ou  commerciaux  sur  le
territoire  de  Tun  des  Etats  de  1  Tnion.

#

0

2  —
fundenen  Vollmachten  über  die  folgen—
den  Artikel  übereingekommen  sind:

Art.  1.

Die  Regierungen  von  Belgien,  Bra—
silien,  Spanien,  Frankreich,  Guatemala,
Italien,  den  Niederlanden,  Portugal,
Salvador,  Serbien  und  der  Schweiz
bilden  einen  Verband  zum  Schutze  des
gewerblichen  Eigenthums.

Art.  2.

Die  Unterthanen  oder  Bürger  der
vertragschließenden  Staaten  sollen  in
allen  übrigen  Staaten  des  Verbandes
in  Betreff  der  Erfindungspatente,  der
gewerblichen  Muster  oder  Modelle,  der
Fabrik=  oder  Handelsmarken  und  der
Handelsnamen  die  Vortheile  genießen,
welche  die  betreffenden  Gesetze  den  Staatsangehörigen
  gegenwärtig  gewähren  oder
in  Zukunft  gewähren  werden.  Demgemäß
  sollen  sie  denselben  Schutz  wie
diese  und  dieselbe  Rechtshülfe  gegen  jeden
Eingriff  in  ihre  Rechte  haben,  vorbehaltlich
  der  Erfüllung  der  Förmlichkeiten
und  Bedingungen,  welche  den  Staatsangehörigen
  durch  die  innere  Gesetzgebung
jedes  Staates  auferlegt  werden.

Art.  3.

Den  Unterthanen  oder  Bürgern  der
vertragschließenden  Staaten  werden  gleichgestellt
  die  Unterthanen  oder  Bürger  der
dem  Verbande  nicht  beigetretenen  Staaten
welche  in  dem  Gebiet  eines  der  Verbandsstaaten
  ihren  Wohnsitz  oder  gewerbliche
oder  Handeleniederlassungen  haben.
        <pb n="163" />
        Art.  4.

Celui  qui  aura  rgulièrement  fnit
de  dépot  d’unc  demande  de  brevet
Tinvention,  d’un  dessin  ou  modele
industriel,  d’une  marque  de  fabrique
Ou  de  commerce,  dans  l’un  des  Etats
contractants,  jouira,  pour  ellectuer
le  dépôt  dans  les  autres  Etats,  et
Sous  réservre  des  droits  des  tiers,
d’'un  droit  de  priorité  pendant  les
delais  déterminés  ci-Apres.

En  consequence,  le  dépôt  ultérieurement
  opéré  dans  F’un  des  autres
Etats  de  IUnion,  avant  Texpiration
de  ces  délais,  ne  pourra  étre  invalidd
  par  des  faits  accomplis  dans
Tintervalle,  soit,  notamment,  par  un
autre  dépDôt,  PDar  la  publication  de
Tinvention  ou  son  exploitation  par
un  tiers,  Dar  la  mise  en  vente  deexemplaires
  du  dessin  ou  du  modele,  par
Temploi  de  la  mardque.

Les  delais  de  priorité  mentionnés
ci-dessus  seront  de  six  mois  pour
les  brevets  T’invention,  et  de  trois
mois  pour  les  dessins  ou  modeles
industriels,  ainsi  que  pourles  marques
de  fabrique  ou  de  commerce.  IIs
seront  augmentées  d’un  mois  pour
les  Days  Toutre-mer.

Art.  5.
L’introduction  par  le  breveté,  dans
le  pays  ou  le  brevet  a  étc  delivré,
d’objets  fabriqués  dans  I’un  oul’antre
des  Etats  de  I'’Union,  W’'entrainera
Das  la  dechance.

Toutefois  le  Preveté  restera  soumis
a  Tobligation  d'exploiter  son  brevet

153

Art.  4.

Derjenige,  welcher  in  einem  der  vertragschließenden
  Staaten  ein  Gesuch  um
ein  Erfindungspatent,  ein  gewerbliches
Muster  oder  Modell,  eine  Fabrik=  oder
Handelsmarke  vorschriftsmäßig  hinterlegt,
  soll  zum  Zwecke  der  Hinterlegung
in  den  anderen  Staaten  während  der
unten  bestimmten  Fristen  und  vorbehaltlich
  der  Rechte  Dritter  ein  Prioritäts-=recht
  genießen.

Demgemäß  soll  die  hiernächst  in  einem
der  übrigen  Verbandsstaaten  vor  Ablauf
  dieser  Fristen  bewirkte  Hinterlegung
durch  inzwischen  eingetretene  Thatsachen,
wie  namentlich  durch  eine  andere  Hinterlegung,
  durch  die  Veröffentlichung  der
Erfindung  oder  deren  Ausübung
seitens  eines  Dritten,  durch  das  Feilbieten
  von  Exemplaren  des  Musters
oder  Modells,  durch  die  Anwendung
der  Marke  nicht  unwirksam  gemacht
werden  können.

Die  oben  erwähnten  Prioritätsfristen
sollen  sechs  Monate  für  Erfindungspatente
und  drei  Monate  für  gewerbliche  Muster
oder  Modelle  sowie  für  Fabrik=  oder
Handelsmarken  betragen  sie  sollen  für
liberseeische  Länder  um  einen  Monat
verlängert  werden.

Art.  5.

Die  durch  den  Patentinhaber  bewirkte
Einfuhr  von  Gegenständen,  welche  in
einem  oder  dem  anderen  Verbandsstaate
bergestellt  sind,  in  das  Land,  in  welchem
das  Patent  ertheilt  worden  ist,  soll  den
Zerfall  des  letzteren  nicht  zur  Folge
haben.

Gleichwohl  soll  der  Patentinhaben
verpflichtet  bleiben,  sein  Patent  nach
        <pb n="164" />
        conformément  aux  lois  du  pays  ouù
il  introduit  les  ohjets  brevetés.

Art.  6.

Toute  mardque  de  fabrique  ou  de
commerce  régulièrement  déposce  dans
Ie  pays  Torigine  sera  admise  au
dépôt  et  protégée  telle  qduelle  dans
tous  les  autres  pays  de  l'Union.

Sera  considére  comme  pay’'s  Torigine
  le  pay  ou  le  déposant  a  son
Drincipal  établisscment.

Si  ce  principal  établissement  Wist
point  situc  dans  un  des  pays  de
I/Union,  sera  considéré  comme  pays
dSorigine  celui  auquel  appartient  le
deposant.

Le  dépôt  pourra  étre  refusée,  si
Tobjet  pour  lequel  il  est  demande
est  considére  comme  contraire  à  la
moralc  ou  à  Tordre  public.

Art.  7.

La  nature  du  produit  sur  lequel
la  marque  de  ⅝Fsfabrique  ou  de  commerce
  doit  étre  apposée  ne  peut,
dans  aucun  cas,  faire  obstacle  au
dépot  de  la  marque.

Art.  8.

Le  nom  commercial  sera  protégé
dans  tous  les  pays  de  I’Union  sans
obligation  de  dépôt,  quw’il  fasse  ou
non  partie  d’une  mardque  de  fabridqdue
ou  de  commerce.

Art.  9.

Tout  produit  portant  illicitement
une  mardue  de  fabrique  ou  de  commerce,
  ou  un  nom  commercial,

154

Maßgabe  der  Gesetze  des  Landes,  in
welches  er  die  patentirten  Gegenstände
einführt,  auszuüben.

Art.  6.

Jede  in  dem  Ursprungslande  vor—
schriftsmäßig  hinterlegte  Fabrik=  oder
Handelsmarke  soll  so  wie  sie  ist  in  allen
anderen  Verbandsstaaten  zur  Hinterlegung
  zugelassen  und  geschützt  werden.

Als  Ursprungsland  soll  das  Land
angesehen  werden,  in  welchem  der
Hinterlegende  seine  Hauptniederlassung
hat.

Liegt  die  Hauptniederlassung  nicht  in
einem  der  Verbandsstaaten,  so  soll  als
Ursprungsland  dassjenige  angesehen  werden,
  welchem  der  Hinterlegende  angehört.


Die  Hinterlegung  kann  zurückgewiesen
werden,  wenn  der  Gegenstand,  für  welchen
  sieverlangt  wird, als  den  guten  Sitten
oder  der  öffentlichen  Ordnung  zuwider  angesehen
  wird.

Art.  7.

Die  Natur  des  Erzeugnisses,  auf
welchem  die  Fabrik=  oder  Handelsmarke
angebracht  werden  soll,  darf  in  keinem
Falle  die  Hinterlegung  der  Marke
hindern.

Art.  8.

Der  Handelsname  soll  in  allen  Verbandsstaaten,
  ohne  Verpflichtung  zur
Hinterlegung,  geschützt  werden,  gleichviel
ob  er  den  Theil  einer  Fabrik=  oder
Handelsmarke  bildet  oder  nicht.

Art.  9.
Jedes  widerrechtlich  mit  einer  Fabrikoder
  Handelsmarke  oder  mit  einem
Handelsnamen  versehene  Erzeugniß  darf
        <pb n="165" />
        Dourra  étre  saisi  à  Timportation  dans
ceux  des  Etats  de  I’Union  dans  les-Gduels
  cette  marque  ou  ce  nom  commercial
  ont  droit  à  la  protection
legale.

La  Saisie  aura  lieu  à  la  requéte
soit  du  midnistere  public,  soit  de  la
Partie  intéressée,  conformément  à  la
JIégislation  intérieure  de  chaque  Etat.

Art.  10.

Les  dispositions  de  Tarticle-  preccédent
  seront  applicables  à  tout  pro-Guit
  portant  faussement,  comme  indication
  de  provenance,  le  nom  d’une
localité  déterminée,  lorsque  cette  indication
  sera  jointe  à  un  nom  commercial
  fictif  ou  emprunte  dans  une
intention  frauduleuse.

Est  réputé  artie  intéressée  tout
fabricant  ou  commercant  engage
dans  la  fabrication  ou  le  commerce
de  ce  produit,  et  etabli  dans  la
localité  fausscment  indiquse  comme
Provenance.

Art.  11.

Les  Hautes  Parties  contractantes
s'engagent  à  accorder  une  protection
temporaire  aux  inventions  brevetables,
  aux  dessins  ou  modeles  industriels,
  ainsi  du’aux  marques  de
fabrique  ou  de  commerce,  pour  les
Droduits  dui  figureront  aux  Exposi--tions
  internationales  olliciclles  ou
officiellement  reconnues.

Art.  12.

Chacune  des  Hautes  PDarties  contractantes
  sengage  à  établir  un  service
  special  de  la  Propricté  industrielle
  et  un  depot  central,  pour  la

Reichs  Gesebbl.  19-3.

155

bei  der  Einführung  in  diejenigen  Verbandsstaaten,
  in  welchen  diese  Marke
oder  dieser  Handelsname  Recht  auf  gesetzlichen
  Schutz  hat,  beschlagnahmt
werden.

Die  Beschlagnahme  soll  nach  Maß—
gabe  der  inneren  Gesetzgebung  jedes
Staates  auf  Antrag  entweder  der  Staatsanwaltschaft
  oder  der  Betheiligten  erfolgen.


Art.  10.

Die  Bestimmungen  des  vorigen  Artikels
  sollen  auf  jedes  Erzeugniß  anwendbar
  sein,  welches  als  Bezeichnung
der  Herkunft  fälschlich  den  Namen  eines
bestimmten  Ortes  trägt,  wenn  diese  Bezeichnung
  einem  erfundenen  oder  einem
zum  Zwecke  der  Täuschung  entlehnten
Handelsnamen  beigefügt  wird.

Als  Betheiligter  gilt  jeder  Fabrikant
oder  Kaufmann,  welcher  die  Fabrikation
des  Erzeugnisses  oder  den  Handel  mit
demselben  betreibt  und  in  dem  fälschlich
als  Herkunftsort  bezeichneten  Orte  seine
Niederlassung  hat.

Art.  11.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
verpflichten  sich,  den  patentfähigen  Erfindungen,
  den  gewerblichen  Mustern
oder  Modellen  sowie  den  Fabrik=  oder
Handelsmarken  für  Erzeugnisse,  welche
auf  amtlichen  oder  amtlich  anerkannten
internationalen  Ausstellungen  zur  Schau
gestellt  werden,  einen  zeitweiligen  Schutz
zu  gewähren.

Art.  12.

Jeder  der  Hohen  vertragschließenden
Theile  verpflichtet  sich,  eine  besondere
Behörde  für  das  gewerbliche  Eigenthum
und  eine  Zentral-Hinterlegungsstelle  zur

284
32
        <pb n="166" />
        —  156

communication  au  public  des  brevets
Tinvention,  des  dessins  ou  mocdeles
industriels  et  des  mardues  de  fabrique
  ou  de  commerce.

Art.  13.

Un  office  international  sera  organisé
  sous  le  titre  de  Bureau  Mrernalional
  de  Union  pour  #ia  proktschion
de  la  Propriélé  industrielle.

Ce  Bureau,  dont  les  frais  seront
supportés  par  les  Administrations  de
tous  les  Etats  contractants,  sera
placé  sous  la  haute  autorité  de  IAdministration
  supéricure  de  la  Confädération
  suisse,  et  fonctionnera
sous  sa  surveillance.  Les  attributions
en  seront  déterminées  d'un  commun
accord  entre  les  Etats  de  IUnion.

Art.  14.

La  présente  Convention  sera  soumise
  à  des  revisions  periodiques  en
vue  d'y  introduire  les  ameliorations
de  nature  à  perfectionner  le  systeme
de  T’Union.

A  cet  ellet,  des  Conférences  auront
  „lieu  successivement,  dans  Il’un
des  Etats  contractants,  entre  les  DelIcgués
  desdits  Etats.

La  prochaine  réunion  aura  lieu  en
1885,  à  Rome.

Art.  15.

II  est  entendu  qdue  les  Heautes
Parties  contractantes  se  réservent
respectivement  le  droit  de  prendre
sCparément,  entre  elles,  des  arrangements
  Particuliers  pour  la  protection
  de  la  Propriété  industrielle,
en  tant  due  ces  arrangements  ne
contreviendraient  point  aux  dispo-Sitions
  de  la  présente  Convention

Mittheilung  der  Erfindungspatente,  der
gewerblichen  Muster  oder  Modelle  und
der  Fabrik=  oder  Handelsmarken  an  das
Publikum  einzurichten.

Art.  13.

Unter  der  Bezeichnung:  „Internationales
  Büreau  des  Verbandes  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigenthums“  ist  ein
internationales  Amt  einzurichten.

Dieses  Büreau,  dessen  Kosten  durch
die  Regierungen  sämmtlicher  vertragschließenden
  Staaten  zu  tragen  sind,
wird  der  hohen  Autorität  der  oberen
Verwaltungsbehörde  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft  unterstellt  und  hat  unter
deren  Aufsicht  zu  arbeiten.  Die  Befugnisse
  desselben  werden  durch  Vereinbarung
  der  Verbandsstaaten  bestimmt.

Art.  14.

Die  vorliegende  Üebereinkunft  soll
periodischen  Revisionen  unterzogen  werden,
um  Verbesserungen  herbeizuführen,  welche
geeignet  sind,  das  System  des  Verbandes
  zu  vervollkommnen.

Zu  diesem  Zwecke  werden  der  Reihe
nach  in  einem  der  vertragschließenden
Staaten  Konferenzen  zwischen  den  Delegirten
  der  genannten  Staaten  statt
finden.

Die  nächste  Zusammenkunft  soll  1885
in  Rom  stattfinden.

Art.  15.

Man  ist  einverstanden,  daß  die  Hohen
vertragschließenden  Theile  sich  das  Recht
vorbehalten,  einzeln  mit  einander  besondere
  Abmachungen  zum  Schutze  des
gewerblichen  Eigenthums  zu  treffen,  sofern
  diese  Abmachungen  den  Bestimmungen
  der  vorliegenden  Üebereinkunft
nicht  zuwiderlaufen.
        <pb n="167" />
        Art.  16.
Les  Etats  qui  n'ont  point  pris
Part  à  la  présente  Convention  seront
admis  à  y  adhérer  sur  leur  demande.

Cette  adhésion  sera  notifice  par
la  voie  diplomatique  au  Gouverne--ment
  de  la  Conféedération  suisse,  et
Par  celui-ci  à  tous  les  autres.

Elle  emportera,  de  plein  droit,
accession  à  toutes  les  clauses  et  admission
  à  tous  les  avantages  stipulés
Dar  la  présente  Convention.

Art.  17

Liexécution  des  engagements  réciproques
  Ccontenus  dans  la  presente
Convention  est  subordonneée,  en  tant
due  de  besoin,  à  l’accomplissement
des  formalités  et  rögles  éCtablies  par
les  lois  constitutionnelles  de  celles
des  Hautes  Parties  contractantes  qui
sont  tenues  den  provoquer  Tapplication,
  ce  qu’elles  Fobligent  à  faire
(lans  le  plus  bref  délai  possible.

Art.  18.

La  présente  Convention  sera  mise
à  exécution  dans  le  délai  d'un  mois
a  partir  de  Téchange  des  ratifications
et  demeurera  en  vigueur  pendam
un  temps  indéterminé,  jusqu'à  Texpiration
  d'une  année  à  partir  du
Jour  ou  la  dénonciation  en  sera  saite.

Cette  dénonciation  sera  adressce
au  Gouvernement  chargé  de  rece-Voir
  les  adhésions.  Elle  ne  produira
son  effet  qu’àa  Igard  de  l’Etat  qui
Iaura  faite,  1a  Convention  restant
ßc  NOEutoire  Dour  les  autres  Parties
comractautcs.

157

Art.  16.

Die  Staaten,  welche  an  der  vorliegenden
  Üebereinkunft  nicht  Theil  genommen
  haben,  sollen  auf  ihren  Antrag
  zum  Beitritte  zugelassen  werden.

Dieser  Beitritt  ist  auf  diplomatischem
Wege  der  Regierung  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft  und  von  dieser  den
übrigen  anzuzeigen.

Er  hat  mit  voller  Rechtswirkung  den
Anschluß  an  alle  Bestimmungen  und
die  Zulassung  zu  allen  Vortheilen  zur
Folge,  welche  in  der  vorliegenden  Ucebereinkunft
  vereinbart  sind.

Art.  17.

Die  Ausführung  der  in  der  vorliegenden
  Uebereinkunft  enthaltenen  gegenseitigen
  Verbindlichkeiten  unterliegt,  soweit
  nöthig,  der  Erfüllung  der  Förmlichkeiten
  und  Vorschriften,  welche  die
verfassungsmäßigen  Gesetze  derjenigen
Hohen  vertragschließenden  Theile  erfordern,
  die  deren  Anwendung  herbeizuführen
  gehalten  sind,  was  sie  in  möglichst
kurzer  Frist  zu  thun  sich  verpflichten.

Art.  18.

Die  vorliegende  Üebereinkunft  soll
innerhalb  eines  Monats  nach  Austausch
der  Ratifikationen  in  Wirksamkeit  treten
und  auf  unbestimmte  Zeit  bis  nach
Ablauf  eines  Jahres  vom  Tage  der
erfolgten  Kündigung  ab  in  Kraft  bleiben.

Diese  Kündigung  ist  an  die  mit  der
Empfangnahme  der  Beitrittserklärungen
beauftragte  Regierung  zu  richten.  Sie
erstreckt  ihre  Wirkung  nur  auf  den  Staat,
welcher  sie  ausspricht;  für  die  übrigen
vertragschließenden  Theile  bleibt  die  Uebereinkunft
  wirksam.

32°
        <pb n="168" />
        —  158  —

Art.  19.

Laprésente  Conveition  sera  ratificc,
et  les  ratifications  en  seront  échan-LCes
  à  Paris,  dans  le  delai  d’'un  an
au  plus  tard.

En  foi  de  quoi,  les  Plenipotentiaires
  respectils  Tont  signee  et  y
ont  appos  leurs  cacheets.

Fait  à  Paris,  le  20  mars  1883.

(L.  S.)  Beyens.

(L.  S.)  Villenene.

(L.  S.)  Duc  de  Fernan-Nuncz.

(L.  S.)  P.  Challemel-lLacour

(L.  S.)  Ch.  Hérisson.

(L.  S.)  Ch.  Jagerschmidit.

(L.  S.)  Crisanto-Medina.

(L.  S.)  Ressman.

(L.  S.)  Baron  de  Zuylen  de
JNyewelt.

(L.  S.)  Jose  da  Silva
Leal.

(L.  S.)  F.  G’Azevedo.

(L.  S.)  J.-M.  Torres-Caicedo.

(L.  S.)  Sima  DI.  Marinovitch.

(L.  S.)  Lardy.

(L.  S.)  J.  Weibel.

Mendes

Art.  19.

Die  vorliegende  Übereinkunft  soll  rati—
fizirt  werden  und  die  Ratifikationen
sollen  zu  Paris  spätestens  innerhalb
eines  Jahres  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  betreffenden
  Bevollmächtigten  die  Uebereinkunft
vollzogen  und  ihre  Siegel  beigedrück..

So  geschehen  zu  Paris,  am  20.  März
1883.
        <pb n="169" />
        Protocole  de  cloturc.

.

Au  moment  de  Proccder  à  la  sigmature
  de  la  Convention  conclue,  à
la  date  de  ce  jour,  entre  les  Gouvernements
  de  la  Belgique,  du  Brésil,
de  IEspagne,  de  la  France.,  du
Guatemala,  de  TItalie,  des  Pag’s-Bas,
  du  Portugal,  du  Salvrador,  (de
Ia  Serbie  et  de  la  Suisse,  pour  la
Protection  de  la  Propriété  industrielle.
les  Plénipotentiaires  soussignées  sont
convenus  de  ce  qui  Suit:

1  Les  mots  Propricté  industrielle
doivent  étre  entendus  dans  leur
acception  la  plus  large,  en  ce  sens
dw’ils  S’appliquent  non  seulement
aux  prodnits  de  Tindustrie  proprement
  dite,  mais  également  aux  produits
  de  Tagriculture  ins,  grains,
fruits,  bestinnk,  etc.)  et  aux  produits
mincrauk  lrés  au  commerce  (caux
mincrales,  etc.).

2.  Sous  le  nom  de  Brerets  d  inrention
  sont  comprises  les  diverses
espèces  de  brevets  industriels  admises
Par  les  législations  des  Etats  contractants,
  telles  que  brevets  d’im-Portation,
  brevets  de  pertfectionnement,
  etc.

3.  II  est  entendu  quc  la  disposition
finale  de  larticle  2  de  la  Convention
ne  porte  aucune  atteinte  à  la  législation
  de  chacun  des  Etats  contractants,
  en  ce  qui  concerne  la  procedure
  suivie  devant  les  tribunaux
et  la  competence  de  ces  tribunaux.

 Schlußprotokoll.

Im  Begriffe,  den  unter  heutigem  Tage
zwischen  den  Regierungen  von  Belgien,
Brasilien,  Spanien,  Frankreich,  Guatemala,
  Italien,  den  Niederlanden,
Portugal,  Salvador,  Serbien  und  der
Schweiz  abgeschlossenen  Vertrag  zum
Schutze  des  gewerblichen  Eigenthums
zu  unterzeichnen,  sind  die  unterzeichneten
Bevollmächtigten  über  Nachstehendes
übereingekommen:

1.  Die  Worte:  „Gewerbliches  Eigenthum“
  sollen  in  ihrer  weitesten  Bedeutung
  verstanden  werden,  derart,
daß  sie  nicht  blos  auf  Gewerbeerzeugnisse
im  eigentlichen  Sinne,  sondern  ebenso
auf  die  Erzeugnisse  des  Ackerbaues
(Wein,  Getreide,  Früchte,  Vieh  rc.)  und
auf  die  in  den  Handel  gebrachten  mineralischen
  Erzeugnisse  (Mineralwasser  2c.)
Anwendung  finden.

2.  Unter  der  Bezeichnung  „Erfindungspatente“
  sind  die  von  den  Gesetzgebungen
der  vertragschließenden  Staaten  zugelassenen
  verschiedenen  Arten  gewerblicher
Patente,  wie  Einführungs-,  Verbesserungs=
  2c.  Patente,  begriffen.

3.  Man  ist  einverstanden,  daß  die
Schlußbestimmung  des  Artikel  2  der
Uebereinkunft  die  Gesetzgebung  jedes  der
vertragschließenden  Staaten  in  Betreff  des
Verfahrens  vor  den  Gerichten  und  die
Zuständigkeit  dieser  Gerichte  in  keiner
Weise  berühren  soll.
        <pb n="170" />
        —  100

4.  Le  Daragraphe  1°  de  l'article  6
doit  étre  entendu  en  ce  sens  du’aucune
  mardue  de  fabrique  ou  de
commerce  ne  pourra  étre  exclue  de
la  protection  dans  l’un  des  Etats  de
I/  Union  par  le  fait  seul  duelle  ne
Satisterait  pas,  au  point  de  vue  des
signes  qui  la  composent,  aux  conditions
  de  la  legislation  de  cet  Etat,
Dourvu  qu’elle  Ssatislassc,  sur  ce
pDoint,  à  la  Ilégislation  du  pays
(Torigine  et  dwelle  ait  été,  dans  ce
(lernier  pays,  Tobjet  d’un  depet
regulier.  Sauf  cette  exception,  qui  ne
concerne  due  la  forme  de  la  marque,
et  Sous  réserve  des  dispositions  des
autres  articles  de  la  Convention,  la
Legislation  intérieure  de  chacun  des
Etats  recevra  son  application.

Pour  Eviter  tonte  fausse  interprétation,
  i#l  est  entendu  due  Tusage
es  armoiries  publiques  et  des  décorations
  peut  étre  considéré  comme
contraire  à  Tordre  public,  dans  le
Sens  du  paragraphe  final  de  larticle  6.

5.  L’organisation  du  service  spécial
de  la  Propriété  industrielle  mentionnd
à  Tarticle  12  comprendra,  autant  que
Dossible,  la  publication,  dans  chaque
Etat,  Tune  feuille  ollicielle  périodiquc.


6.  Les  frais  Kommuns  du  Bureau
international  institué  par  Tarticle  13
ne  pourront,  en  aucun  cas,  depasser,
  par  année,  une  Somme
totale  représentant  une  moyenne  de
2,000  francs  par  chaque  Etat  contractant.


Pour  déterminer  la  part  contributive
  de  chacun  des  Etats  dans
cette  somme  totale  des  frais,  les
Etats  contractants  et  ceux  qui  adhéreraient
  uliérieurement  à  I  Union

4.  Abs.  1  des  Artikel  6  ist  dahin  zu
verstehen,  daß  keine  Fabrik-oder  Handelsmarke
  von  dem  Schutze  in  einem  der
Verbandsstaaten  ausgeschlossen  werden
darf,  lediglich  der  Thatsache  wegen,
daß  dieselbe  hinsichtlich  der  Zeichen,  aus
denen  sie  besteht,  den  Anforderungen
der  Gesetzgebung  dieses  Staates  nicht
genügt,  vorausgesetzt,  daß  sie  in  dieser
Beziehung  der  Gesetzgebung  des  Ursprungslandes
  genügt  und  daß  sie  in
diesem  letzteren  Lande  Gegenstand  einer
vorschriftsmäßigen  Hinterlegung  gewesen
ist.  Von  dieser  Ausnahme  abgesehen,
welche  nur  die  Form  der  Marke  betrifft,
  und  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  der  übrigen  Artikel  der  Uebereinklunft
  soll  die  innere  Gesetzgebung  jedes
Staates  Anwendung  finden.

Um  jeder  falschen  Auslegung  zu  begegnen,
  ist  man  einverstanden,  daß  der
Gebrauch  der  öffentlichen  Wappen  und
Ehrenzeichen  als  im  Sinne  des  Schlußsatzes
  des  Artikel  6  der  öffentlichen  Ordnung
  zuwider  angesehen  werden  kann.

5.  Bei  Einrichtung  der  im  Artikel  12
erwähnten  besonderen  Behörde  für  das
gewerbliche  Eigenthum  soll  auf  die  Veröffentlichung
  eines  periodischen  amtlichen
Blattes  in  jedem  Staate  thunlichst
Bedacht  genommen  werden.

6.  Die  gemeinsamen  Kosten  des
nach  Artikel  13  eingesetzten  internationalen
Büreaus  dürfen  in  keinem  Falle  eine
Gesammtsumme  von  durchschnittlich
2  000  Franken  jährlich  für  jeden  vertragschließenden
  Staat  übersteigen.

Um  den  Beitrag  jedes  Staates  zu
dieser  Gesammtsumme  der  Kosten  zu
bestimmen,  werden  die  vertragschließenden
Staaten  und  diejenigen,  welche  dem
Verbande  später  beitreten  möchten,  in
        <pb n="171" />
        —  161

seront  diviscs  en  Six  elasses  contribuant
  chacune  dans  la  Droportion
Tun  certain  nombre  d'unités,  savoir:

1  clases  25  unites,
2  claseese  20  —
3e  clase  15  —
4  chasse  ;  10  —
5  clasee  5G  —
6°  claseses  ..  3  —

Ces  coellicients  Seront  multiplic
Lar  le  nombre  des  Etats  de  chaque
classe,  et  la  somme  des  produits
ainsi  obtenus  fournira  le  nombre
d’unités  pDar  lequel  la  dépense  totale
doit  éetre  divisce.  Le  quotient  donnera
  le  montant  de  lunite  de  deé-Dense.


Les  Etats  contractants  sont  classcs
ainsi  quil  suit,  en  vue  de  la  rpartition
  des  frais:

I  clnsse  France,  ltalie.

2  classe  Espagne.
Belgique,  Brésil,
Portugal,  Suisse.

4  classe  Pays-Bas.

5  classe  Serbie.

6e  classe  Guatemala,  Salvador.

L'Administration  suissc  surveillera
les  depenses  du  Burcau  international,
fera  les  avances  nécessaires  et  ctablira
  le  compte  annnuel,  qui  sera
communiqué  à  tonutes  les  autres  Administrations.


Le  Burenu  international  centraliscra
  les  renseignements  de  tonute
nature  relatifs  à  la  protection  de  lu
Propricte  industrielle  et  les  reunira
en  une  statistique  géenérale  qui  sern
distribuge  à  toutes  les  Administrations.
  II  procédera  aux  Ctudes
Tutilitc  commune  intéressant  1  Union
et  redigera,  à  Taide  des  documents
dui  seront  mis  à  sa  disposition  par

3e  classe

sechs  Klassen  getheilt,  von  denen  jede
im  Verhältniß  einer  bestimmten  Zahl
von  Einheiten  beiträgt,  nämlich:

die  I.  Klasse  25  Einheiten,

2.  20  -
3.  -  15  -
1.  10  .
3.-5  .

6-3  -.

Diese Coessizienten  werden mit der
Zahl  der  Staaten  jeder  Klasse  multiplizirt
  und  die  Summe  der  so  erhaltenen
  Produkte  bildet  die  Zahl  von
Einheiten,  mit  der  die  Gesammtausgabe
  zu  dividiren  ist.  Der  Ouotient
ergiebt  dann  den  Betrag  der  Ausgabeeinheit.


Hinsichtlich  der  Vertheilung  der
Kosten  werden  die  vertragschließenden
Staaten  wie  folgt  klassifizirt:  

1  Klasse  Frankreich,  Italien;
2.  -Spanien;

3.  Belgien,  Brasilien,
Portugal,  Schweiz;
4.  Niederlande;
5..  Serbien;
6.  Guatemala,  Salvador.
Die  Schweizerische  Regierung  wird

die  Ausgaben  des  internationalen
Büreaus  überwachen,  die  nöthigen  Vorschüsse
  leisten  und  die  Jahresrechnung
aufstellen,  welche  allen  anderen  Regierungen
  mitgetheilt  wird.

Das  internationale  Büreau  hat  die
auf  den  Schutz  des  gewerblichen  Eigenthums
  bezüglichen  Mittheilungen  aller
Art  zu  sammeln  und  in  einer  allgemeinen
  Statistik  zu  vereinigen,  welche  an
alle  Regierungen  zu  vertheilen  ist.  Es  hat
sich  mit  gemeinnützigen  Studien,  welche
für  den  Verband  von  Interesse  sind,
zu  beschäftigen  und  mit  Hülfe  des  ihm
von  den  verschiedenen  Regierungen  zur
        <pb n="172" />
        les  diverses  Administrations,  une
feuille  periodiqdue,  en  langue  francaisc,
  sur  les  ducstions  concernant
Tobjet  de  1  Cnion.

Les  numeéros  de  cette  feuille,  de
méme  due  tous  les  documents  publics
  Dar  le  Bureau  international,
seront  répartis  entre  les  Administrations
  des  Etats  de  TLnion,  dans  la
Droportion  du  nombre  des  unités
contributives  ci-dessus  mentionnCes.
T.es  evemplaires  et  documents  supplémentaires
  qui  seraient  réclamés,  scit
Dar  lesdites  Administrations,  soit  par
des  socictes  ou  des  Particuliers,  seront
  paz’és  à  Part.

I.  Bureau  international  devra  se
tenir  en  tout  temps  à  la  disposition
des  membres  de  I’Union,  pour  leur
fournir,  sur  les  questions  relatives
au  Service  international  de  la  Pro-Prichtt
  industrielle,  les  renseignements
spéciaux  dont  ils  pourraient  avoir
bescin.

I.  Administration  du  pays  ou
doit  siéger  la  prochaine  Conférence
Préparera,  avec  le  concours  du  Bureau
  international,  les  travaux  de
cette  Conférence.

Ie  directeur  du  Bureau  international
  assistera  aux  Scances  des
Conférences  et  prendra  part  aux
discussions  sans  Foix  doliberative.
II  fera,  sur  sa  gestion,  un  rapport
anmmel  qui  sera  communiqué  à  tous
les  membres  de  LUnion.

J.a  langne  olliciclie  du  Burcau
international  sera  la  langue  fran-Ccaisc.


J.  Le  présent  Protocole  de  clöture,
dui  sern  ratilic  cn  méme  tembs  due

162

Verfügung  gestellten  Aktenmaterials  ein
periodisches  Blatt  in  französischer  Sprache
zu  redigiren,  welches  die  den  Gegenstand
  des  Verbandes  betreffenden  Fragen
behandelt.

Die  Nummern  dieses  Blattes  sowie
alle  von  dem  internationalen  Büreau
veröffentlichten  Schriftstücke  sind  auf  die
Regierungen  der  Verbandsstaaten  im
Verhältnisse  der  Zahl  der  oben  erwähnten
Beitragseinheiten  zu  vertheilen.  Die
außerdem  von  den  genannten  Regierungen
  oder  von  Gesellschaften  oder
Privatpersonen  etwa  beanspruchten
Eremplare  und  Schriftstücke  sind  besonders
  zu  bezahlen.

Das  internationale  Büreau  hat  sich
jederzeit  zur  Verfügung  der  Verbandsmitglieder
  zu  halten,  um  ihnen  über  die
auf  die  internationale  Verwaltung  des
gewerblichen  Eigenthums  bezüglichen
Fragen  die  besonderen  Mittheilungen  zu
machen,  deren  sie  bedürfen  könnten.

Die  Regierung  des  Landes,  in  welchem
  die  nächste  Konferenz  tagen  soll,
hat  mit  Hülfe  des  internationalen
Büreaus  die  Arbeiten  dieser  Konferenz
vorzubereiten.

Der  Vorsteher  des  internationalen
Büreaus  hat  den  Sitzungen  der  Konferenzen
  beizuwohnen  und  an  den  Verbandlungen
  ohne  beschließende  Stimme
Theil  zu  nehmen.  Ueber  seine  Amtsführung
  hat  er  jährlich  einen  Bericht
zu  erstatten,  welcher  den  Mitgliedern
des  Verbandes  mitzutheilen  ist.

Die  Amtssprache  des  internationalen
Büreaus  soll  die  französische  Sprache
sein.

7.  Das  vorliegende  Schlußprotokoll,
welches  gleichzeitig  mit  der  am  heutigen
        <pb n="173" />
        la  Convention  conclue  à  la  date  de
I%ce  jour,  sera  considere  comme  faisant
Partie  integrante  de  cette  Convention,
et  aura  mémes  sorce,  valeur  et
duree

En  foi  de  quoi,  les  Plénipotentiaires
  soussignés  ont  dressc  le  present
ProtocBole.

Fait  à  Paris,  le  20  mars  1883

Beyens.

Villeneuwe.

Duc  de  Fernan-Nuncz.

P.  Challemel-Lacour.

Ch.  Hérisson.

Ch.  Jagerschmidt.
Crisanto-Medina.

Ressman.

Baron  de  Zuylen  de  Nyevelt.
Jose  da  Silva  Mendes  Leal.
F.  d'’Azevedo.

J.-M.  Torres-Caicedo.

Sima  M.  Marinovitch.
Lardy.

J.  Weibel.

163

Tage  abgeschlossenen  Uebereinkunft  ratifizirt
  werden  soll,  ist  als  integrirender
Theil  dieser  Uebereinkunft  anzusehen  und
soll  dieselbe  Kraft,  Gültigkeit  und
Dauer  haben.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  vorliegende
  Protokoll  aufgenommen.

So  geschehen  zu  Paris,  den  20.  März

1883.

 

Reichs=  Gesetzbl.  1903.

33
        <pb n="174" />
        Protocole

concernant

la  dotation  du  Burcau  lnternational
  de  I’Union  pour  la  protection
  de  la  Propricté  imdustrielle

conclu  entre

la  Belgiquc,  le  Brésil,  IEspagne,
les  Etats-  Unis  d'Amérique,  la
France,  la  Grande-Bretagne,  le
Guatemala,  lItalic,  la  Jorvege.
les  Pays-Bas,  le  Portugal,  la
Suède,  la  Suisse  et  la  Tunsie.

Les  Soussignés,  Plenipotentiaires
des  Gouvernements  des  Etats  eidessus
  Gcnumrés,

Vu  la  Déelrration  adoptéee  le
12  mars  1883  par  la  Confcrence
internationale  pour  la  protection  de
Ila  Propriété  industrielle  réunie  à
Paris,

Ont,  d'un  commum  tccord,  et  Sous
réserve  de  ratification,  arréte  le  Drotocole
  suiwant:

Article  premier.

Le  premier  alinda  du  chiffre  6  du
Protocole  de  cloture  unne  à  la  Couvontion
  internationale  du  20  mars
1883  pour  la  protection  de  la  Pro-164

  —

(Uebersetzung.)

Protokoll,

betreffend

die  Ausstattung  des  internationalen
Bürcaus  des  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigenthums

zwischen

Belgien,  Brasilien,  Spanien,  den
Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
Frankreich,  Großbritannien,  Guatemala,
Italien,  Norwegen,  den  Niederlanden,
Portugal,  Schweden,  der  Schweiz  und
Tunis  geschlossenen  Verbandes.

Dee  Unterzeichneten,  Bevollmächtigte
der  oben  aufgeführten  Staaten,  haben
angesichts  der  am  12.  März  1883
von  der  in  Paris  versammelten  internationalen
  Konferenz  zum  Schutze  des
gewerblichen  Eigenthums  angenommenen
Deklaration  im  Einvernehmen  mit  einander
  und  unter  Vorbebalt  der  Ratifikation
  das  folgende  Protokoll  abgeschlossen:


Artikel  1.

Der  erste  Absatz  der  Ziffer  6  des  der
internationalen  Uebereinkunft  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigenthums  vom
20.  März  1883  beigefügten  Schluß-
        <pb n="175" />
        priété  industrielle  est  abrogé  et  rem-PDlacc
  par  la  disposition  suivante:

„Les  depenses  du  Bureau  international
  instituk  pDar  Tarticle  13
Seront  supportéees  en  commun  par
les  Etats  conträctants.  Elles  ne
Dourront,  en  aucun  cas,  dépasser  la
Somme  de  soixante  mille  francs  par
annc.“

Art.  2

Le  présent  Protocole  sera  ratilic.
et  les  ratifications  en  seront  échaugéos
  à  Madrid  dans  le  dlai  de  sik
mois  au  plus  tard.

II  entrera  en  vigueur  un  mois  à
Dartir  de  Téchange  des  ratilications,
et  aura  la  méme  force  et  durée  que
la  Convention  du  20  mars  1883,
dont  il  sera  considéré  comme  faisant
Partie  intégrante.

En  foi  iae  duoi,  les  Plénipotentiaires
  des  Etats  ci-dezsus

GEnumérés  ont  signéc  le  présent  Protocole
  à  Madrid,  le  quinze  avril  mil
huit  cent  quatre-vingt-olze.

Pour  la  Belgiuue:

Th.  de  Bounder  de  Melsbroeck,.

Pour  le  Brésil:
Luis  F.  d’'’Abreu.

Pour  I’Espagne:

S.  Moret.

Marquéês  de  Aguilar.
Enrique  Calle  ja.

I.  uis  Mariano  de  Larra.

Tour  les  Ftats-Unls  d’Amérique:
E.  Burd  Grubb.

165  —

protokolls  wird  aufgehoben  und  durch
die  folgende  Bestimmung  ersetzt:

,Die  Ausgaben  des  nach  Artikel  13
eingesetzten  internationalen  Büreaus  werden
  gemeinsam  von  den  vertragschließenden
  Staaten  getragen.  Sie  dürfen  in
keinem  Falle  die  Summe  von  60  000
Franken  jährlich  übersteigen.“

Art.  2.

Das  vorliegende  Protokoll  soll  ratifizirt
  werden,  und  die  Ratifikationen
sollen  in  Madrid  spätestens  innerhalb
6  Monaten  ausgetauscht  werden.

Es  soll  einen  Monat  nach  Austausch
der  Ratifikationen  in  Kraft  treten  und
dieselbe  Kraft  und  Dauer  haben  wie
die  Uebereinkunft  vom  20.  März  1883,
als  deren  integrirender  Theil  es  angesehen
  werden  soll.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  oben  aufgeführten  Staaten
das  vorliegende  Protokoll  in  Madrid,
am  15.  April  1891  unterzeichnet.

33°
        <pb n="176" />
        —  166  —

Pour  la  France  et  la  Tunisie:
P.  Cambon.

Pour  la  Crande-Bretagne:
Francis  Clare  Ford.

Pour  le  Cuatémala:
J.  Carrera.

Pour  l'Italie:
Maffei.

Pour  lIa  Norvège:
Arild  Huitfeldt.

Pour  les  PavS-Bas:
Gericke.

Pour  le  Portugal:
Comte  de  Casal  Ribeiro.

Pour  la  Sucède:
Arild  Huitfeldt.

Pour  la  Suisse:

Ch.  E.  Lardet.
Morel.
        <pb n="177" />
        —  167  —

Acte  additionnel

du  14  décembre  1900

modifiant  la  Convention  du
20  mars  1883  ainsi  que  le  brotocole
  de  clöture  y  annexc.

–..  “”Úü

Sa  Majesté  le,  Roi  des  Belges;  le
President  des  Etats-Unis  du  Breésil;
Sa  Majesté  le  Roi  de  Danemark;  le
President  de  la  Republique  Dominicaine;
  Sa  Majoesté  le  Roi  d’Espagne
et,  en  son  nom,  Sa  Mujesté  la.  Reine
Régente  du  Rozaume;  le  Président
des  Etats-Unis  d'Améßrique;  le  Président
  de  la  République  Française;  Sa
Majeste  la  Reine  du  Royaume-  Uni
de  la  Grande-Bretagne  et  AC’Irlande,
Imperatrice  des  Indes;  Sa  Majesté  le
Roi  T'Italie;  Sa  Majestée  IEmpereur
du  Japon;  Sa  Nlajeste  la  Reine  des
Payxs-Bas;  Sa  Majeste  le  Roi  de
Portugal  et  des  Algarves;  Sa  Majesté
le  Roi  de  Serbie;  Sa  Majesté  le  Roi
de  Suède  et  de  Norvege;  le  Conseil

federal  de  la  Confedération  suisse;

Ie  Gouvernement  Tunisien,

aJ  ant  jugE  utile  Tapporter  certaines
  modifications  et  additions  à
In  Convention  internationale  du
20  mars  1883,  ainsi  du’au  Protocole
de  clöture  annexgé  à  ladite  Convention,
  ont  nommé  pour  Leurs  Pleni-Dotentiaires,
  savoir:

(Uebersetzung.)

Zusatzakte

vom  14.  Dezember  1900,

durch  welche  die  Uebereinkunft  vom
20.  März  1883  sowie  das  beigefügte
Schlußprotokoll  abgeändert  wird.

—  —  —

Seine  Majestät  der  König  der  Belgier,
der  Präsident  der  Vereinigten  Staaten
von  Brasilien,  Seine  Majestät  der  König
von  Dänemark,  der  Präsident  der  Dominikanischen
  Republik,  Seine  Majestät
der  König  von  Spanien  und  in  Seinem
Namen  Ihre  Majestät  die  Königin-Regentin
  des  Königreichs,  der  Präsident
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
der  Präsident  der  Französischen  Republik,
Ihre  Majestät  die  Königin  des  Vereinigten
  Königreichs  von  Großbritannien
und  Irland,  Kaiserin  von  Indien,
Seine  Majestät  der  König  von  Italien,
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Japan,
Ihre  Majestät  die  Königin  der  Niederlande,
  Seine  Majestät  der  König  von
Portugal  und  Algarbien,  Seine  Majestät
  der  König  von  Serbien,  Seine
Majestät  der  König  von  Schweden  und
Norwegen,  der  Bundesrath  der  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft,  die  Regierung
von  Tunis

haben  es  für  nützlich  erachtet,  gewisse
Abänderungen  und  Zusätze  der  internationalen
  Uebereinkunft  vom  20.  März
1883  sowie  des  der  genannten  Uebereinkunft
  beigefügten  Schlußprotokolls  zu
veranlassen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:
        <pb n="178" />
        —  168

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

M.  A.  Ny’sSens,  Ancien  Alnistre
de  lIndustric  et  du  Travail;

M.  L.  Capelle,  Envoxé  Extraordinaire
  et  Ministre  Pleni-Dotentiaire,
  Directeur  général
du  Commerce  et  des  Consulats
au  Ministere  des  Alllnires
Etrangercs:

NMI.  Georges  de  Ro,  Avccat  à
la  Cour  d’Appel  de  Brukelles,
Ancien  Seerctaire  de  1  Ordre;

M.  J.  Dubois,  Directeur  genral
au  Ministere  de  UIndustrie  et
du  Trawvail;

Le  Président  des  Etats-Unis
du  Brésil:

M.  da  Cunha,  Enkroyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Pléni-Potentiaire
  des  Etats-Unis  du
Brésil  pres  Sa  Majesté  le  Roi
des  Belges;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Danemarke:


M.  H.  Holten-Nielsen,  Membre
  de  la  Commission  des
Brevets,  Enregistreur  des
marques  de  fabrique;

Le  Président  dela  Republidue

Dominicalne:

M.  J.-W.  Iunter,  Consul  g6-néral
  de  la  Republiquc  Dominicaine
  à  Anvers;

Sa  Majesté  le  Roi  d’Espagne
et,  en  Son  nom,  Sa  Majesteé  la

Reine  Régente  du  Roxaume:

M.  de  Villa  Urrutia,  son  En-Vvoy!C
  Extraordinaire  et  Mli-——



Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

Herrn  A.  Nyssens,  vormaligen
Gewerbe=  und  Arbeitsminister;

Herrn  L.  Capelle,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister,  Generaldirektor
  des  Handels  und  der
Konsulate  im  Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten;

Herrn  Georg  de  Ro,  Advokat
beim  Appellations-Gerichtshof  in
Brüssel,  vormaligen  Generalsekretär
  der  Kammer  der  Advokaten;


Herrn  J.  Dubois,  Generaldirektor
  im  Gewerbe=  und  Arbeitsministerium)


der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Brasilien:
Herrn  da  Cunha,  außerordent.

lichen  Gesandten  und  bevoll
mächtigten  Minister  der  Vereinigten
  Staaten  von  Brasilien
bei  Seiner  Majestät  dem  Könige
der  Belgier;

Seine  Majestät  der  König  von
Dänemark:

Herrn  H.  Holten-Nielsen,  Mitglied
  der  Kommission  für  Patente,
  Vorsteher  des  Registers
für  Fabrikmarken;

der  Präsident  der  Dominikanischen
  Republik:

Herrn  J.  W.  Hunter,  Generalkonsul
  der  Dominikanischen  Republik
  in  Antwerpen;

Seine  Majestät  der  König  von
Spanien  und  in  Seinem  Namen
Ihre  Majestät  die  Königin=Regentin
  des  Königreichs:

Herrn  de  Villa  Urrutia,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Ge-
        <pb n="179" />
        —  169

nistre  Plénipotentiaire  pres  Sa
Majesté  le  Roi  des  Belges;

Le  Président  des  Etats-Unis
d’Amérique:

NM.  Lawrence  Townsend,  En-Vvo#é
  Extraordimire  et  Ministre
  Plenipotentiaire  des
Etats-Unis  d'Amérique  pres
Sa  Majeste  le  Roi  des  Belges;

XI.  Francis  Forbes;

M.  Walter  H.  Chamberlin,
Assistant  Commissioner  of
Patents;

Le  Président  de
blique  Française:
NM.  Gérard,  Enwvorré  Extraordinaire
  et  Ministre  Pleni-Dotentiaire
  pres  Sa  Majesté

le  Roi  des  Belges;

M.  C.  Nicplas,  Ancien  Conseiller
  d’Etat,  Directeur  honoraire
  au  Ministere  du  Commerce,
  de  l’Industrie,  des
Postes  et  des  Téeléegraphes;

NM.  Michel  Pelletier,  Avccata
  la  Cour  d-Appel  de  baris;

la  Repu-Sa

  Majeste  la  Reine  üln
Royaume-Uni  de  la  Grande-Bretagne
  et  d’Ilrlande,  Im-Pératrice
  des  Indes:

Le  Tres  Honble  C.  B.  Stuart
Wortle,  M.  P.;

Sir  Henry  Bergne,  K.  C.  .  G.,
Chef  u  Département  commercial
  au  Poreign  Offlce;

sandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Könige  der  Belgier,

der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika:

Herrn  Lawrence  Towasend,
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika
bei  Seiner  Majestät  dem  Könige
der  Belgier;

Herrn  Francis  Forbes;

Herrn  Walter  H.  Chamberlin,
Assistant  Commissioner  of
Patents;

der  Präsident  der  Französischen
Republik:

Herrn  Gérard,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Könige  der  Belgier;

Herrn  C.  Nicolas,  vormaligen
Staatsrath,  Ehrendirektor  im
Ministerium  für  Handel,  Industrie,
  Posten  und  Telegraphen;

Herrn  Michel  Pelletier,  Advokaten
  am  Appellationsgerichtshof
  in  Paris;

Ihre  Majestät  die  Königin  des
Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland,
Kaiserin  von  Indien:

Den  Sehr  Ehrenwerthen  C.  B.
Stuart  Wortley,  Mitglied
des  Parlaments;

Sir  Henry  Bergne,  Ritter  Kommandeur
  des  Ordens  vom  heiligen
  Michael  und  heiligen  Georg,
Chef  der  Handelsabtheilung  im
Auswärtigen  Amte;
        <pb n="180" />
        —  170

M.  C.  N.  Dalton,  C.  B.,  Comptroller
  General  of  Patents;

Sa  Majesté  le  Roi  d’Italie:

M.  Romeo  Cantagalli,  son
Envoyé  Extraordinaire  et  Slinistre
  Plénipotentiaire  pres  Sa
Majeste  le  Roi  des  Belges;

M.  le  Commandeur  Carlo-Francesco
  Gabba.  Senateur,
  Professeur  à  I’Universitc
de  Pise;

M.  le  Chevalier  Samuele  Ottolenghi,
  Chef  de  division  au
Ministere  de  I'Agriculture,  de
I  Industrie  et  du  Commerce,
Directeur  du  Bureau  de  la
Propriété  industrielle;

Sa  Majestée  I’Empereur  du
Japon:

M.  Itehiro  Motono,  son  Envoy6
  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  pres  Sa
Majesté  le  Roi  des  Belges;

Sa  Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas:


M.  F.-W.-J.-G.  Snyder  van
Wissenkerke,  Docteur  en
droit,  Conseiller  au  Ministere
de  la  Justice,  Directeur  dun
Burcau  de  la  Propriécktc  indu-Sstriclle;


Sa  Majesté  le  Rei  de  Por—
tugal  et  des  Algarves:

M.  le  Conseiller  E.  Madeira
Pinto,  Directeur  Géndral  au
Ministèere  des  Travaux  Publics,
du  Commerce  et  de  lIndustrie;

Herrn  C.  N.  Dalton,  Genosse
des  Bathordens,  Comptroller
General  of  Patents;

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

Herrn  Romeo  Cantagalli,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Könige  der  Belgier,

Herrn  Kommandeur  Carlo  Francesco
  Gabba,  Senator,  Professor
  an  der  Universität  in  Pisa;

Herrn  Ritter  Samuele  Ottolenghi,
  Abtheilungschef  im  Ministerium
  für  Ackerbau,  Industrie
und  Handel,  Direktor  des  Büreaus
für  das  gewerbliche  Eigenthum)

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Japan:

Herrn  Itchiro  Motono,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Könige  der  Belgier;

Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande:

Herrn  F.  W.  J.  G.  Suyder  van
Wissenkerke,  Doktor  der  Rechte,
Rath  im  Justizministerium,
Direktor  des  Büreaus  für  das
gewerbliche  Eigenthum,

Seine  Majestät  der  König  von
Portugal  und  Algarbien:
Herrn  Rath  E.  Madeira  Pinto
Generaldirektor  im  Ministerium
der  öffentlichen  Arbeiten,  des
Handels  und  der  Industrie
        <pb n="181" />
        Sa  Majesté  le  Roi  de  Serbie:

M.  le  Dr.  Michie!  Vouitch,
son  Envoyé  Extraordinaire
et  AMinistre  Plénipotentiaire
à  Paris;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Suede  et
de  Norveges:

NM.  le  Comte  Wrangel,  son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  pres
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges;

Le  Conseil  fédéral  de  la  Confedération
  suisse:

M.  J.  Borel,  Consul  Général  de
Ia  Confédération  suisse  à,
Bruxelles;

NM.  le  Dr.  Louis-Rodolphe  de
Salis,  Professeur  à  Berne;

Le  Président  dela  République
Trancaise:
Pour  la  Tunisie:

M.  Gorard,  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plénipotentiaire
  pres  Sa  Majeste  le  Roi
des  Belges;

M.  Bladé,  Consul  de  premibre
classe  au  Ministere  des  Affaires
  Etrangeres  de  France.

Lesduels,  apreès  s’étre  communiqué
leurs  pleins  pouvoirs  respectifs,
trourés  en  bonne  et  due  torme,
sont  convemsss  des  articles  suivants:

Article  premier.

La  Convention  internationale  du
20  mars  1883  est  modifice  ainsi
qdw  il  suit:

I.  —  LDarticle  3  de  la  Convention
aura  la  teneur  suiwante:

Art.  3.  —  Sont  assimilés  ausx.
sujets  ou  citoyens  des  Etats

Reichs.  Gesetzbl.  1003.

171

Seine  Majestät  der  König  von
Serbien:

Herrn  Dr.  Michel  Vouitch,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  in  Paris;

Seine  Majestät  der  König  von
Schweden  und  Norwegen:

Herrn  Grafen  Wrangel,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Könige  der  Belgier;

der  Bundesrath  der  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft:

Herrn  J.  Borel,  Generalkonsul
der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  in  Brüssel;

Herrn  Dr.  Ludwig  Rudolph
von  Salis,  Professor  in  Bern;

der  Präsident  der  Französischen
Republik:
für  Tunis:

Herrn  Gerard,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Könige  der  Belgier;

Herrn  Bladé,  Konsul  1.  Klasse
im  französischen  Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten,

welche  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten  über  folgende
Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  internationale  Uebereinkunft  vom
20.  März  1883  wird  geändert,  wie
folgt:  .

I.  Artikel  3  der  Uebereinkunft  erhält
folgenden  Wortlaut:

Art.  3.  Den  Unterthanen  oder
Bürgern  der  vertragschließenden
"  34
        <pb n="182" />
        —  172

contractants.  les  sujets  ou  citoyens
  des  Etats  ne  faisant  pas
Partie  de  IUnion,  qui  sont  domicilics
  ou  ont  des  établissements
  industriels  ou  commerciaux
  elfectif8  et  séricux  sur  le
territoire  de  Pun  des  Etats  de
1  Union.

II.  —  Larticele  4  aura  la  teneur
Sulivante:

Art  4.  —  Celui  qui  aura
rgulièrement  fait  le  dépot  Tune
demande  de  brevet  d’invention,
Tun  dessin  ou  modele  industriel,
d’'une  marque  de  fabrique  ou
de  commerce,  dans  l’un  des
Etats  contractants,  jouira,  pour
effectuer  le  dépôt  dans  les  autres
Etats,  et  sous  réserve  des  droits
des  tiers,  d’un  droit  de  priorite
pendant  les  delais  déterminés
ci-apres.

En  consequence,  le  dépot
ultéieurement  operc  dans  l’un
des  autres  Etats  de  I’Union,
avant  Texpiration  de  ces  deélais,
ne  pourra  étre  invalidé  par  des
faits  accomplis  dans  linterralle,
s0it,  notamment,  par  un  autre
dépöót,  par  la  publication  de
Tinvention  ou  son  exploitation,
Par  la  mise  en  vente  d’exem-Plaires
  du  dessin  ou  du  modele,
par  l'emploi  de  la  marque.

Les  delais  de  priorité  mentionnés
  ci-dessus  seront  de  douze
mois  pour  les  brevets  Tinven--tion,
  et  de  duatre  mois  pour  les
(dlessins  ou  modeles  industriels,
ainsi  que  pour  les  marques  de
fabrique  ou  de  commerce.

Staaten  werden  gleichgestellt  die
Unterthanen  oder  Bürger  der
dem  Verbande  nicht  beigetretenen
Staaten,  welche  auf  dem  Gebiet
eines  der  Verbandsstaaten  ihren
Wohnsitz  oder  thatsächliche  und
wirkliche  gewerbliche  oder  Handelsniederlassungen
  haben.

II.  Artikel  4  erhält  folgenden  Wort-Art.

  4.  Derjenige,  welcher  in
einem  der  vertragschließenden  Staaten
  ein  Gesuch  um  ein  Erfindungspatent,
  ein  gewerbliches  Muster
oder  Modell,  eine  Fabrik=  oder
Handelsmarke  vorschriftsmäßig
hinterlegt,  soll  zum  Zwecke  der
Hinterlegung  in  den  anderen
Staaten  während  der  unten  bestimmten
  Fristen  und  vorbehaltlich
der  Rechte  Dritter  ein  Prioritätsrecht
  genießen.

Demgemäß  soll  die  hiernächst
in  einem  der  übrigen  Verbandsstaaten
  vor  Ablauf  dieser  Fristen
bewirkte  Hinterlegung  durch  inzwischen
  eingetretene  Thatsachen,  wie
namentlich  durch  eine  andere  Hinterlegung,
  durch  die  Veröffentlichung
der  Erfindung  oder  deren  Ausübung,
  durch  das  Feilbieten  von
Exemplaren  des  Musters  oder
Modells,  durch  die  Anwendung
der  Marke,  nicht  unwirksam  gemacht
  werden  können.

Die  oben  erwähnten  Prioritätsfristen
  sollen  zwölf  Monate  für  Erfindungspatente
  und  vier  Monate
für  gewerbliche  Muster  oder  Modelle,
sowie  für  Fabrik=  oder  Handelsmarken
  betragen.
        <pb n="183" />
        —  173  —

                III.  In  die  Uebereinkunft  wird  ein
              Artikel  4  b  eingefügt,  der  folgendermaßen
lautet:

          
demande      différents
        
        
        
        seront  indépen-
        
      dans  
        
  

    Sappliquera
  brevet      moment
    mise    vigueur.

        méme,    
      Etats.
      existant  
    d’autre      
  

Art.  4b.  Die  Patente,  deren
Ertheilung  in  den  verschiedenen
vertragschließenden  Staaten  von
den  zur  Wohlthat  der  Uebereinkunft
  nach  Maßgabe  der  Artikel  2
und  3  verstatteten  Personen  beantragt
  wird,  sollen  von  den  für
dieselbe  Erfindung  in  anderen  zum
Verbande  gehörigen  oder  nicht  gehörigen
  Staaten  ertheilten  Patenten
unabhängig  sein.

Diese  Bestimmung  soll  auf  die
bestehenden  Patente  mit  dem  Zeitpunkt,
  in  welchem  sie  in  Kraft
tritt,  Anwendung  finden.

Für  den  Fall  des  Beitritts
neuer  Staaten  soll  es  mit  den  im
Zeitpunkte  des  Beitritts  auf  beiden
Seiten  bestehenden  Patenten  ebenso
gehalten  werden.

              
      

IV.  Dem  Artikel  9  werden  zwei  Absätze
  hinzugefügt,  die  folgendermaßen
lauten:

          
          
      
      


        
        
    

            


        
    précédent  
applicables        
      
        
  

In  den  Staaten,  deren  Gesetzgebung
  die  Beschlagnahme  bei  der
Einführung  nicht  zuläßt,  kann  diese
Beschlagnahme  durch  das  Verbot
der  Einführung  ersetzt  werden.

Die  Behörden  sollen  nicht  gehalten
  sein,  die  Beschlagnahme  im
Falle  der  Durchfuhr  zu  bewirken.

V.  Artikel  10  erhält  folgenden  Wort-Art.

  10.  Die  Bestimmungen
des  vorigen  Artikel  sollen  auf
jedes  Erzeugniß  anwendbar  sein,
welches  als  Bezeichnung  der  Herkunft
  fälschlich  den  Namen  eines
bestimmten  Ortes  trägt,  wenn  diese

34°
        <pb n="184" />
        —  1274

cette  indication  sera  jointe  à  un
nom  commercial  fictif  ou  em-Prunté
  dans  une  intention  frauduleuse.


Est  reputeé  partie  intéressée
tout  producteur,  fabricam  ou
commercam,  engagé  dans  la
Pproduction,  la  fabrication  ou  le
commerce  de  ce  produit,  et
établi  soit  dans  la  localite
faussement  indiquée  comme  lieu
de  provenance,  soit  dans  laregion
  ou  cette  localité  est
Situce.

—

Bezeichnung  einem  erfundenen  oder
einem  zum  Zwecke  der  Täuschung
entlehnten  Handelsnamen  beigefügt
wird.

Als  Betheiligter  gilt  jeder  Produzent,
  Fabrikant  oder  Kaufmann,
welcher  die  Produktion  oder  die
Fabrikation  des  Erzeugnisses  oder
den  Handel  mit  demselben  betreibt
und  in  dem  fälschlich  als  Herkunftsort
  bezeichneten  Orte  oder  in  der
Gegend,  in  der  dieser  Ort  liegt,
seine  Niederlassung  hat.

                VI.  In  die  Uebereinkunft  wird  ein
              Artikel  10b  eingefügt,  der  folgendermaßen
  lautet:

Art.  10  b.  Die  unter  der  Uebereinkunft
  stehenden  Personen  (Art.  2
und  3)  sollen  in  allen  Verbandsstaaten
  den  den  Staatsangehörigen
gegen  den  unlauteren  Wettbewerb
zugesicherten  Schutz  genießen.

          
          
          
          
      
      

              VII.  Artikel  11  erhält  folgenden  Wort-
  laut:
            Art.  11.  Die  Hohen  vertrag-

    
      
        
      
        
      
        
      
      
      
  reconnucs,  organisée
          

            
  

          
          

schließenden  Theile  werden  den
patentfähigen  Erfindungen,  den  gewerblichen
  Mustern  oder  Modellen
sowie  den  Fabrik-  oder  Handelsmarken
  für  Erzeugnisse,  welche  auf
den  auf  dem  Gebiet  eines  von  ihnen
veranstalteten,  amtlichen  oder  amtlich
  anerkannten  internationalen
Ausstellungen  zur  Schau  gestellt
werden,  in  Gemäßheit  der  Gesetzgebung
  jedes  Landes  einen  zeitweiligen
  Schutz  gewähren.

VIII.  Artikel  14  erhält  folgenden
Wortlaut:

Art.  14.  Die  vorliegende  Uebereinkunft
  soll  periodischen  Rei-
        <pb n="185" />
        —  175

Visions  Dérlodidues  en  vuc  d'urintroduire
  les  améliorations  de
nature  à  perlectionner  le  8#.—
steme  de  I  Union.

A  cet  eflet,  des  Conférenccs
auront  lien  suecessivement,  dans
T’un  des  Etats  contractants,  entre
les  Délégués  desdits  Etats.

IN.  —  LDarticle  16  aura  la  tencur
Sullvante:

Art.  16.  —  Les  Etats  qui
n'ont  point  pris  part  à  la  prédente
  Convention  seront  admis
à  yF  adhérer  sur  leur  demande.

Cette  adhésion  sera  notifice
Dar  la  voie  diplomatique  au
Gouvernement  de  la  Contfedeération
  suisse,  et  par  celui-ri  à
tous  les  autres.

Ellc  emportera,  de  plein  droit,
accession  à  toutes  les  clauses
ct  admission  à  tous  les  avantages
  stipules  par  la  présente
Convention,  et  produira  ses
eflets  un  mois  apres  Densei  de
la  notification  faite  par  le  Gouvernement
  suissc  aux  autres
Etats  unionistes,  à  moins  du  une
date  postecrieure  M’ait  été  indiqucc
  par  TEtat  adhérent.

Article  2.

sionen  unterzogen  werden,  um  Verbesserungen
  herbeizuführen,  welche
geeignet  sind,  das  System  des
Verbandes  zu  vervollkommnen.
Zu  diesem  Zwecke  werden  der
Reihe  nach  in  einem  der  vertragschließenden
  Staaten  Konferenzen
zwischen  den  Delegirten  der  genannten
  Staaten  stattfinden.

IX.  Artikel  16  erhält  folgenden  Wort-Art.

  16.  Die  Staaten,  welche
an  der  vorliegenden  Uebereinkunft
nicht  Theil  genommen  haben,  sollen
auf  ihren  Antrag  zum  Beitritte  zugelassen
  werden.

Dieser  Beitritt  ist  auf  diplomatischem
  Wege  der  Regierung  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft
und  von  dieser  den  übrigen  anzuzeigen.


Er  hat  mit  voller  Rechtswirkung
den  Anschluß  an  alle  Bestimmungen
und  die  Zulassung  zu  allen  Vortheilen
  zur  Folge,  welche  in  der
vorliegenden  Uebereinkunft  vereinbart
  sind,  und  tritt  einen  Monat
nach  der  Absendung  der  Anzeige
durch  die  Schweizerische  Regierung
an  die  übrigen  Verbandsstaaten  in
Kraft,  sofern  der  beitretende  Staat
nicht  einen  späteren  Zeilpunkt  angiebt.


Artikel  2.

          Das  der  internationalen  Uebereinkunft
          vom  20.  März  1883  beigefügte  Schluß
            protokoll  wird  durch  die  Hinzufügung
            einer  Nummer  3b  vervollständigt,  die
  folgendermaßen  lautet:

          3b.  Der  Verfall  eines  Patents
          wegen  Nichtausübung  soll  in  jedem
          Lande  nicht  vor  Ablauf  von
        <pb n="186" />
        —  176  —

de  non-  exploitation  qu'a  pres  un
dclai  minimum  de  trois  ans,  à
dater  du  depôt  de  la  Veman
dans  le  pay's  dont  il  Sagit,
„lans  le  cas  ou  le  brecté  ne
Justilicrait  pas  des  causes  de
solnl  inraction.

Article  3.

I.##resent  Acte  additionnel  aura
mme  valeur  et  durée  due  la  Convomion
  du  20  mars  1883.

II  sera  ratific,  et  les  ratiflications
en  seront  (leposCces  à  Brugelles,  an
Jlinistere  des  Aflaires  Etrangeres,
aussitot  due  faire  se  pourra,  et  au
Dlus  tard  dans  le  delai  de  dix-uit
mois  à  dater  du  jour  de  la  signature.

II  entrera  en  Vigueur  tross  mois
apbrès  la  clöôture  du  Droces-verbal
de  dépot.

En  foi  de  dquci  les  Plenipotentiaires
  respectifs  ont  sign  le  présent
Acte  additiomnel.

Fait  à  Bruxelles,  en  un  scul
exemplaire,  le  14  decembre  1900.

Pour  la  Belglaue:

A.  Nyssens.
Capelle.
Georges  de  Ro.
J.  Dubois.

Pour  le  Brésil:
F.  Navier  da  Cunha.

Pour  le  Danemark:
II.  Holten-Nielsen.

Pour  Ia  République  Dominicaine:
John-W.  Hunter.

Pour  IEspagne:

W.  R.  de  Villa  Urrutia.

drei  Jahren  seit  der  Hinterlegung
des  Gesuchs  in  dem  Lande,  um
das  es  sich  handelt,  und  nur  dann
ausgesprochen  werden  können,  wenn
der  Patentinhaber  Gründe  für  seine
Unthätigkeit  nicht  darthut.

Artikel  3.

Die  vorliegende  Zusatzakte  soll  dieselbe
Gültigkeit  und  Dauer  haben  wie  die
Uebereinkunft  vom  20.  März  1883.

Sie  soll  ratifizirt  werden  und  die  Ratifikationen
  sollen  in  Brüssel  im  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten
sobald  als  möglich  und  spätestens  innerhalb
  achtzehn  Monaten  seit  dem  Tage
der  Unterzeichnung  niedergelegt  werden.

Sie  soll  drei    Monate  nach  dem  Abschlusse
  des  Niederlegungs-Protokolls  in
Kraft  treten.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  betreffenden
  Bevollmächtigten  die  vorliegende
Zusatzakte  unterzeichnet.

So  geschehen  zu  Brüssel  in  einem  einzigen
  Exemplar,  am  14.  Dezember  1900.
        <pb n="187" />
        Pour  les  Flats-Unis  d’#méricue:

Laàawrence  Townsend.
Francis  Forbes.
Walter  II.  Chamberlin.
Pour  la  France:
A.  Gérard.
C.  Nicolas.
Michel  Pelletier.

Pour  la  Crande-Bretagne:
Charles  B.  Stuart  Wortley.
II.  G.  Bergne.

C.  N.  Dalton.
Pour  Tlalie:

R.  Cantagalli.
C.  F.  Gab  ba.
S.  Ottolenglhi.

Pour  le  Japon:
I.  Motono.

Pour  la  Noruvüge:
C"  Wrangel.
Pour  les  PayS-Bas:
Suyxder  van  Wissenkerke.

Pour  le  Portugal:
Ernesto  Madeira  Pinto.

Pour  la  Ferbie:
Dr.  Michel  Voulitch.

Pour  la  Suède:
□"“  Wrangel.

Pour  la  Suisse:

Tules  Borel.
L.  R.  de  Salis.

bour  la  Tunisie:
A.  Gérard.
LEtienne  Bladcc.

177
        <pb n="188" />
        —

(Nr.  2948.)

178

Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Italien  zur  Abänderung  das

Uebereinkommens  vom  18.  Januar  1892,  betreffend  den  gegenseitigen  Patent.,
Muster-  und  Markenschutz.  Vom  4.  Juni  1902.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  Seine
Majestät  der  König  von  Italien,  andererseits,
  haben,  nachdem  sich  die  Nothwendigkeit
  ergeben  hat,  das  am  18.  Januar
  1892  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Italien  abgeschlossene  Uebereinkommen,
  betreffend  den  gegenseitigen
Patent-,  Muster=  und  Markenschutz,  einer
Aenderung  zu  unterziehen,  zu  diesem
Zwecke  Verhandlungen  eröffnen  lassen
und  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

Seine  Excellenz  den  Grafen  Carl
von  Wedel,  Allerhöchstseinen
außerordentlichen  und  bevollmächligten
  Botschafter  bei  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Italien;

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:
Seine  Excellenz  den  Commendatore
Giulio  Prinetti,  Allerhöchstseinen
  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten,
welche,  nach  Mittheilung  ihrer  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  das  nachstehende  Uebereinkommen

  vereinbart  und  abgeschlossen
haben:

Artikel  1.

Die  Artikel  1  bis  4,  6  und  8  des
Uebereinkommens  über  den  gegenseitigen

Sua  Ilaesta  TImperatore  di  Germania,
  Re  di  Prussia,  in  nome
dellImpero  germanico,  da  unga  parte,
e  Sua  Maestaä  il  Re  d’Italia,  dall’altra
Larte,  avendo  riconosciuto  la  neces-Sità
  di  modilicare  la  Convenzione  conclusa
  il  18  Gennaio  1892  fra  lImpero
germanico  e  T’Italia,  concernente  la
reciproca  protezione  dei  brevetti  Tinvenzione,
  dei  modelli  industriali  e
dei  marchi  di  fabbrica,  hanno,  a
duesto  scopo  fatto  apprire  dielle
trattativc,  ed  hanno  nominato  plemi-Dotenziari:


Sua  Maesta  1’Imperatore  di
GCermania,  Re  di  Prussia,

Sua  Excellenza  1l  Conte  Carlo
von  Wedel,  Suo  Ambasciatore
  straordinario  e  plenipoten-Ziario
  presso  Sun  Maesta  il  Re
T'Italia;

Sua  Maestä  il  Re  d’ltalia,

Sua  Excellenza  il  Cavalie9
Guilio  Prinetti,  Suo  Ministro
Segretario  di  Stato  per  gli
Affari  esterl:;

I  quali,  dopo  essersi  scambiati  i  loro
Pieni  poteri,  trovati  in  buona  e  debita
  florma,  hanno  concordato  e
concluso  la  scguente  convenzione:

Articolo  I.

Gli  articoli  da  1  a  4,  6e  8s  della
convenzione  del  18  Gennaio  1892
        <pb n="189" />
        Patent-,  Muster-  und  Markenschutz  vom
18.  Januar  1892  werden  aufgehoben.

Artikel  2.

In  Artikel  5  des  Uebereinkommens
wird  dem  Abs.  1  folgender  Satz  hinzugefügt:


„Durch  diese  Bestimmungen  werden
die  Vergünstigungen,  welche  dem  Inhaber
  eines  Patents  in  Artikel  2  der
Zusatzakte  vom  14.  Dezember  1900  zur
internationalen  Uebereinkunft  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigenthums  vom
20.  März  1883  zugesichert  sind,  nicht
berührt.“

Artikel  3.

Für  die  in  Deutschland  als  Gebrauchsmuster
  und  in  Italien  als  Erfindungen
  angemeldeten  Gegenstände  wird
die  durch  Artikel  4  der  Pariser  Uebereinkunft
  vom  20.  März  1883  vorgesehene,
  durch  die  Brüsseler  Zusatzakte
vom  14.  Dezember  1900  modifizirte
Prioritätsfrist,  wenn  die  Anmeldung
zuerst  in  Deutschland  bewirkt  ist,  auf
4  Monate,  wenn  die  Anmeldung  zuerst
  in  Italien  gemacht  ist,  auf  12  Monate
  bemessen.

Artikel  4.

Das  vorliegende  Abkommen  tritt  mit

dem  Zeitpunkt  in  Kraft,)  zu  welchem  der
Beitritt  des  Deutschen  Reichs  zu  der  in
Paris  am  20.  März  1883  geschlossenen
internationalen  Uebereinkunft  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigenthums  nebst  der
Brüsseler  Zusatzakte  vom  14.  Dezember
1900  wirksam  wird.

Reichs-Gesetzbl.  1903.

179

per  la  reciproca  protezione  dei  brevetti
  Tinvenzione,  dei  disegui  e  modelli
  industriali  e  dei  marchi  di
fabbrica,  Sono  abrogati.

Articolo  II.

Al  primo  alinea  dell’articolo  5  della
detta  convenzione  6  aggiunto  il
seguente  periodo:

vQuesta  disposizione  non  tocca  i
Vantaggi  assicurati  al  proprietario
dF’un  brevetto  dall’articolo  2  dell’atto
addizionale  del  14  Dicembre  1900
alla  convenzione  internazionale  del
20  Marzo  1883  per  la  protezione
della  proprietà  industriale."

Articolo  III.

Per  gli  oggetti  depositati  in  Germania
  come  modelli  d’'uso,  e  in
Italia  come  invenzioni,  i  periodi  di
Prioritä  previsti  dall’articolo  4  della
Cconvenzione  di  Parigi  20  Marzo  1883,
modificata  dall’atto  addizionale  di
Bruxelles  14  Dicembre  1900,  saranno
di  quattro  mesi,  se  il  deposito  sia  fatto
Prima  in  Germania,  e  di  dodici  mesi,
se  1l  deposito  sia  fatto  prima  in  ltalia.

Articolo  IV.

La  presente  convenzione  entrera
in  vigore  alla  stessa  data  in  cui
diventeraà  effettiva  l’accessione  del-TIImpero
  di  Germania  alla  convenzione
  internazionale  conclusa
Parigi  il  20  Marzo  1883  per  la  protezione
  della  proprietä  industriale
ed  all’atto  addizionale  firmato  a
Bruxelles  il  14  Dicembre  1900.

35
        <pb n="190" />
        Artikel  5.

Diejenigen  Erfindungen,  Muster  und
Modelle,  Fabrik=  und  Handelsmarken,
welche  vor  dem  in  dem  vorstehenden
Artikel  4  bezeichneten  Zeitpunkt  angemeldet
  sind,  genießen  ein  Vorrecht  entweder
  nach  Maßgabe  der  Artikel  3  und  4
des  Uebereinkommens  vom  18.  Januar
1892  oder  nach  Maßgabe  des  Artikel  4
der  Pariser  Uebereinkunft,  je  nachdem
das  eine  oder  das  andere  dem  Anmeldenden
  günstiger  ist.

Das  Uebereinkommen  soll  ratifzzirt
und  die  Ratifikationen  sobald  als  möglich
in  Rom  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Uebereinkommen  unterzeichnet
und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Rom,  den  4.  Juni
1902.

(L.  S.)  G.  v.  Wedel.

180

ÖÊ

Articolo  V.

Le  invenzioni,  i  disegni,  i  modelli
ed  i  marchi  di  fabbrica  e  di  commercio
  depositati  prima  della  data
indicata  nel  precedente  articolo  IV.,
avranno  la  priorità,  sia  in  conformita
  degli  articoli  3  e  4  della  convenzione
  del  18  Gennaio  1892,  sia
in  conformitaà  dell’articolo  4  della
convenzione  di  Parigi,  secondo  che
Tuna  o  Taltra  &amp;amp;  pin  favorevole  al
depositante.

Questa  convenzione  sard  ratilicata
e  le  ratif1che  saranno  scambiate  in
Roma,  il  piu  presto  possibile.

In  fede  di  che,  i  plenipotenziari
delle  due  Parti  hanno  flrmato  la
Presente  convenzione  e  vi  hanno
aPPosto  i  loro  sigilli.

Tatto  a  Roma  il  4.  Giugno  1902.

(  S.)  Prinetti.

 

Das  vorstehende  Abkommen  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.
        <pb n="191" />
        —  181  —

(Nr.  2949.)  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  zur  Abänderung
des  Uebereinkommens  vom  13.  April  1892,  betreffend  den  gegenseitigen
Patent-,  Muster-  und  Markenschutz.  Vom  26.  Mai  1902.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  der  Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft,
  andererseits,

haben,  in  Anbetracht  des  bevorstehenden  Beitritts  des  Deutschen  Reichs  zur  internationalen

  Konvention  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigenthums  vom  20.  März

1883,  Unterhandlungen  eröffnen  lassen,  um  das  Uebereinkommen  vom  13.  April

1892,  betreffend  den  gegenseitigen  Patent-,  Muster-  und  Markenschutz,  den  Bestimmungen

  der  Konvention  vom  20.  März  1883  und  der  hierauf  bezüglichen,

am  14.  Dezember  1900  in  Brüssel  vereinbarten  Zusatzakte  anzupassen,  und  zu

Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Herrn  Dr.  Alfred  von  Bülow,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft,  und

der  Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft:
Herrn  Bundesrath  Ernst  Brenner,  Chef  des  Justiz.  und  Polizei-Departements,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  nachstehende  Artikel  vereinbart  haben:

Artikel  I.

Die  Artikel  1  bis  4,  6,  8  und  9  des  Uebereinkommens,  betreffend  den
gegenseitigen  Patent-,  Muster=  und  Markenschutz,  vom  13.  April  1892  sowie
das  Schlußprotokoll  und  das  Zusatzprotokoll  zu  diesem  Uebereinkommen  werden

aufgehoben.
Artikel  II.

Dem  Artikel  5  des  Uebereinkommens  werden  folgende  Absätze  hinzugefügt:
„Vorstehende  Bestimmungen  finden  auf  diejenigen  Erfindungen
nicht  Anwendung,  welche  nach  den  Gesetzen  eines  der  vertragschließenden
Theile  vom  Patentschutz  ausgeschlossen  sind.  Jedoch  bleiben  die  Vergünstigungen,
  welche  dem  Inhaber  eines  Patents  im  Artikel  2  der
Zusatzakte  vom  14.  Dezember  1900  zur  internationalen  Konvention
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigenthums  vom  20.  März  1883  zugesichert
  sind,  unberührt.
Rechtsnachtheile,  welche  nach  den  Gesetzen  der  vertragschließenden
Theile  bei  Erfindungspatenten  im  Falle  der  Lizenzverweigerung  eintreten,
  werden  durch  die  im  zweiten  Absatz  enthaltenen  Bestimmungen

nicht  ausgeschlossen.“
        <pb n="192" />
        —  182  —

Artikel  III.

Das  vorliegende  Abkommen  tritt  mit  dem  Zeitpunkt  in  Kraft,  zu  welchem
der  Beitritt  des  Deutschen  Reichs  zu  der  in  Paris  am  20.  März  1883  geschlossenen
  internationalen  Konvention  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigenthums
nebst  der  Brüsseler  Zusatzakte  vom  14.  Dezember  1900  wirksam  wird.

Artikel  IV.

Für  diejenigen  Erfindungen,  Muster  und  Modelle,  Fabrik=  und  Handelsmarken,
  welche  vor  dem  in  dem  Artikel  III  bezeichneten  Zeitpunkt  angemeldet
worden  sind,  kommt  eine  Prioritätsfrist  entweder  nach  Maßgabe  der  Artifel  3
und  4  des  Uebereinkommens  vom  13.  April  1892  oder  nach  Maßgabe  des
revidirten  Artikel  4  der  Pariser  Konvention  zur  Geltung,  je  nachdem  die  eine
oder  die  andere  dem  Anmeldenden  günstiger  ist.

Artikel  V.

Das  gegenwärtige  Abkommen  soll  ratifizirt  und  die  Ratifikationsurkunden
sollen  sobald  als  möglich  in  Bern  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Abkommen  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Bern,  in  doppelter  Ausfertigung,  den  26.  Mai  1902.
(L.  S.)  A.  Bülow.  (L.  S.)  Brenner.

 

Das  vorstehende  Abkommen  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Janern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="193" />
        —  183  —

 

 

 

 

1.

 

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —

Inhalt:  Vertrag  zwischen  dem  Reiche  und  Luxemburg  über  den  Betrieb  der  Wilhelm-Luxemburg  Eisenbahnen.
  S.  183.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luremburgs.  S.  198.

 

(Nr.  2950.)  Vertrag  zwischen  dem  Reiche  und  Luxemburg  über  den  Betrieb  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen.
  Vom  11.  November  1902.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Luxemburg,
von  dem  Wunsche  geleitet,  durch  eine  neue  Vereinbarung  den  Betrieb  der
Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen  über  den  31.  Dezember  1912  hinaus  sicher  zu
stellen,  haben  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Rath,  Staatssekretär  des  Auswärtigen
  Amtes,  Dr.  Oswald  Freiherrn  von  Richthofen,
und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Luxemburg:
Allerhöchstihren  Kammerherrn,  Sekretär  in  Staatsangelegenheiten  und
Geschäftsträger  bei  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen,  Grafen  Hippolyt  von  Villers,
welche,  nachdem  die  beiderseitigen  Vollmachten  in  guter  und  gehöriger  Form
befunden  worden  sind,  folgenden  Vertrag  geschlossen  haben:

Artikel  1.

Die  Großherzoglich  luxemburgische  Regierung  ertheilt  zu  dem  zwischen  der
Kaiserlichen  Generaldirektion  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  und  der
anonymen  Königlich  Großherzoglichen  Wilhelm=  Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft
unter  dem  16.  Juli  1902  zu  Luxemburg  abgeschlossenen,  im  Abdrucke  beiliegenden
Vertrag  insoweit  ihre  Genehmigung,  als  dieselbe  durch  Artikel  24  des  für  die
genannte  Eisenbahn-Gesellschaft  geltenden  Lastenhefts  (cahier  des  charges)  vom
9.  November  1855  und  durch  Artikel  1  des  Großherzoglich  luxemburgischen
Gesetzes  vom  3.  September  1879  erfordert  wird.  Demgemäß  willigt  sie  darein,
daß  die  den  Gegenstand  des  Vertrags  bildenden  Eisenbahnstrecken,  soweit  sie  im
Gebiete  des  Großherzogthums  Luxemburg  liegen,  bis  zum  Ablaufe  der  Kon-Reichs-Gesetzbl.

  1903.  36

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  April  1903.
        <pb n="194" />
        —  184  —

zessionsdauer,  d.  i.  bis  zum  31.  Dezember  1959,  von  der  Kaiserlichen  General—
direktion  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  zu  Straßburg  i.  E.  verwaltet
und  betrieben  werden.  Deutscherseits  bleibt  vorbehalten,  an  die  Stelle  dieser
Generaldirektion  eine  andere  deutsche  Reichs=  oder  Staatsbehörde  treten  zu  lassen.
Die  Rechte  und  Pflichten  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  bestimmen  sich
nach  den  für  die  einzelnen  Strecken  maßgebenden  Konzessionsurkunden  und  Konzessionsbedingungen
  (Lastenhefte,  cahiers  des  charges),  nach  den  über  dieselben
abgeschlossenen,  noch  in  Kraft  befindlichen  Verträgen  und  Vereinbarungen  sowie
nach  den  im  Großherzogthume  geltenden,  durch  das  Memorial  verkündeten
Gesetzen  und  Verordnungen,  insofern  nicht  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  eine
Abänderung  oder  Ergänzung  jener  Festsetzungen  vereinbart  ist.  Es  versteht  sich
hierbei  von  selbst,  daß  die  Lage  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  als  Betriebsunternehmerin
  der  fraglichen  Eisenbahnstrecken  nicht  durch  im  Großherzogthum
ergehende  Sondergesetze  oder  Sonderverordnungen  verschlechtert  werden  darf.

Artikel  2.

Die  Kaiserliche  Regierung  verpflichtet  sich,  die  von  der  Generaldirektion
der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  betriebenen  luxemburgischen  Eisenbahnstrecken
  zu  keiner  Zeit  zur  Beförderung  von  Truppen,  Waffen,  Kriegsmaterial
und  Munition  zu  benutzen  und  während  eines  Krieges,  an  welchem  Deutschland
betheiligt  sein  sollte,  sich  derselben  für  die  Verproviantirung  der  Truppen  auf
keine  die  Neutralität  des  Großherzogthums  verletzende  Weise  zu  bedienen  sowie
lberhaupt  in  deren  Betriebe  Handlungen,  welche  den  dem  Großherzogthum  als
neutralem  Staate  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  vollkommen  entsprechen,
weder  vorzunehmen,  noch  zuzulassen.

Deutscherseits  wird  ferner  die  Verpflichtung  übernommen,  zu  jeder  Zeit
für  ein  dem  regelmäßigen  Verkehrsbedürfniß  entsprechendes  Betriebsmaterial
Sorge  zu  tragen.

 

Artikel  3.

Die  Kaiserliche  Generaldirektion  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen
nimmt  bezüglich  der  von  ihr  geführten  Verwaltung  luxemburgischer  Eisenbahnstrecken
  Domizil  in  Luxemburg.  Wegen  aller  Ansprüche,  welche  gegen  sie  aus
Anlaß  des  Betriebs  dieser  Strecken  geltend  gemacht  werden,  ist  sie  bei  den
luxemburgischen  Gerichten  Recht  zu  nehmen  verbunden.  Rechtskräftige  gerichtliche
  Entscheidungen  sollen  gegen  das  zur  Vertretung  der  Generaldirektion  bestellte
Organ  verbindlich  und  vollstreckbar  sein.  «

Artikel  4.

Der  Betrieb  der  luxemburgischen  Eisenbahnstrecken  untersteht  einer  besonderen
  Verwaltung  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen.

Die  Kaiserliche  Generaldirektion  bestellt  in  Luxemburg  für  die  besondere
Leitung  des  Betriebs  einen  Beamten,  welcher  sie  zugleich  der  Großherzoglichen
        <pb n="195" />
        degierung  und  dem  Publikum  gegenüber  in  allen  den  Betrieb  der  Bahnen  betreffenden

  Angelegenheiten  zu  vertreten  befugt  und  verpflichtet  ist.  Der  Großherzoglichen
  Regierung  wird  von  der  Person  dieses  Beamten  vor  der  Ernennung
desselben  Mittheilung  gemacht.

Die  Großherzogliche  Regierung  wird  den  Verkehr  zwischen  ihr  und  der
Betriebsverwaltung  sowie  die  ihr  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechte  durch
einen  Kommissar  wahrnehmen  lassen,  welcher  die  Beziehungen  zu  seiner  Regierung
in  allen  Fällen  zu  vermitteln  hat,  die  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der  nach
den  Landesgesetzen  zuständigen  Polizei=  oder  Gerichtsbehörden  geeignet  sind.  Er
wird  seine  Wahrnehmungen  über  etwaige  Mängel  in  der  Handhabung  des
Betriebs  zur  Kenntniß  der  Generaldirektion  bringen.

Die  Großherzogliche  Regierung  wird  einen  aus  fünf  Mitgliedern  bestehenden
Eisenbahnrath  zur  Mitwirkung  in  Eisenbahnfragen  bestellen  und  der  Kaiserlichen
Regierung  bezeichnen,  welcher  auf  Einladung  der  Großherzoglichen  Regierung
oder  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  zusammentritt.  Sowohl  die  Luxemburgische
Regierung  als  auch  die  Kaiserliche  Generaldirektion  können  sich  durch  Delegirte
bei  den  Sitzungen  vertreten  lassen.

Der  Eisenbahnrath  ist  von  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  in  allen  die
Verkehrsinteressen  des  Staates  berührenden  wichtigen  Fragen  zu  hören.  Namentlich
gilt  dies  von  wichtigeren  Maßregeln  bei  Feststellung  oder  Abänderung  der  Fahrpläne
  und  Tarife,  Anlegung  von  Haltestellen  oder  Umänderung  von  Haltestellen
in  Bahnhöfe  mit  vollem  oder  theilweisem  Betriebe.  Auch  kann  der  Eisenbahnrath
in  Angelegenheiten  der  vorbezeichneten  Art  selbständige  Anträge  durch  Vermittelung
  der  Luxemburgischen  Regierung  an  die  Kaiserliche  Generaldirektion  richten
und  von  dieser  Auskunft  verlangen.  Werden  durch  die  Kaiserliche  Generaldirektion
  wegen  Gefahr  im  Verzug  und  ohne  vorherige  Anhörung  des  Eisenbahnraths
  Maßregeln  wichtiger  Art  getroffen,  so  wird  diesem  bei  dem  nächsten
Zusammentritte  Mittheilung  davon  gemacht.

Der  Vorsitz  und  der  Geschäftsgang  des  Eisenbahnraths  wird  in  einem
durch  die  Großherzogliche  Regierung  nach  Anhörung  der  Kaiserlichen  General--direktion
  zu  erlassenden  Regulativ  näher  bestimmt.

Erachtet  der  Eisenbahnrath  Vorerhebungen  für  erforderlich,  so  erfolgen
dieselben  durch  die  Luxemburgische  Regierung  beziehungsweise  durch  die  Kaiserliche
  Generaldirektion.

Artikel  5.

Die  Kaiserliche  Generaldirektion  wird  bei  dem  Betriebe  der  luxemburgischen
Eisenbahnstrecken  luxemburgische  Staatsangehörige,  sofern  sie  den  Anforderungen
entsprechen,  vorzugsweise  beschäftigen  und  anstellen.

Deutsche,  welche  bei  der  Verwaltung  der  Eisenbahnen  in  Luxemburg  angestellt
  oder  beschäftigt  werden,  verlieren  dadurch  nicht  ihre  Reichs=  beziehungsweise
  Staatsangehörigkeit;  ebensowenig  gehen  luxemburgische  Staatsangehörige,
welche  beim  Betriebe  der  deutschen  Reichseisenbahnen  angestellt  oder  beschäftigt
werden,  ihrer  Staatsangehörigkeit  verlustig.

36“
        <pb n="196" />
        —  186  —

Die  sämmtlichen  Beamten  der  unter  der  Leitung  der  Generaldirektien
stehenden  Eisenbahnen  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  ihrer  Anstellung  rück—
sichtlich  der  Disziplin  ausschließlich  den  vorgesetzten  Eisenbahndisziplinarbehörden
und  den  betreffenden  Disziplinarvorschriften,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und
Behörden  des  Landes  unterworfen,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  be—
ziehungsweise  Handlungen  vornehmen.

Wird  die  Verhaftung  eines  im  Gebiete  des  Großherzogthums  Luxemburg
bei  den  im  Artikel  1  bezeichneten  Eisenbahnstrecken  angestellten  Bediensteten  wegen
Verbrechen,  Vergehen  oder  Uebertretungen  von  luxemburgischen  Behörden  verfügt,
  so  werden  die  letzteren  auf  die  Erfordernisse  des  Eisenbahndienstes  Rücksicht
nehmen  und,  soweit  es  nach  den  Umständen  irgend  thunlich  ist,  die  nächstvorgesetzte
  Eisenbahnbehörde  so  zeitig  von  der  beabsichtigten  Verhaftung  in  Kenntniß
setzen,  daß  der  etwa  nöthige  Stellvertreter  noch  rechtzeitig  in  den  Dienst  eingewiesen
  werden  kann.

Artikel  6.

Die  Dienstkleidung  der  im  Großherzogthume  Luxemburg  stationirten
Beamten  wird  mit  Ausnahme  der  Vorstöße  und  der  Nationalkokarde  die  der
Beamten  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  sein.  «

Artikel  7.

Die  Vorschriften  und  Tarife  für  den  Personen-,  Gepäck-,  Güter=  und
Viehverkehr  auf  den  Eisenbahnen  im  Großherzogthume  Luxemburg  werden  fortdauernd
  in  Uebereinstimmung  gehalten  werden  mit  den  jeweilig  auf  den  Eisenbahnen
  in  Elsaß-Lothringen  in  Geltung  stehenden  Vorschriften  (Verkehrsordnung)
und  Tarifen.

Die  Kaiserliche  Generaldirektion  der  Eisenbahnen  wird  die  für  den  durchgehenden
  Verkehr  und  zur  Herstellung  ineinandergreifender  Fahrpläne  nöthigen
Personen-=  und  Schnellzüge  sowie  die  zur  Bewältigung  des  Güterverkehrs  nöthigen
Güterzüge  einführen,  auch  direkte  Abfertigungen  im  Personen=  und  Güterverkehr
unter  Gestattung  des  Ueberganges  der  Transportmittel  von  einer  Bahn  auf  die
andere  gegen  die  übliche  Vergütung  einrichten  und  es  unausgesetzt  ihre  Sorge
sein  lassen,  den  Verkehr  auf  den  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen  zu  heben  und
u  beleben.

Für  die  Zulassung  und  den  Betrieb  von  Anschlußgeleisen  sollen  die  Normen
maßgebend  sein,  die  in  Artikel  25  Abs.  5  u.  s.  w.  des  für  die  Prinz-Heinrich
Eisenbahnen  geltenden  Lastenhefts  (cahier  des  charges)  vom  35
vorgesehen  sind.

Artikel  8.

Die  Kessel  und  maschinellen  Anlagen  der  Eisenbahnwerkstätten  sowie  die
Eisenbahnbetriebsmittel  werden,  wenn  sie  von  deutschen  Behörden  geprüft  find,
in  Luxemburg  zugelassen,  ohne  daß  eine  weitere  Revision  durch  luxemburgische
Behörden  zu  erfolgen  hat.
        <pb n="197" />
        —  187  —

Artikel  9.

Die  von  der  Luxemburgischen  Regierung  der  anonymen  Königlich  Großherzoglichen
  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft  gewährte  Staatssubvention
von  acht  Millionen  Franken  wird  der  Luxemburgischen  Regierung  deutscherseits
im  Gegenwerthe  von  sechs  Millionen  vierhunderttausend  Mark  bis  zum  Ablaufe
des  Jahres  1918  erstattet  werden.  Die  Zahlung  wird,  beginnend  mit  dem
1.  Juli  1903,  in  sechzehn,  jedesmal  am  1.  Juli  zu  entrichtenden  Jahresraten
von  je  vierhunderttausend  Mark  erfolgen.

Vom  1.  Januar  1919  ab  wird  deutscherseits  der  Luxemburgischen  Regierung
  an  Stelle  einer  Betheiligung  an  den  Erträgnissen  der  im  Artikel  1  bezeichneten,
  auf  luxemburgischem  Gebiete  belegenen  Eisenbahnstrecken  alljährlich  bis
zum  Ablaufe  des  Jahres  1959  ein  Betrag  von  zweihunderttausend  Mark
gewährt  werden,  der  am  31.  Dezember  jeden  Jahres  fällig  und  zahlbar  sein  soll.

Artikel  10.

Die  Großherzogliche  Regierung  wird  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen
Vertrags  ohne  Zustimmung  der  Kaiserlichen  Regierung  auf  den  im  Artikel  1
bezeichneten,  auf  luxemburgischem  Gebiete  belegenen  Eisenbahnstrecken  keinen
anderen  Betriebsunternehmer  an  Stelle  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  zulassen,
sofern  eine  solche  Zulassung  nach  den  Konzessionsbedingungen  und  den  geltenden
Gesetzen  versagt  werden  kann.

Die  Kaiserliche  Regierung  wird  die  Großherzogliche  Regierung  gegen  Ansprüche
  Dritter  auf  den  Betrieb  der  genannten  Eisenbahnstrecken  vertreten.  Von
der  Erhebung  solcher  Ansprüche  ist  ihr  unverzüglich  Mittheilung  zu  machen.

Falls  später  die  Konzessionirung  einer  Schienenverbindung  zwischen  dem
luxemburgischen  Erzrevier  und  der  kanalisirten  Mosel  in  Frage  kommen  sollte,
wird  die  Großherzogliche  Regierung  etwaige  auf  die  Ertheilung  dieser  Konzession
gerichtete  Anträge  der  deutschen  Verwaltung  vorzugsweise  berücksichtigen.

Artikel  11.

Beide  vertragschließende  Theile  werden  von  dem  ihnen  zustehenden  Rechte
zur  Kündigung  des  Vertrags  vom  20./25.  Oktober  1865,  betreffend  die  Fortdauer
des  Anschlusses  des  Großherzogthums  Luxemburg  an  das  Zollsystem  Preußens
und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins,  nicht  derart  Gebrauch  machen,  daß
dieser  Vertrag  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrags  außer  Kraft  tritt.

Artikel  12.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt  und  die  Ratifikationen  sollen  sobald
als  möglich  ausgetauscht  werden.  Er  tritt  mit  dem  Zeitpunkte  des  Austausches
der  Ratifikationen  an  die  Stelle  der  die  Uebernahme  des  Betriebs  der  Wilhelm-
        <pb n="198" />
        —  188  —

Luxemburg-Eisenbahnen  durch  die  Kaiserlich  deutsche  Eisenbahnverwaltung  betreffenden
  Uebereinkunft  vom  11.  Juni  1872.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  vollzogen  und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Geschehen  zu  Berlin,  den  11.  November  1902.
(L.  S.)  Freiherr  von  Richthofen.  (L.  S.)  Graf  von  Villers.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifiziert  worden  und  der  Austausch  der
Ratifikationsurkunden  hat  am  14.  April  1903  stattgefunden.  Der  in  der  Anlage
enthaltene  Vertrag  vom  16.  Juli  1902  ist  am  20.  August  1902  von  der  Generalversammlung
  der  Aktionäre  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft  und
am  28.  Oktober  1902  von  dem  Chef  des  Reichsamts  für  die  Verwaltung  der
Reichseisenbahnen  genehmigt  worden.
        <pb n="199" />
        Zwischen  der  Kaiserlichen  General-=direktion
  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-=Lothringen
  zu  Straßburg,  vertreten
durch  ihren  Präsidenten,  Wirklichen
Geheimen  Ober-Regierungsrath  Herrn
Wackerzapp  einerseits,  und  der  anonymen
Königlich  Großherzoglichen  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft
  mit
dem  Sitze  zu  Luxemburg,  vertreten
durch  die  Herren  Tony  Dutreux,  Vicepräsident
  des  Verwaltungsraths,  und
Raphael  Georges  Lévy,  delegirten  Administrator,
  auf  Grund  einer  Vollmacht
des  Verwaltungsraths  vom  9.  Juli  1902,
andererseits,  ist  folgender  Vertrag  geschlossen
  worden:

§.  1.
Gegenstand  des  Vertrags  ist  die  Anpachtung


a)  der  im  Großherzogthume  Luxemburg
  belegenen  älteren  Linien
der  Wilhelm-Luxemburg--Eisenbahn-Gesellschaft
  sowie  der  Anschlußbahnen
  im  Düdelinger  und
Rümelinger  Thale,  ausschließlich
der  Linie  von  Ulflingen  nach

der  preußischen  Grenze,  und

b)  der  Eisenbahn  von  Esch  nach
Deutsch-Oth  und  Redingen.

§.  2.
Das  Pachtverhältniß  beginnt  mit  dem
1.  Januar  1903  und  endigt  mit  dem
Erlöschen  der  der  Wilhelm-Luxemburg-189



Aulage.

HEntre  la  Direetion  Genérale  Impériale
  des  chemins  de  fer  d’'Alsace-Lorraine,
  à  Strasbourg,  représentee
Par  Son  Président,  le  conseiller  intime
  supérieur  eflectif  de  Régence
Monsieur  Wackerzapp,  T’une  part,
et  la  Socictée  des  chemins  de  fer

.  Guillaume-Luxembourg,  ayant  son

Siege  à  Luxembourg,  représentée  par
Messieurs  Tony  Dutreux,  viceprcsident
  du  Conseil  d’administration,  et
Raphael  Georges  Léy,  administrateur
  déelégué,  en  vertu  du  pouvoir
à  eux  conférd  par  delibération  du
Conseil  d  Administration  en  date  du
9  Juillet  1902,  ci-annexé,  d’autre
Part,  il  a  été  convenn  ce  qui  Suit:

8.  1.

Lobjet  du  traité  est  lasfermage:

A.  des  anciennes  lignes,  situées
dans  le  Grand-Duché  de
Luxembourg,  de  la  Sociéteé
des  chemins  de  fer  Guillaume-Luxembourg,
  ainsi  due  des
embranchements  dans  les
Vvallées  de  Dudelange  et  de
Rumelange,  à  Texclusion  de
la  ligne  d’Ulflingen  à  la  frontière
  prussienne,  et

B.  du  chemin  de  fer  d’Esch  à
Deutsch-Oth  et  Redange.

§.  2.
Le  fermage  commence  le  premier
Janvier  1903  et  se  termine  à  Ter-Piration
  des  concessions  accordées
        <pb n="200" />
        —.—

Eisenbahn-Gesellschaft  für  ihre  Bahnunternehmen
  ertheilten  Konzessionen,  das
ist  mit  Ablauf  des  Jahres  1959.

§.  3.

Während  der  Dauer  des  Vertrags
führt  die  Kaiserliche  Generaldirektion
den  Betrieb  der  angepachteten  Linien
selbständig  und  für  eigene  Rechnung.
Die  Kaiserliche  Generaldirektion  ist  berechtigt,
  die  Führung  des  Betriebs  auch
auf  einen  anderen  Unternehmer  zu  übertragen,

  bleibt  jedoch  in  diesem  Falle  der

Wilhelm=  Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft
  gegenüber  für  alle  in  diesem  Vertrag
  übernommenen  Verpflichtungen  verhaftet.


§.  4.

Die  ordnungsmäßige  Unterhaltung
der  angepachteten  Linien  sowie  die  Ausführung
  aller  erforderlich  werdenden
Ergänzungs=  und  Erweiterungsanlagen
obliegen  während  der  Dauer  dieses
Vertrags  der  Kaiserlichen  General--direktion.


Die  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft
  ist  nicht  gehalten,  ihrerseits
Ausgaben  irgend  welcher  Art  für  die
Unterhaltung,  Ergänzung  und  Erweiterung
  der  Anlagen  zu  bestreiten  oder
sonstige  Ausgaben  irgend  welcher  Art
zu  übernehmen.

Beim  Ablaufe  des  Vertrags  gehen
die  angepachteten  Linien  in  dem  Zustand,
  in  dem  sie  sich  befinden,  in  den
Besitz  und  Genuß  desjenigen  Staates
über,  der  sie  konzessionirt  hat.

C.  5.
An  Pachtzins  zahlt  die  Kaiserliche  Generaldirektion
  vom  1.  Januar  1903  ab  den
Betrag  von  jährlich  3  866  400  Frs.,  ge-190



à  la  Socicte  Guillanme-Luxembourg
Pour  son  entreprise  de  chemins  de  fer,
çest-à-dire  à  la  fin  de  Tannée  1959.

8.  3.
Pendant  la  durée  du  traité,  la

Direction  Cénérale  Lnpériale  exploitera
  les  lignes  afferméers  T’une  facon
indépendante,  pour  son  propre
compte.  La  Direction  Générale  Im-Périale
  a  le  droit  de  translérer  la
(dlirection  de  Texploitation  à  un  autre
entrepreneur;  mais,  dans  ce  cas.
demeure  responsable,  vis-à-vis  de
la  Socicte  Guillaume-Luxempourg.
de  toutes  les  obligations  assumces
dans  le  présent  traité.

§.  4.

Lientretien  rgulier  des  lignes  aflermées,
  ainsi  due  Texécution  de  tous
travangx  complementaires  et  T’agraudissement
  devenant  nécessaires,  ucombent,
  pendant  la  durée  du  present
  traite,  à  la  Direction  Geéncrale
Impériale.

La  Sociéetée  Guillaume-Luxembourg
#est  pas  tenu  de  faire,  de  son  6te.
des  dépenses  d’aucune  sorte  pour
Tentretien,  le  complément  et  lertension
  des  chemins  de  ser,  ni  d'asumer
  d’autres  dépenses  d’une  nature
duelconque.

A  Texpiration  du  traité,  les  lignes
afferméees  passent,  dans  D’état  on  elles
se  trouveront,  en  la  possesion  et
la  jouissance  de  IEtat  qui  les  à
concedees.

S.  5.
La  Direction  Générale  Impéeriale
Paiera,  à  partir  du  1°  Janvier  1907,
un  termage  annuel  de  3  866  400  Fres
        <pb n="201" />
        schrieben:  drei  Millionen  achthundertsechsundsechzigtausend
  vierhundert  Franken.

Die  Zahlung  wird  für  jedes  abgelaufene
  Vierteljahr  innerhalb  der  drei
ersten  Tage  des  folgenden  Vierteljahrs
in  effektiven  Goldfranken,  je  nach  der
Wahl  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft
  in  Luxemburg  oder  in
Paris,  geleistet  werden.

§.  6.

Die  Kaiserliche  Generaldirektion  übernimmt
  zu  ihren  Lasten  alle  Ansprüche,
welche  die  Großherzoglich  luxemburgische
Regierung  auf  Grund  der  Konzessionen
und  der  Verträge  —  insbesondere  auf
Grund  der  zum  Baue  der  Pachtlinien
geleisteten  Subventionen  —  gegen  die
Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft
  erheben  könnte.

Andererseits  gehen  sämmtliche  Rechte,
die  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft
  auf  Grund  dieser  Konzessionen
und  Verträge  gegen  die  Großherzoglich
luxemburgische  Regierung  zustehen,  auf
die  Kaiserliche  Generaldirektion  über.

§.  7.

Die  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft
  verpflichtet  sich,  während  der
Dauer  dieses  Vertrags  ohne  ausdrückliche
  Genehmigung  der  Kaiserlichen
Generaldirektion  keine  neuen  Eisenbahnkonzessionen
  innerhalb  des  Großherzog-=thums
  Luxemburg  zu  erwerben.

§.  8.

Die  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn=Gesellschaft
  hat  bislang  zu  dem  Eintritte
der  Kaiserlichen  Generaldirektion  in  den

Reichs-Gesetzbl.  1903.

191

en  lettres:  trois  millions  huit  cent
soixante-six  mille  quatre  cents  franes.
Le  paiement  aura  lieu,  pour  chaque
trimestre  écoulé,  dans  les  trois  premiers
  jours  du  trimestre  suivant,  en
franes  Tor  elfectils,  au  choix  de  la
Sociéte  Guillaume-Luxembourg,  à
Luxembourg  ou  à  Paris.

S.  6.

La  Direction  Générale  Imperiale
Prend  à  sa  charge  toutes  les  reclamations
  qdue  le  Gouvernement  grandducal
  luxembourgeois  pourrait  clever
contre  la  Société  Guillaume-Luxembourg
  du  chef  des  concessions  et  des
traites,  notamment  du  chef  des  subventions,
  fournies  pour  la  construction
  des  lignes  affermées.

D’autre  part  tous  les  droits  due
la  Société  Guillaume-Luxembourg  a
du  chef  de  ces  concessions  et  de  ces
traites  Dassent  à  la  Direction  Générale
  Impériale.

P.  7.

La  Société  Guillaume-Luxembourg
F’oblige,  pendant  toute  la  durée  du
Présent  traité,  à  ne  pas  acquérir  de
nouvelles  concessions  de  chemins  de
fer,  lans  les  limites  du  Grand-Duche
de  luxembourg,  Sans  le  consentement
exprös  de  la  Direction  Générale  Ln-Periale.


g.  8.

La  Société  Guillaume-Luxembourg
n'a  jusqu'ici  pas  encore  donné  son
assentiment  formel  à  l'entrée  de  la

37
        <pb n="202" />
        von  ihr  mit  der  französischen  Ostbahn
abgeschlossenen  Vertrag  vom  21.  Januar
1868  ihre  förmliche  Zustimmung  noch
nicht  gegeben.  Diese  Zustimmung  wird
von  ihr  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag
  vorbehaltlos  ertheilt.  Ferner  erklärt
die  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft
  bezüglich  der  Rechtsgültigkeit
des  Vertrags  vom  15./19.  September
1899,  betreffend  die  Anpachtung  der
Eisenbahn  von  Esch  nach  Deutsch-Oth
und  Redingen,  Einwendungen  nicht  zu

erheben.
§.  9.

Die  Gültigkeit  des  gegenwärtigen  Vertrags
  ist  dadurch  bedingt,  daß  bis  zum
1.  Juli  1903  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  dem  Großherzogthume  Luxemburg
  ein  Staatsvertrag  zu  Stande
kommt,  kraft  dessen  die  Luxemburgische
Regierung  darin  einwilligt,  daß  der
Betrieb  der  auf  ihrem  Gebiete  belegenen
Linien  von  der  Kaiserlichen  Generaldirektion
  bis  zum  31.  Dezember  1959
geführt  werde.

Gelangt  dieser  Staatsvertrag  erst
nach  dem  1.  Junuar,  aber  bis  zum
1.  Juli  1903  zum  Abschlusse,  so  wird
gegenwärtiger  Vertrag  rückwirkend  vom
1.  Januar  1903  ab  gültig.

§.  10.

Durch  diesen  Vertrag  werden  diejenigen
  Rechtsverhältnisse,  welche  zwischen
den  Parteien  hinsichtlich  der  im  Königreiche
  Belgien  belegenen  Linien  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft

bestehen,  nicht  berührt.

Die  Kaiserliche  Generaldirektion  gewährleistet,
  solange  der  Belgische  Staat
von  dem  ihm  zustehenden  Rückkaufsrechte
keinen  Gebrauch  macht,  bis  zum  Ablaufe

192

—.

Direction  Générale  Impériale  dans  la
convention  qwelle  avait  conclue  le
21  Janvier  1868  avec  la  Compagnie
francaise  de  chemins  de  ser  de  l'Est.
Cet  assentiment  est  donné  par  elle
Sans  réserve  par  le  present  trait.
De  plus,  la  Société  Guillaume-Luxem--bourg
  déeclare  ne  faire  aucune  objection
  à  la  validité  du  traite  du
15/19  Septembre  1899,  concernant
Taffermage  du  chemin  de  fer  dTEsch
à  Deutsch-Oth  et  Redange.

S.  9.

La  validité  du  présent  traité  est
soumise  à  la  condition  quavant  le
Premier  Juillet  1903,  un  traite  d’Etat
intervienne  entre  IEmpire  Allemand
et  le  Grand-Duché  de  Luxembourg,
een  vertu  duquel  le  Gouvernement
luxembourgeois  consente  à  ce  due
Texploitation  des  lignes  de  chemins
de  fer,  situées  Sur  son  territoire,  Soit
assurée  par  la  Direction  Générale  Im-Périale
  jusqu’au  31  Décembre  1959.

Si  ce  traité  d’Etat  est  Conclu  apres
Lle  1°  Janvier,  mais  avant  le  1“2  Juillet
le  présent  traité  aura  un  eilet
rétroactif  à  partir  du  17  Janvier  1903.

K.  10.

Le  présent  traité  ne  touche  point
les  rapports  de  droit  qui  existent
entre  les  contractants  au  sujet  des
lignes  de  la  Société  Guillaume-Luxembourg,
  situées  dansle  Royaume
de  Belgique.

Là  Direction  Générale  Impériale
Paiera  pour  ces  lignes,  à  la  Socicté
Guillaume-Luxembourg,  aussi  longtemps
  due  la  Belgique  n’aura  pas
        <pb n="203" />
        des  Jahres  1912  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft
  ein  Pachterträgniß
  von  jährlich  219  600  Frs.,
geschrieben:  zweihundertneunzehntausend
sechshundert  Franken,  aus  diesen  Linien.
Sollten  aus  dieser  Gewährleistung  in
der  Folge  Zahlungen  seitens  der  Kaiserlichen
  Generaldirektion  an  die  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft
  zu
machen  sein,  so  finden  auf  dieselben  die
Bestimmungen  des  §.  5  Abs.  2  dieses
Vertrags  Anwendung.

In  dem  Falle,  daß  der  Belgische
Staat  von  seinem  Rückkaufsrechte  Gebrauch
  machen  sollte,  ist  die  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft
  ausschließlich
  befugt,  auf  ihre  Kosten  und
Gefahr  über  die  Rückkaufsbedingungen
zu  verhandeln;  auch  fließt  ihr  der  volle
Rückkaufspreis  zu.

§.  11.

Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Vertrags
  treten  außer  Wirksamkeit:

a)  der  zwischen  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft
  und
der  Gesellschaft  der  französischen
  Ostbahnen  geschlossene  Betriebsvertrag
  vom  21.  Januar
1868,  soweit  er  sich  auf  die  im
Großherzogthume  Lugemburg  belegenen
  Linien  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn=
  Gesellschaft
  bezieht;

b)  der  Vertrag  vom  22./24.  Oktober
  1882,  betreffend  die  Anpachtung
  der  Anschlußbahnen
im  Düdelinger  und  Rümelinger
Thale,  nebst  Nachträgen;

c)  der  Vertrag  vom  15./19.  September
  1899,  betreffend  die  An-193



fait  usage  de  son  droit  de  rachat,
Jjusqu'a  Pexpiration  de  Tannée  1912,
un  fermage  annuel  de  219  600  Frcs.,
en  lettres:  deux  cent  dix  neuf  mille
Six  cents  francs.  Les  paiements  que,
par  suite  de  cette  obligation,  la
Direction  Générale  Impériale  aurait
ultérieurement  à  faire  à  la  Sociécté
Guillaume-Luxembourg,  seront  effectués
  conformément  aux  conditions
de  Tarticle  5,  alinéa  2,  du  présent
traité.

Au  cas  ou  I’Etat  belge  ferait  usage
de  son  droit  de  rachat,  la  Socicte
Guillaume-Luxembourg  aura  seule
dualité  pour  traiter,  à  ses  risques
et  perils,  des  conditions  de  rachat;
elle  aura  droit  également  à’  Tintcegralite
  du  prix  du  rachat.

g.  11.

La  mise  en  vigueur  du  présent
traite  fera  cesser  Teffet

a)  du  traitée  dexploitation  conclu
entre  la  Sociétée  Guillaume-Luxembourg
  et  la  Compagnie
française  des  chemins  de  fer
de  IEst  du  21  Janvier  1868,
en  tant  dwil  s#applique  aux
lignes  de  la  Scciété  Guillaume-Luxembourg,
  situees
dans  le  Grand-Duché
Luxembourg;

b)  du  traite  du  22/24  Cctobre
1882  concernant  Taffermage
des  embranchements  dans
les  valleées  de  Dudelange  et
Rumelange,  ainsi  qdue  ses
annexes;

I%)  du  traite  du  15/19  Septembre
1899  concernant  Taflermage

37°

de
        <pb n="204" />
        pachtung  der  Eisenbahn  von
Esch  nach  Deutsch-Oth  und
Redingen.

§.  12.

Zu  diesem  Vertrage  wird  seitens  des
Präsidenten  der  Kaiserlichen  General-=direktion
  die  Genehmigung  des  Herrn
Chefs  des  Reichsamts  für  die  Verwaltung
  der  Reichseisenbahnen,  und  seitens
der  Herren  Tony  Dutreux  und  Raphael
Georges  Lévy  die  Genehmigung  der
Generalversammlung  der  Aktionäre  der
Wilhelm=  Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft
  vorbehalten.

§.  13.

Die  Kosten  der  Stempelung  dieses
Vertrags  werden  von  beiden  Theilen  je
zur  Hälfte  getragen.

Dasselbe  gilt  für  die  Kosten  der
Einregistrirung,  falls  letztere  in  der
Folge  nothwendig  werden  sollte.

§.  14.

Dieser  Vertrag  ist  in  deutscher  und
französischer  Sprache  aufgestellt.  Sollten
sich  über  seine  Auslegung  Meinungsverschiedenheiten
  ergeben,  so  ist  die
deutsche  Fassung  maßgebend.

In  doppelter  Ausfertigung  aufgenommen
  zu  Luxemburg,  den  sechzehnten
Juli  eintausend  neunhundertundzwei.

(Siegel.)  gez.  Wackerzapp.

194

–

de  la  ligne  dEsch  à  Deutsch-Oth
  et  Redange.

g.  12.

Le  Président  de  la  Direction  Céndrale
  Impériale  d'Alsace-Lorraine  re-Serve
  Tapprobation  du  présent  traité
Dar  le  Chef  de  TOflice  impérial  pour
Tadministration  des  chemins  de  ter,
%t  Messieurs  TLony  Dutreux  et  Raphacl
Georges  Lévyy  réservent  Tapprobation
du  présent  traitée  par  I’Assemblee
générale  des  actionnaires  de  la  Société
des  chemins  de  fer  Guillanme-Luxembourg.


g.  13.

Les  frais  de  timbre  du  present
traité  seront  supportés  par  moitié  par
les  deux  contractants.

II  en  est  de  méme  pour  les  frais
d’enregistrement,  pour  le  cas  ou
celui-Ci  deviendrait  necessaire.

g.  14.

Le  présent  traité  est  établi  en
langue  française  et  en  langue  allemande:
  en  cas  de  divergence  dinter-Prétation,
  le  texte  allemand  (tera  fei.

Fait  en  double  exemplaire  à  Luxembourg,
  le  seize  Juillet  mil  neuf  cent
deux.

gez.  TLony  Dutreux.
.  Raphael  Georges  Levyy.
        <pb n="205" />
        —  195  —

Schlußprotokoll.

 

Bei  der  heute  erfolgten  Unterzeichnung  des  Vertrags  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Luxemburg  über  den  Betrieb  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen
haben  die  Bevollmächtigten  der  beiden  vertragschließenden  Theile  Folgendes  erklärt:

I.  Zu  Artikel  1  des  Vertrags.
Die  besonderen  Vereinbarungen,  welche  hinsichtlich  der  Eisenbahnlinie  von
Ulflingen  nach  der  deutschen  Grenze  in  der  Richtung  auf  St.  Vith  bestehen,
werden  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  nicht  berührt.

II.  Zu  Artikel  2  des  Vertrags.
Es  besteht  Einverständniß,  daß  die  Worte  „zu  jeder  Zeit“  auch  auf  den
Fall  einer  im  Deutschen  Reiche  erfolgenden  Mobilmachung  zu  beziehen  sind.
Auf  Verlangen  der  Luxemburgischen  Regierung  wird  von  fünf  zu  fünf
Jahren  ziffermäßig  eine  entsprechende  Zahl  von  Lokomotiven,  Personen-,  Gepäckund
  Güterwagen  festgestellt,  welche  zum  Betriebe  der  luxemburgischen  Eisenbahnstrecken
  verfügbar  bleiben  muß.  Ueber  die  Grundsätze,  nach  denen  diese  Zahl
zu  ermitteln  ist,  wird  eine  Verständigung  zwischen  dem  Großherzoglich  luxemburgischen
  Eisenbahnkotnmissar  und  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  erfolgen.
Tritt  der  Fall  der  Mobilmachung  im  Deutschen  Reiche  ein,  so  werden  für
die  Dauer  des  mobilen  Zustandes  die  für  den  Betrieb  der  luxemburgischen  Eisenbahnstrecken
  bestimmten  Lokomotiven,  Personen-,  Gepäck=  und  Güterwagen  in
der  erforderlichen,  der  getroffenen  Feststellung  entsprechenden  Anzahl  mit  Aufschriften
  versehen  werden,  welche  ihre  Verwendung  im  Dienste  des  Eisenbahnwesens
  des  Großherzogthums  Luxemburg  ersichtlich  machen.

III.  Zu  Artikel  5  des  Vertrags.

Die  Kaiserliche  Generaldirektion  wird  darauf  Bedacht  nehmen,  daß  die
Gesammtzahl  der  bei  den  luxemburgischen  Eisenbahnstrecken  von  ihr  angestellten
Beamten  thunlichst  zu  mindestens  neunzig  Prozent  aus  luxemburgischen  Staatsangehörigen
  besteht.

Während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrags  wird  die  Keiserliche
Generaldirektion  denjenigen  ihrer  Beamten  luxemburgischer  Staatsangehörigkeit,
welche  von  ihr  bisher  pensionirt  worden  sind  oder  bis  zum  31.  Dezember  1912
noch  pensionirt  werden,  auch  über  diesen  Termin  hinaus  die  Pension  weitergewähren,
  selbst  wenn  der  Anspruch  hierauf  nach  den  mit  diesen  Beamten  geschlossenen
  Verträgen  an  sich  mit  dem  31.  Dezember  1912  erlöschen  würde.
        <pb n="206" />
        IV.  Zu  Artikel  7  des  Vertrags.

Es  besteht  Einverständniß,  daß  die  Kaiserliche  Generaldirektion  die  noch
fehlenden  zweiten  Geleise  auf  den  Strecken  ·
Luxemburg—Wasserbillig,
Nörtzingen—Esch,
Luxemburg—Ulflingen—belgische Grenze,
Ettelbrück—Diekirch,
entsprechend  den  Bedürfnissen  des  Verkehrs  herstellen  und  betreiben  lassen  wird.

Als  Frist,  binnen  welcher  die  Ausführung  dieser  Anlagen  zu  erfolgen  hat,
wird  für  die  zuerst  genannten  beiden  Strecken  und  die  Theilstrecke  Luxemburg-Ettelbrück
  der  Ablauf  des  Jahres  1914,  für  die  Theilstrecke  Ettelbrück—Ulflingen
der  Ablauf  des  Jahres  1920  angenommen.

Auf  der  Linie  Ettelbrück-Diekirch  soll  der  Ausbau  des  zweiten  Gelieises
nicht  eher  verlangt  werden  können,  als  die  anstoßende  Sauerbahn  mit  einem
zweiten  Geleise  versehen  wird.  Ebenso  kann  der  Ausbau  des  zweiten  Geleises
zwischen  Ulflingen  und  der  belgischen  Grenze  unterbleiben,  solange  auf  der  Fortsetzung
  dieser  Strecke  nach  Spa  das  zweite  Geleise  nicht  gelegt  ist.

Der  Kaiserlichen  Generaldirektion  bleibt  vorbehalten,  an  Stelle  des  zweiten
Geleises  zwischen  Oetringen  und  Luxemburg  eine  besondere  Bahn  von  Oetringen
nach  Bettemburg  zu  erbauen  und  zu  betreiben.

Die  Kaiserliche  Generaldirektion  wird  ferner  bis  Ende  1908  das  vorhandene
Empfangsgebäude  auf  dem  Bahnhofe  Luxemburg  durch  einen  den  gesteigerten  Anforderungen
  entsprechenden  Neubau  ersetzen.

V.  Zu  Artikel  11  des  Vertrags.

Während  der  Dauer  des  Vertrags  vom  20./25.  Oktober  1865,  betreffend
die  Fortdauer  des  Anschlusses  des  Großherzogthums  Luxemburg  an  das  Zollsystem
  Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins,  werden  diejenigen
Verbote  oder  Beschränkungen  der  Einfuhr,  Ausfuhr  oder  Durchfuhr,  welche  im
Deutschen  Reiche  dritten  Ländern  gegenüber  aus  gesundheitspolizeilichen  Rücksichten
oder  zu  dem  Zwecke  erlassen  werden,  Vieh  oder  Nutzpflanzen  gegen  Krankheiten
oder  Schädlinge  zu  schützen,  im  Großherzogthume  Luxemburg  ebenso  in  Anwendung
gebracht  werden,  wie  dies  in  der  preußischen  Rheinprovinz  geschieht.

Die  vertragschließenden  Theile  erklären,  daß  im  Interesse  des  freien  Verkehrs
  es  wünschenswerth  erscheint,  in  gewissen  Fragen  bezüglich  des  Gesundheitsund
  Veterinärwesens,  des  Pflanzenschutzes  und  des  Verkehrs  mit  Nahrungs=  und
Genußmitteln  die  beiderseitige  Gesetzgebung  in  Uebereinstimmung  zu  bringen.

Andererseits  sind  die  vertragschließenden  Theile  darüber  einverstanden,  daß
Beschränkungen  des  wechselseitigen  freien  Verkehrs  sowohl  beim  Eintritt  außerordentlicher
  Umstände  oder  zur  Abwehr  gefährlicher  ansteckender  Krankheiten  für  Menschen
oder  Vieh  (Abs.  3  und  4  des  Separatartikel  4  zum  Vertrage  vom  8.  Februar
1842,  betreffend  den  Anschluß  des  Großherzogthums  Luxemburg  an  das  Zollsystem
Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins),  als  auch  aus  sonstigen
        <pb n="207" />
        —  197  —

gesundheits-  oder  veterinärpolizeilichen  Rücksichten,  aus  Rücksichten  des  Pflanzenschutzes
  oder  der  Regelung  des  Verkehrs  mit  Nahrungs=  oder  Genußmitteln,
ferner  zur  Verhinderung  unlauteren  Wettbewerbes,  zum  Schutze  des  geistigen  oder
gewerblichen  Eigenthums  oder  zur  Fernhaltung  unsittlicher  oder  gemeinschädlicher
Drucksachen  und  Abbildungen  oder  sonstiger  für  die  öffentliche  Moral  oder
Sicherheit  gefährlicher  Gegenstände  erlassen  werden  dürfen.  Solche  Beschränkungen
sollen  jedoch  nur  im  Falle  dringenden  Bedürfnisses  und  nur  insofern  verfügt
werden,  als  sie  sich  nicht  durch  die  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  der  beiden
vertragschließenden  Theile  erübrigen.

Die  im  Separatartikel  9  IV  2  des  Vertrags  vom  8.  Februar  1842  vorgesehene
  Mitwirkung  des  Königlich  preußischen  Finanzministeriums  bei  der  Anstellung,
  Beförderung  und  Versetzung  von  Beamten  soll  sich  nur  auf  die  mittleren
Zollbeamten  beziehen.  Die  Anstellung,  Beförderung  oder  Versetzung  kann  künftig
erfolgen,  nachdem  zuvor  dem  Königlich  preußischen  Finanzminister  Gelegenheit
zur  Aeußerung  hierüber  gegeben  ist.

VI.  Zu  Artikel  12  des  Vertrags.

Es  besteht  Einverständniß,  daß  die  Kaiserliche  Generaldirektion  die  im
Artikel  1  des  Vertrags  bezeichneten,  auf  luxemburgischem  Gebiete  belegenen  Eisenbahnstrecken
  bei  Ablauf  der  Konzessionsdauer  am  31.  Dezember  1959  unmittelbar
an  die  Großherzogliche  Regierung  übergeben  wird,  und  zwar  nach  Maßgabe  des
Artikel  31  der  Konzessionsbedingungen  vom  9.  November  1855  und  der  in
Ausführung  des  §.  9  der  Uebereinkunft  vom  11.  Juni  1872  aufgenommenen,
stets  auf  dem  Laufenden  zu  erhaltenden  Besitzstandsverzeichnisse  über  die  zur  Bahn
gehörigen  Grundstücke.

Es  besteht  ferner  Einverständniß,  daß  die  Bestimmungen  der  Uebereinkunft
vom  11.  Juni  1872  in  allen  Fällen,  in  welchen  auf  sie  in  noch  in  Geltung
befindlichen  besonderen  Abmachungen  über  die  im  Artikel  1  bezeichneten,  auf
luxemburgischem  Gebiete  belegenen  Eisenbahnstrecken  verwiesen  ist,  durch  die  entsprechenden
  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  ersetzt  werden.

Die  Bevollmächtigten  sind  übereingekommen,  daß  das  gegenwärtige  Protokoll
  zugleich  mit  dem  Vertrage  den  beiden  vertragschließenden  Theilen  vorgelegt
werden  soll,  und  daß  im  Falle  der  Ratifikation  des  letzteren  auch  die  in  dem
ersteren  enthaltenen  Erklärungen  und  Verabredungen  ohne  weitere  förmliche  Ratifikation
  als  genehmigt  angesehen  werden  sollen.

Geschehen  zu  Berlin,  den  11.  November  1902.

Freiherr  von  Richthofen.  Graf  von  Villers.
        <pb n="208" />
        —  198  —

(Nr.  2951.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den

wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.
  Vom  15.  April  1903.

D.  in  der  Bekanntmachung  vom  2.  Februar  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  von  1903
S.  6)  veröffentlichten  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
finden,  nachdem  die  Großherzoglich  Luxemburgische  Regierung  auf  Grund  der
mit  ihr  getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl,  von  1893  S.  189)  zugestimmt
hat,  auch  im  deutsch--luxemburgischen  Wechselverkehr  Anwendung.

Berlin,  den  15.  April  1903.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="209" />
        —  199  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

19.

 

 

 

Inhalt:

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Führung  des  Eisernen  Kreuzes  auf  der  Handelsflagge.  S.  190.

(Nr.  2952.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Führung  des  Eisernen  Kreuzes  auf  der  Handelsflagge.

  Vom  7.  Februar  1903.

Ich  bestimme  in  Ergänzung  Meiner  Order  vom  1.  Juli  1896:
1.  Das  Recht  zum  Führen  der  Flagge  mit  dem  Eisernen  Kreuze  wird

2.

fortan  abhängig  gemacht  von  dem  Erwerb  eines  Flaggenscheins.

Für  die  Erteilung  des  Flaggenscheins,  welcher  auf  die  Person  und  auf
ein  bestimmtes  Schiff  zu  lauten  hat,  und  eintretendenfalls  auch  für
seine  Entziehung,  ist  der  Staatssekretär  des  Reichs-Marineamts  zu—
ständig.“  Die  Gesuche  sind  an  ihn  auf  dem  Dienstwege  zu  richten.
Die  Erteilung  des  Flaggenscheins  soll  grundsätzlich  nur  für  Kauffahrteischiffe
  erfolgen,  deren  äußere  Erscheinung  mit  der  Bedeutung  der
Flagge  im  Einklange  steht.  Die  näheren  Festsetzungen  darüber  trifft
der  Staatssekretär  des  Reichs-Marineamts.  Die  Entziehung  des
Flaggenscheins  hat  stattzufinden,  wenn  die  Bedingungen,  welche  der
Erteilung  zugrunde  lagen,  zu  bestehen  aufgehört  haben.  Für  Erteilung
und  Entziehung  ist  in  besonderen  Fällen  Meine  Entscheidung  einzuholen.
Auch  dürfen  Kapitäne,  welche  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  gewesen,
aber  nach  Ablauf  der  gesetzlichen  Zeit  aus  dem  Beurlaubtenverhältnisse
verabschiedet  sind,  auf  ihr  Gesuch  in  geeigneten  Fällen  einen  Flaggenschein
  zum  Führen  der  Sonderflagge  erhalten  nach  Maßgabe  der  unter  2
und  3  gegebenen  Bestimmungen.

Die  rechtmäßige  Führung  der  Sonderflagge  haben  die  Befehlshaber
Meiner  Schiffe  und  die  berufenen  staatlichen  Organe  nach  den  über
die  Kontrolle  der  Reichsflagge  erlassenen  Verordnungen  zu  überwachen.

Sie  haben  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen.
Berlin,  den  7.  Februar  1903.

Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

An  den  Reichskanzler.

 

——82—
Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1903.  38
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  April  1903.
        <pb n="210" />
        <pb n="211" />
        —  201  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr.  20.

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
in  den  zur  Anfertigung  von  Zigarren  bestimmten  Anlagen.  S.  201.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Bleifarben  und
Bleizuckerfabriken.  S.  201.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  internationalen  Verband  zum
Schutze  des  gewerblichen  Eigentums.  S.  202.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  des

Wahlreglements  vom  28.  Mai  1870.  S.  202.

 

(Nr.  2953.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  den  zur  Anfertigung  von  Zigarren  bestimmten  Anlagen.
Vom  24.  April  1903.
Auf  Grund  des  §  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen:
Die  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  im  §  11  der  Vorschriften  über  die  Einrichtung
und  den  Betrieb  der  zur  Anfertigung  von  Zigarren  bestimmten  Anlagen
(Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  8.  Juli  1893  —  Reichs-Gesetzbl.
  S.  218  —)  bleiben  bis  zum  1.  Mai  1905  in  Kraft.

Berlin,  den  24.  April  1903.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

—  —

 

—

(Nr.  2954.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Bleifarben=  und  Bleizuckerfabriken.  Vom  24.  April  1903.
Auf  Grund  des  §  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen:
Die  Gültigkeitsdauer  der  im  §  7  der  Bekanntmachung,  betreffend
die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Bleifarben=  und  Bleizuckerfabriken,
vom  8.  Juli  1893  (Reichs-Gesetzbl.  S.  213)  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
wird  bis  zum  1.  Juli  1903  verlängert.

Berlin,  den  24.  April  1903.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

—.gs--Reichs.
  Gesetzbl.  1903.  39
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  April  1903.
        <pb n="212" />
        —  202  —

(Nr.  2955.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  internationalen  Verband  zum  Schutze  des  ge-
  werblichen  Eigentums.  Vom  27.  April  1903.

Die  Regierung  der  Vereinigten  Staaten  von  Brasilien  hat  die  Ratifikations—
urkunde  zu  der  Zusatzakte  d.  d.  Brüssel,  den  14.  Dezember  1900,  betreffend  die
Abänderung  der  am  20.  März  1883  geschlossenen  Übereinkunft  zum  Schutze  des
gewerblichen  Eigentums  und  des  dazu  gehörigen  Schlußprotokolls  (Reichs-Gesetzbl.
von  1903  S.  148  ff.,  167  ff.),  am  8.  d.  M.  in  Brüssel  im  Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten  niedergelegt.

Berlin,  den  27.  April  1903.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Freiherr  von  Richthofen.

 

—i.———  —  —

(Nr.  2956.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  des  Wahlreglements  vom  28.  Mai  1870.
Vom  28.  April  1903.

Auf  Grund  des  §  15  des  Wahlgesetzes  vom  31.  Mai  1869  (Bundes-Gesetzl.
S.  145)  hat  der  Bundesrat  unter  Zustimmung  des  Reichstags  beschlossen,  was  folgt:

I.  Die  §§  9,  11  bis  13,  15  bis  21,  27  und  34  des  Wahlreglements
vom  28.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  275)  erhalten  die  nachstehende  Fassung:

§  9.

Der  Tag  der  Wahl  wird  von  dem  Bundespräsidium  festgesetzt.

Die  Wahlhandlung  beginnt  um  10  Uhr  Vormittags  und  wird  um  7  Uhr
Nachmittags  geschlossen  (§  17).

11.

Der  Tisch,  an  welchem  der  Wahlvorstand  Platz  nimmt,  ist  so  aufzustellen)
daß  er  von  allen  Seiten  zugänglich  ist.

Auf  diesen  Tisch  wird  ein  verdecktes  Gefäß  (Wahlurne)  zum  Hineinlegen
der  Stimmzettel  gestellt.  Vor  dem  Beginne  der  Abstimmung  hat  sich  der  Wahlvorstand
  davon  zu  überzeugen,  daß  die  Wahlurne  leer  ist.

Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  und  dürfen  mit  keinem  Kennzeichen
  versehen  sein  (§  10  Abs.  2  des  Gesetzes))  sie  sollen  9  zu  12  cm  groß  und
von  mittelstarkem  Schreibpapier  sein  und  sind  von  dem  Wähler  in  einem  mit
amtlichem  Stempel  versehenen  Umschlage,  der  sonst  kein  Kennzeichen  haben  darf,
abzugeben.  Die  Umschläge  sollen  12  zu  15  cm  groß  und  aus  undurchsichtigem
Papier  hergestellt  sein;  sie  sind  in  der  erforderlichen  Zahl  bereitzuhalten.  "

Es  ist  entweder  durch  Bereitstellung  eines  oder  mehrerer  Nebenräume,  die
nur  durch  das  Wahllokal  betretbar  und  unmittelbar  mit  ihm  verbunden  sind  oder
durch  Vorrichtungen  an  einem  oder  mehreren  von  dem  Vorstandstische  getrennten
        <pb n="213" />
        —  203  —

Nebentischen  Vorsorge  dafür  zu  treffen,  daß  der  Wähler  seinen  Stimmzettel
unbeobachtet  in  den  Umschlag  zu  legen  vermag.
Ein  Abdruck  des  Wahlgesetzes  und  des  Reglements  ist  im  Wahllokal  auszulegen.

 §12.

Die  Wahlhandlung  wird  damit  eröffnet,  daß  der  Wahlvorsteher  den
Protokollführer  und  die  Beisitzer  mittels  Handschlags  an  Eidesstatt  verpflichtet
und  so  den  Wahlvorstand  bildet.

Zu  keiner  Zeit  der  Wahlhandlung  dürfen  weniger  als  drei  Mitglieder  des
Wahlvorstandes  gegenwärtig  sein.  Der  Wahlvorsteher  und  der  Protokollführer
dürfen  sich  während  der  Wahlhandlung  nicht  gleichzeitig  entfernen;  verläßt  einer
von  ihnen  vorübergehend  das  Wahllokal,  so  ist  mit  seiner  zeitweiligen  Vertretung
ein  anderes  Mitglied  des  Wahlvorstandes  zu  beauftragen.

§ 13.

Während  der  Wahlhandlung  dürfen  in  dem  Wahllokale  weder  Beratungen
stattfinden  noch  Ansprachen  gehalten  noch  Beschlüsse  gefaßt  noch  Stimmmzettel
aufgelegt  oder  verteilt  werden.

Ausgenommen  hiervon  sind  die  Beratungen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes,
  welche  durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäfts  bedingt  sind.

§ 15.

Der  Wähler,  welcher  seine  Stimme  abgeben  will,  nimmt  von  einer  durch
den  Wahlvorstand  in  der  Nähe  des  Zuganges  zu  dem  Nebenraum  oder  Nebentische
  (§  11  Abs.  4)  aufzustellenden  Person  einen  abgestempelten  Umschlag  an  sich.
Er  begibt  sich  sodann  in  den  Nebenraum  oder  an  den  Nebentisch  ,  wo  er  seinen
Stimmzettel  unbeobachtet  in  den  Umschlag  steckt,  tritt  an  den  Vorstandstisch,
nennt  seinen  Namen  sowie  auf  Erfordern  seine  Wohnung  und  übergibt,  sobald
der  Protokollführer  den  Namen  in  der  Wählerliste  aufgefunden  hat,  den  Umschlag
  mit  dem  Stimmzettel  dem  Wahlvorsteher  oder  dessen  Vertreter  (§  12),  der
ihn  sofort  uneröffnet  in  die  Wahlurne  legt.

Wähler,  welche  durch  körperliche  Gebrechen  behindert  sind,  ihren  Stimmzettel
  eigenhändig  in  den  Umschlag  zu  legen  und  diesen  dem  Wahlvorsteher  zu
übergeben,  dürfen  sich  der  Beihilfe  einer  Vertrauensperson  bedienen.

Stimmzettel,  welche  die  Wähler  nicht  in  dem  abgestempelten  Umschlag
oder  welche  sie  in  einem  mit  einem  Kennzeichen  versehenen  Umschlag  abgeben
wollen,  hat  der  Wahlvorsteher  zurückzuweisen,  ebenso  die  Stimmzettel  solcher
Wähler,  welche  sich  in  den  Nebenraum  oder  an  den  Nebentisch  (Abs.  1)  nicht
begeben  haben.

Der  Wahlvorsteher  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Wähler  in  dem  Nebenraum
  oder  an  dem  Nebentische  (Abs.  1)  nur  so  lange  verweilen,  als  unbedingt
erforderlich  ist,  um  den  Stimmzettel  in  den  Umschlag  zu  stecken.

39°
        <pb n="214" />
        —  204  —

§  16.

Der  Protokollführer  vermerkt  die  Stimmabgabe  jedes  Wählers  neben  dessen
Namen  in  der  Wählerliste.  —
§ 17.

Um  7  Uhr  Nachmittags  erklärt  der  Wahlvorsteher  die  Abstimmung  für
geschlossen.  Nachdem  dieses  geschehen  ist,  dürfen  keine  Stimmzettel  mehr  an—
genommen  werden.

Die  Umschläge  werden  aus  der  Wahlurne  genommen  und  uneröffnet  gezählt.
  Zugleich  wird  die  Zahl  der  Abstimmungsvermerke  in  der  Wählerliste
festgestellt  (§  16).  Ergibt  sich  dabei  auch  nach  wiederholter  Zählung  eine  Verschiedenheit,
  so  ist  dies  nebst  dem  etwa  zur  Aufklärung  Dienlichen  im  Protofkoll
anzugeben.

§ 18.

Sodann  erfolgt  die  Prüfung  der  Umschläge  und  Stimmzettel.  Einer  der
Beisitzer  öffnet  jeden  Umschlag,  nimmt  den  Stimmzettel  heraus  und  übergibt
diesen  dem  Wahlvorsteher,  der  ihn  laut  vorliest  und  nebst  dem  Umschlag  einem
anderen  Beisitzer  zur  Aufbewahrung  bis  zum  Ende  der  Wahlhandlung  weiterreicht.

Der  Protokollführer  nimmt  den  Namen  jedes  Kandidaten  in  das  Protokoll
auf,  vermerkt  dabei  jede  dem  Kandidaten  zugefallene  Stimme  und  zählt  die
Stimmen  laut.  In  gleicher  Weise  führt  einer  der  Beisitzer  eine  Gegenliste,
welche  ebenso  wie  die  Wählerliste  (§  16)  beim  Schlusse  der  Wahlhandlung  von
dem  Wahlvorstande  zu  unterschreiben  und  dem  Protokolle  beizufügen  ist.

§ 19.
Ungültig  sind:  
1.  Stimmzettel,  welche  nicht  in  einem  amtlich  abgestempelten  Umschlag
oder  welche  in  einem  mit  einem  Kennzeichen  versehenen  Umschlag  übergeben
  worden  sind;
2. Stimmzettel,  welche  nicht  von  weißem  Papier  sind;
3. Stimmzettel,  welche  mit  einem  Kennzeichen  versehen  sind;
4. Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten;
5. Stimmzettel,  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft
zu  erkennen  ist;
6. Stimmzettel,  welche  auf  eine  nicht  wählbare  Person  lauten;
7. Stimmzettel,  welche  eine  Verwahrung  oder  einen  Vorbehalt  gegenüber
dem  Gewählten  enthalten.
Mehrere  in  einem  Umschlag  enthaltene  gleichlautende    

als  eine  Stimme;  in  einem  Unmschlag  enthaltene,  auf  verschiedene  Personen
lautende  Stimmzettel  sind  ungüitig.



§ 20.
Die  Stimmzettel,  über  deren  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  es  nach  §  13  des
Gesetzes  einer  Beschlußfassung  des  Wahlvorstandes  bedurft  hat,  sind  mit  fort-
        <pb n="215" />
        205  —

laufenden  Nummern  zu  versehen  und  dem  Protokolle  beizufügen;  in  diesem  sind
die  Gründe  kurz  anzugeben,  aus  denen  die  Stimmzettel  für  gültig  oder  ungültig
erklärt  worden  sind.

Soweit  die  Ungültigkeitserklärung  des  Stimmzettels  aus  der  Beschaffenheit
des  Umschlags  abgeleitet  wurde,  ist  auch  der  Umschlag  anzuschließen.

Die  ungültigen  Stimmen  kommen  bei  Feststellung  des  Wahlergebnisses
nicht  in  Anrechnung.

§  21.

Alle  Stimmzettel  und  Umschläge,  die  nicht  nach  §  20  des  Reglements
dem  Protokolle  beizufügen  sind,  hat  der  Wahlvorsteher  in  Papier  einzuschlagen
und  zu  versiegeln  und  so  lange  aufzubewahren,  bis  der  Reichstag  die  Wahl
definitiv  für  gültig  erklärt  hat.

§ 27.

In  dieser  Versammlung  (§  26)  werden  die  Protokolle  über  die  Wahlen
in  den  einzelnen  Wahlbezirken  durchgesehen  und  die  Resultate  der  Wahlen
zusammengestellt.

Das  Ergebnis  wird  verkündet  und  demnächst  durch  die  zu  amtlichen

Publikationen  dienenden  Blätter  bekannt  gemacht.
Über  die  Handlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  aus  welchem  die  Zahl

der  Wähler  sowie  der  gültigen  und  ungültigen  Stimmen  und  die  Zahl  der  auf

die  einzelnen  Kandidaten  gefallenen  Stimmen  für  jeden  einzelnen  Wahlbezirk
ersichtlich  sein  uuß,  und  in  welchem  die  Bedenken  zu  erwähnen  sind,  zu  denen
die  Wahlen  in  einzelnen  Bezirken  etwa  Veranlassung  gegeben  haben.

Zur  Beseitigung  solcher  Bedenken  ist  der  Wahlkommissar  befugt,  die  von
den  Wahlvorstehern  aufbewahrten  Stimmzettel  und  Umschläge  (§  21  des  Reglements)
  einzufordern  und  einzusehen.

§ 34.

Lehnt  der  Gewählte  ab  oder  erllärt  der  Reichstag  die  Wahl  für  ungültig,
so  hat  die  zuständige  Behörde  sofort  eine  neue  Wahl  zu  veranlassen.  Fur  die
Wahl  gelten  die  Vorschriften  des  §  31)  bei  den  zu  erlassenden  Bekanntmachungen
ist  jedoch  die  im  §  8  bestimmte  achttägige  Frist  einzuhalten.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  für  ausgeschiedene  Mitglieder
des  Reichstags  während  des  Laufes  derselben  Legislaturperiode  Ersatzwahlen
stattfinden.

Tritt  einer  dieser  Fälle  später  als  ein  Jahr  nach  den  allgemeinen  Wahlen
ein,  so  müssen  die  gesamten  Wahlvorbereitungen,  mit  Einschluß  der  Aufstellung
und  Auslegung  der  Wählerlisten,  erneuert  werden  (§  8  Abs.  3  des  Gesetzes).

II.  Die  Anlage  B  zu  §.  22  des  Reglements  wird  durch  das  anliegende
Formular  ersetzt.

 

—
        <pb n="216" />
        —  206  —
Anlage  B  zum  Wahlreglement.

Verhandelt  den  tn  19.—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Behufs  der  auf  heute  anberaumten  Wahl  eines  Abgeordneten  zum  Reichstage
  des  Deutschen  Reichs  für  den  ..  u  Wahlkreis
des  ..  &amp;amp;rGpEP22H.  —
war
in  dem  aus  der  Ortschaat.
#mimmd.  )
2##m  bestehenden  Wahlbezirke  Nr.
(des  Amtess.  .....
E"indemWahlbczirkeNr...».....................................................-...........  -  E
25  (des  Fleckensss.  —
*2der  Gemeinded  -
dder  unterzeichnete  E—  —

 

 

 

zum  Wahlvorsteher  ernannt.
Dieser  hatte  aus  der  Zahl  der  Wähler  zum  Protokollführer  den

 

 

 

 

 

 

 

 

und  zu  Beisitzern
1.
2.»..........................................................·....·.....·..................................··.....-...........·...............  ..
3.........·...........·................·..»......·......·.....................·...............................................................................................  ..
4—...................................................·..............  ..."
5-..................  ...-G.
  ........  —- 



 

 

ernannt  und  zwei  Tage  vor  dem  Wahltermin  eingeladen,  beim  Beginne  de
Wahlhandlung  zur  Bildung  des  Wahlvorstandes  zu  erscheinen.  .

Dieselben  hatten  sich  eingefunden,  und  der  Wahlvorsteher  eröffnete  die
Wahlhandlung  um  10  Uhr  Vormittags  damit,  daß  er  dieselben  mittels  Handschlags
  an  Eidesstatt  verpflichtete.

Auf  dem  Tische,  an  welchem  der  Wahlvorstand  Platz  nahm,  wurde  ein
verdecktes  Gefäß  zum  Hineinlegen  der  Stimmzettel  (Wahlurne)  aufgestellt,  nachdem
sich  der  Wahlvorstand  überzeugt  hatte,  daß  die  Wahlurne  leer  sei.

Damit  der  Wähler  unbeobachtet  seinen  Stimmzettel  in  den  Umschlag  3u
stcckcn«vermocl)tc,war»·,·...............

 

 

 

..

–.
-
—m—  ———  —
        <pb n="217" />
        —  207  —
Durch  den  Wahlvorstand  war  in  der  Nähe  des  Zuganges  zu  d.  —

Nebenraum  .  —  Nebentisch  —  —“")  für  die  Bereithaltung  der  abgestempelten
Umschläge  aufgestellt  worden

 

 

—————————————————————————————————————————————————“——————————————————.....—....  -m-—————————-SA——————————————————————————————————————————————

Von  den  erschienenen  Wählern  begab  sich  jeder  einzeln,  nachdem  er  einen
Umschlag  ausgehändigt  erhalten  hatte  —  in  den  Nebenraum  —  an  den  Nebentisch
  —°"),  wo  er  seinen  Stimmzettel  unbeobachtet  in  den  Umschlag  steckte.  Er  trat
sodann  an  den  Vorstandstisch  heran,  nannte  seinen  Namen  sowie  auf  Erfordern
seine  Wohnung  und  übergab  den  Umschlag  mit  dem  Stimmzettel,  sobald  der
Protokollführer  den  Namen  in  der  Wählerliste  aufgefunden  hatte,  dem  Wahlvorsteher,
  der  ihn  sofort  uneröffnet  in  die  Wahlurne  legte.

Hierbei  mußten  von  dem  Wahlvorsteher  zurückgewiesen  werden:

1.  weil der Wähler den Stimmtzettel nicht in einem amtlich gestempelten Umschlag abgeben 

wollte,            erhaltene    
      Nebenraum        Nebentis  —“)        Stimmzettel.
Sittimmzettel          

    vermerkte      jedes  Wählers,    
neben  dessen“          bestimmten  Spalte    Wählerliste    Kreuz  

      Nachmittag          Abstimmung  
geschlossen.

          Wahlurne        

      Umschläge    

                einem  amtlich  gestempelte
    

  

2.  weil  der  Wähler  den  Stimmzettel  in  einem  mit  einem  Kennzeichen  ver-
  sehenen  Umschlag  abgeben  wollte,

——  Stimmzettel.

  Auch  mußten...............  Wähler  von  der  Stimmgebung zurück gewiesen werden, weil sie sich   trotz erhaltener Aufforderung weigerten,  --- in den Nebenraum --- an den Nebentisch---*) zu treten, um den Stimmzettel in Umschlag zu stecken.
Der Protokollführer vermerkte die Stimmabgabe jedes Wählers, indem er 

neben dessen Namen in der dazu bestimmten Spalte der Wählerliste ein Kreuz

machte. Um 7 Uhr Nachmittags erklärte der Wahlvorsteher

die Abstimmung für geschlossen.

  Dieselbe  stimmte  mit  der  Zahl  derjenigen  Wähler,  neben  deren
  Namen  in  der  Wählerliste  der  Abstimmungsvermerk  gemacht  war,
  überein.  (Randbemerkung: wird durchgestrichen, wenn die Zahlen nicht übereinstimmen.

.  größer  .«  ..
  ·  Dieselbe  war  um......  (größer/kleiner),      als  die  Zahl  derjenigen
  Wähler,  neben  deren  Namen  in  der  Wählerliste  der  Abstimmungs-
  vermerk  gemacht  war.  Zur  Aufklärung  dieser  Verschiedenheit,  welche
  sich  auch  bei  wiederholter  Zählung  herausstellte,  dient  folgendes: (Randbemerkung: wird durchgestrichen, wenn die Zahlen übereinstimmen.) 

( Randbemerkung zu  1 und 2: wird durchgestrichen,

soweit die bezeichneten Fälle nicht vorgekommen sind.)

*)  Das  Unzutreffende  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="218" />
        —  208  —

Hierauf  erfolgte  die  Eröffnung  der  Umschläge,  indem  einer  der  Beisitzer
jeden  Umschlag  einzeln  öffnete,  den  Stimmzettel  herausnahm  und  ihn  dem  Wahlvorsteher
  übergab,  der  ihn  laut  vorlas  und  nebst  dem  Umschlag  einem  anderen
Beisitzer  weiterreichte,  der  die  Stimmzettel  nebst  Umschlägen  bis  zum  Ende  der
Wahlhandlung  aufbewahrte.

Der  Protokollführer  nahm  den  Namen  jedes  Kandidaten,  welcher  Stimmen
erhielt,  in  das  Protokoll  auf,  vermerkte  dabei  jede,  dem  Kandidaten  zugefallene
Stimme  und  zählte  die  Stimmen  laut.  In  gleicher  Weise  führte  der  Beisitzer

 

—————————————————————————————————————————————————————sss—————..—.—.—t..-————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————

eine  Gegenliste,  welche  ebenso  wie  die  Wählerliste  beim  Schlusse  der  Verhandlung
von  dem  Wahlvorstand  unterschrieben  und  dem  Protokolle  beigefügt  wurde.
Durch  Beschluß  des  Wahlvorstandes  wurden  für  ungültig  erklärt:
1.  weil  die  Stimmzettel  nicht  in  einem  amtlich  abgestempelten  Umschlag
übergeben  worden  waren  ("  19  Ziffer  1),
die  Stimmzettel  Nr.
2. weil  die  Stimmzettel  in  einem  mit  einem  Kennzeichen  versehenen
Umschlag  übergeben  worden  waren  (§  19  Ziffer  1),
die  Stimmzettel  Nr.
3.  weil  die  Stimmzettel  nicht  von  weißem  Papier  waren  (§  19  Sitffer  2)
die  Stimmzettel  Nr.
4.  weil  die  Stimmzettel  mit  einem  Kennzeichen  versehen  waren  ( § 19
Ziffer  3),
die  Stimmzettel  Nr.
5.  weil  die  Stimmzettel  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthielten
(§ 19  Ziffer  4),
die  Stimmzettel  Nr.
6.  weil  aus  den  Stimmzetteln  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft
  zu  erkennen  war  (§  19  Ziffer  5),
die  Stimmzettel  90r.
7. weil  die  Stimmzettel  auf  eine  nicht  wählbare  Person  lauteten  (§  19
Ziffer  6),
die  Stimmzettel  Nr.  .
8.  weil  die  Stimmzettel  eine  Verwahrung  oder  einen  Vorbehalt  gegenüber
dem  Gewählten  enthielten  §  19  Ziffer  7),
die  Stimmzettel  Nr.  J





Außer  Berücksichtigung  mußten  gemäß  §19  Abs.  2  -  Umschläge
gelassen  werden,  in  denen  mehrere  auf  verchiedene  Personen  lautende  Stimmzettel
  enthalten  waren,  nämlich  die  Umschläge  Nr.  ).

 

*)  Das  unzutreffende  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="219" />
        —  209  —

Mehrere  gleichlautende  Stimmzettel  fanden  sich  in  den  Umschlägen
Nr.  und  wurden  je  als  ein  Stimmzettel  gezählt“).

Keine  Stimmzettel  fanden  sich  in  den  Umschlägen  Nr...........  *).  

Dagegen  wurden  die  nachbezeichneten  Stimmzettel,  hinsichtlich  deren  sich
die  nachstehenden  Bedenken  ergeben  hatten,  aus  folgenden  Gründen  durch  Beschluß
  des  Wahlvorstandes  für  gültig  erklärt:

1.  Stimmzettel  Nr.

2.  Stimmzettel  Nr.

Die  sämtlichen  vorbezeichneten  Stimmzettel  und  Umschläge,  hinsichtlich  deren
es  einer  Beschlußfassung  des  Wahlvorstandes  bedurft  hatte,  wurden  mit  fortlaufenden,
  den  vorstehend  angegebenen  entsprechenden  Nummern  versehen  und
dem  Protokolle  beigefügt.

Die  Zahl  der  Stimmen  betrug  -  —
Ungültige  Stimmzettel  sowie  außer  Berücksichtigung  gelassene
  Umschläge  waren  vorhanden  ,--Die

  Zahl  der  gültigen  Stimmen  beträgt  also  .  .  ..  ---Es

  haben  erhalten:
beispielsweisse  sEutsbesitzer  Karl  Weiß  in  Helldorf  —  1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.
Angabe,  die  zu  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22
durchstreichen  ist.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31
zusammen  31  Stimmen.)

 

 

 

 

 

 

 

 

1.
zusammen  —.  Stimmen.
2.
zusammen  —  Stimmen.
3.....·
zusammen....................  Stimmen.
4,...................................
zusammen  ,  Stimmen.
5..·................................  .
zusammen.................·..  Stimmen.
zusammen  Stimmen.
Im  ganzen  wie  obrn  .  ——  Stimmen.

 

*)  Das  Unzutreffende  ist  zu  durchstreichen.
Reichs-  Gesetzbl.  1903.  40
        <pb n="220" />
        —  210  —

Nachdem  der  Wahlvorsteher  dieses  Ergebnis  verkündet  hatte,  versiegelte  er
alle  Stimmzettel  und  Umschläge,  welche  nicht  dem  Protokolle  beigefügt  sind,
und  nahm  sie  in  Verwahrung.

Die  nicht  zur  Verwendung  gelangten  Umschläge  (——  Stück)  sind
wieder  angeschlossen.

Zu  keiner  Zeit  der  Wahlhandlung  waren  weniger  als  drei  Mitglieder  des
Wahlvorstandes  gegemwärtig  oder  der  Wahlvorsteher  und  der  Protokollführer
gleichzeitig  abwesend.

Gegenwärtige  Verhandlung  ist  vorgelesen,  von  dem  Wahlvorsteher,  den
Beisitzenn  und  dem  Protokollführer,  deren  keiner  ein  unmittelbares  Staatsamt
bekleidet,  genehmigt  und  wie  folgt  vollzogen.

2

V.  w.  o.

Der  Wahlvorsteher.  Die  Beisitzer.  Der  Protokollführer.

 

Berlin,  den  28.  April  1903.

Der  Reichskanzler.

Graf  von  Bülow.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="221" />
        —  211  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr. 21.  

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  dem  Stadtrate  zu  Leipzig  geführte  Eintragsrolle.  S.  211.  —
Bekanntmachung,  betreffend  das  Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
Gebrauch  von  Sprengstoffen.  S.  211.

 

 

 

 

(Nr.  2957.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  dem  Stadtrate  zu  Leipzig  geführte  Eintragsrolle.
  Vom  28.  April  1903.

Auf  Grund  des  §  57  Abs.  2  und  des  §  64  des  Gesetzes,  betreffend  das
Urheberrecht  an  Werken  der  Literatur  und  der  Tonkunst,  vom  19.  Juni  1901
(Reichs-Gesetzbl.  S.  227)  sowie  des  §  16  des  Gesetzes,  betreffend  das  Urheberrecht
  an  Werken  der  bildenden  Künste,  vom  9.  Januar  1876  (Reichs-Gesetzbl.
S.  4)  bestimme  ich  folgendes:

Eintragungen  in  die  vom  Stadtrate  zu  Leipzig  geführte  Eintragsrolle
werden  fortan  im  Deutschen  Reichsanzeiger  öffentlich  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  28.  April  1903.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Nieberding.

 

——““

(Nr.  2958.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstoffen.  Vom  29.  April  1903.

Auf  Grund  des  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstoffen  vom  9.  Juni  1884  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:
I.  Die  nachstehend  aufgeführten  Sprengstoffe  werden  als  solche  bezeichnet,
welche  vorzugsweise  als  Schießmittel  gebraucht  werden:
A.  folgende  Pulversorten:
1.  alle  zum  Schießen  aus  Jagd=  oder  Scheibengewehren  oder  zu
Sprengungen  in  Bergwerken,  Steinbrüchen  2c.  dienenden,  aus
Salpeter,  Schwefel  und  Kohle  hergestellten  Pulver;
Reichs-Gesetzbl.  1903.  41

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Mai  1903.
        <pb n="222" />
        —  212  —

2.  die  zum  Schießen  aus  Jagd=  und  Scheibengewehren  dienenden
rauchschwachen  Pulver,  die  aus  gelatinierter  Schießwolle  oder
sonstiger  nitrierter  Pflanzenfaser  ohne  Zusatz  anderer  explosiver
Stoffe  hergestellt  sind  und  gekörnt  (in  Körnern  von  nicht  über
5  Millimeter  Dicke)  oder  in  Plättchen  von  nicht  über  1/6  Kubikmillimeter
  Inhalt  in  den  Handel  gebracht  werden;

3.  das  Sprengpulver  „Petroklastit“  oder  „Haloklastit“,  bestehend
aus  74  Prozent  Salpeter,  10  Prozent  Schwefel,  15  Prozent
Steinkohlenpech  und  1  Prozent  Kaliumbichromat;

B.  die  zur  Entzündung  von  Gewehrladungen  dienenden  Sprengstoffe,
soweit  sie  in  Zündhütchen  für  Gewehre  oder  Zündspiegeln  für  dergleichen
  verarbeitet  sind;

C.  die  Vereinigung  der  unter  A 1  und  B  genannten  Stoffe  in  fertige
Gewehr-,  Pistolen=  oder  Revolverpatronen,  einschließlich  der  unter
Verwendung  von  Knallquecksilber  ohne  Pulver  hergestellten  Patronen
für  Teschingewehre,  Pistolen  oder  Revolver;

D.  fertige  Gewehr-,  Pistolen=  und  Revolverpatronen,  welche  rauchschwaches,
aus  nitrierter  Pflanzenfaser  ohne  Zusatz  anderer  explosiver  Stoffe  hergestelltes
  Pulver  enthalten.

II.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung
in  Kraft  und  an  die  Stelle  der  durch  die  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers,
betreffend  das  Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Gebrauch
von  Sprengstoffen,  vom  13.  März  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  78),  vom  16.  April.
1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  105)  und  vom  11.  August  1896  (Reichs-Gesetzbl.
S.  698)  verkündeten  Bestimmungen.

Berlin,  den  29.  April  1903.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="223" />
        —  213  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 22.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Militär-  Transport.  Ordnung.  S.  213.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  214.

 

 

 

(Nr.  2959.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär--Transport.  Ordnung.  Vom
30.  April  1903.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung
  für  Eisenbahnen,  vom  18.  Januar  1899  Reichs-Gesetzbl.  S.  15)
bestimme  ich,  daß  im  §  54  Ziffer  19  dieser  Ordnung  zwischen  i  und  k  —
Reichs-Gesetzbl.  S.  80  —  folgende  neue  Festsetzung  eingefügt  wird:
j)  Zu  D.  (4).  Kleine  Mengen  Zündungen  (einschl.  geladener  Mundlochbuchsen
  und  sonstiger  sprengkräftiger  Zündungen)
oder
kleine  Mengen  Kartuschen  aus  rauchschwachem  Pulver
dürfen  im  Kriege  mit  geladenen  Geschossen  ohne  Zünder  und
ohne  Zündladung,  mit  sicherndem  Abschlusse  der  Sprengladung,
in  demselben  Wagen  verladen  werden.
Die  Geschosse  sind  von  den  beigegebenen  Munitionsgegenständen
  räumlich  zu  trennen.  Die  Packgefässe  mit  geladenen

Mundlochbuchsen  und  sonstigen  sprengkräftigen  Zündungen  sind
durch  aufgeschraubte  Holzleisten  festzulegen.

Berlin,  den  30.  April  1903.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1903.  4
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Mai  1903.
        <pb n="224" />
        —  214  —

(Nr.  2960.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  2.  Mai  1903.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  Internationale  Ubereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VIII.  Ausgabe  1903,  Reichs-Gesetzbl.
  von  1903  S.  125)  ist  wie  folgt  abgeändert  worden:

Unter  „Österreich  und  Ungarn.  I.  Im  Reichsrate  vertretene
Königreiche  und  Länder  (einschließlich  Liechtenstein).  A.“  ist  die  bisher  in
Nr.  1  b  unter  den  ausgeschlossenen  Strecken  aufgeführte  schmalspurige  Kleinbahn
LupkôéwCiena  gestrichen.

Demgemäß  sind  für  die  ausgeschlossen  bleibenden  Strecken  unter  Nr.  1,  17
und  20  die  Buchstaben  c  bis  i  in  b  bis  h  abgeändert.

Berlin,  den  2.  Mai  1903.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="225" />
        —  215  —

Reichs-  Gesetzblatt

No.   23.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Grundsätze  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Gebrauche  des
Roten  Kreuzes.  S.  215.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stempelung  der  bei  der  Verkündung
  des  Gesetzes  zum  Schutze  des  Genfer  Neutralitätszeichens  vom  22.  März  1902  mit  dem
Roten  Kreuze  bezeichneten  Waren.  S.  216.

 

 

 

(Nr.  2961.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Grundsätze  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis
zum  Gebrauche  des  Roten  Kreuzes.  Vom  7.  Mai  1903.

Auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  zum  Schutze  des  Genfer  Neutralitätszeichens
vom  22.  März  1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  125)  hat  der  Bundesrat  für  die  Erteilung
  der  Erlaubnis,  das  in  der  Genfer  Konvention  zum  Neutralitätszeichen
erklärte  Rote  Kreuz  auf  weißem  Grunde  sowie  die  Worte  „Rotes  Kreuz“  zu
geschäftlichen  Zwecken  sowie  zur  Bezeichnung  von  Vereinen  oder  Gesellschaften
oder  zur  Kennzeichnung  ihrer  Tätigkeit  zu  gebrauchen,  folgende  Grundsätze  aufgestellt:


1.  Die  Erlaubnis  ist  denjenigen  Vereinen  oder  Gesellschaften  einschließlich
der  Ritterorden  sowie  der  geistlichen  Orden  und  Kongregationen  zu  erteilen,
  welche  sich  im  Deutschen  Reiche  der  Krankenpflege  widmen  und
durch  eine  Bescheinigung  des  zuständigen  Kriegsministeriums  nachweisen,
  daß  sie  für  den  Kriegsfall  zur  Unterstützung  des  militärischen
Sanitätsdienstes  zugelassen  sind.

2.  Die  Erteilung  der  Erlaubnis  ist  bei  der  zuständigen  Landes-Zentralbehörde
  zu  beantragen.

3.  Zuständig  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  ist  die  Zentralbehörde  des
Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  der  Verein  oder  die  Gesellschaft  den
Sitz  oder  in  Ermangelung  eines  inländischen  Sitzes  eine  Niederlassung
  hat.

4.  In  der  Erlaubnisurkunde  ist  zum  Ausdrucke  zu  bringen,  daß  auf
Grund  der  Erlaubnis  die  Mitglieder  des  Vereins  oder  der  Gesellschaft
das  Rote  Kreuz  zu  ihren  persönlichen  Zwecken  nicht  gebrauchen  dürfen.

5.  Die  Erlaubnis  ist  zurückkjunehmen,  wenn  die  Voraussetzungen,  welche
für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  maßgebend  gewesen  sind,  nicht  mehr

zutreffen.
Reichs-  Gesetzbl.  1903.  43

Ausgegeben    zu  Berlin  den  11.  Mai  1903.
        <pb n="226" />
        —  216  —
Zuständig  für  die  Zurücknahme  ist  die  Behörde,  welche  die  Erlaubnis

  erteilt  hat.

6.  Für  das  Verfahren  werden  Kosten  und  Stempel  nicht  erhoben.
Berlin,  den  7.  Mai  1903.

(Nr.  2902.)

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Stempelung  der  bei  der  Verkündung  des  Gesetzes
  zum  Schutze  des  Genfer  Neutralitätszeichens  vom  22.  März  1902
(Reichs-Gesetzbl.  S.  125)  mit  dem  Roten  Kreuze  bezeichneten  Waren.  Vom
8.  Mai  1903.

Auf  Grund  des  §  5  des  Gesetzes  zum  Schutze  des  Genfer  Neutralitätszeichens
vom  22.  März  1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  125)  wird  über  die  Stempelung  der
bei  der  Verkündung  des  Gesetzes  mit  dem  Roten  Kreuze  bezeichneten  Waren
folgendes  bestimmt:



















  



1. Wer  auf  Grund  des  §  5  des  Gesetzes  nach  dessen  Inkrafttreten
(1.  Juli  1903)  mit  dem  Roten  Kreuze  bezeichnete  Waren  vertreiben
will,  hat  die  Stempelung  der  Waren  bei  der  Polizeibehörde  des
Ortes,  in  welchem  sich  die  Waren  befinden,  zu  beantragen.

2. Sofern  die  Polizeibehörde  nicht  ermittelt,  daß  die  Waren  erst  nach
  dem  26.  März  1902  mit  dem  Roten  Kreuze  bezeichnet  worden  sind,
sind  die  Waren  entweder  mit  dem  Abdrucke  des  Dienststempels  der
Polizeibehörde  oder  mit  einem  Stempelabdrucke  zu  versehen,  welcher

nach  dem  nebenstehenden  Muster  in  farbiger  Ausführung  (blau  auf
weiß)  den  Reichsadler  und  die  Bezeichnung  -Reichsgesetz  v.  22.  3.  1902.
§ 5.«  trägt.

Der  Stempelabdruck  wird  auf  den  Waren,  deren  Verpackung  oder
Umhüllung  oder  auf  einem  Papierstück  angebracht,  welches  mit  den
Waren,  deren  Verpackung  oder  Umhüllung  durch  einen  Klebestoff  zu
verbinden  ist.

Der  Stempelabdruck  ist  durch  einen  Beamten  der  Polizeibehörde  oder
unter  der  Aufsicht  eines  solchen  Beamten  anzubringen.

Für  das  Verfahren  werden  Kosten  und  Stempel  nicht  erhoben.

Berlin,  den  8.  Mai  1903.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

———e—

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="227" />
        —  217  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.   24.

—  ——

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Phosphorzündwaren.  S.  217.  —  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes
zum  Schutze  der  Warenbezeichnungen  vom  12.  Mai  1894.  S.  218.

 

 

 

 

 

(Nr.  2963.)  Gesetz,  betreffend  Phosphorzündwaren.  Vom  10.  Mai  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

1.

Weißer  oder  gelber  Phosphor  darf  zur  Herstellung  von  Zündhölzern  und
anderen  Zündwaren  nicht  verwendet  werden.

Zündwaren,  die  unter  Verwendung  von  weißem  oder  gelbem  Phosphor
hergestellt  sind,  dürfen  nicht  gewerbsmäßig  feilgehalten,  verkauft  oder  sonst  in
Verkehr  gebracht  werden.

Zündwaren  der  bezeichneten  Art  dürfen  zum  Zwecke  gewerblicher  Verwendung
  nicht  in  das  Zollinland  eingeführt  werden.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Zündbänder,  die  zur  Entzündung
  von  Grubensicherheitslampen  dienen,  keine  Anwendung.

§ 2.

Wer  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  vorsätzlich  zuwiderhandelt,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  bestraft.

Ist  die  Handlung  aus  Fahrlässigkeit  begangen  worden,  so  tritt  Geldstrafe
bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  ein.

Neben  der  Strafe  ist  auf  Einziehung  der  verbotswidrig  hergestellten,  eingeführten
  oder  in  Verkehr  gebrachten  Gegenstände  sowie  bei  verbotswidriger  Herstellung
  auf  die  Einziehung  der  dazu  dienenden  Gerätschaften  zu  erkennen,  ohne
Unterschied,  ob  sie  den  Verurteilten  gehören  oder  nicht.  Ist  die  Verfolgung  oder
die  Verurteilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,  so  ist  auf  die  Einziehung
  selbständig  zu  erkennen.

Reichs-Gesetzbl.  1903.  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Mai  1903.
        <pb n="228" />
        —  218  —

§  3.
Die  Vorschriften  des  §  1  Abs.  2  treten  am  1.  Januar  1908,  im  übrigen
tritt  das  Gesetz  am  1.  Januar  1907  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Donaueschingen,  den  10.  Mai  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

—.——

(Nr.  2964.)  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Warenbezeichnungen
vom  12.  Mai  1894.  Vom  10.  Mai  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2r.

verordnen  auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  25  des  Gesetzes  zum  Schutze  der
Warenbezeichnungen  vom  12.  Mai  1894  (Reichs-Gesetzbl.  S.  441)  im  Namen
des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats,  was  folgt:

§ 1.
Im  Patentamte  wird  neben  der  bestehenden  Abteilung  für  Warenzeichen,
welche  die  Bezeichnung
Abteilung  I  für  Warenzeichen
erhält,  eine  zweite  Abteilung  gebildet,  welche  die  Bezeichnung
Abteilung  II  für  Warenzeichen
führt.

Der  Reichskanzler  bestimmt,  für  welche  Warenklassen  eine  jede  der  Abteilungen
zuständig  ist.
§  2.
Auf  die  neu  errichtete  Abteilung  finden  §  1  Abs.  2  und  3  und  §§  2  bis  8

der  Verordnung  vom  30.  Juni  1894  (Reichs-Gesetzbl.  S.  495)  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Donaueschingen,  den  10.  Mai  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

-——  —

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="229" />
        —  219  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

MÆ  25.

 

 

Juhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbelriebsbeamten.

  S.  2109.

 

(Nr.  2965.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Befähigung

von  Eisenbahnbetriebsbeamten.  Vom  15.  Mai  1903.

D.  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  7.  Mai  1903  auf  Grund  der  Artikel
  42  und  43  der  Reichsverfassung  beschlossen,  daß  an  Stelle  der  Vorschriften
unter  III,  IV,  V,  VI,  VII  und  C  4  der  Bestimmungen  über  die  Befähigung
von  Eisenbahnbetriebsbeamten  vom  5.  Juli  1892,  Reichs-Gesetzbl.  S.  723,  und
vom  23.  Mai  1898,  Reichs-Gesetzbl.  S.  353,  die-nachstehenden  Festsetzungen  treten:

d  —

III.
Bremser  und  Wagenwärter.

a.  Bremser:

.  Rechnen  in  den  vier  Grundarten,
Kenntnis  der  beim  Eisenbahnbetriebe  vorkommenden  Gattungen  von  Wagen

und  ihrer  einzelnen  Teile,  insbesondere  der  Kuppelungs-,  Brems-,  Schmierund
  Türverschlußvorrichtungen,  sowie  ihrer  Behandlungsweise,

Kenntnis  der  Eigentumsmerkmale  der  eigenen  sowie  der  fremden  Wagen,
Kenntnis  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  und  der  Bahnordnung

  für  die  Nebeneisenbahnen  sowie  der  Militär-Eisenbahn-Ordnung,
soweit  sie  den  Dienstkreis  der  Bremser  berühren;)  ferner  Kenntnis  der
Signalordnung  nebst  den  für  den  Dienst  der  betreffenden  Bahn  erlassenen
Ausführungsbestimmungen  sowie  der  Vorschriften  für  den  Rangierdienst,

.Kenntnis  der  Dienstanweisungen  für  Bremser  und,  soweit  sie  den  Dienstkreis

  der  Bremser  berühren,  auch  derjenigen  für  Schaffner,  Weichensteller
und  Bahnwärter,

viermonatige  Probezeit  im  Bremser=  und  Rangierdienst,  einschließlich  der

Beschäftigung  in  einer  Werkstätte.

Diese  Probezeit  kann  auf  eine  fünfwöchige  ermäßigt  werden,  wenn
eine  sechsmonatige  Beschäftigung  als  Streckenarbeiter  oder  eine  dreimonatige
als  Stations-,  Rangier=  oder  Werkstättenarbeiter  vorausgegangen  ist.

Reichs-  Gesetzbl.  1903.  45
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Mai  1903.
        <pb n="230" />
        —  220  —

b.  Wagenwärter:

1. Rechnen  in  den  vier  Grundarten,
2. Kenntnis  der  beim  Eisenbahnbetriebe  vorkommenden  Gattungen  von

Wagen  und  ihrer  einzelnen  Teile,  insbesondere  der  Kuppelungs=  und
Türverschlußvorrichtungen,  der  Achslager,  der  Handbremsen  und  der  auf
der  betreffenden  Bahn  vorhandenen  durchgehenden  Bremsen,  der  Heizungsund
  Beleuchtungsvorrichtungen  sowie  ihrer  Einrichtung  und  Behandlungsweise,
  und  der  Vorschriften  über  das  Reinigen  der  Wagen,

3. Fähigkeit,  die  an  den  Wagen  während  des  Betriebs  vorkommenden

kleinen  Schäden  zu  beseitigen,

4. Kenntnis  der  Eigentumsmerkmale  der  eigenen  sowie  der  fremden  Wagen,
5. Kenntnis  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  und  der  Bahnordnung

  für  die  Nebeneisenbahnen,  soweit  sie  den  Dienstkreis  der  Wagenwärter
  berühren,  ferner  Kenntnis  der  Signalordnung  nebst  den  für  den
Dienst  der  betreffenden  Bahn  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  sowie
der  Vorschriften  für  den  Rangierdienst,

6.  Kenntnis  der  Dienstanweisungen  für  Wagenwärter  und,  soweit  sie  den

Dienstkreis  der  Wagenwärter  berühren,  auch  derjenigen  für  Schaffner,
Bremser,  Weichensteller  und  Bahmwärter,

sechsmonatige  Beschäftigung  in  einer  Wagenwerkstätte,  einschließlich  der

Probezeit  im  Bremserdienste.

IV.
Rangiermeister
außer  den  unter  IIIa  1  bis  6  bezeichneten  Erfordernissen:

7. Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Rangierdienst,
8. Fertigkeit  im  Zusammensetzen  der  Züge,

9. Kenntnis  der  Militär-Eisenbahn-Ordnung,  soweit  sie  den  Dienstkreis  der

Rangiermeister  berührt.
V.
Schaffner
außer  den  unter  IIIa  1  bis  5  bezeichneten  Erfordernissen:

6. Kenntnis  der  Eisenbahngeographie,  soweit  sie  für  den  Binnen=  und

Nachbarverkehr  der  betreffenden  Bahn  erforderlich  ist,

7. Fähigkeit,  über  einen  ihren  Dienstkreis  betreffenden  Vorgang  eine  schriftliche

  Anzeige  in  angemessener  Form  zu  erstatten,

8. Kenntnis  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  und  der  Bahnordnung
  für  die  Nebeneisenbahnen,  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  und
der  Militär-Eisenbahn-Ordnung,  soweit  sie  den  Dienstkreis  der  Schaffner
berühren,
        <pb n="231" />
        —  221  —

9.  Kenntnis  der  verschiedenen  Fahrkarten  und  ihrer  Bedeutung,  ferner  der





Bestimmungen  über  freie  Fahrten,  über  Ersatzleistungen  für  Beschädigungen
  von  Personenwagen  und  über  gefundene  Sachen,  des  Fahrplans
der  eigenen  Bahn  und  der  Anschlüsse  der  Nachbarbahnen,  der  Bestimmungen
  über  das  Verhalten  bei  Unglücksfällen  sowie  Fertigkeit  im  Gebrauche
  der  Einrichtungen  zum  Herbeirufen  von  Hilfe,

10. Kenntnis  der  Dienstanweisungen  für  Schaffner.  Kenntnis  der  Dienstanweisungen
  für  Zugführer  und  Lokomotivführer  sowie  der  für  den  Fahrdienst
  erlassenen  Vorschriften,  soweit  diese  Anweisungen  und  Vorschriften
den  Dienstkreis  der  Schaffner  berühren,

11. viermonatige  Probezeit  im  Schaffnerdienst,  einschließlich  der  Beschäftigung
in  einer  Werkstätte.

Diese  Probezeit  kann  auf  eine  fünfwöchige  ermäßigt  werden,  wenn  eine
sechsmonatige  Beschäftigung  als  Streckenarbeiter  oder  eine  dreimonatige
als  Stations-,  Rangier=  oder  Werkstättenarbeiter  vorausgegangen  ist.

Für  die  aus  dem  Bremserdienste  hervorgegangenen  Anwärter  bleibt
die  Festsetzung  einer  Probezeit  im  Schaffnerdienste  der  Landes-Aufsichtsbehörde
  überlassen.

VI.
(Zu  streichen.)

VII.
Zugführer

außer  den  unter  IIIa  1  bis  5  und  V  6  bis  10  bezeichneten  Erfordernissen:

11.

Rechnen  mit  Brüchen,  einschließlich  der  Dezimalbrüche,

12.  allgemeine  Kenntnis  der  Organisation  der  Eisenbahnverwaltung,
13.  Kenntnis  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  und  der  Bahn-








ordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  sowie  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
und  der  Militär=  Eisenbahn-Ordnung,  soweit  sie  den  Dienstkreis  der  Zugführer
  berühren,

14. Kenntnis  der  für  den  Zugdienst  in  Betracht  kommenden  Vorschriften  über
Personen-,  Gepäck-,  Vieh=  und  Güterbeförderung  sowie  der  Vorschriften
über  die  Güterverladung,

15. Kenntnis  der  Bestimmungen  über  Beförderung  der  Dienstsendungen,
16. Kenntnis  der  Vorschriften  über  die  Benutzung  der  Wagen  und  deren
Zubehör,

17. Kenntnis  der  Bestimmungen  des  Eisenbahn-Zollregulativs  sowie  der  Vorschriften
  über  die  zollsichere  Einrichtung  der  Eisenbahnwagen  im  Auslandverkehre,
  soweit  diese  Festsetzungen  die  Beschaffenheit  der  Betriebsmittel,
den  amtlichen  Verschluß  und  die  Behandlung  der  Begleitpapiere  betreffen,
        <pb n="232" />
        —  222  —

18. Kenntnis  der  in  den  direkten  Verkehren  der  betreffenden  Bahn  erlassenen
Vorschriften,  soweit  sie  den  Dienstkreis  eines  Zugführers  berühren,
19. Kenntnis  des  Zweckes  und  der  Wirkungsweise  der  Sicherungseinrichtungen
für  den  Zugverkehr  einschließlich  der  Läutewerke  sowie  Kenntnis  der  Bestimmungen
  über  die  telegraphischen  Zugmeldungen,

20.  Kenntnis  der  Vorschriften  über  Führung  der  Fahrberichte,
21.  Kenntnis  der  Dienstanweisungen  für  Zugführer.  Kenntnis  der  Dienstanweisungen

  für  Stationsvorsteher,  Lokomotivführer  und  Heizer  sowie  der
für  den  Fahrdienst  erlassenen  Vorschriften,  soweit  diese  Anweisungen  und
Vorschriften  den  Dienstkreis  der  Zugführer  berühren,

22.  einjährige  Probezeit  nach  Darlegung  der  Befähigung  zum  Schaffner.

Davon  müssen  mindestens  drei  Monate  auf  den  Zugführerdienst  bei
Personenzügen  entfallen.

C.  Schlußbestimmungen.

4.  Diese  Bestimmungen  treten  am  1.  Oktober  1903  in  Kraft.

Sofern  auf  einer  Bahn  die  Durchführung  einzelner  Vorschriften  bis
zu  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  nicht  ohne  besondere  Schwierigkeiten  zu
bewirken  ist,  können  von  der  Landes-Aufsichtsbehörde  mit  Zustimmung
des  Reichs-Eisenbahnamts  angemessene  Fristen  bewilligt  werden.

Berlin,  den  15.  Mai  1903.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="233" />
        —  223  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Hühnerpest.  S.  223.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  S.  224.

 

(Nr.  2966.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Hühnerpest.  Vom
16.  Mai  1903.

Auf  Grund  des  §  10  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung
  der  Viehseuchen,  vom  23. Juni 1880- 1. Mai 1894    (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)
bestiimme  ich:

Für  den  ganzen  Umfang  des  Reichs  wird  vom  1.  Juni  d.  J.  ab  bis  auf
weiteres  für  die  Hühnerpest  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des     § 9  des  erwähnten
Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  16.  Mai  1903.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 

Reichs=  Gesetzbl.  1903.  46
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Mai  1903.
        <pb n="234" />
        —  224  —

(Nr.  2967.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
17.  Mai  1903.

Auf  Grund  des  §  10  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung
  der  Viehseuchen,  vom  *23. Juni 1880 -1. Mai 1894  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)
bestimme  ich:

Für  den  ganzen  Umfang  des  Reichs  wird  vom  1.  Juni  d.  J.  ab  bis  auf
weiteres  für  die  Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §  9  des  erwähnten
  Gesetzes  eingeführt.

Durch  diese  Bestimmung  werden  die  bisher  für  einzelne  Bundesstaaten  und
Gebietsteile  erlassenen  Bekanntmachungen  gleichen  Inhalts  ersetzt.

Berlin,  den  17.  Mai  1903.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="235" />
        —  225  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 27.
Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Schwedens  zu  dem  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  mehreren  anderen  Staaten  geschlossenen  Vertrage  vom  5.  März  1902  über  die  Behandlung

des  Zuckers.  S.  225.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von
Anlagen  zur  Herstellung  von  Bleifarben  und  anderen  Bleiprodukten.  S.  225.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2968.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Schwedens  zu  dem  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  mehreren  anderen  Staaten  geschlossenen  Vertrage  vom
  5.  März  1902  über  die  Behandlung  des  Zuckers.  Vom  23.  Mai  1903.

Am  13.  Mai  1903  ist  auch  für  Schweden  die  Ratifikationsurkunde  zu  dem
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  mehreren  anderen  Staaten  geschlossenen  Vertrage
  vom  5.  März  1902  über  die  Behandlung  des  Zuckers  und  zu  dem  zugehörigen
  Schlußprotokolle  (Reichs-Gesetzbl.  von  1903  S.  7)  im  Königlich  Belgischen
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  in  Brüssel  niedergelegt  worden.

Berlin,  den  23.  Mai  1903.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Koerner.

 

(Nr.  2969.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur
  Herstellung  von  Bleifarben  und  anderen  Bleiprodukten.  Vom  26.  Mai  1903.

Auf  Grund  der  §§  120e  und  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat
über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung
von  Bleifarben  und  anderen  Bleiprodukten
folgende  Vorschriften  erlassen:
§1.

Die  nachstehenden  Vorschriften  finden  Anwendung  auf  alle  Anlagen,  in
denen  Bleifarben  oder  andere  chemische  Bleiprodukte  (Bleiweiß,  Bleichromat,
Massikot,  Glätte,  Mennige,  Bleisuperoryd,  Pattinsonsches  Bleiweiß,  Casseler

Reichs-Gesetzbl.  1903.  47  «

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Mai  1903.
        <pb n="236" />
        —  226  —

Gelb,  englisches  Gelb,  Neapel-Gelb,  Jodblei,  Bleizucker  usw.)  oder  bleihaltige
Farbengemische  als  Haupt=  oder  Nebenprodukt  hergestellt  werden.

Auf  Bleihütten  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung,  auch  wenn
darin  Stoffe  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  hergestellt  werden.

Ausgenommen  bleiben  ferner  Anlagen,  in  denen  nur  im  Zusammenhange
mit  einem  anderen  Gewerbebetriebe  fertige  Farbstoffe  lediglich  mit  einander  gemischt
  oder  mit  Ol  oder  Firnis  angerieben  werden.

§ 2.

Die  Arbeitsräume,  in  denen  die  im  §  1  Abs.  1  bezeichneten  Stoffe  hergestellt
  oder  verpackt  werden,  müssen  geräumig,  hoch  und  so  eingerichtet  sein)
daß  in  ihnen  ein  ausreichender  beständiger  Luftwechsel  stattfindet.

Sie  müssen  mit  einem  ebenen  und  festen  Fußboden  versehen  sein,  der  eine
leichte  Beseitigung  des  Staubes  auf  feuchtem  Wege  gestattet.  Der  Fußboden
ist,  soweit  er  sich  nicht  infolge  des  Betriebs  ständig  in  feuchtem  Zustande  befindet,
  mindestens  einmal  täglich  feucht  zu  reinigen.

Die  Wände  müssen  eine  ebene  Oberfläche  haben  und,  soweit  sie  nicht  mit
einer  abwaschbaren  Bekleidung  oder  mit  einem  Ölfarbenanstriche  versehen  sind,
mindestens  einmal  jährlich  mit  Kalkmilch  angestrichen  werden.

§ 3.

Das  Eintreten  bleihaltigen  Staubes  sowie  bleihaltiger  Gase  und  Dämpfe
in  die  Arbeitsräume  muß  durch  geeignete  Vorrichtungen  möglichst  verhindert
werden.  Arbeitsräume,  welche  gegen  das  Eintreten  bleihaltigen  Staubes  oder
bleihaltiger  Gase  und  Dämpfe  nicht  vollständig  geschützt  werden  können,  sind
gegen  andere  Arbeitsräume  so  abzuschließen,  daß  in  diese  Staub,  Gase  oder
Dämpfe  nicht  eintreten  können.

§ 4.

Die  Schmelzkessel  für  Blei  sind  mit  gut  ziehenden,  ins  Freie  oder  in
einen  Schornstein  mündenden  Abzugsvorrichtungen  (Fangtrichtern)  zu  überdecken.

§ 5.

Die  Innenflächen  der  Orydierkammern  müssen  möglichst  glatt  und  dicht
hergestellt  sein.  Die  Oxydierkammern  und  die  in  ihnen  befindlichen  Gerüste  sind
während  des  Behängens  feucht  zu  erhalten.  Die  Oxydierkammern  sind,  bevor
sie  nach  Beendigung  des  Oxydationsprozesses  betreten  werden,  ausreichend  abzukühlen
  und  zu  durchlüften  sowie  durch  Einleiten  von  Wasserdampf  gründlich  zu
durchfeuchten.  Das  Bleiweiß  ist  mittels  eines  kräftigen  Wasserstrahls  von  den
Latten  oder  Rundhölzern  abzuspritzen.  Die  Orydierkammern  sind,  solange  im
ihnen  gearbeitet  wird,  genügend  zu  erhellen.

Die  Rohbleiweißvorräte  sind  während  der  Überführung  nach  dem  Schlämmeraum
  und  solange  sie  in  diesem  lagern,  feucht  zu  erhalten.
        <pb n="237" />
        —  227  —

Die  Wände  der  Orxydierkammern  sowie  die  darin  befindlichen  Gerüste,
Latten  und  Rundhölzer  sind  jedesmal  vor  dem  Behängen  durch  Abspritzen  mit
einem  kräftigen  Wasserstrahl  oder  durch  Abwaschen  von  Bleiweiß  gründlich  zu
reinigen.

Der  Arbeitgeber  hat  einen  mit  diesen  Vorschriften  und  den  sonst  erforderlichen
  Vorsichtsmaßregeln  genau  vertrauten  Meister  oder  Vorarbeiter  zu  beauftragen,
  die  bei  Entleerung  der  Oxydierkammern  vorkommenden  Arbeiten  unausgesetzt
  zu  beaufsichtigen.  Die  zur  Beaufsichtigung  bestellte  Person  ist  nach  Maßgabe
  des  §  151  der  Gewerbeordnung  für  die  Befolgung  der  Vorschriften  und
für  die  Anwendung  der  nötigen  Vorsicht  verantwortlich.

§ 6.

Beim  Transport  und  bei  der  Verarbeitung  nasser  Bleifarbenvorräte,
namentlich  beim  Schlämmen  und  Naßmahlen,  ist  die  Handarbeit  durch  An—
wendung  mechanischer  Vorrichtungen  soweit  zu  ersetzen,  daß  das  Beschmutzen  der
Kleider  und  Hände  der  dabei  beschäftigten  Arbeiter  auf  das  möglichst  geringe
Maß  beschränkt  wird.

Das  Auspressen  von  Bleiweißschlumm  darf  nur  vorgenommen  werden,
nachdem  die  darin  enthaltenen  löslichen  Bleisalze  vorher  ausgefällt  sind.

87.

Die  Innenflächen  der  Trockenkammern  müssen  möglichst  glatt  und  dicht
hergestellt  sein.
§ 8.

Beim  Mahlen,  Sieben  und  Packen  trockener,  bleihaltiger  Stoffe,  beim
Beschicken  und  Entleeren  der  Glätte=  und  Mennige-Ofen,  beim  Mennigebeuteln
und  bei  sonstigen  Verrichtungen,  bei  denen  sich  bleihaltiger  Staub  entwickelt,
muß  durch  Absauge=  und  Abführungsvorkehrungen  oder  durch  andere  geeignete
Vorrichtungen  das  Eintreten  von  Staub  in  die  Arbeitsräume  verhindert  werden.

Für  das  Verpacken  von  Farben  geringen  Bleigehalts  in  unbedeutenden
Mengen  oder  in  kleinen,  zum  Vertrieb  im  Kleinhandel  geeigneten  Packungen,
können  auf  Antrag  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  Ausnahmen  von  der
Vorschrift  des  vorstehenden  Absatzes  zugelassen  werden.

§ 9.

Apparate,  welche  bleihaltigen  Staub  entwickeln,  müssen,  insoweit  nicht
nach  ihrer  Einrichtung  und  Benutzungsart  das  Austreten  von  Staub  wirksam
verhütet  wird,  an  allen  Fugen  durch  dicke  Lagen  von  Filz  oder  Wollenzeug  oder
durch  Vorrichtungen  von  gleicher  Wirkung  so  abgedichtet  sein,  daß  das  Eintreten
des  Staubes  in  den  Arbeitsraum  verhindert  wird.

Apparate  dieser  Art  müssen  mit  Einrichtungen  versehen  sein,  welche  eine
Spannung  der  Luft  in  ihnen  verhindern.  Sie  dürfen  erst  dann  geöffnet  werden,
wenn  der  in  ihnen  entwickelte  Staub  sich  abgesetzt  hat  und  völlig  abgekühlt  ist.

47“
        <pb n="238" />
        —  228  —

§ 10.

Arbeiterinnen  dürfen  in  Fabriken  der  im  § 1  bezeichneten  Art  nur  insoweit
zum  Aufenthalt  oder  zur  Beschäftigung  zugelassen  werden,  als  sie  dabei  der  Einwirkung
  bleihaltigen  Staubes  oder  bleihaltiger  Gase  und  Dämpfe  nicht  ausgesetzt
  sind  und  mit  bleihaltigen  Stoffen  nicht  in  Berührung  kommen.

In  Fabriken,  welche  ausschließlich  oder  vorwiegend  der  Herstellung  von
Bleifarben  oder  anderen  chemischen  Bleiprodukten  dienen,  darf  jugendlichen  Arbeitern
eine  Beschäftigung  nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.  Auf
die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  in  anderen  Fabriken  der  im  § 1
Abs.  1  bezeichneten  Art  finden  die  Bestimmungen  im  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.


Diese  Bestimmungen  haben  bis  zum  1.  Juli  1913  Gültigkeit.

§ 11.

Der  Arbeitgeber  darf  in  Räumen,  in  denen  die  im  §  1  Abs.  1  bezeichneten
  Stoffe  hergestellt  oder  verpackt  werden,  nur  solche  Personen  zur  Beschäftigung
  zulassen,  welche  eine  Bescheinigung  eines  approbierten  Arztes  darüber
beibringen,  daß  sie  weder  schwächlich,  noch  mit  Lungen-,  Nieren=  oder  Magenleiden
  oder  mit  Alkoholismus  behaftet  sind.  Die  Bescheinigungen  sind  zu
sammeln,  aufzubewahren  und  dem  Gewerbe-Aufsichtsbeamten  (§  139b  der  Gewerbeordnung)
  sowie  dem  zuständigen  Medizinalbeamten  auf  Verlangen  vorzulegen.


§ 12.

Der  Arbeitgeber  darf  mit  dem  Beschicken  und  Entleeren  der  Opydierkammern
  nur  solche  Personen  beschäftigen,  welche  mit  den  Gefahren  des  Betriebs
genau  vertraut  sind.  Die  Beschäftigung  darf  die  Dauer  von  acht  Stunden
täglich  nicht  überschreiten.  Sie  muß  bei  einer  Dauer  von  mehr  als  sechs
Stunden  mindestens  durch  drei  einstündige  Pausen  unterbrochen  werden.  Bel
kürzerer  Dauer  der  Beschäftigung  ist  den  Arbeitern  nach  je  zwei  Stunden  Arbeitszeit
  eine  einstündige  Pause  zu  gewähren.

Mit  dem  Packen  von  Bleifarben,  bleihaltigen  Farbengemischen  und  anderen
chemischen  Bleiprodukten  in  trockenem  Zustand  und  mit  dem  Schließen  der  damit
gefüllten  Fässer  dürfen  die  Arbeiter  nicht  länger  als  acht  Stunden  täglich  beschäftigt
  werden.  Diese  Bestimmung  findet  auf  die  Beschäftigung  an  Packmaschinen
  keine  Anwendung,  falls  die  Maschinen  mit  gut  wirkenden  Staubabsaugevorrichtungen
  versehen  sind  oder  sonst  nach  ihrer  Einrichtung  und  Benutzungsart
  das  Austreten  von  Staub  wirksam  verhütet  wird.

Personen  unter  achtzehn  Jahren  dürfen  mit  den  in  Abs.  1,  2  bezeichneten
Arbeiten  überhaupt  nicht  beschäftigt  werden.  Für  die  Beschäftigung  mit  dem
Verpacken  von  Farben  geringen  Bleigehalts  in  unbedeutenden  Mengen  oder  im
kleinen,  zum  Vertrieb  im  Kleinhandel  geeigneten  Packungen  können  auf  Antrag
durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  zugelassen
  werden.
        <pb n="239" />
        —  229  —

Im  übrigen  dürfen  Arbeiter,  welche  bei  ihrer  Beschäftigung  mit  Blei  oder
bleihaltigen  Stoffen  in  Berührung  kommen,  innerhalb  eines  Zeitraums  von
vierundzwanzig  Stunden  ausschließlich  der  Pausen  nicht  länger  als  zehn  Stunden
beschäftigt  werden.

§  13.

Der  Arbeitgeber  hat  alle  mit  Blei  oder  bleihaltigen  Stoffen  in  Beruͤhrung
kommenden  Arbeiter  mit  vollständig  deckenden  Arbeitsanzügen  und  einer  Mütze,
die  mit  dem  Entleeren  der  Oxydierkammern  beschäftigten  Arbeiter  auch  mit  ge—
eigneter  Fußbekleidung  zu  versehen.

§  14.

Mit  Staubentwickelung  verbundene  Arbeiten,  bei  denen  der  Staub  nicht
sofort  und  vollständig  abgesaugt  wird,  darf  der  Arbeitgeber  nur  von  Arbeitern
ausführen  lassen,  welche  Nase  und  Mund  mit  Respiratoren  oder  feuchten
Schwämmen  bedeckt  haben.

§  15.

Arbeiten,  bei  denen  eine  Berührung  mit  gelösten  Bleisalzen  stattfindet,  darf
der  Arbeitgeber  nur  durch  Arbeiter  ausführen  lassen,  welche  zuvor  die  Hände
entweder  eingefettet  oder  mit  undurchlässigen  Handschuhen  versehen  haben.

§  16.

Die  in  den  §§ 13,14,  15  bezeichneten  Arbeitskleider,  Respiratoren,  Schwämme
und  Handschuhe  hat  der  Arbeitgeber  jedem  damit  zu  versehenden  Arbeiter  besonders
in  ausreichender  Zahl  und  zweckentsprechender  Beschaffenheit  zu  überweisen.  Er
hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  diese  Gegenstände  stets  ihrer  Bestimmung
gemäß  und  nur  von  denjenigen  Arbeitern  benutzt  werden,  welchen  sie  zugewiesen
sind,  und  daß  sie  in  bestimmten  Zwischenräumen,  und  zwar  die  Arbeitskleider
mindestens  jede  Woche,  die  Respiratoren,  Mundschwämme  und  Handschuhe  vor
jedem  Gebrauche  gereinigt  und  während  der  Zeit,  wo  sie  sich  nicht  im  Gebrauche
befinden,  an  dem  für  jeden  Gegenstand  zu  bestimmenden  Platze  aufbewahrt  werden.

§  17.

In  einem  staubfreien  Teile  der  Anlage  muß  für  die  mit  Blei  oder  bleihaltigen
  Stoffen  in  Berührung  kommenden  Arbeiter  ein  Wasch=  und  Ankleideraum
  und  getrennt  davon  ein  Speiseraum  vorhanden  sein.  Beide  Räume  müssen
sauber  und  staubfrei  gehalten  und  während  der  kalten  Jahreszeit  geheizt  werden.
In  dem  Speiseraum  oder  an  einer  anderen  geeigneten  Stelle  müssen  sich  Vorrichtungen
  zum  Erwärmen  der  Speisen  befinden.

In  dem  Wasch=  und  Ankleideräume  müssen  Wasser,  Gefäße  zum  Mundspülen,
  zum  Reinigen  der  Hände  und  Nägel  geeignete  Bürsten,  Seife  und  Handtücher
  sowie  Einrichtungen  zur  getrennten  Verwahrung  der  Arbeitskleider  und
derjenigen  Kleidungsstücke,  welche  vor  Beginn  der  Arbeit  abgelegt  werden,  in
ausreichender  Menge  vorhanden  sein.
        <pb n="240" />
        Der  Arbeitgeber  hat  den  mit  dem  Entleeren  der  Oxydierkammern  beschäftigten
  Arbeitern  täglich  nach  Beendigung  dieser  Arbeit,  den  übrigen  mit
Blei  oder  bleihaltigen  Stoffen  in  Berührung  kommenden  Arbeitern  zweimal
wöchentlich  während  der  Arbeitszeit  Gelegenheit  zu  geben,  in  einem  geeigneten,
während  der  kalten  Jahreszeit  geheizten  Raume  innerhalb  der  Betriebsanlage  ein
warmes  Bad  zu  nehmen.

§ 18.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Überwachung  des  Gesundheitszustandes  der  mit
Blei  oder  bleihaltigen  Stoffen  in  Berührung  kommenden  Arbeiter  einem  dem
Gewerbe-Aufsichtsbeamten  (§  139b  der  Gewerbeordnung)  sowie  dem  zuständigen
Medizinalbeamten  namhaft  zu  machenden  approbierten  Arzte  zu  übertragen,  der
mindestens  zweimal  monatlich  die  Arbeiter  im  Betrieb  auf  die  Anzeichen  etwa
vorhandener  Bleierkrankung  zu  untersuchen  hat.

Der  Arbeitgeber  darf  Arbeiter,  die  einer  Bleierkrankung  verdächtig  sind,
zu  Beschäftigungen,  bei  welchen  sie  mit  Blei  oder  bleihaltigen  Stoffen  in  Berührung
  kommen,  bis  zu  ihrer  völligen  Genesung  nicht  zulassen;  solche  Arbeiter
aber,  die  sich  den  Einwirkungen  des  Bleies  und  bleihaltiger  Stoffe  gegenüber  besonders
  empfindlich  erweisen,  sind  dauernd  von  der  Beschäftigung  auszuschließen.

§ 19.
Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  zur  Kontrolle  über  den  Wechsel  und  Bestand
sowie  über  den  Gesundheitszustand  der  mit  Blei  oder  bleihaltigen  Stoffen  in  Berührung
  kommenden  Arbeiter  ein  Buch  zu  führen  oder  durch  einen  Betriebsbeamten
  führen  zu  lassen.  Er  ist  für  die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  der
Eintragungen,  soweit  sie  nicht  vom  Arzte  bewirkt  werden,  verantwortlich.
Dieses  Kontrollbuch  muß  enthalten:
1.  den  Namen  dessen,  welcher  das  Buch  führt,
2.  den  Namen  des  mit  der  Überwachung  des  Gesundheitszustandes  der
Arbeiter  beauftragten  Arztes,

3.  Vor=  und  Zunamen,  Alter,  Wohnort,  Tag  des  Eintritts  und  des
Austritts  eines  jeden  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Arbeiter  sowie  die
Art  seiner  Beschäftigung,

4.  den  Tag  und  die  Art  der  Erkrankung  eines  Arbeiters,

5.  den  Tag  der  Genesung,

6.  die  Tage  und  Ergebnisse  der  im  § 18  vorgeschriebenen  allgemeinen

ärztlichen  Untersuchungen.

Das  Krankenbuch  ist  dem  Gewerbe-Aufsichtsbeamten  (§  139b  der  Gewerkeordnung)
  sowie  dem  zuständigen  Medizinalbeamten  auf  Verlangen  vorzulegen.

§ 20.
Der  Arbeitgeber  hat  Vorschriften  zu  erlassen,  welche  außer  einer  Anweisung
hinsichtlich  des  Gebrauchs  der  in  den  §§.13,  14,  15  bezeichneten  Gegenstände
        <pb n="241" />
        —  231  —

folgende  Bestimmungen  für  die  mit  Blei  oder  bleihaltigen  Stoffen  in  Berührung
kommenden  Arbeiter  enthalten  müssen:

1.  die  Arbeiter  dürfen  Branntwein,  Bier  und  andere  geistige  Getränke
nicht  mit  in  die  Anlage  bringen;

2.  die  Arbeiter  dürfen  Nahrungsmittel  nicht  in  die  Arbeitsräume  mitnehmen.
  Das  Einnehmen  der  Mahlzeiten  ist  ihnen,  sofern  es  nicht
außerhalb  der  Anlage  stattfindet,  nur  im  Speiseraume  (§  17)  gestattet;

3.  die  Arbeiter  dürfen  erst  dann  den  Speiseraum  betreten,  Mahlzeiten
einnehmen  oder  die  Fabrik  verlassen,  wenn  sie  zuvor  die  Arbeitskleider
abgelegt,  die  Haare  vom  Staube  gereinigt,  Hände  und  Gesicht  sorgfältig
  gewaschen,  die  Nase  gereinigt  und  den  Mund  ausgespült  haben;

4.  die  Arbeiter  haben  die  Arbeitskleider,  Respiratoren,  Mundschwämme

und  Handschuhe  in  denjenigen  Arbeitsräumen  und  bei  denjenigen
Arbeiten,  für  welche  es  von  dem  Arbeitgeber  vorgeschrieben  ist,  zu  benutzen;


5. das  Rauchen,  Schnupfen  und  Kauen  von  Tabak  während  der  Arbeit

ist  verboten;

6.  die  in  der  Anlage  vorhandene  Badeeinrichtung  ist  von  den  mit  dem
Entleeren  der  Oxydierkammern  beschäftigten  Arbeitern  täglich  nach  Beendigung
  dieser  Arbeit,  von  den  übrigen  mit  Blei  oder  bleihaltigen
Stoffen  in  Berührung  kommenden  Arbeitern  zweimal  wöchentlich  zu
benutzen.

Außerdem  ist  in  den  zu  erlassenden  Vorschriften  vorzusehen,  daß  Arbeiter,
welche  trotz  wiederholter  Warnung  den  vorstehend  bezeichneten  Vorschriften
zuwiderhandeln,  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Ankündigung
entlassen  werden  können.  .

Ist  für  einen  Betrieb  eine  Arbeitsordnung  erlassen  (§  134a  der  Gewerbeordnung),
  so  sind  die  vorstehend  bezeichneten  Bestimmungen  in  die  Arbeitsordnung
aufzunehmen.



§ 21.

In  jedem  Arbeitsraume  sowie  in  dem  Ankleide=  und  dem  Speiseraume
muß  eine  Abschrift  oder  ein  Abdruck  der  §§  1  bis  20  dieser  Vorschriften  und  der
gemäß  §  20  vom  Arbeitgeber  erlassenen  Vorschriften  an  einer  in  die  Augen
fallenden  Stelle  aushängen.

Der  Arbeitgeber  ist  für  die  Handhabung  der  im  § 20  Abs.  1  bezeichneten
Vorschriften  verantwortlich.  Er  hat  einen  Meister  oder  Vorarbeiter  zu  beauftragen,
  die  genaue  Befolgung  der  im  §  20  Abs.  1  unter  Nr.  3  und  6  vorgesehenen
  Bestimmungen  ständig  zu  überwachen.  Die  zur  Überwachung  bestellte
Person  ist  nach  Maßgabe  des  §  151  der  Gewerbeordnung  für  die  Befolgung
der  Vorschriften  und  für  die  Anwendung  der  nötigen  Vorsicht  verantwortlich.
        <pb n="242" />
        —  232  —

Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  Arbeiter,  welche  den  auf  Grund  des  §  20  Abs.  1
von  ihm  erlassenen  Vorschriften  trotz  wiederholter  Warnung  zuwiderhandeln,  aus
der  Arbeit  zu  entlassen.

§  22.

Neue  Anlagen,  welche  der  Herstellung  der  im  § 1  Abs.  1  bezeichneten
Stoffe  dienen  sollen,  dürfen  erst  in  Betrieb  gesetzt  werden,  nachdem  ihre  Errichtung
  dem  zuständigen  Gewerbe-Aufsichtsbeamten  (§  139b  der  Gewerbeordnung)
angezeigt  ist.  Dieser  hat  nach  Empfang  der  Anzeige  durch  persönliche  Revision
festzustellen,  ob  die  Einrichtung  der  Anlage  den  erlassenen  Vorschriften  entspricht.

§ 23.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  für  diejenigen  Anlagen,  auf  welche
im  gegenwärtigen  Zeitpunkte  die  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  8.  Juli  1893  (Reichs-Gesetzbl.  S.  213)  verkündeten  Vorschriften  über  die
Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Bleifarben=  und  Bleizuckerfabriken  Anwendung
finden,  am  1.  Juli  1903,  für  die  übrigen  im  §  1  Abs.  1  bezeichneten  Anlagen
am  1.  Juli  1904  in  Kraft.  Für  die  erstgenannten  Anlagen  können,  soweit  zur
Durchführung  der  Vorschriften  der  §§   2,  4,  5,  8,  17  die  Vornahme  baulicher
Veränderungen  oder  die  Beschaffung  neuer  Einrichtungen  erforderlich  ist,  hierzu
von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  Fristen  bis  höchstens  zum  1.  Juli  1904
bewilligt  werden.

Die  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  8.  Juli  1893
(Reichs-Gesetzbl.  S.  213)  verkündeten  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  den
Betrieb  der  Bleifarben=  und  Bleizuckerfabriken  treten  am  1.  Juli  1903  außer  Kraft.

Berlin,  den  26.  Mai  1903.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="243" />
        —  233  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

No. 28.  

 

 

——

———————s

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  weitere  Abänderungen  des  Krankenversicherungsgesetzes.  S.  38.

 

(Nr.  2970).  Gesetz,  betreffend  weitere  Abänderungen  des  Krankenversicherungsgesetzes.  Vom

25.  Mai  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

Das  Krankenversicherungsgesetz  wird  wie  folgt  abgeändert:
I.  Im  §.1  ist  der  vierte  Absatz  zu  streichen.

II.  Im  §  2  Abs.  1  ist  die  Ziffer  5  zu  streichen.

III.  Der  §  3  erhält  folgende  Fassung:

  

„Personen  des  Soldatenstandes  sowie  solche  in  Betrieben
oder  im  Dienste  des  Reichs,  eines  Staates  oder  Kommunalverbandes
  beschäftigte  Personen,  welche  dem  Reiche,  Staate  oder
Kommunalverbande  gegenüber  in  Krankheitsfällen  Anspruch  auf
Fortzahlung  des  Gehalts  oder  des  Lohnes  oder  auf  eine  den
Bestimmungen  des  §  6  entsprechende  Unterstützung  mindestens  für
dreizehn  Wochen  nach  der  Erkrankung  und  bei  Fortdauer  der  Erkrankung
  für  weitere  dreizehn  Wochen  Anspruch  auf  diese  Unterstützung
  oder  auf  Gehalt,  Pension,  Wartegeld  oder  ähnliche
Bezüge  mindestens  im  anderthalbfachen  Betrage  des  Krankengeldes
haben,  sind  von  der  Versicherungspflicht  ausgenommen.“

IV. Der § 6  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Krankenunterstützung  endet  spätestens  mit  dem  Ablaufe
der  sechsundzwanzigsten  Woche  nach  Beginn  der  Krankheit,  im
Falle  der  Erwerbsunfähigkeit  spätestens  mit  dem  Ablaufe  der
sechsundzwanzigsten  Woche  nach  Beginn  des  Krankengeldbezugs.
Endet  der  Bezug  des  Krankengeldes  erst  nach  Ablauf  der  sechs-Reichs=

  Gesetzbl.  1903.  48
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Mai  1903.
        <pb n="244" />
        —  234  —

undzwanzigsten  Woche  nach  dem  Beginne  der  Krankheit,  so  endet
mit  dem  Bezuge  des  Krankengeldes  zugleich  auch  der  Anspruch
auf  die  im  Abs.  1  unter  Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen.“

V.  Im  §  6a  Abs.  1  werden  unter  Ziffer  2  die  Worte:  „durch  Trunkfälligkeit
  oder  geschlechtliche  Ausschweifungen"“  durch  die  Worte:  „oder
durch  Trunkfälligkeit“  ersetzt;  ebendaselbst  wird  die  Vorschrift  unter
Ziffer  3  wie  folgt  abgeändert:

„3.  daß  Versicherten,  welche  von  der  Gemeinde  die  Krankenunterstützung
  ununterbrochen  oder  im  Laufe  eines  Zeitraums  von  zwölf
Monaten  für  sechsundzwanzig  Wochen  bezogen  haben,  bei
Eintritt  eines  neuen  Unterstützungsfalls,  sofern  dieser  durch
die  gleiche  nicht  gehobene  Krankheitsursache  veranlaßt  worden
ist,  im  Laufe  der  nächsten  zwölf  Monate  Krankenunterstützung
nur  für  die  Gesamtdauer  von  dreizehn  Wochen  zu  gewähren  ist.“

Im  Abs.  1  daselbst  wird  unter  Ziffer  6  am  Schlusse  hinzugefügt.

„Die  auf  Grund  dieser  Bestimmung  abgeschlossenen  Verträge  sind  der

Aufsichtsbehörde  mitzuteilen.“

Im  Abs.  2  daselbst  wird  statt  der  Worte:  „zu  zwanzig  Mark“  gesetzt.

„zum  dreifachen  Betrage  des  täglichen  Krankengeldes  für  jeden

einzelnen  Übertretungsfall“.

VI.  Der  erste  Satz  des  §  8  erhält  folgende  Fassung:

„Der  Betrag  des  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter
  wird,  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde  und  nachdem
Vertretern  der  beteiligten  Arbeitgeber  und  der  beteiligten  Ver
sicherungspflichtigen  Gelegenheit  zu  einer  Außerung  gegeben  worde
ist,  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  festgesetzt  und  durch
das  für  ihre  amtlichen  Bekanntmachungen  bestimmte  Blatt  velöffentlicht.“


VII.  Im  §  10  Abs.  1  werden  die  Worte:  „zwei  Prozent"  durch  die  Worte:
„drei  Prozent“  ersetzt.
Der  Abs.  2  ebendaselbst  erhält  folgenden  Zusatz:
„So  lange  Beiträge  über  zwei  Prozent  des  ortsüblichen  Tagelohns
  erhoben  werden,  findet  eine  Rückerstattung  von  Vorschüssen
nicht  statt.“
Die  ersten  beiden  Sätze  des  §  10  Abs.  3  daselbst  werden  ersetzt  wie  folgt:

„Ergeben  sich  aus  den  Jahresabschlüssen  dauernd  Überschüsse
der  Einnahmen  aus  Beiträgen  über  die  Ausgaben,  so  hat  nach
Ansammlung  eines  Reservefonds  im  Betrage  der  durchschnittlichen
Jahresausgabe  der  letzten  drei  Jahre  die  Gemeinde  zu  beschließen,
ob  eine  Herabsetzung  der  Beiträge  oder  eine  Erhöhung  oder  Erweiterung
  der  Unterstützungen  eintreten  soll.“
        <pb n="245" />
        —  235  —

VIII.  Im  §  13  Abs.  1  werden  die  Worte:  „zwei  Prozent“  durch  die  Worte:
„drei  Prozent“  ersetzt.

IX.  Im  § 20  Abs.  1  Ziffer  1  wird  das  Wort:  „drei“  ersetzt  durch  das
Wort:  vier“.  «

Ebendaselbst  in  Ziffer  2  werden  die  Worte:  „mindestens  vier  Wochen
nach  ihrer  Niederkunft,  und  soweit  ihre  Beschäftigung  nach  den  Be—
stimmungen  der  Gewerbeordnung  für  eine  längere  Zeit  untersagt
ist,  für  diese  Zeit“  durch  die  Worte:  „sechs  Woche  nach  ihrer
Niederkunft“  ersetzt.

Im  Abs.  2  daselbst  wird  das  Wort:  „vier“  durch  das  Wort:  „fünf“
ersetzt.

Der  § 20  erhält  als  fünften  Absatz  folgenden  Zusatz:

„In  den  Fällen,  in  welchen  auf  Grund  der  Reichsgesetze
über  Unfallversicherung  gleichfalls  ein  Anspruch  auf  Sterbegeld
begründet  ist,  ist  der  Kasse  bis  zur  Höhe  des  von  ihr  gewährten
Sterbegeldes  durch  Überweisung  des  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze
  zu  gewährenden  Sterbegeldes  Ersatz  zu  leisten.“

X.  Im  § 21  Abs.  1  wird  die  Vorschrift  unter  Ziffer  1  wie  folgt  abgeändert:


1.  Die  Dauer  der  Krankenunterstützung  kann  auf  einen  längeren
Zeitraum  als  sechsundzwanzig  Wochen  bis  zu  einem  Jahre  festgesetzt
  werden.“

Ebendaselbst  wird  folgende  neue  Ziffer  2a  eingefügt:

„2  a.  Neben  freier  Kur  und  Verpflegung  in  einem  Krankenhause
kann,  falls  der  Untergebrachte  Angehörige  hat,  deren  Unterhalt
bisher  aus  seinem  Arbeitsverdienste  bestritten  wurde,  ein
Krankengeld  bis  zur  Hälfte  des  durchschnittlichen  Tagelohns
(§ 20)  bewilligt  werden.“

Daselbst  wird  in  Ziffer  3  statt  „Achtel“  gesetzt:  „Viertel“.
Die  Ziffer  4  daselbst  wird  wie  folgt  gefaßt:

"4.  Schwangeren,  welche  mindestens  sechs  Monate  der  Kasse  angehören,
  kann  eine  der  Wöchnerinnen-Unterstützung  gleiche
Unterstützung  wegen  der  durch  die  Schwangerschaft  verursachten
Erwerbsunfähigkeit  bis  zur  Gesamtdauer  von  sechs  Wochen
gewährt  werden.  Auch  kann  freie  Gewährung  der  erforderlichen
  Hebammendienste  und  freie  ärztliche  Behandlung  der
Schwangerschaftsbeschwerden  beschlossen  werden.“

In  Ziffer  5  daselbst  fallen  die  Worte:  „im  Falle  der  Entbindung“
fort.
Die  Ziffer  6  daselbst  erhält  vor  dem  letzten  Worte:  „werden“  folgenden

Zusatz:  „„  auch  kann  ein  Mindestbetrag  von  fünfzig  Mark  festgesetzt“.

48“
        <pb n="246" />
        —  236  —

Im  626  Abs.  1  werden  die  Worte:  „dreizehn  Wochen“  durch  die
Worte:  „sechsundzwanzig  Wochen“  ersetzt.

Im  §  26a  Abs.  2  werden  unter  Ziffer  2  die  Worte:  „durch  Trunkfälligkeit
  oder  geschlechtliche  Ausschweifungen"“  durch  die  Worte:  oder
durch  Trunkfälligkeit"“  ersetzt.

In  Ziffer  2a  daselbst  werden  die  Worte:  „zu  zwanzig  Mark“  ersetzt
durch  die  Worte:  „zum  dreifachen  Betrage  des  täglichen  Krankengeldes
  für  jeden  einzelnen  Übertretungsfall“.

Der  Ziffer  2b  daselbst  wird  folgender  Schlußsatz  hinzugefügt:
„die  auf  Grund  dieser  Bestimmung  abgeschlossenen  Verträge  sind
der  Aufsichtsbehörde  (§  44)  mitzuteilen;“

ebendaselbst  wird  die  Vorschrift  unter  Ziffer  3  wie  folgt  abgeändert:

„3.  daß  Mitgliedern,  welche  von  dieser  Krankenkasse  eine  Krankenunterstützung
  ununterbrochen  oder  im  Laufe  eines  Zeitraums  von
zwölf  Monaten  für  sechsundzwanzig  Wochen  bezogen  haben,  bei
Eintritt  eines  neuen  Unterstützungsfalls,  sofern  dieser  durch  die
gleiche  nicht  gehobene  Krankheitsursache  veranlaßt  worden  ist,  im
Laufe  der  nächsten  zwölf  Monate  Krankenunterstützung  nur  im
gesetzlichen  Mindestbetrage  (§  20)  und  nur  für  die  Gesamtdauer
von  dreizehn  Wochen  zu  gewähren  ist;“.

In  Ziffer  6  daselbst  wird  das  Wort:  „vier“  ersetzt  durch  das  Wort-„fünf“.


Im  ersten  Absatze  des  §  31  werden  die  Worte:  „zwei  Prozent“  durch
die  Worte:  „drei  Prozent“  und  im  zweiten  Absatze  desselben
Paragraphen  die  Worte:  „drei  Prozent"“  durch  die  Worte:  „vier
Prozent“  ersetzt.

Der  §  35  erhält  als  dritten  Absatz  folgenden  Zusatz:
„Der  Vorsitzende  des  Vorstandes  hat  Beschlüsse  der  Kassenorgane,
  welche  gegen  die  gesetzlichen  oder  statutarischen  Vorscchriften
verstoßen,  unter  Angabe  der  Gründe  mit  aufschiebender  Wirkung

zu  beanstanden.  Die  Beanstandung  erfolgt  mittels  Berichts  an
die  Aufsichtsbehörde.“

Der  §  42  erhält  als  vierten,  fünften  und  sechsten  Absatz  folgende
Zusätze:

„Ist  ein  Vorstandsmitglied,  ein  Rechnungs=  oder  Kassenführer
  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über
sein  Vermögen  beschränkt  oder  ist  gegen  eine  dieser  Personen  auf
Verlust  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Ämter  oder  auf
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  oder  werden  hin-
        <pb n="247" />
        —  237  —

sichtlich  einer  dieser  Personen  Tatsachen  bekannt,  welche  sich  als
grobe  Verletzung  der  Amtspflichten  in  bezug  auf  die  Kassenführung
darstellen,  so  kann  der  Betreffende,  nachdem  ihm  und  dem  Kassenvorstande
  Gelegenheit  zur  Außerung  gegeben  worden  ist,  durch
die  Aufsichtsbehörde  seines  Amtes  enthoben  werden.

Ist  gegen  ein  Vorstandsmitglied,  einen  Rechnungs=  oder
Kassenführer  das  Hauptverfahren  wegen  eines  Verbrechens  oder
Vergehens  eröffnet,  das  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  oder  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter  zur
Folge  haben  kann,  so  kann  der  Betreffende  bis  zur  Beendigung
des  Strafverfahrens  durch  die  Aufsichtsbehörde  seines  Amtes  enthoben
  werden.

Die  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde  kann  binnen  vier
Wochen  nach  der  Zustellung  derselben  auf  dem  im  §  58  Abs.  3
Satz  2  bezeichneten  Wege  angefochten  werden.  Die  Anfechtung
hat  keine  aufschiebende  Wirkung.“

XVI.  Dem  §  45  wird  folgender  Zusatz  als  Abs.  6  hinzugefügt:

„Die  von  der  Aufsichtsbehörde  auf  Grund  des  Abs.  1  oder
des  Abs.  5  getroffenen  Anordnungen  können  von  dem  Vorstand
oder  der  Generalversammlung  der  Kasse  oder  von  dem  durch  die
Anordnung  betroffenen  Vorstandsmitgliede  binnen  vier  Wochen
nach  der  Zustellung  auf  dem  im  §  24  bezeichneten  Wege  angefochten
  werden,  sofern  die  Anfechtung  darauf  gestützt  wird,  daß
die  getroffene  Anordnung  rechtlich  nicht  begründet  und  die  Kasse
oder  das  Vorstandemitglied  durch  die  Anordnung  in  einem  Rechte
verletzt  oder  mit  einer  rechtlich  nicht  begründeten  Verbindlichkeit
belastet  sei.“

XVII.  Im  §  47  Abs.  1  Ziffer  2  werden  die  Worte:  „drei  Prozent“  durch
die  Worte:  „vier  Prozent“  ersetzt.
XVIII.  Im  §  54  Abs.  2  Ziffer  1  wird  das  Wort:  „vier“  ersetzt  durch  das
Wort:  „fünf“.
XIX.  An  Stelle  des  §  56  Abs.  2  treten  als  §  56  Abs.  2,  3,  4  folgende
Bestimmungen:
„Die  Übertragung  der  dem  Unterstützungsberechtigten  zustehenden
  Ansprüche  auf  Dritte  sowie  die  Verpfändung  oder
Pfändung  hat  nur  insoweit  rechtliche  Wirkung,  als  sie  erfolgt:
1.  zur  Deckung  eines  Vorschusses,  welcher  dem  Berechtigten  auf
seine  Ansprüche  vor  Anweisung  der  Unterstützung  von  dem
Arbeitgeber  oder  einem  Organe  der  Kasse  oder  dem  Mitglied
eines  solchen  Organs  gegeben  worden  istt
2.  zur  Deckung  der  im  §  850  Abs.  4  der  Zivilprozeßordnung
bezeichneten  Forderungen.
        <pb n="248" />
        —  238  —

Die  Ansprüche  dürfen  auf  geschuldete  Eintrittsgelder  und
Beiträge,  auf  gezahlte  Vorschüsse,  auf  zu  Unrecht  gezahlte  Unterstützungsbeträge
  und  auf  die  von  den  Organen  der  Kassen  verhängten
  Geldstrafen  aufgerechnet  werden.  Die  Ansprüche  dürfen
ferner  aufgerechnet  werden  auf  Ersatzforderungen  für  Beträge,
welche  der  Unterstützungsberechtigte  in  den  Fällen  des  §  57  Abs.  4
oder  auf  Grund  der  Reichsgesetze  über  Unfallversicherung  bezogen,
aber  an  die  Kasse  zu  erstatten  hat;  Ansprüche  auf  Krankengeld
dürfen  jedoch  nur  bis  zur  Hälfte  aufgerechnet  werden.

Ausnahmsweise  darf  der  Berechtigte  den  Anspruch  ganz  oder
zum  Teil  auf  andere  übertragen,  sofern  dies  von  der  unteren
Verwaltungsbehörde  genehmigt  wird.“

XX.  Der  § 57  Abs.  5  erhält  am  Schlusse  den  Zusatz:  „sofern  nicht  höhere
Aufwendungen  nachgewiesen  werden.“

XXI.  Der  §  57a  Abs.  4  erhält  am  Schlusse  den  Zusatz:  „sofern  nicht  höhere
Aufwendungen  nachgewiesen  werden.“

XXII.  Im  §  65  Abs.  2  werden  die  Worte:  „drei  Prozent“  durch  die  Worte:
„vier  Prozent“  ersetzt.  ·
XXIIL Der § 74 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
»Die Vorschriften des § 20 Abs. 5, § 26 Abs. 1 und Abs. 2
 Satz 1,§ 56 Abs. 2 bis 4, § 56.a und § 57a fmden auch auf
Knappschaftskassen  Anwendung,  und  zwar  die  Vorschriften  des

§  56  Abs.  2  bis  4  auch  hinsichtlich  aller  den  Knappschaftskassen
berggesetzlich  obliegenden  Leistungen.“

XXIV.  Der  §  76  wird  wie  folgt  gefaßt:

„Die  Bestimmungen  des  §  20  Abs.  5,  9  57,  §  58  Abs.2
finden  auf  die  im  §  75  bezeichneten  Hilfskassen  Anwendung.“

Artikel  II.

In  dem  Gesetze  vom  5.  Mai  1886,  betreffend  die  Unfall=  und  Krankenversicherung
  der  in  land=  und  forstwirtschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen
(Reichs-Gesetzbl.  S.  132),  werden  im  §  136  Abs.  1,  §  137  Abs.  1  Ziffer  2  die
Worte:  „dreizehn  Wochen“  durch  die  Worte:  „sechsundzwanzig  Wochen“  ersez.

Artikel  III.

In  Unterstützungsfällen,  bei  welchen  zur  Zeit  des  völligen  Inkrafttretens
dieses  Gesetzes  die  Dauer  der  Unterstützung  nach  den  bisher  geltenden  Vorschriften
noch  nicht  beendet  ist,  finden  von  diesem  Zeitpunkt  ab  die  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  Anwendung,  sofern  diese  für  den  Unterstützungsberechtigten  günstiger  sind.
        <pb n="249" />
        —  239  —

Artikel  IV.

Dieses  Gesetz  tritt,  soweit  es  sich  um  die  zu  seiner  Durchführung  notwendigen
  Maßnahmen  handelt,  sofort,  im  übrigen  mit  dem  1.  Januar  1904
in  Kraft.

Insoweit  Knappschaftskassen  in  Frage  kommen,  kann  mit  Zustimmung  des
Bundesrats  durch  Kaiserliche  Verordnung  ein  späterer  Zeitpunkt  für  das  Inkrafttreten
  von  Vorschriften  dieses  Gesetzes  in  einzelnen  Bundesstaaten  oder  im  Reichsgebiete
  bestimmt  werden.

Sofern  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  die  Statuten  einer  Krankenkasse
  die  nach  demselben  erforderlichen  Abänderungen  nicht  rechtzeitig  erfahren
sollten,  werden  diese  Abänderungen  durch  die  Aussichtsbehörde  mit  rechtsverbindlicher
  Wirkung  von  Amts  wegen  vollzogen.

Die  auf  Grund  des  §  75a  des  Krankenversicherungsgesetzes  den  Hilfskassen
ausgestellten  Bescheinigungen  verlieren  am  1.  Januar  1904  ihre  Gültigkeit,  sofern
sie  nicht  nach  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  von  neuem  erteilt  worden  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Schlobitten,  den  25.  Mai  1903.

—  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="250" />
        <pb n="251" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No.  29.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  eine  Ergänzung  des  §  51  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873.  S.  241.

 

 

 

 

 

(Nr.  2971.)  Gesetz,  betreffend  eine  Ergänzung  des  §  51  des  Reichsbeamtengesetzes  vom
31.  März  1873.  Vom  23.  Mai  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Dem  § 51  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61)  wird  folgende  Bestimmung  als  dritter  Absatz  hinzugefügt:

Auf  die  Post=  und  Telegraphenbeamten  finden  die  vorstehenden
Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Prökelwitz,  den  23.  Mai  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs=  Gesetzbl.  1903.  49
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juni  1903.
        <pb n="252" />
        <pb n="253" />
        —  243  —

Reichs-Gesetzblatt.

30.

—  —  —  ——  —  —  —  ——„  —  —  —  :  —  —  ——  —  —  —  

 

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  243.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarurg
erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
und  Luxemburgs.  S.  244.  "

 

(Nr.  2972.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  7.  Juni  1903.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VIII.  Ausgabe  1903,  Reichs-Gesetztbl.
  von  1903  S.  125),  ist  wie  folgt  abgeändert  worden:

I.  Unter  „Frankreich.  A.  Von  französischen  Verwaltungen
betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.““  hat  die  Nr.  7  folgende  Fassung
erhalten:

7.  Der  Staatsbahnen,  einschließlich  der  für  Rechnung  des  Departements
Indre-et=  Loire  betriebenen  Lokalbahn  von  Ligre-Rivière  nach
Richelien.

Ferner  ist  unter  „B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
  auswärtiger  Verwaltungen  befinden.“  in  Ziffer  „III.  Schweizerischer
  Verwaltungen.“  anstatt  der  Worte  „der  Jura-Simplonbahn“  gesetzt
worden  „den  Schweizerischen  Bundesbahnen“.

II.  Unter  „Rußland.  A.  Vom  Staate  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.“  ist  nachgetragen  worden:

18a.  Moskau—Jaroslaw—Archangel-Eisenbahn.

Unter  „B.  Von  Privatverwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.“  sind  die  Nr.  24  Moskau—Jaroslaw—Archangel-Eisenbahn  und
die  unter  Nr.  29  (Lokalbahnen)  aufgeführte  Strecke  Choschtschewato-Mogiljanski—



Fabrik  gestrichen.
III.  Unter  „Schweiz.  A.  Von  schweizerischen  Verwaltungen  betriebene
  Bahnen  und  Bahnstrecken.“  hat  die  Nr.  1  folgende  Fassung  erhalten:

1.  Schweizerische  Bundesbahnen,  ausschließlich  der  von  ihnen  betriebenen
Seilbahn  Cossonay  Bahnhof  S.  B.  B.-Cossonay  Stadt.
Reichs.  Gesetzbl.  1903.  50

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juni  1903.
        <pb n="254" />
        —  244  —

Nr.  3  (Jura-Simplonbahn  usw.)  ist  gestrichen.  Infolgedessen  sind  die
bisherigen  Nummern  4  bis  15  in  3  bis  14  abgeändert  worden.  Die  Nr.  11
(bisher  15)  hat  folgende  Fassung  erhalten:

14.  Freiburg—Murten  —Insbahn.
Als  Nr.  15  ist  nachgetragen  worden:

15.  Le  Pont-Brassus.
(Nr.  16  und  17  sind  unverändert  geblieben.)
Berlin,  den  7.  Juni  1903.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

 

 

(Nr.  2973.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.
  Vom  8.  Juni  1903.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  15.  März  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  von  1903
S.  45)  veröffentlichten  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
finden,  nachdem  die  Großherzoglich  Luxemburgische  Regierung  auf  Grund  der
mit  ihr  getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1893  S.  189)  zugestimmt
hat,  auch  im  deutsch-luxemburgischen  Wechselverkehr  Anwendung.

Berlin,  den  8.  Juni  1903.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="255" />
        —  245  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  31.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  315.

 

 

 

(Nr.  2974.)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrs-A
  ordnung.  Vom  13.  Juni  1903.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  folgende
Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:

I.  Hinter  Nr.  XXVI  ist  folgende  Nummer  einzuschalten:

XXVIa.

1.  (1)  Cyankalium  und  Cyannatrium  in  fester  Form  sind  in
dichten,  von  festem,  trockenem  Holze  gefertigten  doppelten  Fässern  mit
Einlagereifen  oder  in  ebenso  beschaffenen  doppelten  Kisten  mit  Umfassungsbändern
  zur  Beförderung  aufzugeben.  Die  inneren  Behälter
müssen  mit  dichtem  Stoffe  ausgekleidet  und  so  beschaffen  sein,  daß
ungeachtet  der  beim  Transport  unvermeidlichen  Erschütterungen,
Stöße  usw.  kein  Staub  vom  Inhalte  hindurchdringen  kann.  Statt
der  inneren  Holzgefäße  können  auch  verlötete  Metallgefäße  verwendet
werden.  Die  Verwendung  dicht  verschlossener  Gefäße  aus  Glas  oder
Steinzeug  anstatt  der  inneren  Holzgefäße  ist  zulässig,  wenn  diese  Gefäße
  in  starke  Holzkisten  mit  Heu,  Stroh  oder  anderen  geeigneten
Verpackungsstoffen  fest  verpackt  sind.

(2)  Unter  den  vorstehenden  Bedingungen  (Abs.  1)  können  auch
mehrere  Gefäße  zu  einem  Frachtstücke  vereinigt  werden.

2.  (1)  Cyankaliumlauge  und  Cyannatriumlauge  werden  zur  Beförderung
  nur  zugelassen:

a)  in  dichten,  mit  guten  Verschlüssen  versehenen  eisernen  Behältern,
die  in  festen  Holz=  oder  Metallkisten  in  Kieselguhr,  Sägemehl
oder  andere  aufsaugende  Stoffe  eingebettet  sind,

oder

b)  in  besonders  dazu  eingerichteten  Kesselwagen.  Die  Kessel  müssen
doppelwandig  und  vollkommen  dicht  sein;  sie  dürfen  an  den
unteren  Teilen  keine  Offnungen  (Hähne,  Ventile  oder  dergleichen)
haben.  Die  Offnungen  am  Kessel  müssen  abgedichtet,  verschlossen
und  durch  fest  eingeschraubte  Metallkappen  geschützt  sein.

Reichs-  Gesetzbl.  1903.  51
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juni  1903.
        <pb n="256" />
        II.

—  246  —

(e)  Das  Auf-  und  Abladen  der  Versandstücke  mit  Laugen  sowie
das  Füllen  und  Leeren  der  Kesselwagen  ist  durch  den  Absender  und

den  Empfänger  zu  bewirken.  Einem  etwa  an  die  Eisenbahn  gerichteten

Antrag  auf  Überlassung  von  Arbeitern  zu  derartigen  Verrichtungen
darf  nicht  stattgegeben  werden.

(6)  Versandstücke  mit  Laugen  sind  nur  in  offenen  Wagen  zu  befördem.
Gemeinsame  Vorschriften  zu  1  und 2:

a)  Auf  den  Versandstücken  und  auf  den  Kesselwagen  muß  in  deutlicher,
  sich  abhebender,  dauerhafter  Schrift  die  Bezeichnung  „Gift“
und  die  Angabe  des  Inhalts  („Cyankalium“)  „Cyannatrium“"
„Cyankaliumlauge"“  usw.)  angebracht  sein  «  «"

b)  Die  einzelnen  Versandstücke  dürfen  das  Gewicht  von  75  Kilogramm
nicht  übersteigen.

c)  Die  Versandstücke  dürfen  nicht  mit  Säuren  oder  sauren  Salzen
und  nicht  mit  Nahrungs-,  Genuß-,  Arzneimitteln  und  dergleichen
zusammen  verladen  werden.  Die  Kesselwagen  sind  nicht  in  der
Nähe  mit  Säure  beladener  Wagen  in  die  Züge  einzustellen.

Die  Vorschriften  in  Ziffer  1  bis  3  finden  auch  auf  Gefäße  und  Kesselwagen,
in  denen  Cyankalium  oder  Cyannatrium  befördert  worden  ist,  sinngemäße
Anwendung.  Derartige  Gefäße  sind  stets  als  solche  zu  deklarieren.
In  der  Nr.  XXXVe  ist  vor  „Roburit  IT/  einzufügen:

Roburit  IA  und  Roburit  IC  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter

Binitrobenzol,  Kalisalpeter,  Ammonsulfat  und  Kaliumpermanganat)

Roburit  ID  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Binitrobenzol,  Kali
salpeter,  Ammonsulfat,  Mehl  und  Kaliumpermanganat),

Roburit  IE  oder  Kronenpulver  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter
und  Trinitronaphthalin,  wobei  der  Gehalt  an  Trinitronaphthaln
zwischen  6  und  16  Prozent  wechseln  kann,  oder  Gemenge  von

Ammoniaksalpeter,  Trinitronaphthalin,  Ammonsulfat,  Kalisapeter

Kaliumpermanganat  und  Mehl,  wobei  der  Gehalt  an  Trinitenaphthalin

  von  5  bis  18  Prozent  und  der  Gehalt  an  Kaliumpermanganat

  bis  zu  4  Prozent  wechseln  kann.

III.  Die  Nr.  XLIXa  erhält  folgende  Fassung:

Natrium  superoxyd  ist  in  starken,  vollkommen  wasserdichten  Blechbüchsen,
  die  in  eine  mit  verlötetem  Blecheinsatz  ausgestattete  state
„Holzkiste  verpackt  sind,  aufzugeben.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  13.  Juni  1903.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="257" />
        —  247  —

Reichs—  Gesetzblatt.

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

 

—  —  —  —  —  ——  —  —-—  —

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit  Kapitänen  und  Schiffsoffizieren.
  S.  247.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dreiteilung  des  Wachdienstes  auf
Kauffahrteischiffen.  S.  251.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Nichtanwendung  von  Bestimmungen
  der  Seemannsordnung  auf  kleinere  Fahrzeuge.  S.  252.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Zulassung  zur  Führung  von  Hochseefischereifahrzeugen  in  der  Islandfahrt.  S.  253.

 

(Nr.  2975.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit  Kapitänen
und  Schiffsoffizieren.  Vom  16.  Juni  1903.

Auf  Grund  des  §  4  der  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  175)  hat  der  Bundesrat  die  nachstehenden
Vorschriften,  betreffend  die  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit  Kapitänen
  und  Schiffsoffizieren,

1.
Im  Sinne  dieser  Vorschriften  ist
a)  Nahfahrt:  die  Fahrt  auf  Watten,  Bodden,  Föhrden,  Flußmündungen,
soweit  diese  zur  Seefahrt  gehört,  sowie  Tagesfahrt  in  See  auf  eine
Entfernung  von  nicht  mehr  als  50  Seemeilen  vom  Beginne  der  Seegrenze
  (§  1  der  Ausführungsbestimmungen  vom  10.  November  1899
zum  §  25  des  Flaggengesetzes  —  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich
S.  380);
b)  Küstenfahrt:  die  Fahrt

zwischen  allen  Plätzen  der  Festland=  und  Inselküste  von  Antwerpen
  bis  Windau  mit  Einschluß  der  Insel  Helgoland,  jedoch  ausschließlich
  der  Strecke  nördlich  vom  Aggerkanal  und  Frederikshavn  sowie
der  Umfahrt  um  Skagen;

an  der  Küste  der  im  Kattegat  und  südlicher  gelegenen  dänischen
Inseln  einschließlich  der  Insel  Bornholm

an  der  schwedischen  Küste  von  Gothenburg  bis  Kalmar  mit  Einschluß
  der  Insel  Oland,

soweit  diese  Fahrt  die  Grenzen  des  Nahverkehrs  überschreitet;

Reichs-Gesetzbl.  1903.  52
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juni  1903.

erlassen:

Abgrenzung
der  Fahrten.
        <pb n="258" />
        —  248  —

c)  Kleine  Fahrt:  die  Fahrt
in  der  Ostsee,  in  der  Nordsee  bis  zu  61  Grad  nördlicher  Breite
und  im  Englischen  Kanale,
soweit  diese  Fahrt  die  Grenzen  der  Küstenfahrt  überschreitet;
d)  Mittlere  Fahrt:  die  Fahrt
zwischen  europäischen  Häfen,  nichteuropäischen  Häfen  des  Mittelländischen
  und  Schwarzen  Meeres,  Häfen  der  westafrikanischen  Küste
nördlich  von  12  Grad  nördlicher  Breite  und  Häfen  auf  den  Kapverdischen
  und  Kanarischen  Inseln  sowie  auf  Madeira,
soweit  diese  Fahrt  die  Grenzen  der  kleinen  Fahrt  überschreitet;
e)  Große  Fahrt:  diejenige  Fahrt,  welche  die  Grenzen  der  mittleren  Fahrt
überschreitet.
§  2.

Beförderung  Im  Sinne  dieser  Vorschriften  gilt  ein  Schiff  als  zur  Beförderung  von

von  Reisenden.  Reisenden  dienend,  wenn  es  außer  seiner  Besatzung  mehr  als  10  Personen  an
Bord  hat.  In  diese  Zahl  werden  Seeleute  und  andere  Personen,  welche  als
hilfsbedürftig  oder  straffällig  mitgenommen  werden,  nicht  eingerechnet.

§ 3.

Nahfahrt.  In  der  Nahfahrt  muß  der  Kapitän  eines  Schiffes,  welches  nicht  zur  Be—
förderung  von  Reisenden  dient,  ein  Befähigungszeugnis  als  Schiffer  auf  Küsten—
fahrt  besitzen.

Die  Landesregierungen  können  bestimmen,  daß  die  Vorschrift  des  Abs.1
nicht  Anwendung  zu  finden  hat  auf  Personen,  welche  selbstgewonnene  Erzeugnisse
oder  selbstverfertigte  Waren  zu  Wasser  anfahren,  um  sie  zu  Markte  zu  bringen.

Der  Kapitän  eines  Schiffes,  welches  zur  Beförderung  von  Reisenden  dient
muß  das  Befähigungszeugnis  als  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  besitzen.

Dampfschiffe  sind  außerdem  mit  einem  Maschinisten  IV.  Klasse  zu  besetzen.

§ 4.
Küstenfahrt.  In  der  Küstenfahrt  muß  unbeschadet  der  Vorschriften  in  Abs.  2,  3  der
Kapitän
1.  auf  Schiffen  von  weniger  als  200  Kubikmeter  Bruttoraumgehalt,
welche  nicht  zur  Beförderung  von  Reisenden  dienen,  ein  Befähigungszeugnis
  als  Schiffer  auf  Küstenfahrt,
2.  auf  Schiffen  von  weniger  als  200  Kubikmeter  Bruttoraumgehalt,
welche  zur  Beförderung  von  Reisenden  dienen,  sowie  auf  Schiffen  von
200  bis  zu  400  Kubikmeter  Bruttoraumgehalt  ein  Befähigungszeugnis
als  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt,
3.  auf  Schiffen  von  400  Kubikmeter  oder  mehr  Bruttoraumgehalt  ein
Befähigungszeugnis  als  Schiffer  auf  großer  Fahrt
besitzen.
Für  Seeleichter  jeder  Größe  genügt  ein  Schiffer  auf  Küstenfahrt.
        <pb n="259" />
        —  249  —

Segellustfahrzeuge  dürfen  von  Mitgliedern  deutscher  Seglervereine  auch
ohne  Befähigungszeugnis  geführt  werden.
Schiffe  von  400  Kubikmeter  oder  mehr  Bruttoraumgehalt,  mit  Ausnahme
der  Seeleichter,  sind  neben  dem  Kapitäne  mit  einem  Steuermanne  zu  besetzen.
Dampfschiffe  sind  außerdem  mit  einem  Maschinisten  IV.  Klasse,  wenn  sie
aber  zur  Beförderung  von  Reisenden  dienen,  mit  einem  Maschinisten  III.  Klasse
als  leitendem  Maschinisten  zu  besetzen.  Dauert  die  Fahrt  voraussichtlich  mehr
als  16  Stunden  ohne  Unterbrechung,  so  muß  mindestens  noch  ein  Maschinist
IV.  Klasse  an  Bord  sein.
§ 5.

In  kleiner  Fahrt  muß  unbeschadet  der  Vorschrift  im  Abs.  2  der  Kapitän

1.  auf  Schiffen  von  weniger  als  400  Kubikmeter  Bruttoraumgehalt  ein
Befähigungszeugnis  als  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt,
2.  auf  Schiffen  von  400  Kubikmeter  oder  mehr  Bruttoraumgehalt  ein
Befähigungszeugnis  als  Schiffer  auf  großer  Fahrt
besitzen.
Für  Seeleichter  jeder  Größe  genügt  ein  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt.
Schiffe  von  400  Kubikmneter  oder  mehr  Bruttoraumgehalt,  mit  Ausnahme
der  Seeleichter,  sind  neben  dem  Kapitäne  mit  einem  Steuermanne  zu  besetzen.
Dampfschiffe  sind  außerdem  mit  einem  Maschinisten  III.  Klasse  als  leitendem
Maschinisten  und  mindestens  einem  Maschinisten  IV.  Klasse,  wenn  sie  aber  zur
Beförderung  von  Reisenden  dienen,  mit  einem  Maschinisten  II.  Klasse  als  leitendem
  Maschinisten  und  mindestens  einem  Maschinisten  III.  Klasse  zu  besetzen.
Für  Segelschiffe,  die  mit  einer  zur  Fortbewegung  dienenden  Hilfsmaschine
versehen  sind,  genügt  ein  Maschinist  IV.  Klasse.

6.

In  mittlerer  Fahrt  muß  der  Kapitän  ein  Befähigungszeugnis  als  Schiffer
auf  großer  Fahrt  besitzen.

Schiffe  von  250  Kubikmeter  oder  mehr  Bruttoraumgehalt  sind  neben  dem
Kapitäne  mit  einem  Steuermanne,  Schiffe  von  3000  Kubikmeter  oder  mehr
Bruttoraumgehalt  mit  zwei  Steuerleuten  zu  besetzen.

Dampfschiffe  sind  außerdem  mit  einem  Maschinisten  II.  Klasse  als  leitendem
Maschinisten  und  mindestens  einem  Maschinisten  III.  Klasse  zu  besetzen.

Für  Segelschiffe,  die  mit  einer  zur  Fortbewegung  dienenden  Hilfsmaschine
versehen  sind,  genügt  ein  Maschinist  III.  Klasse.

§ 7.

In  großer  Fahrt  muß  der  Kapitän  ein  Befähigungszeugnis  als  Schiffer
auf  großer  Fahrt  besitzen.

Schiffe  von  250  Kubikmeter  oder  mehr  Bruttoraumgehalt  sind  neben  dem
Kapitäne  mit  einem  Steuermanne,  Schiffe  von  2000  Kubikmeter  oder  mehr
Bruttoraumgehalt  mit  zwei  Steuerleuten  zu  besetzen.

52°

Kleine  Fahrt.

Mittlere  Fahrt.

Große  Fahrt.
        <pb n="260" />
        —  250  —

Dampfschiffe  sind  außerdem  mit  einem  Maschinisten  I.  Klasse  als  leitendem
Maschinisten  und  mindestens  zwei  Maschinisten  II.  Klasse  zu  besetzen.

Dampfschiffe  in  ostasiatischer  Fahrt  innerhalb  11  Grad  südlicher  und  55  Grad
nördlicher  Breite  und  90  Grad  und  150  Grad  östlicher  Länge  von  Greenwich
sowie  Dampfschiffe  in  ostafrikanischer  und  westafrikanischer  Küstenfahrt  sind  mit
mindestens  zwei  Maschinisten  II.  Klasse  zu  besetzen.

Für  Segelschiffe,  die  mit  einer  zur  Fortbewegung  dienenden  Hilfsmaschine
versehen  sind,  genügt  ein  Maschinist  III.  Klasse.

§ 8.
    Auf  solchen  Schiffen  in  großer  Fahrt,  welche  nicht  zur  Führung  eines
(Kenntnis in Gesundheitspfege).  Schiffsarztes  verpflichtet  sind,  muß  der  Kapitän  oder  ein  Steuermann  ein  Zeugnis
über  erfolgreiche  Ablegung  einer  amtlichen  Prüfung  in  der  Gesundheitspflege
besitzen.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Befähigungszeugnisse
des  Kapitäns  und  sämtlicher  Steuerleute  des  Schiffes  vor  dem  1.  Januar  1900

ausgestellt  sind.
§ 9.  

(Kapitän  mit  Befähigkeitszeugnis als Steuermann.)  In  allen  Fällen,  für  welche  ein  Kapitän  mit  dem  Befähigungszeugnis
    als  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  oder  auf  Küstenfahrt  vorgeschrieben  ist,  ist  auch
ein  solcher  mit  dem  Befähigungszeugnis  als  Steuermann  zugelassen.

§ 10.

(Verantwortlichkeit  des  Kapitäns.) Unbeschadet  der  Verpflichtung  des  Reeders  liegt  dem  Kapitän  ob,  sein
  Schiff  gemäß  diesen  Vorschriften  mit  Schiffsoffizieren  zu  besetzen,  soweit  es  die
Umstände  gestatten.

§  11.
(Ausnahmen.)  Der  Reichskanzler  ist  befugt,  im  Einvernehmen  mit  der  beteiligten  Landesregierung
  Ausnahmen  von  diesen  Vorschriften  zu  gestatten.
§ 12.
(Hochseefischereifahrzeuge.)  Diese  Vorschriften  finden  auf  Hochseefischerei  keine  Anwendung.
  «
§ 13.
(Inkrafttreten.)  Diese  Vorschriften  treten  am  1.  April  1904  in  Kraft.  Zu  demselben  Zeitpunkte
  treten  alle  entgegenstehenden  Vorschriften  außer  Kraft,  insbesondere  werden

aufgehoben:

§§  1  bis  3,  §  4  Abs.  2,  §  15  der  Bekanntmachung,  betreffend
den  Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf
deutschen  Kauffahrteischiffen,  vom  6.  August  1887  (Reichs-Gesetzbl
S.  395),

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Führung  von  Segellustfahrzeugen,
  vom  9.  Juni  1891  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  144))
        <pb n="261" />
        —  251  —

die  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Vorschriften  über
die  Prüfung  der  Seeschiffer  usw.,  vom  2.  Dezember  1885  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  319),

die  Bestimmung  im  §§  2  Abs.  1  unter  a  der  Bekanntmachung,
betreffend  die  Vorschriften  über  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung
der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  Deutschen  Handelsflotte,
soweit  sie  sich  auf  Schleppdampfschiffe  bezieht,  sowie  ferner  §  2  Abs.  5
und  §  7  dieser  Bekanntmachung,

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Leitung  der  Maschinen  von
Seedampfschiffen  in  ostasiatischer  Fahrt,  vom  19.  Juli  1890  (Centralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  S.  281).

Berlin,  den  16.  Juni  1903.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 

 

(Nr.  2976.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dreiteilung  des  Wachdienstes  auf  Kauffahrteischiffen.
  Vom  16.  Juni  1903.

Auf  Grund  des  §  36  Abs.  3  der  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902
(Reichs-Gesetzbl.  S.  175)  hat  der  Bundesrat  folgende
Vorschrift,  betreffend  die  Dreiteilung  des  Wachdienstes  auf  Kauffahrteischiffen,

erlassen:
§  1.
Auf  Passagierdampfern  in  transatlantischer  Fahrt,  welche  mehr  als
200  Reisende  an  Bord  haben  und  eine  Durchschnittsgeschwindigkeit  von  mehr
als  12  Knoten  besitzen,  ist  der  Dienst  der  Schiffsoffiziere  auf  Deck  in  drei  Wachen
einzuteilen,  soweit  nicht  die  einzelnen  Wachen  mit  mehr  als  einem  Offizier  besetzt
werden.
§ 2.

Diese  Vorschrift  tritt  am  1.  April  1904  in  Kraft.
Berlin,  den  16.  Juni  1903.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

—“"
        <pb n="262" />
        —  252  —

(Nr.  2977.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Nichtanwendung  von  Bestimmungen  der  Seemannsordnung
  auf  kleinere  Fahrzeuge.  Vom  16.  Juni  1903.

Auf  Grund  des  §  134  der  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  175)  hat  der  Bundesrat  nachstehende
Vorschriften,  betreffend  die  Nichtanwendung  von  Bestimmungen  der
Seemannsordnung  auf  kleinere  Fahrzeuge,

1.

Auf  Fahrzeuge  von  weniger  als  300  Kubikmeter  Bruttoraumgehalt,  welche
in  der  Küstenfahrt  (§ 1  b  der  Bekanntmachung  vom  16.  Juni  1903,  betreffend
die  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit  Kapitänen  und  Schiffsoffizieren)  be,
schäftigt  sind,  und  auf  Lustjachten  findet  §  1  Abs.  2  der  Seemannsordnung  vom
2.  Juni  1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  175)  bezüglich  der  Vorschriften  des  §  35
Abs.  1,  des  §  36  Abs.  1  und  des  §  44  der  Seemannsordnung  keine  Anwendung.

Dasselbe  gilt  für  Hochseefischereifahrzeuge  von  weniger  als  300  Kubikmeter
Bruttoraumgehalt  bezüglich  der  Vorschriften  des  §  35  Abs.  1  und  des  §  44  der
Seemannsordnung,  soweit  nicht  die  Anwendung  des  §  1  Abs.  2  schon  nach  §  135
Nr.  3  der  Seemannsordnung  ausgeschlossen  ist.

§  2.
Auf  die  im  §  1  bezeichneten  Fahrzeuge  finden  ferner  die  Vorschriften  des
§  12  Abs.  2  und  des  §  49  der  Seemannsordnung  keine  Anwendung.

Dieselben  Fahrzeuge  sind  von  der  Vorschrift  des  §  133  der  Seemannsordnung
  insoweit  befreit,  als  demnach  eine  Abschrift  der  in  der  Musterrolle  enthaltenen
  Bestimmungen  des  Heuervertrags  einschließlich  aller  Nebenbestimmungen
im  Volkslogis  zur  jederzeitigen  Einsicht  der  Schiffsleute  vorhanden  sein  muß.

§ 3.
Diese  Vorschriften  treten  am  1.  Juli  1903  in  Kraft.
Berlin,  den  16.  Juni  1903.

erlassen:

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 

 

—.—8d  —
        <pb n="263" />
        —  253  —

(Nr.  2978.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  zur  Führung  von  Hochseefischereifahrzeugen
  in  der  Islandfahrt.  Vom  21.  Juni  1903.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §  31  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundes—
rat  beschlossen,  daß  die  Gültigkeitsdauer  der  §§  3,  4  der  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Zulassung  zur  Führung  von  Hochseefischereifahrzeugen  in  kleiner  und
in  der  Islandfahrt,  vom  10.  Februar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  bis  zum
1.  Juli  1904  erstreckt  wird.

Berlin,  den  21.  Juni  1903.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="264" />
        <pb n="265" />
        —  255  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 33  

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Königreichs  Dänemark  mit  Einschluß  der  Färöer
zur  Berner  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft  vom  9.  September  1886  sowie  zu  den  am
4.  Mai  1896  dazu  getroffenen  Zusatzübereinkommen.  S.  255.

 

 

 

(Nr.  2979.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Königreichs  Dänemark  mit  Einschluß
  der  Färöer  zur  Berner  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft
vom  9.  September  1886  sowie  zu  den  am  4.  Mai  1896  dazu  getroffenen
Zusatzübereinkommen.  Vom  6.  Juli  1903.

Nach  einer  Mitteilung  des  Schweizerischen  Bundesrats  ist  das  Königreich
Dänemark  mit  Einschluß  der  Färöer  jedoch  unter  Ausschluß  von  Island,  Grönland
  und  den  Dänischen  Antillen  der  am  9.  September  1886  zu  Bern  geschlossenen
  Übereinkunft,  betreffend  die  Bildung  eines  internationalen  Verbandes
zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (Reichs-Gesetzbl.  1887),
S.  493  ff.),  sowie  den  am  4.  Mai  1896  in  Paris  zu  dieser  Übereinkunft  getroffenen
  Zusatzübereinkommen,  nämlich  einer  Zusatzakte  und  einer  Deklaration
(Reichs-Gesetzbl.  1897,  S.  759  ff.  und  S.  769  ff.),  beigetreten.

Als  Tag  des  Beitritts  ist  der  1.  Juli  1903  festgesett  worden.

Berlin,  den  6.  Juli  1903.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
von  Koerner.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-  Gesetbl.  1903.  53
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juli  1903.
        <pb n="266" />
        <pb n="267" />
        —  257  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.   34.



 

 

  

 

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Erstreckung  der  für  Kauffahrteischiffe  geltenden  Vorschriften  auf  die
Gouvernementsfahrzeuge  der  Schutzgebiete.  S.  257.  —  Staatsvertrag  zwischen  dem  Reiche  und
Luxemburg,  betreffend  die  Herstellung  einer  Nebenbahn  von  Diedenhofen  nach  Bad  Mondorf.  S.  268.

 

(Nr.  2980.)  Kaiserliche  Verordnung,  betreffend  die  Erstreckung  der  für  Kauffahrteischiffe
geltenden  Vorschriften  auf  die  Gouvernementsfahrzeuge  der  Schutzgebiete.
Vom  5.  Juli  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §  26  des  Gesetzes,  betreffend  das  Flaggenrecht  der
Kauffahrteischiffe,  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1901  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  184),  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats,  was  folgt:

Der  Reichskanzler  kann  verfügen,  daß  die  für  Kauffahrteischiffe  geltenden
Vorschriften  auf  Gouvernementsfahrzeuge  der  deutschen  Schutzgebiete  Anwendung
  finden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Travemünde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“  den  5.  Juli  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1903.  54
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Juli  1903.  .
        <pb n="268" />
        —  258  —

(Nr.  2981.)  Staatsvertrag  zwischen  dem  Reiche  und  Luxemburg,  betreffend  die  Herstellung
einer  Nebenbahn  von  Diedenhofen  nach  Bad  Mondorf.  Vom  4.  Februar  1903.

Vertrag.

—
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  2c.,  im
Namen  des  Deutschen  Reichs,  einerseits,  und

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Luxemburg,
Herzog  von  Nassau,  andererseits,

von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Eisenbahnverbindungen  zwischen  Elsaß-Lothringen
und  dem  Großherzogtume  Luxemburg  zu  vermehren,  haben  behufs  einer  hierüber
zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  æ.

Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  Luxemburg,  Legationsrat  Grafen  Carl  von  Pückler,  und

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Luxemburg,
Herzog  von  Nassau:
Allerhöchstihren  Staatsminister,  Präsidenten  der  Regierung  Dr.  Paul

Eyschen,
welche,  nachdem  sie  sich  gegenseitig  ihre  Vollmachten  mitgeteilt  und  dieselben  in
guter  und  gehöriger  Ordnung  befunden,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  die
folgenden  Artikel  vereinbart  haben:

Artikel  1.
Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  erklären  sich  gegenseitig  beret
die  Herstellung  einer  Nebenbahn  von  Diedenhofen  nach  Bad  Mondorf  zum  Anschluß
  an  die  Luxemburger  Sekundärbahnen  zuzulassen  und  zu  fördern.

Artikel  2.

Die  Kaiserliche  Regierung  von  Elsaß-Lothringen  hat  der  Eisenbahnbauund
  Betriebsgesellschaft  Bering  und  Waechter  in  Berlin  die  Konzession  zum  Bau
und  Betrieb  der  in  ihrem  Gebiete  belegenen  Strecke  der  im  Artikel  1  bezeichneten
Eisenbahn  erteilt,  sie  wird  der  Großherzoglich  Luxemburgischen  Regierung  den
Zeitpunkt  bezeichnen,  bis  zu  welchem  die  betriebsfähige  Herstellung  der  elsaßlothringischen
  Strecke  bewirkt  sein  wird.  Die  Großherzoglich  Luxemburgische
Regierung  verpflichtet  sich,  den  Bau  und  den  Betrieb  des  in  ihrem  Staatsgebiete
  belegenen  Teiles  der  Diedenhofen  -  Bad  Mondorfer  Bahn  ihrerseits
derselben  Gesellschaft  zu  übertragen  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Vollendung
des  Baues  und  die  Eröffnung  des  Betriebs  zu  demselben  Zeitpunkte  stattfindet,
zu  welchem  die  elsaß-lothringische  Strecke  ausgebaut  und  in  Betrieb  gesetzt  sein  wird.
        <pb n="269" />
        —  259  —

Artikel  3.

Die  spezielle  Feststellung  der  Bahnlinie  wie  des  gesamten  Bauplans  und
der  einzelnen  Bauentwürfe  der  im  Artikel  1  genannten  Bahn  bleibt  jeder  der
beiden  Regierungen  für  ihr  Gebiet  vorbehalten.

Der  Punkt,  wo  die  beiderseitige  Landesgrenze  von  der  in  Rede  stehenden
Bahn  überschritten  wird,  ist  auf  Grund  des  von  der  betreffenden  Eisenbahnbauund
  Betriebsgesellschaft  ausgearbeiteten  Projekts,  welches  provisorisch  genehmigt
ist,  bestimmt.  Derselbe  liegt  im  Kilometer  25,505,  wo  die  Bahn  mittels
eiserner  Brücke  über  den  die  Landesgrenze  bildenden  Ahlbach  geführt  wird.

Für  die  Bahn  ist  zunächst  nur  ein  durchgehendes  Gleis  vorgesehen  mit
einer  Spurweite  von  einem  Meter  in  Ubereinstimmung  mit  der  anschließenden  Bahn.
Auch  im  übrigen  sollen  die  Konstruktionsverhältnisse  der  nach  diesem  Vertrag  anzulegenden
  Eisenbahn  und  deren  Betriebsmittel  dergestalt  nach  gleichen  Grundsätzen
  festgestellt  werden,  daß  die  Lokomotiven,  Personen=  und  Güterwagen  die
anschließende  Bahn  ohne  Hindernis  durchlaufen  können.

Im  Interesse  der  Sicherheit  und  Gleichförmigkeit  des  Eisenbahnbetriebs
wird  die  Großherzoglich  Luxemburgische  Regierung  für  den  in  ihrem  Staatsgebiete
liegenden  Teil  der  Bahn  die  Verkehrsordnung  und  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung
  für  die  Nebenbahnen  Deutschlands,  welche  für  die  Verlängerung  der
Bahn  nach  Diedenhofen  Anwendung  finden,  in  Kraft  treten  lassen,  soweit  nicht  die
betreffenden  Vorschriften  den  Gesetzen  des  Großherzogtums  etwa  entgegenstehen.

Artikel  4.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  werden  gemeinsam  soviel  als
möglich  darauf  hinwirken,  daß  Ankunft  und  Abgang  der  Züge  auf  den  Endstationen
  der  Bahn  mit  Ankunft  und  Abgang  der  direktesten  Züge  der  anschließenden
  Eisenbahnlinien  beider  Länder  in  Zusammenhang  gebracht  werden.
Sie  behalten  sich  die  Bestimmung  der  geringsten  Zahl  der  zur  Beförderung  von
Personen  dienenden  Züge  vor  und  sind  darüber  einig,  daß  täglich  in  keinem
Falle  weniger  als  vier  solcher  Züge  in  jeder  Richtung  verkehren  sollen.

Artikel  5.

Die  Angehörigen  des  einen  Landes,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Landes
etwa  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  aus  dem  Untertanenverband  ihres  Heimatlandes
  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  sie  angestellt
sind,  unterworfen.

Artikel  6.

Die  bezüglich  der  Handhabung  der  Paß=  und  Fremdenpolizei  bei  dem
Reiseverkehr  auf  Eisenbahnen  zwischen  beiden  Hohen  Regierungen  schon  bestehenden
oder  noch  zu  treffenden  Abkommen  sollen  auch  auf  die  in  Rede  stehende  Eisenbahnverbindung
  Anwendung  finden.
        <pb n="270" />
        —  260  —

Artikel  7.

Zu  Zwecken  des  Postdienstes  soll  die  Konzessionärin  der  im  Großherzogtume
Luxemburg  belegenen  Strecke  zu  denselben  Leistungen  verpflichtet  werden,  welche
für  die  Eisenbahnen  im  deutschen  Reichspostgebiete  durch  das  Reichsgesetz  vom
20.  Dezember  1875  vorgeschrieben  sind,  oder  künftig  etwa  anderweit  gesetzlich  angeordnet
  werden.

Über  die  Benutzung  der  Bahn  zur  Postbeförderung  aus  dem  Gebiete  der
einen  in  das  Gebiet  der  anderen  vertragschließenden  Hohen  Regierung  werden
die  beiderseitigen  Postverwaltungen  sich  verständigen.

Artikel  8.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  behalten  sich  das  Recht  vor,
eine  Telegraphen=  oder  Telephonlinie  für  den  internationalen  und  öffentlichen
Verkehr  längs  dieser  Bahn,  eine  jede  für  ihr  Gebiet,  zu  errichten  und  zu

erhalten.
Artikel  9.
Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die  Auswechselung  der  darüber
auszufertigenden  Ratifikationsurkunden  sobald  als  tunlich  in  Luxemburg  bewirkt
werden.

Dessen  zu  Urkunde  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  Vertrag
unterzeichnet  und  besiegelt.

So  geschehen  in  zweifacher  Ausfertigung  zu  Luxemburg,  den  4.  Februar  1903.
(L.  S.)  C.  Pückler.  (L.  S.)  Eyschen.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="271" />
        Reichs-Gesetzblatt.

—  35.

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Österreich=  Ungarn  wegen  Herstellung  der
Eisenbahnverbindung  von  Friedeberg  a.  O.  nach  Heinersdorf.  S.  201.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Eichung  von  chemischen  Meßgeräten.  S.  268.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
Deutschlands  und  Luxemburgs.  S.  268.

 

 

 

—

 

(Nr.  2982.)  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-  Ungarn  wegen
Herstellung  der  Eisenbahnverbindung  von  Friedeberg  a.  O.  nach  Heinersdorf.
  Vom  20.  November  1902.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  das  hierbei  Preußen  auf  dessen  Antrag  vertritt,  und  Seine
Majestät  der  Kaiser  von  Osterreich,  König  von  Böhmen  2c.  und  Apostolischer
König  von  Ungarn,  sind  übereingekommen,  zur  Regelung  der  Beziehungen
zwischen  Preußen  und  Österreich  wegen  Herstellung  einer  weiteren  Eisenbahnverbindung
  einen  Vertrag  abzuschließen,  und  haben  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Legationsrat  Franz  von  Aich—
berger,
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Finanzrat  Julius  Rathjen,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Baurat  Balduin  Wiesner,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrat  Gustav  Lacomi,
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrat  Rudolf  Ottendorff,

und

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Österreich,  König  von  Böhmen  ##.
und  Apostolischer  König  von  Ungarn:

Allerhöchstihren  Ministerialrat  im  k.  k.  Eisenbahnministerium  Dr.  August
Weeber,

Allerhöchstihren  Ministerialrat  im  k.  k.  Finanzministerium  Dr.  Friedrich
Freiherrn  von  Raymond,

Allerhöchstihren  Sektionsrat  im  k.  k.  Eisenbahnministerium  Ladislaus

Miller,
Reichs=  Gesetzbl.  1903.  55

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  August  1903.
        <pb n="272" />
        —  262  —

Allerhöchstihren  Sektionsrat  im  k.  k.  Finanzministerium  Dr.  Engelbert
Pilz,

Allerhöchstihren  Sektionsrat  im  k.  k.  Handelsministerium  Dr.  Friedrich
Karminski,

von  welchen  nach  geschehener  Mitteilung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer
Vollmachten  unter  dem  Vorbehalte  der  Natifikation  der  nachstehende  Vertrag
verabredet  und  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  I.
Die  Regierungen  der  im  Eingange  bezeichneten  beiden  Staaten  sind  übereingekommen,
  eine  Eisenbahnverbindung  von  Friedeberg  am  Queis  nach  Heinersdorf
  zuzulassen  und  gegenseitig  zu  fördern.

Artikel  II.  .

Die  Kaiserlich-Königlich  Österreichische  Regierung  hat  rücksichtlich  der  in
ihrem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  im  Artikel  1  bezeichneten  Eisenbahn  unterm
8.  September  1900  die  Konzession  an  den  Bezirksausschuß  Friedland  erteilt.
Die  genannte  Regierung  wird  den  Konzessionär  anhalten,  daß  die  vollständige
Ausgestaltung  der  österreichischen  Strecke  in  dem  durch  den  Anschluß  geforderten
Ausmaße  gleichzeitig  mit  der  Bauvollendung  der  preußischen  Strecke  erfolgt.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  ihrerseits  bereit,  die  auf
ihrem  Gebiete  liegende  Anschlußstrecke  dieser  Eisenbahnverbindung  von  der  Reichsgrenze
  bis  Friedeberg  am  Queis  auf  eigene  Rechnung  auszuführen,  sobald  sie
die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  und  die  Erfüllung  derjenigen
Bedingungen,  von  denen  der  Bau  dieser  Strecke  gesetzlich  abhängig  gemacht
werden  sollte,  sicher  gestellt  sein  wird.  Bei  Eintritt  dieser  Voraussetzungen  wird
die  Königlich  Preußische  Regierung  der  Kaiserlich-Königlich  österreichischen  Regierung
  hiervon  längstens  innerhalb  dreier  Monate  Nachricht  geben  und  den
Bau  der  preußischen  Strecke  derart  vorbereiten  und  fördern,  daß  dieselbe
ehetunlichst  im  Bau  vollendet  und  dem  Betrieb  übergeben  werden  kann.

Artikel  III.

Die  spezielle  Feststellung  der  Bahnlinie  sowie  des  gesamten  Bauplans
und  der  einzelnen  Bauentwürfe  bleibt  jeder  der  beiden  hohen  Regierungen  für
ihr  Gebiet  vorbehalten.

Nachdem  die  Feststellung  des  Punktes,  wo  die  Eisenbahn  die  Grenze
überschreitet,  bereits  durch  technische,  zu  diesem  Zwecke  abgeordnete  Kommissare
erfolgt  ist,  genehmigen  die  beiden  hohen  vertragschließenden  Regierungen  die
diesbezüglich  getroffene  Vereinbarung.

Artikel  IV.  6  »
Die  Eisenbahn  soll  als  Nebenbahn  zur  Ausführung  gelangen  und  zunächst
nur  mit  einem  durchgehenden  Gleise  versehen  werden.  Sollte  späterhin  das  Be-
        <pb n="273" />
        —  263  —

dürfnis  nach  Herstellung  des  zweiten  Gleises  auf  der  ganzen  Bahnlinie,  beziehungsweise
  auf  einzelnen  Teilstrecken  derselben  oder  nach  einer  sonstigen  zur
ungestörten  Abwickelung  des  Verkehrs  notwendigen  weiteren  Ausgestaltung  der
ersten  Bau=  und  Betriebseinrichtungen  sich  herausstellen,  so  werden  die  hohen
Regierungen  behufs  einer  Verständigung  hierüber  in  weitere  Verhandlung  treten.

Die  Spurweite  der  Gleise  soll  in  Ubereinstimmung  mit  den  anschließenden
Bahnen  1/435  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen.  Auch  im  übrigen
sollen  die  Konstruktionsverhältnisse  der  anzulegenden  Bahnstrecke  und  deren  Betriebsmittel
  dergestalt  nach  gleichmäßigen  Grundsätzen  festgestellt  werden,  daß  auf
den  beiderseitigen  Bahnstrecken  ein  ineinandergreifender  Betrieb  stattfinden  kann,
insbesondere  auch  die  Betriebsmittel  von  und  nach  den  anschließenden  Bahnen
ungehindert  übergehen  beziehungsweise  wechselseitig  benutzt  werden  können.

Die  von  einer  der  beiden  hohen  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
werden  ohne  nochmalige  Prüfung  auch  auf  der  im  Gebiete  der  anderen  liegenden
Bahnstrecke  zugelassen  werden.

Artikel  WV.

Die  beiden  hohen  Regierungen  verpflichten  sich,  zuzulassen  beziehungsweise
anzuordnen,  daß  die  Bahn  an  ihren  Endpunkten  in  angemessene,  den  Übergang
der  Betriebsmittel  gestattende  Schienenverbindung  mit  den  zur  Zeit  daselbst  anschließenden
  Eisenbahnen  gesetzt  wird.

Artikel  VI.

Die  Kaiserlich-Königlich  Osterreichische  Regierung  erklärt  ihre  Zustimmung,
daß  die  auf  österreichischem  Staatsgebiete  gelegene  Strecke  von  der  beiderseitigen
Grenze  bis  zu  der  künftigen  Betriebswechselstation  (Artikel  XV)  von  der  Königlich
Preußischen  Staatseisenbahnverwaltung  betrieben  wird.

Artikel  VII.

Die  volle  Landeshoheit  (also  auch  die  Ausübung  der  Justiz=  und  Polizeigewalt)
  bleibt  in  Ansehung  der  die  beiderseitige  Grenze  überschreitenden  Bahnlinie
  auf  jedem  der  beiden  Gebiete  der  betreffenden  Territorialregierung  ausschließlich
  vorbehalten.

Artikel  VIII.

Die  hohen  Regierungen  behalten  sich  vor,  zur  Handhabung  der  ihnen  über
die  Bahnstrecke  in  ihrem  Gebiet  und  den  Betrieb  auf  derselben  zustehenden
Hoheits=  und  Aufsichtsrechte  Kommissare  zu  bestellen,  welche  die  Beziehungen
ihrer  Regierungen  zu  den  Eisenbabnverwaltungen  in  allen  denjenigen  Fällen  zu
vertreten  haben,  die  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten
der  zuständigen  Landesbehörden  geeignet  sind.

Artikel  IX.
Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  der  Kaiserlich-Königlich
österreichischen  Regierung  über  die  in  ihrem  Gebiete  gelegene  Bahnstrecke  und

55“
        <pb n="274" />
        —  264  —

über  den  darauf  stattfindenden  Betrieb  verbleibt  die  Ausübung  des  Oberausfsichtsrechts
  über  die  den  Betrieb  führende  Eisenbahnverwaltung  der  Königlich
Preußischen  Regierung.

Artikel  X.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  der  beiden  Gebiete
  zuständigen  Behörden  in  Gemäßheit  der  für  jedes  Gebiet  geltenden  Vorschriften
  und  Grundsätze  zunächst  durch  die  Beamten  der  Eisenbahnverwaltung
gehandhabt  werden.

Artikel  Xl.

Insoweit  ein  österreichischer  Unternehmer  innerhalb  des  preußischen  Gebicts
oder  ein  deutscher  Unternehmer  innerhalb  des  österreichischen  Gebiets  den  Bau
beziehungsweise  den  Betrieb  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrags  bildenden
Bahnlinie  ganz  oder  teilweise  übernimmt  oder  künftig  übernehmen  sollte,  hat  sich
derselbe  rücksichtlich  aller  aus  der  Anlage  und  aus  dem  Betriebe  der  Bahn  herzuleitenden
  Entschädigungsansprüche  den  Gesetzen  und  der  Gerichtsbarkeit  des
Staates,  in  welchem  die  Schadenszufügung  stattgefunden  hat,  zu  unterwerfen,
insofern  der  Entschädigungsanspruch  nicht  aus  einem  mit  der  betriebführenden
Bahnverwaltung  oder  mit  einer  der  übrigen  an  dem  Transporte  beteiligten
Bahnen  abgeschlossenen  Frachtgeschäfte  hergeleitet  wird.

Artikel  XII.

Deutsche  Reichsangehörige,  welche  von  der  preußischen  Eisenbahnverwaltung
beim  Betriebe  der  auf  österreichischem  Gebiete  gelegenen  Strecke  Heinersdorf-Reichsgrenze
  etwa  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Untertanen
verband  ihres  Heimatslandes  aus.

Die  Stellen  der  Lokalbeamten,  mit  Ausnahme  der  Bahnhofvorstände,  der
Telegraphen=  und  derjenigen  Beamten,  welche  mit  der  Erhebung  von  Geldern
betraut  sind,  sollen  jedoch  tunlichst  mit  einheimischen  Staatsangehörigen  besetzt
  werden.

Sämtliche  Beamte  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  ihrer  Anstellung  bei
der  Bahn  rücksichtlich  der  Disziplinarbehandlung  nur  der  Anstellungsbehörde,  im
übrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates  unterworfen,  in  welchem
sie  ihren  Wohnsitz  haben.

Artikel  XlII.

Die  Feststellung  und  Genehmigung  der  Fahrpläne  und  Tarife  bleibt  derjenigen
  Regierung  vorbehalten,  in  deren  Gebiete  die  betriebführende  Eisenbahnverwaltung
  ihren  Sitz  hat.

Artikel  XIV.

Die  im  Interesse  der  Erleichterung  des  gegenseitigen  Eisenbahnverkehrs
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn  jeweilig  bestehenden  Vertragsbestimmungen
  finden  auch  auf  den  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  gesicherten
  Eisenbahnanschluß  Anwendung,
        <pb n="275" />
        —  265  —

Beide  hohen  vertragschließenden  Teile  verpflichten  sich,  dahin  zu  wirken:

1.  daß  auf  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrags  bildenden  Eisenbahn
möglichst  im  Anschluß  an  die  Züge  der  angrenzenden  Bahnstrecken
mindestens  zwei  für  die  Personenbeförderung  geeignete  Züge  täglich  in
beiden  Richtungen  und  für  den  Güterverkehr  so  viel  Züge  eingerichtet
werden,  als  zur  Bewältigung  desselben  erforderlich  sind,  sowie  daß  die
sonstigen  Betriebsanordnungen  den  Verkehrsinteressen  entsprechend  geregelt
  werden;

2.  daß  der  Einführung  direkter  Abfertigungen  im  Personen=  und  Güterverkehre
  zwischen  der  in  Frage  stehenden  Eisenbahn  und  den  angrenzenden
  Bahnstrecken,  falls  dieselbe  im  Interesse  des  Verkehrs  von
beiden  hohen  Regierungen  als  wünschenswert  bezeichnet  wird,  seitens
der  betriebführenden  Verwaltungen  der  beteiligten  Eisenbahnen  nicht
widersprochen  werde;

3.  daß  die  in  Rede  stehende  Eisenbahn  zur  Aufnahme  in  die  Liste  der
dem  internationalen  Übereinkommen  für  den  Eisenbahnfrachtverkehr  unterworfenen
  Eisenbahnen  angemeldet  werde.

Artikel  XV.

Der  Betriebswechsel  auf  der  herzustellenden  Eisenbahn  soll  in  der  auf
österreichischem  Gebiete  gelegenen  Station  Heinersdorf  erfolgen,  deren  Erweiterung
und  Ausgestaltung  auf  Grund  der  auszuarbeitenden  Projekte  durch  technische
Kommissare  bestimmt  werden  wird.

Für  die  Anlage  und  Ausrüstung  der  Wechselstation  sind  die  in  Österreich
geltenden  Grundsätze  maßgebend.

Dagegen  sollen  die  Einrichtungen  des  Baues  und  Betriebs,  die  Konstruktion
des  Oberbaues  und  die  Signaleinrichtungen  der  auf  österreichischem  Gebiete  gelegenen
  Strecke  von  der  Grenze  bis  zu  der  Wechselstation  mit  denjenigen  Einrichtungen
  übereinstimmen,  welche  in  dieser  Beziehung  für  die  auf  preußischem
Gebiete  gelegene  Anschlußstrecke  genehmigt  werden.

Artikel  XVI.

Die  Kaiserlich-Königlich  Österreichische  Regierung  wird  den  Konzessionär
der  auf  ihrem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  im  Artikel  I  angeführten  Bahn  anhalten,
  der  Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnverwaltung  die  Mitbenutzung
der  als  Grenz=  und  Wechselstation  auszugestaltenden  Station  Heinersdorf  zu
gestatten.

Artikel  XVII.

Bezüglich  der  Bedingungen,  unter  welchen  der  Königlich  Preußischen
Staatseisenbahnverwaltung  der  Betrieb  auf  der  österreichischen  Strecke  (Artikel  VI)
zu  überlassen  ist,  bleibt  eine  Verständigung  zwischen  den  beteiligten  Bahnverwaltungen
  vorbehalten.
        <pb n="276" />
        —  266  —

Beim  Mangel  eines  Einverständnisses  haben  sich  die  Bahnverwaltungen
den  nach  vorgängiger  Verständigung  gemeinschaftlich  zu  treffenden  Anordnungen
der  beiden  hohen  Regierungen  zu  fügen.

Jedenfalls  soll  aber  die  betriebführende  Verwaltung  seitens  der  Königlich
Preußischen  Regierung  bindend  verpflichtet  werden,  die  ordnungsmäßige  Instand—
haltung  der  ihr  in  Betrieb  gegebenen  Strecke,  nebst  allem  Zubehör,  einschließlich
der  nach  österreichischen  Verwaltungsgrundsätzen  erforderlich  werdenden  Erneuerungen,
auf  eigene  Kosten  zu  übernehmen  und  dem  Eigentümer  das  auf  die  Strecke
nachweislich  verwendete  Anlagekapital,  jedoch  ohne  Einrechnung  etwaiger  Kosten
der  Geldbeschaffung  und  Kursverluste,  mit  jährlich  vier  Prozent  zu  verzinsen.

Nach  gleichen  Grundsätzen  werden  die  Erweiterungen  der  ursprünglichen
Bahnanlagen  behandelt,  welche  die  Kaiserlich-Königlich  Osterreichische  Regierung
im  Interesse  des  Verkehrs  für  geboten  erachten  möchte.

Artikel  XVIII.

Auch  rücksichtlich  der  Bedingungen,  unter  denen  der  Königlich  Preußischen
Staatseisenbahnverwaltung  das  Recht  der  Mitbenutzung  des  Bahnhofs  Heinersdorf
als  Wechselbahnhof  zustehen  soll,  und  insbesondere  bezüglich  der  der  Eigentumsverwaltung
  dafür  zu  leistenden  besonderen  Entschädigung  bleibt  eine  Vereinbarung
zwischen  den  beteiligten  beiderseitigen  Bahnverwaltungen  vorbehalten.

Beim  Mangel  eines  Einverständnisses  haben  sich  die  Bahnverwaltungen
den  nach  vorgängiger  Verständigung  gemeinschaftlich  zu  treffenden  Anordnungen
der  beiden  hohen  Regierungen  zu  fügen.

Jedenfalls  sollen  aber  die  Kosten  für  die  in  der  Wechselstation  auszuführenden
Anlagen  und  Bauten,  einschließlich  der  Dienst-  und  Wohnräume  für  die  Eisenbahn-,
  Zoll-,  Post-,  Telegraphen=  und  Polizeiverwaltung,  in  dem  durch  das
wirkliche  Bedürfnis  des  Verkehrs  der  in  Rede  stehenden  Bahn  bedingten  Umfange
  seitens  der  den  Bahnhof  mitbenutzenden  Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnverwaltung
  nach  Verhältnis  der  Mitbenutzung  dem  Eigentümer  bar
vergütet  oder  mit  vier  Prozent  verzinst  werden.

Nach  gleichen  Grundsätzen  werden  die  Erweiterungen  der  ursprünglichen
Bahnanlagen  in  der  Wechselstation  behandelt,  welche  die  Kaiserlich-Königlich
Osterreichische  Regierung  im  Interesse  des  Verkehrs  für  geboten  erachten  oder
welche  die  Königlich  Preußische  Regierung  für  ihre  im  dritten  Absatze  bezeichneten
Dienstzweige  etwa  in  Anspruch  nehmen  sollte.

Artikel  XIX.

Auf  der  Grenzstation  Heinersdorf,  welche  mit  der  auf  österreichischem
Gebiet  anzulegenden  Wechselstation  vereinigt  werden  soll,  wird  von  beiden  Seiten
je  ein  Grenzzollamt  mit  den  den  Verkehrsverhältnissen  entsprechenden  Abfertigungsbefugnissen
  errichtet  werden.

Die  vertragschließenden  hohen  Regierungen  erklären  sich  bereit,  die  Befugnisse
  der  genannten  Zollämter  zu  erweitern,  sobald  und  soweit  die  Ausdehnung
des  Verkehrs  es  erfordern  sollte.
        <pb n="277" />
        —  267  —

Artikel  XX.

Die  Förmlichkeiten  der  zollamtlichen  Revision  und  Abfertigung  des  Passagiergepäcks,
  der  ein-  und  ausgehenden  Güter  sowie  der  zollamtlichen  Uberwachung
des  Durchzugsverkehrs  sollen  seinerzeit  durch  beiderseitige  Kommissare  noch  näher
verabredet  werden.

Artikel  XXl.

Die  wegen  Handhabung  der  Paß=  und  Fremdenpolizei  im  Eisenbahnverkehre
schon  bestehenden  oder  noch  zu  vereinbarenden  Bestimmungen  sollen  auf  die  den
Gegenstand  dieses  Vertrags  bildende  Eisenbahnverbindung  Anwendung  finden.

Uber  die  Amtsbefugnisse  der  Polizeibeamten,  welche  etwa  von  der  Königlich
Preußischen  Regierung  auf  dem  Grenzbahnhofe  stationiert  werden  sollten,  bleibt
eine  besondere  Verständigung  zwischen  den  beiden  hohen  Regierungen  vorbehalten.

Die  Verhandlung  hierüber  soll  mindestens  drei  Monate  vor  Inbetriebsetzung
  der  herzustellenden  Eisenbahn  beginnen  und  vor  Eröffnung  des  Betriebs
tunlichst  vollständig  zum  Abschlusse  gebracht  werden.

Artikel  XXIII.

Die  Regelung  des  Post=  und  Telegraphendienstes  bleibt  der  besonderen
Verständigung  zwischen  den  beiderseitigen  Post=  und  Telegraphenverwaltungen
vorbehalten.

Fü#den  Fall,  daß  hiernach  der  Betriebswechsel  auch  für  den  Postbetrieb
an  demselben  Punkte  stattfindet,  welcher  nach  Artikel  XV  für  den  Eisenbabnbetriebswechsel
  in  Aussicht  genommen  ist,  hat  die  Königlich  Preußische  Staatseisenbahnverwaltung
  die  Verpflichtung  zu  übernehmen,  auf  der  Strecke  zwischen  der
beiderseitigen  Grenze,  und  der  Wechselstation  diesen  Betrieb  zu  Gunsten  der
Kaiserlich-Königlich  Österreichischen  Postverwaltung  auszuführen.

Artikel  XXlIII.

Die  Kaiserlich-Königlich  Österreichische  Regierung  wird  den  Betrieb  der
auf  ihrem  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke,  soweit  und  solange  derselbe  von  einer
preußischen  Eisenbahnverwaltung  geführt  wird,  mit  keinen  anderen  oder  höheren
Abgaben  belegen,  als  denjenigen,  welche  den  Bahnbetrieb  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen
  im  allgemeinen  treffen.

Artikel  XXIV.

Sollte  späterhin  eine  Änderung  in  den  Eigentumsverhältnissen  der  auf
österreichischem  Gebiete  gelegenen  Strecke  infolge  Einlösung  oder  Heimfalls  derselben
  eintreten  oder  die  Kaiserlich-Königlich  österreichische  Regierung  den  Betrieb
der  gedachten  Strecke  übernehmen,  ohne  das  Eigentum  derselben  zu  erwerben,
so  bleiben  dessenungeachtet  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  unverändert
  in  Kraft.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  soll  es  freistehen,  die  aus  diesem
Vertrage  für  sie  hervorgehenden  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Deutsche  Reich  zu
übertragen.
        <pb n="278" />
        —  268  —

Artikel  XXV.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  beiderseitig  zur  Allerhöchsten  Genehmigung
vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  darüber  auszufertigenden  Ratifikations—
urkunden  baldtunlichst  in  Berlin  bewirkt  werden.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  am  20.  November  1902.

(I.  S.)  v.  Aichberger.  (L.  S.)  Weeber.

(L.  S.)  Rathjen.  (L.  S.)  Raymond.

(L.  S.)  Wiesner.  (L.  S.)  Miller.

(L.  S.)  Lacomi.  (L.  S.)  Dr.  Pilz.

(L.  S.)  Ottendorff.  (L.  S.)  Dr.  Karminski.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifiziert  worden,  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.

 

 

(Nr.  2983.)  Der  gegenwärtigen  Nummer  des  Reichs-Gesetzblatts  ist  als  besondere
Beilage
die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Eichung  von  chemischen  Meßgeräten,
  vom  9.  Juli  1903

beigefügt.

–—

(Nr.  2984.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxem-
  burgs.  Vom  12.  August  1903.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  13.  Juni  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  von  1903
S.  245/246)  veröffentlichten  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  finden,  nachdem  die  Großherzoglich  Luxemburgische  Regierung  auf  Grund
der  mit  ihr  getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1893  S.  189)  zugestimmt
  hat,  auch  im  deutsch-luxemburgischen  Wechselverkehr  Anwendung.
Berlin,  den  12.  August  1903.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

——““-..-—

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="279" />
        Besondere  Beilage  zu  No.  35  des  Reichs-Gesetzblatts.

 

 

Bekanntmachung,

betreffend
die  Eichung  von  chemischen  Meßgeräten.
Vom  9.  Juli  1903.

Auf  Grund  des  Artikel  18  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  erläßt  die  Normal-Eichungs-Kommission
  folgende  Vorschriften:

Als  weitere  Gattung  der  in  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juli  1893
(Reichs-Gesetzbl.,  Beilage  zu  Nr.  30)  aufgeführten  Meßgeräte  zum  Gebrauche
für  chemische  Analyse  wässeriger  Flüssigkeiten  werden

Vollpipetten  mit  Einteilung  am  Ansaugrohr  oberhalb  der
den  Raumgehalt  abgrenzenden  Marke
zur  Eichung  zugelassen.

Die  Einteilung  muß  mit  der  Grenzmarke  der  Pipette  beginnen  und  nach
oben  fortschreiten.  Die  Grenzmarke  ist  mit  O  zu  bezeichnen.  Der  Gesamtraumgehalt
  des  mit  Einteilung  versehenen  Abschnitts  darf  nicht  mehr  als  ein
Zwanzigstel  des  Raumgehalts  der  Pipette  selbst  betragen.

Der  Abstand  des  obersten  Striches  der  Einteilung  von  der  Mündung  des
Ansaugrohrs  soll  mindestens  50  Millimeter  betragen.

In  betreff  der  Einteilung  selbst,  der  Bezifferung  und  der  Fehlergrenzen
gelten  die  allgemeinen  Vorschriften  für  Meßpipetten,  wobei  als  Gesamtraumgehalt
  der  Inhalt  des  eingeteilten  Abschnitts  des  Ansaugrohrs  anzusehen  ist.  Die
Einteilung  für  einen  Raumgehalt  von  weniger  als  1  Kubikzentimeter  erfolgt  in

0/%  oder  0/0  Kubikzentimeter.  Als  Fehlergrenze  für  Einteilungen,  die  insgesamt
einen  Raumgehalt  von  weniger  als  1  Kubikzentimeter  umfassen,  gilt  die  für  Meßpipetten
  zu  1  Kubikzentimeter  Sollraumgehalt  vorgeschriebene.  Die  Stempelung
geschieht  wie  bei  Vollpipetten  ohne  Einteilung,  die  Gebührenberechnung  gleichfalls
wie  bei  solchen  Vollpipetten  unter  Zuschlag  einer  Gebühr  von  20  Pfennig.

Berlin,  den  9.  Juli  1903.
Kaiserliche  Normal-Eichungs-Kommission.

von  Jonquire`s.

 

—“““““-—

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="280" />
        <pb n="281" />
        —  269  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  36.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  269.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  269.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung
  der  Noten  der  Landständischen  Bank  des  Königlich  Sächsischen  Markgraftums  Oberlausitz  in
Bautzen.  S.  270.

 

 

 

 

(Nr.  2985.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vom  15.  August  1903.

Auf  Grund  des  Abs.  2  der  Eingangsbestimmungen  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  in  Abänderung  der  Vorschrift  unter  Nr.  XX  VIa Ziffer  3  lit.  b
der  Anlage  B  zu  dieser  Ordnung  verfügt,  daß  „Cyankalium  und  Cyannatrium
in  "fester  Form“  bis  auf  weiteres  in  Frachtstücken  mit  einem  Einzelgewichte  bis
zu  125  Kilogramm  zur  Eisenbahnbeförderung  zuzulassen  sind.

Berlin,  den  15.  August  1903.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.

 

 

(Nr.  2986.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  15.  August  1903.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VIII.  Ausgabe  1903,  Reichs-Gesetzbl.
  von  1903  S.  125  ff.),  ist  wie  folgt  abgeändert  worden.

I.  Unter  „Deutschland.“
1.  Die  Nr.  14  lit.  f  hat  die  Bezeichnung
Stadtamhof—Donaustauf—Wörth
erhalten.
Reichs-Gesetzbl.  1903.  56
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  August  1903.
        <pb n="282" />
        —  270  —

2.  Die  Nummern  11,  27,  46,  56,  70,  83  und  90  lit.  b  sind  gestrichen,
  nachdem  die  daselbst  aufgeführten  Eisenbahnen  in  das
Eigentum  und  in  den  Betrieb  der  Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnen
  übergegangen  sind.

3.  Bei  Nr.  90  sind  die  Buchstaben  c  bis  k  in  b  bis  e  abgeändert.
4.  Hinter  Nr.  130  ist  nachgetragen:

131.  Die  von  der  Holländischen  Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Alstätte  bis  Ahaus.

II.  Unter  „Österreich  und  Ungarn.  I.  A.“
In  Nr.  17  ist  nachgetragen
g)  Kühnsdorf—Eisenkappel.
Die  bisherigen  Buchstaben  g  und  h  sind  in  h  und  i  abgeendert.
III.  Unter  „Niederlande.“  ist  in  der  Anmerkung  am  Schlusse  hinter  Nr.  130
noch  131  hinzugefügt.
IV.  Unter  „Rußland.  C.“  haben  die  Nummern  35  und  36  folgende  Fassung
erhalten:
35.  bei  Prostken  bis  Grajewo,
36.  bei  Illowo  bis  Mlawa.

Berlin,  den  15.  August  1903.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Schulz.

 

 

(Nr.  2987.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten  der
Landständischen  Bank  des  Königlich  Sächsischen  Markgraftums  Oberlausitz.
in  Bautzen.  Vom  17.  August  1903.

Nachdem  die  Landständische  Bank  des  Königlich  Sächsischen  Markgraftums
Oberlausitz  zu  Bautzen  auf  das  Recht,  Banknoten  auszugeben,  verzichtet  hat,  hat
der  Bundesrat  auf  Grund  des  §  6  des  Bankgesetzes  vom  14.  Mätz  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  dieser  Bank
        <pb n="283" />
        —  271  —

ausgegebenen  Noten  der  Serie  XI  lit.  J  vom  1.  Januar  1875  über  100  Mark
mit  folgenden  Maßgaben  angeordnet:

1.  Der  Aufruf  ist  im  laufenden  Jahre,  und  zwar  in  angemessenen
Zwischenräumen  zweimal  und  im  Laufe  der  Jahre  1904  und  1905
mindestens  je  zweimal  bekannt  zu  machen

im  Deutschen  Reichsanzeiger,
im  Dresdner  Journal,
in  der  Leipziger  Zeitung.

2.  Die  aufgerufenen  Noten  können  vom  Tage  der  ersten  Bekanntmachung
bis  zum  29.  Februar  1904  bei  den  Kassen  der  Landständischen  Bank
in  Bautzen  und  Dresden  gegen  Bargeld  umgetauscht  werden.

3.  Nach  dem  29.  Februar  1904  hören  die  Noten  der  Landständischen
Bank  auf,  Zahlungsmittel  zu  sein;  dieselben  behalten  jedoch  die  Kraft
einfacher  Schuldscheine  und  werden  als  solche  bei  den  Kassen  der  Landständischen
  Bank  in  Bautzen  und  Dresden  bis  zum  Ablaufe  des
Jahres  1905  eingelöst.

4.  Die  bis  zum  Ablaufe  der  letztbezeichneten  Frist  nicht  zur  Einlösung  gelangten
  Banknoten  sind  auch  als  einfache  Schuldscheine  ungültig  und
von  der  nachträglichen  Einlösung  ausgeschlossen.

Berlin,  den  17.  August  1903.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="284" />
        <pb n="285" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No. 37.

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von  Waffen  und  Kriegsmaterial
nach  China.  S.  273.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Bestimmungen  über  den
Geschäftsbetrieb  der  Auswanderungsunternehmer  und  Agenten.  S.  274.

 

(Nr.  2988.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von  Waffen
und  Kriegsmaterial  nach  China.  Vom  23.  August  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  der  Bundesregierungen,

  was  folgt:

Die  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Waffen
und  Kriegsmaterial  nach  China,  vom  6.  August  1900  (Reichs-Gesetzbl.
S.  789)  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  gegenwärtiger  Verordnung
  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshöhe,  den  23.  August  1903.

(L.  S)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Reichs=  Gesetzbl.  1903.  57
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  August  1903.
        <pb n="286" />
        (Nr.  2989.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Bestimmungen  über  den  Geschäfts.
betrieb  der  Auswanderungsunternehmer  und  Agenten.  Vom  23.  August  1903.

Auf  Grund  des  §  21  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom  9.  Juni
1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  463)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

In  § 5  Ziffer  24,  § 7  Ziffer  § 9  und  9  Ziffer  20  der  Bekanmtmachung,
  betreffend  Bestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Aus.
wanderungsunternehmer  und  Agenten,  vom  14.  März  1898  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  39)  treten  an  die  Stelle  der  Worte  „½  Kubikmeter“  die
Worte  „100  Kilogramm  .

Berlin,  den  23.  August  1903.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Dr.  Hopf.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="287" />
        —  275  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 38.  

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Mündelsicherheit  von  Schuldverschreibungen  der  Deutsch  -Ost.
afrikanischen  Gesellschaft.  S.  275.

 

–.  —  —

 

 

 

 

 

(Nr.  2990.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Mündelsicherheit  von  Schuldverschreibungen  der
Deutsch-Ostafrikanischen  Gesellschaft.  Vom  24.  August  1903.

Auf  Grund  des  §  1807  Abs.  1  Nr.  4  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  hat  der
Bundesrat  beschlossen,

die  von  der  Deutsch-Ostafrikanischen  Gesellschaft  auf  Grund  des  Vertrags
  zwischen  dem  Reichskanzler  und  der  genannten  Gesellschaft  vom
15.  November  1902  auszugebenden  Schuldverschreibungen  zur  Anlegung
von  Mündelgeldern  für  geeignet  zu  erklären.

Norderney,  den  24.  August  1903.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1903.  58
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  September  1903.
        <pb n="288" />
        <pb n="289" />
        —  277  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 39.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Großherzogtums  Luxemburg  und  der  Republik
Peru  zu  dem  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  mehreren  anderen  Staaten  geschlossenen  Vertrage
vom  5.  März  1902  über  die  Behandlung  des  Zuckers.  S.  277.

 

 

 

 

(Nr.  2991.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Großherzogtums  Luxemburg  und
der  Republik  Peru  zu  dem  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  mehreren
anderen  Staaten  geschlossenen  Vertrage  vom  5.  März  1902  über  die  Behandlung
  des  Zuckers.  Vom  4.  September  1903.

Dem  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  mehreren  anderen  Staaten  geschlossenen
Vertrage  vom  5.  März  1902  über  die  Behandlung  des  Zuckers  (Reichs  Gesetzbl.
von  1903  S.  7)  sind  auf  Grund  seines  Artikel  9  auch  das  Großherzogtum
Luxemburg  und  die  Republik  Peru  vom  1.  September  d.  J.  ab  beigetreten.

Berlin,  den  4.  September  1903.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Aichberger.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs=  Gesetzbl.  1903.  59
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  September  1903.
        <pb n="290" />
        <pb n="291" />
        —  279  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

 

Nr.  40.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  internationalen  Verband  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums.
  S.  270.

 

(Nr.  2992.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  internationalen  Verband  zum  Schutze  des
gewerblichen  Eigentums.  Vom  17.  September  1903.

Die  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko  sind  der  von  mehreren  Staaten  zu  Paris
am  20.  März  1883  geschlossenen  Übereinkunft  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums  nebst  Schlußprotokoll  von  demselben  Tage  (Reichs-Gesetzbl.  von  1903
S.  148  ff.)  und  der  Zusatzakte  d.  d.  Brüssel,  den  14.  Dezember  1900,  betreffend
die  Abänderung  der  Übereinkunft  vom  20.  März  1883  und  des  dazu  gehörigen
Schlußprotokolls  (Reichs-Gesetzbl.  von  1903  S.  167  ff.),  beigetreten.

Der  Beitritt  ist  am  7.  September  d.  J.  in  Kraft  getreten.

Berlin,  den  17.  September  1903.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Freiherr  von  Richthofen.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-  Gesetzbl.  1903.  60
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  September  1903.
        <pb n="292" />
        <pb n="293" />
        —  281  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 41.  

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  S.  281.

 

 

 

(Nr.  2993.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  Vom  1.  Oktober  1903.

Auf  Grund  des  §  4  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit
Arzneimitteln,  vom  22.  Oktober  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  380)  wird  bestimmt:

Enkalyptusmittel  Heß  (Eukalyptol  und  Eukalyptusöl  Heß),
Homeriana  (auch  Brusttee  Homeriana,  russischer  Knöterich,  Polygonum
aviculare)  und

Knöterichtee,  russischer,  Weidemanns  (auch  russischer  Knöterich=  oder
Brusttee  Weidemanns)

werden  vom  1.  Januar  1904  ab  von  dem  Feilhalten  und  Verkaufen  außerhalb
  der  Apotheken  unbeschadet  der  Bestimmung  im  §  3  der  bezeichneten
Verordnung  mit  der  Wirkung  ausgeschlossen,  daß  auf  sie  die  Bestimmung
des  §  1  Abs.  1  der  Verordnung  Anwendung  findet.

Berlin,  den  1.  Oktober  1903.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1903.  61
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Oktober  1903.
        <pb n="294" />
        <pb n="295" />
        Reichs-Gesetzblatt

Nr.   42.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Ruderkommando.  S.  283.  —  Verordnung  über  das  spätere  Inkrafttreten
  von  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  weitere  Abänderungen  des  Krankenversicherungsgesetzes,
  vom  25.  Mai  1903  für  die  preußischen  Knappschaftskassen.  S.  284.

 

 

 

 

 

(Nr.  2994.)  Verordnung,  betreffend  das  Ruderkommando.  Vom  18.  Oktober  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  §  145  des  Strafgesetzbuchs,  was  folgt:

Im  Geltungsbereiche  der  Kaiserlichen  Verordnung  zur  Verhütung  des
Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See  vom  9.  Mai  1897  Reichs-Gesetzbl.
S.  203)  dürfen  auf  deutschen  Fahrzeugen  vom  1.  April  1904  ab  nur  solche
Ruderkommandos  gebraucht  werden,  welche  die  Lage  des  Ruderblatts,  nicht  die
der  Pinne,  bezeichnen.

Vom  1.  April  1905  ab  sind  ausschließlich  die  Kommandoworte  „Steuerbord"
  und  „Backbord“,  soweit  erforderlich,  mit  den  das  Maß  des  Ruderlegens
angebenden  Zusätzen  anzuwenden;  bis  zu  jenem  Zeitpunkte  sind  auch  die  Kommandoworte
  „Rechts“  und  „Links“  zugelassen.

Der  Gebrauch  der  für  Fahrzeuge  unter  Segel  üblichen  Kommandoworte,
wie  „Luv“,  „Halt  ab“  u.  a.,  bleibt  durch  diese  Vorschriften  unberührt,  jedoch
sind  die  Kommandoworte  „Ruder  in  Lee“  und  „Auf  das  Ruder“  vom  1.  April
1904  ab  nicht  mehr  zulässig.

Auf  Fahrzeugen,  welche  ständig  in  ostasiatischen  Küsten=  oder  Binnengewässern
  verkehren  und  mit  vorwiegend  eingeborener  Mannschaft  bemannt  sind,
ist  die  Anwendung  der  dort  üblichen  fremdländischen  Kommandoworte  zugelassen.

Artikel  30  der  Kaiserlichen  Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens
der  Schiffe  auf  See  findet  gegenüber  den  vorstehenden  Vorschriften  keine  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  18.  Oktober  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

—"s

Reichs-  Gesetzbl.  1903.  62
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  November  1903.
        <pb n="296" />
        —  284  —

(Nr.  2995.)  Verordnung  über  das  spätere  Inkrafttreten  von  Vorschriften  des  Gesetzes,
betreffend  weitere  Abänderungen  des  Krankenversicherungsgesetzes,  vom  25.  Mai
1903  (Reichs-Gesetzbl.  S.  233)  für  die  preußischen  Knappschaftskassen.  Vom
2.  November  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Artikel  IV  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  weitere
Abänderungen  des  Krankenversicherungsgesetzes,  vom  25.  Mai  1903  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  233)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundes.
rats,  was  folgt:

Insoweit  die  preußischen  Knappschaftskassen  in  Frage  kommen,  treten  diejenigen
  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  weitere  Abänderungen  des  Krankenversicherungsgesetzes,
  vom  25.  Mai  1903  (Reichs-Gesetzbl.  S.  233),  welche  eine
Änderung  der  für  die  Betriebs-(Fabrik.)  Krankenkassen  vorgeschriebenen  Mindestleistungen
  enthalten,  erst  zu  einem  späteren  Zeitpunkt  als  dem  1.  Januar  1904
in  Kraft.  Die  Bestimmung  dieses  Zeitpunkts  bleibt  einstweilen  noch  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  2.  November  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin)  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.  ·
        <pb n="297" />
        —  285  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 43.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  285.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Ziegeleien.  S.  2395.  —  Bekanntmachung,  betreffend
den  Betrieb  von  Getreidemühlen.  S.  287.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und
den  Betrieb  gewerblicher  Anlagen,  in  denen  Thomasschlacke  gemahlen  ober  Thomasschlackenmehl
gelagert  wird.  S.  288.

 

 

 

 

(Nr.  2996.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  11.  November  1903.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  Internationale  Ubereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VIII.  Ausgabe  1903),  Reichs-Gesetzbl.
  von  1903  S.  125),  ist  wie  folgt  abgeändert  worden:

I.  Unter  „Deutschland.“
1.  Im  Abschnitt  A.  I.  hat  die  Nr.  8  folgende  Fassung  erhalten:

8.  Großherzoglich  Mecklenburgische  Staatseisenbahnen  —  einschließlich
der  Dampffährenverbindung  über  die  Ostsee  zwischen  Warnemünde
  und  Gjedser;  wegen  dieser  Dampffährenverbindung  siehe
B.  VI.  132  —.

Unter  Nr.  9  ist  bei  der  Ocholt—Westersteder  Eisenbahn  der  Reihenbuchstabe
  e  in  d  abgeändert.

2.  Unter  A.  II.  ist  nachgetragen:
27.  Diedenhofen  —Mondorfer  Eisenbahn.

3.  Hinter  B.  V.  ist  nachgetragen:

VI.  Dänischer  Verwaltungen.

132.  Die  von  den  Dänischen  Staatsbahnen  in  Gemeinschaft  mit  den
Großherzoglich  Mecklenburgischen  Staatseisenbahnen  betriebene
Dampffährenverbindung  Warnemünde—Giedser.

4.  In  der  Anmerkung  am  Schlusse  ist  bei  Dänemark  hinter  Ziffer  3
hinzugefügt  worden:
und  4
Reichs-Gesetzbl.  1903.  63

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  November  1903.
        <pb n="298" />
        —  286  —

II.  Unter  „Österreich  und  Ungarn.  II.  Ungarn.“  hat  die  Nr.  16
folgende  Fassung  erhalten:
16.  Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebenen  Strecken:

von  Kutti  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  der  im  übrigen
im  Betriebe  der  Königlich  Ungarischen  Staatsbahnen  stehenden
Ungarischen  Nordwest-Lokalbahn,  und

von  Holics  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  der  Holics-Gödinger
  Lokalbahn.

III.  Unter  „Dänemark.  A.  Von  dänischen  Verwaltungen  betriebene
  Strecken.“  ist  in  Nr.  1  hinzugefügt  worden:
1)  zwischen  Gjedser  und  Warnemünde;  wegen  dieser  Dampffährenverbindung
  siehe  unter  B.  4.

Der  Abschnitt  „B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  auswärtiger
Eisenbahn  verwaltungen  befinden.“  ist  durch  Hinzufügung  folgender  Nr.  4
ergänzt  worden:

4.  Die  von  den  Dänischen  Staatsbahnen  in  Gemeinschaft  mit  den  Großherzoglich

  Mecklenburgischen  Staatseisenbahnen  betriebene  Dampffährenverbindung
  Gjedser—-Warnemünde.

Berlin,  den  11.  November  1903.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

 

(Nr.  2997.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Ziegeleien.  Vom  15.  November  1903.

Auf  Grund  des  §  139a,  §  154  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat
die  nachstehenden

Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Ziegeleien,
erlassen.
I.
In  Ziegeleien,  einschließlich  der  Schamottefabriken,  dürfen  Arbeiterinnen
und  jugendliche  Arbeiter  nicht  verwendet  werden:

zur  Gewinnung  und  zum  Transporte  der  Rohmaterialien,  einschließlich
des  eingesumpften  Lehmes,
        <pb n="299" />
        —  287  —

zur  Handformerei  (Streichen  oder  Schlagen)  der  Steine  mit  Ausnahme
von  Dachziegeln  (Dachpfannen)  und  von  Bimssandsteinen  (Schwemmsteinen),


zu  Arbeiten  in  den  Ofen  und  zum  Befeuern  der  Ofen  mit  Ausnahme
  des  Füllens  und  Entleerens  oben  offener  Schmauchöfen,

zum  Transporte  geformter  (auch  getrockneter  und  gebrannter)  Steine,
soweit  die  Steine  in  Schiebkarren  oder  ähnlichen  Transportmitteln
befördert  werden  und  hierbei  ein  festverlegtes  Gleis  oder  eine  harte
ebene  Fahrbahn  nicht  benutzt  werden  kann.

II.

In  Ziegeleien,  einschließlich  der  Schamottefabriken,  ist  an  einer  in  die
Augen  fallenden  Stelle  der  Arbeitsstätte  eine  Tafel  auszuhängen,  welche  in
deutlicher  Schrift  außer  dem  im  §  138  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  vor—
geschriebenen  Auszuge  die  Bestimmungen  unter  J  wiedergibt.

III.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  haben  für  zehn  Jahre  Gültigkeit.
Sie  treten  am  1.  Januar  1904  in  Kraft  und  an  Stelle  der  durch  die

Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  18.  Oktober  1898  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1061)  verkündeten  Bestimmungen.

Berlin,  den  15.  November  1903.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

—

 

(Nr.  2998.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Betrieb  von  Getreidemühlen.  Vom  15.  November

1903.
  Auf  Grund  des  §  120e  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen,
zur  Bekanntmachung,  betreffend  den  Betrieb  von  Getreidemühlen,  vom  26.  April
1899  folgende  weitere  Bestimmung  zu  erlassen:

1.  In  Getreidemühlen  muß  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle
eine  Tafel  ausgehängt  werden,  welche  die  Bestimmungen  unter  I
und  II  der  Bekanntmachung  vom  26.  April  1899  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  273)  in  deutlicher  Schrift  wiedergibt.

2.  Diese  Bestimmung  tritt  am  1.  Januar  1904  in  Kraft.“

Berlin,  den  15.  November  1903.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

——K-...-.-  —
        <pb n="300" />
        —  288  —

(Nr.  2999.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  gewerblicher  Aulagen,
  in  denen  Thomasschlacke  gemahlen  oder  Thomasschlackenmehl  gelagert
wird.  Vom  15.  November  1903.

Auf  Grund  des  §  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Der  §  15  der  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  25.  April
1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  267)  verkündeten  Bestimmungen,  betreffend  die  Einrichtung
  und  den  Betrieb  gewerblicher  Anlagen,  in  denen  Thomasschlacke  gemahlen
  oder  Thomasschlackenmehl  gelagert  wird,  erhält  folgenden  Zusatz:

,Sofern  die  Arbeiter  täglich  nicht  länger  als  sieben  Stunden  beschäftigt
werden,  und  die  Dauer  ihrer  durch  eine  Pause  nicht  unterbrochenen
Arbeitszeit  vier  Stunden  nicht  überschreitet,  braucht  nur  eine  Pause
von  mindestens  einstündiger  Dauer  gewährt  zu  werden.“

Berlin,  den  15.  November  1903.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="301" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 44.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  289.

 

 

 

 

 

(Nr.  3000.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  23.  November  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Artikel  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  3.  Dezember  d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten
  ,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zwecke  nötigen
Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  23.  November  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1903.  64
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  November  1903.
        <pb n="302" />
        <pb n="303" />
        —  291  —

Reichs-Gesetzblatt.                                                                                                     Nr. 45.

Inhalt:  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Verordnungen  über  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  der
Reichsbeamten.  S.  291.

 

 

 

 

 

(Nr.  3001.)  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Verordnungen  über  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten
  der  Reichsbeamten.  Vom  12.  Oktober  1903.

Zur  Ausführung  der  gemäß  §  18  des  Reichsbeamtengesetzes  erlassenen  Verordnungen
  über  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  der  Reichsbeamten  wird  auf
Grund  des  §  4 IV,  des  §  10  und  des  §  23  der  Verordnung  vom  25.  Juni  1901
(Reichs-Gesetzbl.  S.  241)  folgendes  bestimmt:

A.  Begriff-  und  Ausgangsort  einer  Dienstreife.

1.  Bei  einer  vom  Wohnort  angetretenen  Dienstreise  gilt  als  Ausgangsort
der  dienstliche  Wohnort  des  Beamten.

Ist  das  Dienstgeschäft  am  tatsächlichen,  vom  dienstlichen  verschiedenen
Wohnorte  des  Beamten  oder  in  einer  geringeren  Entfernung  als  2  Kilometer
vom  tatsächlichen  Wohnort  auszuführen,  so  bleibt  der  dienstliche  Wohnort  außer
Betracht.  Nötigen  dienstliche  Gründe  dazu,  die  Reise  vom  dienstlichen  Wohnort
aus  anzutreten,  so  sind  die  wirklich  entstehenden  Auslagen  zu  erstatten,  deren
Belegung  nicht  erforderlich  ist.

2.  Die  Gänge  eines  Beamten  zwischen  seinem  Wohnort  und  seiner  regelmäßigen
  Dienststätte  sind  auch  dann  nicht  als  Dienstreisen  anzusehen,  wenn  die
Dienststätte  2  Kilometer  oder  mehr  von  der  Grenze  des  Wohnorts  entfernt  liegt.

Ordnet  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  an,  daß  der  Beamte  zur  Beschleunigung
  die  sich  darbietenden  regelmäßigen  Beförderungsgelegenheiten  benutzt,  so
sind  die  ihm  wirklich  entstehenden  Auslagen  zu  erstatten,  deren  Belegung  nicht
erforderlich  ist.

3.  Bei  einer  Dienstreise  im  Zusammenhange  mit  einer  Urlaubsreise*)  wird
der  Berechnung  der  Reisekosten  nur  die  dienstlich  zurückgelegte  Entfernung  zu
Grunde  gelegt.

 

*)  Die  Verbindung  einer  Dienstreise  mit  einer  Urlaubsreise  ist,  wie  bisher,  nur  mit
Genehmigung  der  zuständigen  Dienstbehörde  zulässig.
Reichs-Gesetzbl.  1903.  65
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  November  1903.
        <pb n="304" />
        —  292  —

Als  dienstlich  zurückgelegt  gilt:

a)  beim  Anschluß  einer  Urlaubsreise  an  eine  Dienstreise  die  Entfernung
vom  Wohnorte  zum  Geschäftsort  und  zurück;

b)  beim  Anschluß  einer  Dienstreise  an  eine  Urlaubsreise  die  Entfernung
vom  Urlaubsorte  nach  dem  Geschäftsort  und  von  diesem  nach  dem
Wohnort,  insoweit  als  sie  diejenige  Entfernung  übersteigt,  die  der
Beamte  auch  ohne  das  Dienstgeschäft  zur  Rückkehr  vom  Urlaub  hätte
zurücklegen  müssen;

c)  beim  Unterbrechen  des  Urlaubs  durch  eine  Dienstreise  die  Entfernung
vom  Urlaubsorte  zum  Geschäftsort*)  und  von  diesem  zu  dem  Orte,
an  welchem  der  Beamte  seinen  weiteren  Urlaub  verbringt,  die  letztere
Entfernung  jedoch  nur  insoweit,  als  sie  nicht  größer  ist  als  die  erstere;

d)  in  den  Fällen  b  und  c,  sofern  der  Auftrag  zu  dem  Dienstgeschäfte
schon  vor  Antritt  der  Urlaubsreise  erteilt  und  die  Urlaubsreise  mit
Rücksicht  hierauf  eingerichtet  ist,  die  Entfernung  vom  Wohnorte  zum
Geschäftsort  und  zurück.

Erfordert  die  Erledigung  des  Dienstauftrags  für  den  beurlaubten  Beamten
überhaupt  keine  Reise,  wie  zum  Beispiel  bei  Vornahme  des  Dienstgeschäfts  am
Urlaubsorte  selbst  oder  in  einer  geringeren  Entfernung  als  2  Kilometer  von  ihm,
so  hat  der  Beamte  nur  Anspruch  auf  Tagegelder  für  die  zur  Erledigung  des
Auftrags  erforderliche  Zeit.  "

B.  Zahl  der  Reisetage.

1.  Dienst=  und  Versetzungsreisen  müssen,  sofern  die  Zahl  der  Reisetage
dadurch  beeinflußt  werden  sollte  und  nicht  besondere  dienstliche  —  bei  späterem
Antritte  der  Reise  in  dem  Forderungsnachweise  kurz  zu  erläuternde  —  Unstände
ein  anderes  bedingen,  in  den  Monaten  April  bis  September  von  6  Uhr  und  in
den  Monaten  Oktober  bis  März  von  7  Uhr  Morgens  ab  angetreten  werden.

2.  Bei  Reisen,  welche  mit  der  Eisenbahn,  der  Post  oder  dem  Schiffe
begonnen  oder  beendigt  werden,  ist,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  unter  Ziffer  3
Abs.  2,  für  die  Berechnung  der  Zahl  der  Reisetage  die  fahrplanmäßige  Abgangsund
  Ankunftszeit  an  den  Eisenbahn=  und  Poststationen  oder  Anlegeplätzen  maßgebend.
  Verspätungen  kommen  nur  insoweit  in  Betracht,  als  sie  besonders  nachgewiesen
  werden.

3.  Bei  Reisen,  welche  nicht  mit  der  Eisenbahn,  der  Post  oder  dem  Schiffe
ausgeführt  werden,  gilt  als  Zeitpunkt  für  den  Beginn  oder  die  Beendigung  die
Stunde  des  Verlassens  oder  des  Wiederbetretens  der  Wohnung.

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Entfernung  zwischen  der  Ortsgrenze  des  Wohnorts
  und  der  zugehörigen  Eisenbahnstation  oder  dem  Anlegeplatze  2  Kilometer
oder  mehr  beträgt.

 

*)  Auch  wenn  dies  der  dienstliche  Wohnort  ist.  Tagegelder  sind  über  die  Reisetage
hinaus  am  Wohnorte  nicht  zu  gewähren.
        <pb n="305" />
        —  293  —

4.  Soweit  die  vorhandenen  Verkehrsmittel  es  ermöglichen,  sind  Dienstreisen
  ohne  andere  als  die  zur  Erledigung  der  Dienstgeschäfte  erforderlichen  Unterbrechungen
  zurückzulegen.

Wird  eine  Unterbrechung  durch  Krankheit  oder  andere  besondere  Umstände
notwvendig,  so  werden  für  die  dadurch  bedingten  Liegetage  Tagegelder  gezahlt.
Eine  derartige  Unterbrechung  ist  dem  nächsten  Dienstvorgesetzten  ungesäumt  zu
melden  sowie  in  dem  Forderungsnachweis  ersichtlich  zu  machen  und  zu  begründen.

Zum  Zwecke  des  Übernachtens  sind  Unterbrechungen  nur  bei  Reisen,  deren
Zweck  eine  außergewöhnliche  Beschleunigung  nicht  bedingt,  gestattet,  und  zwar:

a)  bei  Benutzung  von  Eisenbahnen  oder  Schiffen,  wenn  trotz  vorschriftsmäßigen

  Antritts  der  Reise  (Ziffer  1)  nach  Lage  der  bestehenden
Verbindungen  das  Reiseziel  erst  nach  einer  zwölfstündigen  Reisezeit  erreicht
  werden  kann,  bei  Benutzung  von  Schiffen  außerdem  nur  unter
der  ferneren  Voraussetzung,  daß  an  Bord  keine  Schlafeinrichtungen
für  Reisende  vorhanden  sind  und  durch  eine  Ausschiffung  die  Reisedauer
infolge  ungünstiger  weiterer  Beförderungsgelegenheit  nicht  wesentlich  vergrößert
  wird;

b)  bei  Benutzung  des  Landwegs  nach  Zurücklegung  einer  Strecke  von

75  Kilometer.

Notwendig  gewordene  Abweichungen  von  den  zu  a  und  b  gegebenen  Regeln
sind  in  dem  Forderungsnachweise  zu  erläutern.

Durch  Unterbrechungen  der  Dienstreisen  aus  privaten  Rücksichten  dürfen
der  Reichskasse  keinerlei  Mehrkosten  erwachsen.

5.  Zur  Reise  sind,  wenn  dadurch  Mehrkosten  vermieden  werden  können,
auch  Sonn=  und  Feiertage  zu  benutzen.

Wird  die  dienstliche  Tätigkeit  während  einer  Dienstreise  durch  Sonn=  und
Feiertage  oder  durch  besondere  dienstliche  Umstände  unterbrochen,  so  hat  der  Beamte
  auf  die  Tagegelder  für  die  Aufenthaltstage  oder  auf  die  Reisekosten  für  die
Rückkehr  zum  Wohnort  und  die  nochmalige  Reise  zum  Bestimmungsort  Anspruch,
je  nachdem  die  Berechnung  sich  für  die  Reichskasse  vorteilhafter  gestaltet.

Das  gleiche  gilt,  wenn  bei  einer  mehrere  Tage  erfordernden  dienstlichen
Verrichtung  die  tägliche  Rückkehr  an  den  Wohnort  durch  dienstliche  Gründe  oder
nach  Lage  der  bestehenden  Verbindungen  nicht  ausgeschlossen  ist.

6.  Ein  Beamter,  welcher  für  die  auf  der  Eisenbahn  zurückzulegende
Dienstreise  an  Fuhrkosten  im  Inlande  7  Pfennig  oder  mehr  für  das  Kilometer
zu  beanspruchen  hat,  ist  zur  Benutzung  von  Schnell=  und  Durchgangs-(D)zügen
verpflichtet,  wenn  dadurch  eine  im  dienstlichen  Interesse  liegende  Abkürzung  der
gesamten  Dauer  der  Dienstreise  ermöglicht  oder  eine  Unterbrechung  der  Reise  ver—
mieden  wird.

Die  gleiche  Verpflichtung  haben  auch  die  übrigen  Beamten,  sofern  jene
Züge  die  dritte  Wagenklasse  führen.

7.  Die  Weiter=  oder  Rückreise,  namentlich  bei  kürzeren  Reisewegen,  ist
nach  beendetem  Dienstgeschäfte  möglichst  noch  an  demselben  Tage  anzutreten,  und

65“
        <pb n="306" />
        —  294  —

zwar  von  der  Beamten,  welche  für  Reisen  auf  Landwegen  60  Pfennig  für  das
Kilometer  an  Fuhrkosten  erhalten,  erforderlichenfalls  unter  Benutzung  von  Extrapost
oder  Lohnfuhrwerk.

Hat  das  Dienstgeschäft  oder  die  Hinreise  nebst  dem  Dienstgeschäfte
7  Stunden  und  darüber  in  Anspruch  genommen,  so  werden  unter  kürzeren  Reisewegen
  solche  verstanden,  welche  in  höchstens  2  Stunden  zurückgelegt  werden
können.

Abweichungen  von  der  Regel  sind  in  dem  Forderungsnachweise  zu  begründen.

C.  Benutzung  von  Kleinbahnen.

1.  Als  Kleinbahnen  gelten  die  im  Reichskursbuch  als  solche  bezeichneten
Verkehrsmittel.  Sie  werden  in  nebenbahnähnliche  Kleinbahnen  und  in  Straßenbahnen
  unterschieden.  Ob  eine  Kleinbahn  im  Sinne  der  nachstehenden  Bestimmungen
  als  nebenbahnähnliche  oder  als  Straßenbahn  anzusehen  ist,  entscheidet
  im  Zweifelsfalle  die  Angabe  im  Kursbuche,  nötigenfalls  der  Reichskanzler.

2.  Die  Beamten  sind  verpflichtet,  bei  ihren  Dienstreisen  Kleinbahnen  zu
benutzen.

3.  Sie  erhalten  bei  Benutzung  von  nebenbahnähnlichen  Kleinbahnen  dieselben
  Fuhrkosten  einschließlich  Zu=  und  Abgangsgebühr  wie  bei  Benutzung  der
Eisenbahn.*)  Bei  Benutzung  von  Straßenbahnen  werden  ihnen  dagegen  nur
die  wirklich  verauslagten  Beträge  für  die  Fahrt  sowie  bis  zur  Höhe  der  verordnungsmäßigen
  Gebühr  auch  für  Zu=  und  Abgang  erstattet.  Eine  Belegung
ist  nicht  erforderlich.

4.  Ist  für  eine  Reise,  die  mit  einer  Kleinbahn  hätte  zurückgelegt  werden
können,  ein  Fuhrwerk,  eine  Eisenbahn  oder  ein  Schiff  benutzt,  so  ist  die  etwa
höhere  verordnungsmäßige  Entschädigung  hierfür  dann  zu  gewähren,  wenn  die
Benutzung  der  Kleinbahn  im  Interesse  einer  angemessenen  Erledigung  der  Reise
ungeeignet  gewesen  ist.

Als  Fälle  dieser  Art  gelten:

a)  wenn  durch  die  Benutzung  eines  anderen  Beförderungsmittels  als  der
Kleinbahn  eine  erhebliche,  im  dienstlichen  Interesse  liegende  Zeitersparnis
erzielt  wird;

b)  wenn  dadurch  eine  zweckmäßigere  Zeiteinteilung  hinsichtlich  der  zu
erledigenden  auswärtigen  Dienstgeschäfte  ermöglicht  wird;

c)  wenn  die  Kleinbahn  sich  zur  Beförderung  notwendig  mitzuführenden
Gepäcks  nicht  eignet;

d)  wenn  die  Kleinbahn  mit  Rücksicht  auf  die  dienstliche  Stellung  des
Beamten  als  ein  angemessenes  Beförderungsmittel  nicht  zu  erachten  ist.

 

*)  Wo  diese  Ausführungsbestimmungen  von  Eisenbahnen  oder  Eisenbahnstationen
sprechen,  sind  die  nebenbahnähnlichen  Kleinbahnen  oder  deren  Anhaltestellen  mit  inbegriffen,
soweit  sich  nicht  etwa  ein  anderes  aus  der  betreffenden  Vorschrift  ergibt.
        <pb n="307" />
        —  295  —

Kleinbahnen,  die  mehrere  Wagenklassen  führen,  sind  in  keinem  Falle
aus  Gründen,  welche  die  dienstliche  Stellung  des  Reisenden  betreffen,
als  ungeeignet  zur  Benutzung  anzusehen.

5.  Seitens  des  Beamten  sind  in  dem  Forderungsnachweise  die  Gründe
der  Nichtbenutzung  der  Kleinbahn  anzugeben.  Die  Entscheidung  darüber,  ob
diese  Gründe  gerechtfertigt  sind,  steht  vorbehaltlich  einer  abweichenden  Anordnung
der  obersten  Reichsbehörde  der  Dienststelle  zu,  welche  die  Richtigkeit  des  Forderungsnachweises
  zu  bescheinigen  hat.

6.  In  den  Forderungsnachweisen  sind  benutzte  Straßenbahnen  als  solche
ersichtlich  zu  machen.

D.  Voraussetzung  für  die  Gewährung  von  Reisekosten.

1.  Der  Wohnort  des  Beamten  und  der  Bestimmungsort  seiner  Dienstreise
  gelten  nur  dann  als  mindestens  2  Kilometer  voneinander  entfernt,  wenn
sowohl  die  Entfernung  von  der  Grenze  des  Wohnorts  bis  zur  Mitte  des  Bestimmungsorts
  als  auch  die  Entfernung  von  der  Ortsgrenze  des  letzteren  bis  zur
Mitte  des  ersteren  mindestens  2  Kilometer  beträgt.

Beträgt  nur  eine  dieser  Entfernungen  2  Kilometer  oder  mehr,  so  kann
allein  die  Erstattung  der  wirklich  verauslagten  Fuhr-=  und  sonstigen  Unkosten
(Brücken-,  Fährgeld)  gemäß  §  8  Abs.  1  Satz  2  der  Verordnung  vom  25.  Juni
1901  in  Frage  kommen,  und  zwar  auf  Grund  besonderer  Angaben,  deren  Belegung
  jedoch  nicht  erforderlich  ist.

Der  Anspruch  auf  Tagegelder  und  Fuhrkosten  wird  im  Falle  des  ersten
Satzes  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  die  auf  Eisenbahn,  Kleinbahn  oder
Schiff  zurückzulegende  Reisestrecke  weniger  als  2  Kilometer  beträgt.

2.  a)  Als  Ort  (Ziffer  1)  gilt  der  hauptsächlich  von  Gebäuden  oder  eingefriedigten
  Grundstücken  eingenommene  Teil  eines  Gemeinde-(Guts)
bezirkes,  sodaß  die  Ortsgrenze  ohne  Rücksicht  auf  vereinzelte  Ausbauten
oder  Anlagen  durch  die  Außenlinie  jenes  Bezirksteils  gebildet  wird.
Derartig  räumlich  zusammenhängende,  demselben  Gemeinde-(Guts.)
bezirk  angehörende,  von  Gebäuden  oder  eingefriedigten  Grundstücken
eingenommene  Flächen  gelten  auch  dann  als  ein  einziger  Ort,  wenn
etwa  für  einzelne  Teile  besondere  Ortsbezeichnungen  üblich  sind.

b)  Sind  in  einem  Gemeinde-(Guts-)  bezirke  mehrere  getrennt  voneinander
liegende  geschlossene  Ortschaften  vorhanden,  so  ist  jede  Ortschaft  für
sich  als  ein  Ort  anzusehen.  Die  durch  öffentliche  Anlagen,  Gewässer,
Festungswerke  und  Rayonbeschränkungen  bedingten  Unterbrechungen  des
baulichen  Zusammenhanges  mehrerer  Ortsteile  bewirken  für  sich  allein
keine  Trennung  des  Ortes  in  mehrere  Ortschaften  im  Sinne  dieser
Vorschrift.

c)  Hat  der  Beamte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  außerhalb  eines  Ortes
(a  und  b),  sei  es,  daß  in  dem  Gemeinde-(Guts-)  bezirk,  in  welchem
        <pb n="308" />
        —  296  —

der  Wohnsitz  sich  befindet,  ein  durch  die  geschlossene  Lage  der  Wohnstätten
  kenntlicher  Ortsbering  überhaupt  nicht  vorhanden  ist,  sei  es,
daß  die  dem  Beamten  angewiesene  Wohnstätte  außerhalb  der  Grenze
des  geschlossenen  Ortsberinges  liegt,  so  gilt  das  Wohnhaus  des  Beamten
als  Anfangspunkt  der  Dienstreise.

d)  Handelt  es  sich  um  die  Erledigung  eines  Dienstgeschäfts  an  einer  bestimmten
Stelle  außerhalb  eines  Ortes  (a  und  b),  so  gilt  dieser  Punkt  als  Endpunkt
  der  Dienstreise.

e) In  den  Fällen  zu  c  und  d  findet  die  Bestimmung  unter  1  sinngemäße
  Anwendung.

3.  Zur  Feststellung  der  hiernach  maßgebenden  Entfernungen  sind,  falls
diese  Feststellung  nicht  unter  Benutzung  der  zu  F4  angegebenen  Hilfemittel
erfolgen  kann,  die  Bescheinigungen  sachkundiger  Behörden  und  hinsichtlich  der  im
Auslande  gemachten  Dienstreisen  Bescheinigungen  der  Kaiserlichen  Gesandtschaften
oder  Konsulate  beizubringen.  Soweit  für  einen  Bezirk  durch  die  zuständigen
Behörden  amtliche  Entifernungskarten  aufgestellt  sind,  treten  diese  hinsichtlich  der
aus  ihnen  hervorgehenden  Entfernungen  an  die  Stelle  vorstehender  Bescheinigungen.

E.  Berechnung  der  Tagegelder.

1.  Der  Tag  der  Abreise  sowie  der  Tag  der  Ankunft  werden  als  Reisetage
gerechnet,  unbeschadet  der  Verpflichtung  des  Beamten,  die  Reisetage  tunlichst  auch
zur  Erledigung  der  Dienstgeschäfte  zu  benutzen.

2.  Tagegelder  können  für  ein  und  denselben  Tag  auch  bei  mehreren  Reisen
nur  einmal  gewährt  werden  und  zwar,  wenn  mehrere  Reisen  an  einem  und
demselben  Tage  oder  an  zwei  Tagen  innerhalb  24  Stunden  angetreten  und
beendet  sind,  nach  den  etwa  dafür  vorgesehenen  ermäßigten  Sätzen.

Sind  jedoch  nach  Sonderverordnungen  geringere  Tagegeldersätze  als  nach
der  Verordnung  vom  25.  Juni  1901  zu  gewähren,  so  kann  eine  Erhöhung  bis
zu  den  Sätzen  der  letzteren  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  bewilligt  werden.
  3.  Ein  Beamter,  der  bei  einer  vorübergehenden  Beschäftigung  außerhalb
seines  Wohnorts  die  vollen  Tagegelder  bezieht,  erhält  daneben  bei  weiteren  Dienst—
reisen  keine  Tagegelder.

Bezieht  er  für  eine  derartige  Beschäftigung  hinter  den  verordnungsmäßigen
zurückbleibende  Tagegelder  oder  eine  Pauschvergütung,  so  erhält  er  bei  weiteren
Dienstreisen  daneben  die  verordnungsmäßigen  Tagegelder  unverkürzt.

4.  Bewegt  die  Dienstreise  eines  Beamten,  welchem  für  die  Zeit  scin
Aufenthalts  im  Auslande  höhere  Tagegelder  als  für  das  Inland  bewilligt  sind,
sich  an  einem  Tage  innerhalb  und  außerhalb  des  Reichsgebiets,  so  wird  für  den
Tag  des  Uberganges  in  das  Ausland  der  höhere,  für  den  Tag  der  Rückkehr  in
das  Inland  der  niedrigere  Tagegeldersatz  gewährt.  Erfolgt  der  Übergang  in
das  Ausland  und  die  Rückkehr  in  das  Inland  an  demselben  Tage,  so  ist  der
höhere  Tagegeldersatz  zu  zahlen.
        <pb n="309" />
        —  297  —

F.  Berechnung  der  Fuhrkosten.

1.  Sind  nach  D  Fuhrkosten  zu  gewähren,  so  ist  für  ihre  Berechnung
bei  Eisenbahn=  oder  Schiffswegen  die  Entfernung  von  Eisenbahnstation  oder  Anlegeplatz
  zu  Eisenbahnstation  oder  Anlegeplatz,  bei  Landwegen  die  Entfernung
von  Ortsmitte  zu  Ortsmitte  maßgebend.

Bestehen  in  einem  Orte  mehrere  Eisenbahnstationen  oder  Anlegeplätze,  so
ist  der  letzte  dieser  Punkte  des  Ausgangsorts  und  der  erste  des  Endorts  der
Berechnung  zu  Grunde  zu  legen.  Nähere  Bestimmungen  für  einzelne  Orte  bleiben
vorbehalten.

Für  die  Berechnung  der  Entfernung  auf  dem  Landwege  tritt  in  den  Fällen
zu  D  2c  und  d  an  die  Stelle  der  Ortsmitte  das  Wohnhaus  des  Beamten
oder  der  Endpunkt  der  Dienstreise.

2.  Die  Berechnung  der  Fuhrkosten  erfolgt  ohne  Rücksicht  darauf,  welchen
Weg  der  Beamte  tatsächlich  eingeschlagen  und  welches  Beförderungsmittel  er
benutzt  hat,  nach  demjenigen  Wege,  welcher  sich  für  die  Reichskasse  unter  Mitberücksichtigung
  des  Tagegelderbezugs  als  der  mindest  kostspielige  darstellt  und
nach  dem  Zwecke  der  Reise  und  den  Umständen  des  besonderen  Falles  auch  von
dem  Beamten  wirklich  hat  benutzt  werden  können.

Hat  der  Beamte  auf  Grund  der  Bestimmung  zu  B  6  einen  Schnell=  oder
Durchgangszug  benutzen  müssen,  so  wird  der  infolgedessen  etwa  zurückgelegte
weitere  Weg  der  Entfernungsberechnung  zu  Grunde  gelegt.

3.  Bei  Reisen,  die  teils  auf  der  Eisenbahn  oder  zu  Schiff,  teils  auf  dem
Landwege  zurückzulegen  sind,  werden  die  Entfernungen  für  die  auf  Eisenbahn
oder  Schiff  zurückzulegenden  Strecken  einerseits  und  die  Landwegstrecken  anderseits
  besonders  berechnet  und  für  sich  abgerundet,  soweit  nicht  die  Vorschriften
zu  H.1  und  2  entgegenstehen.

4.  Für  die  Feststellung  der  Entfernungen  sind  bei  Reisen  auf  Eisenbahnen
die  Angaben  des  Reichskursbuchs  maßgebend.  Bei  Kleinbahnstrecken,  für  welche
die  Entfernungen  aus  dem  Reichskursbuche  nicht  ersichtlich  sind,  entscheiden  die
von  den  Kleinbahnunternehmungen  bekannt  gemachten  Fahrpläne  oder  Entfernungstafeln,
  in  deren  Ermangelung  die  amtlichen  Entfernungskarten  (D  3)  oder  die
Auskunft  der  Genehmigungs-  und  Aufsichtsbehörde.

Bei  Reisen  auf  Schiffen  werden  der  Entfernungsberechnung  die  Angaben
der  Post=  und  Eisenbahnkarte  des  Deutschen  Reichs,  und  wenn  die  Entfernungen
darauf  nicht  verzeichnet  sind,  diejenigen  des  Reichskursbuchs,  bei  Reisen  auf
Landwegen  die  Angaben  der  Post=  und  Eisenbahnkarte  zu  Grunde  gelegt.

Fehlen  solche  Angaben,  so  findet  die  Vorschrift  zu  D  3  Anwendung.

5.  Soweit  Dienstreisen  mit  unentgeltlich  gestellten  Verkehrsmitteln  ausgeführt
  werden,  sind  an  Fuhrkosten,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  zu  G  8,  nur  die
bestimmungsmäßigen  Entschädigungen  für  Zu=  und  Abgang  zu  gewähren  (§  5
der  Verordnung  vom  25.  Juni  1901).
        <pb n="310" />
        —  298  —

Unter  unentgeltlich  gestellten  Verkehrsmitteln  sind  solche  zu  verstehen,  deren
Kosten  aus  öffentlichen  Kassen  bestritten  werden,  bei  Reisen  auf  der  Eisenbahn,
Kleinbahn  oder  zu  Schiff  auch  solche,  welche  dem  Beamten  mit  Rücksicht  auf
den  Zweck  der  Dienstreise  von  dritter  Seite  zur  unentgeltlichen  Benutzung  gestellt
worden  sind.  Freie  Beförderung  auf  Grund  besonderer  persönlicher  Beziehungen
zwischen  dem  Beamten  und  einem  Dritten  kommen  nicht  in  Betracht.

Allerhöchste  Anordnungen  über  die  Vergütung  für  Reisen  mit  den  aus
Kronfideikommißfonds  bezahlten  Verkehrsmitteln  werden  hierdurch  nicht  berührt.

G.  Besondere  Bestimmungen  über  Zu=  und  Abgang.

1.  Ein  Zu=  und  Abgang  im  Sinne  des  §  41  der  Verordnung  vom
25.  Juni  1901  kann  nur  bei  Dienstreisen  entstehen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder
Schiffen  gemacht  werden.

2.  Auch  für  die  Zu=  und  Abgangsgebühr  gelten  die  Hin=  und  die  Rückreise
  als  besondere  Reisen.

3.  Die  Gebühr  enthält  die  Vergütung  für  den  Zugang  und  für  den
Abgang;  sie  kommt  daher,  wenn  nur  ein  Zugang  oder  nur  ein  Abgang  stattfindet,
  nur  im  halben  Betrage  zum  Ansatze.

4.  In  der  Regel  entsteht  ein  Zu=  und  Abgang  nur  bei  der  Hinreise  und
ein  zweiter  bei  der  Rückreise.

Ein  Zugang  entsteht  jedoch  nicht,  wenn  die  Hin=  oder  die  Rückreise  bei
Eisenbahnreisen  vom  Bahngebiete,  bei  Schiffsreisen  vom  Anlege=  oder  Liegeplatze,
vom  Ufer  oder  von  dem  Gebiete  der  Strom-  oder  Hafenanlagen  aus  angetieten
  wird.

Desgleichen  entsteht  kein  Abgang,  wenn  am  Endpunkte  der  Hin=  oder  der
Rückreise  die  vorbezeichneten  Gebiete  nicht  verlassen  werden  müssen.

5.  An  zwischenorten  entsteht  nur  dann  ein  Zu-  und  Abgang,  wenn  daselbst
  übernachtet  oder  ein  Dienstgeschäft  vorgenommen  und  zu  diesem  Zwecke  bei
Eisenbahnreisen  das  Bahngebiet,  bei  Schiffsreisen  der  Anlege=  oder  Liegeplatz,  das
Ufer  oder  das  Gebiet  der  Strom=  oder  Hafenanlagen  verlassen  werden  muß.

6.  Wenn  an  Zwischenorten,  an  denen  nicht  übernachtet  und  kein  Dienstgeschäft
  vorgenommen  wird,  eine  Eisenbahnstation,  eine  Anhaltestelle,  ein  Anlegeoder
  Liegeplatz  verlassen  und  die  Reise  von  einer  anderen  Eisenbahnstation,  einer
anderen  Anhaltestelle,  einem  anderen  Anlege=  oder  Liegeplatz  aus  fortgesetzt  werden
muß,  oder  wenn  daselbst  ein  Übergang  von  Eisenbahn  oder  Schiff  zur  Straßenbahn
  oder  umgekehrt  stattfindet,  so  werden  für  den  Übergang,  sofern  er  nicht
mittels  durchgehender  oder  unmittelbar  anschließender  Züge  über  eine  Verbindungsbahn
  erfolgen  kann,  die  baren  Auslagen  in  den  Grenzen  der  verordnungsmäßigen
Gebühr  für  Zu=  und  Abgang  erstattet.  Einer  Belegung  der  Auslagen  bedarf
es  nicht.  «

Ob  an  einem  Orte  mehrere  Eisenbahnstationen  oder  Schiffsanlegeplätze  sich
befinden,  sowie  darüber,  ob  zwischen  diesen  Punkten  für  den  Personenverkehr
        <pb n="311" />
        —  299  —

benutzbare  Verbindungsbahnen  vorhanden  sind,  entscheidet  die  Angabe  im  Reichs—
kursbuche.

7.  Falls  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  unter  4  und  5  ein  Zu—
oder  Abgang  ausnahmsweise  nicht  entsteht,  so  können  demjenigen  Beamten,  der
für  die  Reise  wegen  unentgeltlicher  Benutzung  des  Beförderungsmittels  Kilometervergütung
  nicht  zu  beanspruchen  hat,  etwa  entstandene  bare  Nebenkosten  auf
Grund  besonderer  Angaben  erstattet  werden,  deren  Belegung  nicht  erforderlich  ist.

8.  Die  Gebühr  für  Zu=  und  Abgang  kann  nur  zur  Hälfte  beansprucht
werden,  wenn  die  Beförderung  des  Beamten  nach  oder  von  der  Eisenbahnstation,
dem  Anlege=  oder  Liegeplatze  durch  unentgeltliche  (vergleiche  F  5)  Gestellung  eines
Beförderungsmittels  erfolgt.  Sie  ist  überhaupt  nicht  zahlbar,  wenn  eine  derartige
  Beförderung  sowohl  nach  wie  von  der  Eisenbahnstation,  dem  Anlege=  oder
Liegeplatze  stattfindet.

H.  Straßenbahn=  und  Landwegstrecken  in  Verbindung  mit  Ju=  und  Abgang.

1.  Die  Gebühr  für  Zu=  und  Abgang  schließt  die  Entschädigung  für  die
Benutzung  der  Straßenbahn  und  die  Fuhrkosten  für  Landweg  in  sich,  sofern  die
auf  der  Straßenbahn  oder  dem  Landwege  zurückzulegende  Entfernung  weniger
als  2  Kilometer  beträgt.

2.  Neben  der  Gebühr  oder  der  Erstattung  der  baren  Auslagen  (C  3)  für
Zu-=  und  Abgang  werden  die  Fuhrkosten  für  Landweg  nur  gewährt,  sofern  die
auf  diesem  zurückzulegende  Entfernung  mindestens  2  Kilometer  beträgt.

3.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Voraussetzung  von  1  und  2  vorliegt,
erfolgt  nach  den  Grundsätzen  zu  D.  Zutreffendenfalls  erfolgt  die  Berechnung  der
für  die  Höhe  der  Fuhrkosten  maßgebenden  Entfernung  nach  den  Vorschriften
zu  F.  Bei  diesen  Berechnungen  tritt  an  die  Stelle  des  Anfangs=  und  Endpunkts
der  Dienstreise  der  Anfangs=  und  Endpunkt  der  Landwegstrecke  oder  (Ziffer  1)
der  Straßenbahnfahrt.

4.  Wenn  nach  Verlassen  der  Eisenbahn,  der  Kleinbahn  oder  des  Schiffes
die  Dienstreise  Dienstgeschäfte  halber  oder  zum  Zwecke  des  Ubernachtens  unterbrochen
  und  demnächst  auf  dem  Landwege  fortgesetzt  wird,  so  wird  die  auf
letzterem  zurückgelegte  Entfernung  selbst  dann  vergütet,  wenn  sie  weniger  als
2  Kilometer  beträgt.

J.  Dauschvergütungen  für  Dienstreisen.

1.  Die  Festsetzung  von  Pauschvergütungen  für  bestimmte  einzelne  Fälle  bleibt
vorbehalten.  Bereits  erfolgte  Festsetzungen  bleiben  in  Kraft.

2.  Die  Pauschvergütungen  enthalten  die  Entschädigung  für  die  Hin=  und
Rückreise  und  die  während  des  Aufenthalts  am  Bestimmungsort  entstehenden
Ausgaben.  Sie  bleiben,  sofern  es  sich  nicht  um  Pauschentschädigungen  handelt,
welche  zur  Abgeltung  sämtlicher  in  einem  gewissen  Zeitraume  gemachter  Dienstreisen
  bestimmt  sind,  auf  diejenigen  Dienstreisen  beschränkt,  bei  denen  die  Rück-Reichs-Gesetzbl.

  1903.  66
        <pb n="312" />
        .

S

—  300  —

kehr  noch  an  demselben  Tage  erfolgt.  Andernfalls  sind  die  Overordnungsmäßigen
Gebühren  zu  gewähren.  Die  Bestimmungen  zu  B  5  Abs.  2  und  3  finden  auch
hier  Anwendung.  Für  Versetzungsreisen  sind  stets  die  verordnungsmäßigen  Gebühren
  zu  gewähren.

3.  Neben  der  Pauschvergütung  sind  Fuhrkosten  für  einen  mitgenommenen
Diener  nicht  zu  gewähren.

4.  Wenn  auf  Grund  sonstiger  Vorschriften  die  für  Dienstreisen  zu  gewährenden
  Vergütungen  sich  niedriger  stellen  als  die  Pauschvergütungen,  so  behält
es  bei  den  ersteren  sein  Bewenden.

5.  Die  Reisen,  für  welche  Pauschvergütungen  gewährt  werden,  sind  nur
in  dem  Falle  mit  anderen  Dienstreisen  zu  verbinden,  daß  dienstliche  Gründe  es
notwendig  machen  oder  dadurch  keine  Mehrkosten  entstehen.

K.  Vorschußzahlung  und  Forderungsnachweise.

1.  Dem  Beamten,  der  eine  Dienst-  oder  Versetzungsreise  auszuführen  hat,
können  auf  seinen  Antrag  in  Grenzen  der  Gebühren  Vorschüsse  gezahlt  werden.

2.  Die  Zahlung  der  Reisegebührnisse  erfolgt  auf  Grund  des  Forderungsnachweises,
  durch  dessen  Vollziehung  der  Beamte  die  Verantwortung  für  die
Richtigkeit  der  gemachten  Angaben  übernimmt.  Notwendige  Erläuterungen  über
die  Zahlbarkeit  der  Gebühren  sind  in  den  Nachweis  aufzunehmen.  Ebenso  sind
entstandene  notwendige  Auslagen  erforderlichenfalls  zu  begrüunden  und,  sofern
nach  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  davon  abgesehen  werden  darf,  nachzuweise.
Der  Beginn  und  die  Beendigung  der  Dienst=  oder  Versetzungsreise  müssen,  sofem
die  Höhe  der  Vergütung  davon  abhängt,  nach  Tag  und  Stunde  genau  angegeben
  werden.  Bei  Erhebung  eines  Vorschusses  ist  eine  Angabe  über  seine
Höhe  und  die  Kasse,  aus  der  er  empfangen  ist,  erforderlich.

Der  Forderungsnachweis  ist  von  der  zuständigen  Dienststelle  mit  der  Bescheinigung
  der  Richtigkeit  zu  versehen,  welche  das  Anerkenntnis  der  Notwendigkeit
  der  Reise,  der  geschehenen  Ausführung  der  Dienstgeschäfte  sowie  der  Angemessenheit
  der  zu  den  letzteren  verwendeten  Zeitdauer  und  der  Richtigkeit  der
rsB...  Dauer  überhaupt  in  sich  begreift.

4.  Die  Aufstellung  des  Forderungsnachweises  soll  nach  dem  als  Anlage
beigegebenen  Muster  erfolgen,  vorbehaltlich  der  durch  besondere  Verhältnisse  gebotenen
  Anderungen.

L.  Schlußbestimmungen.
1.  Dieser  Erlaß  findet  auf  die  Dienstreisen  Anwendung,  welche  nach  dem
31.  Dezember  1903  angetreten  werden.

2.  Bei  Reisen  im  Auslande  bleiben  seine  Bestimmungen  insoweit  außer
Anwendung,  als  dies  durch  die  besonderen  Verhältnisse  des  Auslandes  jeweilig
        <pb n="313" />
        —  301  —
geboten  ist.  Inwieweit  dies  zutrifft,  entscheidet  die  die  Richtigkeit  des  Forderungsnachweises
  bescheinigende  Dienststelle.

3.  Auf  Dienstreisen  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten  finden
die  Bestimmungen  dieses  Erlasses  keine  Anwendung;  für  die  von  Beamten  des
Auswärtigen  Amts  auszuführenden  Dienstreisen  sind  sie  nur  dann  maßgebend,
wenn  Anfangs=  und  Endpunkt  der  Reise  innerhalb  des  Reichsgebiets  liegen.

Berlin,  den  12.  Oktober  1903.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

66“
        <pb n="314" />
        <pb n="315" />
        —  303  —
Muster.

Forderungsnachweis
über  Tagegelder  und  Fuhrkosten  für  die  nachbezeichnete,  auf  Grund  der  Verfügung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

⅛7deie.  vom.....
von  dem  Unterzeichneten  ausgeführte  Dienstreise.
Zahl  Kilometer
der  2.  Zahl  "  Zu-  und
Zeit  Stunde  der  Tage  der  Zeit.          Reiseweg  Eisen-  Abgang,  wenn
a)  des  Be-  ·  abschnitte  bahn,  Eisenbahn,
der  ginns,  mit  mit  er bis  zu  und  Eisennebenbahn  Land  nebenbahnähn-.
  mäßig.21  Stunden  Land  liche  Klein-Ausführung
  D)  der  Be-  vollen  »  .  ähnliche
endigung  Tage—  Ten  mit  dem  Angabe  der  dienstlichen  Der-  Klein-  weg.  bahn  oder
der  Reise.el-  1½  fachen  richtungen.  bahn  Schiff  benutzt
dern.  Z  4  Satze?).  oder  ist.
Monat.  Tag.  bern  Schiff.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—

1)  Wenn  die  Dienstreise  an  einem  und  demselben  Tage  angetreten  und  beendet  wird.  Alllerhöchste  Verordnung  vom

 

––.

25.  6.  1001,  §  1  Abs.  3.
2)  Wenn  eine  Dienstreise  sich  auf  zwei  Tage  erstreckt  und  innerhalb  24  Stunden  beendet  wird  a.  a.  O.  §  1  Abs.  2.
        <pb n="316" />
        Worten

—  —

304

Berechnung  der  Tagegelder  und  Fuhrkosten.

A.  Tagegelder,  volle,  für...  Tage,jl...  Mark
„  ermäßigte,  für  Tage,  je  Mark

»  1!J,fache,für-............  mal24Stunden,je-B.

  Fuhrkosten  für  Kilometer  Eisenbahn,  nebenbahnähnliche  Kleinbahn
  oder  Schiff,  für  jedes  Kilometer

„  u„Q  Kilometer  Landweg,  für  jedes  Kilometer.  Pf.

»  für  Mitnahme  eines  Dieners!)  auf  Kilometer,  für

jedes  Kilometer  5  Pfenigg  .  .  .  .....  .  .  .  ...

Zu-  und  Abgänge  zum  Satze  von

C.  Auslagen  bei  Benutzung  der  Straßenbahn:
a)  für  Fahrt

b)  beim  Zu-  und  Abgange

c)  für  Mitnahme  eines  Dienerst)  .  .  .  .  ..

D.  Auslagen  für  Zu-  und  Abgang  beim  Bahnhofswechsel  sowie  beim  Ubergange
  zwischen  Eisenbahn  und  Straßenbahn.  ....  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...

Zusammen  .  .  ..
–.—  Mark  aus  der

Auf  obigen  Betrag  habe  ich  einen  Vorschuß  von
4

6)
N.,  den

 

(Name  und  Dienststellung  des  Fordernden.)

Nach  den  Entfernungen,  den  Sätzen  und  rechnerisch  richtig.
(Berichtigt  auf  )

N.,  den

 

(Name  und  Dienststellung  des  Rechnungsbeamten.)

Die  Richtigkeit  wird  bescheinigt.
Die  Kasse  wird  angewiesen,  den  vorstehenden  Betrag  mit
zu  zahlen  und  bei  Kap.  Tit.

 

 

(Behörde,  Unterschrift.)

N.,  den

An

die  —.—.—  Kasse.

Quittung.
Obige

 

Geldbetrag
Mark.

 

 

1
1

Kasse  erhalten.

 

Mark  P,.  in

—.  des  Etats  zu  verrechurn.

 

empfangen  zu  haben,  bescheinigt
N.,  den

 

 

(Unterschrift.)

1)  Die  im  §  1  unter  I  bis  IV  der  Verordnung  vom  25.  6.  1901  bezeichneten  Beamten  bei  Reisen  auf  Eisenbahnen,
Schiffen  oder  Kleinbahnen.

)  Begründung  der  Nichtbenutzung  der  Kleinbahn.
*)  Amtliche  Versicherung,  daß  ein  Diener  mitgenommen  ist.
        <pb n="317" />
        —  305  —

 

 

Aushang.
Erläuterungen.
I.  Zu  D 2 e.
·#  O
1.  4  B

II.

Die  Dienstreise  wird  von  dem  außerhalb  eines  Ortes  liegenden
Wohnhaus  4  des  Beamten  nach  dem  Orte  B  ausgeführt  (2c);  dann
werden,  da  nach  den  Grundsätzen  zu  D  1,  um  den  Anspruch  auf
Tagegelder  und  Fuhrkosten  zu  begründen,  auch  die  Entfernung  von
der  Grenze  des  Ortes  B  nach  4  2  Kilometer  betragen  muß,  Tagegelder
  und  Fuhrkosten  nicht  gewährt,  wenn  diese  Entfernung  geringer
ist  als  2  Kilometer,  auch  wenn  die  Mitte  von  B  über  2  Kilometer
von  4  entfernt  ist.

0  "

 

.  B  4

Das  gleiche  gilt,  wenn  von  dem  Wohnorte  B  aus  ein  Dienstgeschäft
  an  der  außerhalb  eines  Ortes  liegenden  Stelle  4  vorzunehmen
ist  (2  d).
6

 

.  4  B

Liegen  sowohl  das  Wohnhaus  des  Beamten  als  auch  die  Stelle
des  Dienstgeschäfts  außerhalb  von  Orten,  so  entscheidet  die  Entfernung
zwischen  diesen  beiden  Punkten.

Zu  H2  und  3.

Eisenbahn  Landweg
□  -

 

O

·  4  B  C—

Der  Anfangspunkt  der  Landwegstrecke  (Bahnhof  B)  und  der
Endpunkt  C  liegen  innerhalb  je  eines  Ortes.

Fuhrkosten  für  die  Landwegstrecke  werden  gewährt,  wenn  sowohl
die  Entfernung  von  der  Grenze  des  Ortes  B  nach  der  Mitte  des
Ortes  C,  als  auch  diejenige  von  der  Grenze  des  Ortes  C  nach  der
Mitte  des  Ortes  B  2  Kilometer  betragen  (D  1).

Die  für  die  Höhe  der  Fuhrkosten  maßgebende  Entfernung  wird,
wenn  diese  Voraussetzung  zutrifft,  von  Mitte  B  nach  Mitte  C  berechnet
  (F  1  Abst.  1).

Eisenbahn  Landweg
□  2555äJ

4  B  C

Der  Anfangspunkt  der  Landwegstrecke  (Bahnhof  B)  liegt  inner—
halb,  der  Endpunkt  C  außerhalb  eines  Ortes.

Fuhrkosten  für  die  Landwegstrecke  werden  gewährt,  wenn  die

Entfernung  von  der  Grenze  des  Ortes  B  nach  dem  Punkte  C  2  Kilometer
  beträgt  (D  2  d)e).
        <pb n="318" />
        —  306  —

Die  für  die  Höhe  der  Fuhrkosten  maßgebende  Entfernung  wird
zutreffendenfalls  von  Mitte  #  nach  C  berechnet  (F  1  Abs.  1  und  3).

 

4  Eisenbahn  B  ·C
·0  ·.0
3  4  Bahnhof  B  Landweg

Der  Anfangspunkt  der  Landwegstrecke  (Bahnhof  2)  liegt  außerhalb
  eines  Ortes,  der  Endpunkt  C  innerhalb  eines  solchen.

Fuhrkosten  für  die  Landwegstrecke  werden  gewährt,  wenn  die
Entfernung  von  Bahnhof  B  nach  der  Grenze  von  C  2  Kilometer  beträgt,
  ohne  daß  es  auf  die  Entfernung  zwischen  Bahnhof  und  Ortbh
ankommt  (D  1,  2  c  c0.

Zutreffendenfalls  wird  die  für  die  Höhe  der  Fuhrkosten  maß
gebende  Entfernung  von  Bahnhof  K  bis  zur  Ortsmitte  C  berechnet
(F1  Abs.  1  und  3).

Eisenbahn  Landweg

—

4.  2  i  “  2  3

Der  Anfangspunkt  der  Landwegstrecke  (Bahnhof  B)  und  die  Strle
des  Dienstgeschäfts  (C  liegen  außerhalb  von  Orten.

Fuhrkosten  für  die  Landwegstrecke  werden  gewährt,  wenn  die
Entfernung  zwischen  Bahnhof  B  und  Punkt  C  2  Kilometer  beträgt.
Diese  Entfernung  wird  auch  der  Kostenberechnung  zu  Grunde  gelegt
(0  1,  2c,  d,  e,  Fl.  Abf..  3).

In  gleicher  Weise  gestaltet  sich  die  Anwendung  der  Grundsätze,
wenn  die  Landwegstrecke  der  Eisenbahn=  usw.  fahrt  vorhergeht,  also
zwischen  dem  Abgangs=  und  demjenigen  Punkte  liegt,  an  welchem  der
Übergang  auf  die  Bahn  usw.  stattfindet.  Das  gleiche  gilt  auch,  wenn
die  Landwegstrecke  weder  am  Anfange  noch  am  Ende  einer  Dienstreie
liegt,  sondern  das  Zwischenglied  zweier  Eisenbahn=  usw.  reisen  bildet.

III.  Zu  H4.

Eisenhahn  O   Landweg  0
5  0
Der  Beamte  erledigt  nach  Verlassen  der  Eisenbahn  in  B  Dienstgeschäft
oder  nächtigt  daselbst.  Sodann  begibt  er  sich  zur  Erledigung  von  Dienstgeschäften
auf  dem  Landwege  nach  C.

Selbst  wenn  die  Strecke  B  C  unter  2  Kilometer  beträgt,  hat  er  Anspuch
auf  Fuhrkosten.

IV.  Die  unter  II  und  III  angegebene  Berechnungsart  findet  auch  Anwendung,
  wenn  in  den  Beispielen  daselbst  die  Reisestrecke  4  „  statt  mit  der
Eisenbahn  mit  der  Straßenbahn  zurückgelegt  wird.

 

 

—

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="319" />
        —  307  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  46.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Notenwechsel  zwischen  dem  Auswärtigen  Amte  und  der  Botschaft
  der  Französischen  Republik  in  Berlin  vom  L.  3  4  1903  über  die  zwischen  Deutschland  und

Frankreich  am  19.  April  1883  geschlossene  Übereinkunft  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und
Kunst.  S.  307.

 

 

 

——  —

 

 

(Nr.  3002.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Notenwechsel  zwischen  dem  Auswärtigen  Amte

und  der  Botschaft  der  Französischen  Republik  in  Berlin  vom  5  1903

über  die  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  am  19.  April  1883  geschlossene
Übereinkunft  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst.  Vom
25.  November  1903.

zwischen  dem  Auswärtigen  Amte  und  der  Botschaft  der  Französischen  Republik
in  Berlin  hat  der  nachstehende  Notenwechsel  stattgefunden.

Berlin,  den  25.  November  1903.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Freiherr  von  Richthofen.

 

 

 

(Ubersetzung.)
Ambassade  de  France  en  Französische  Botschaft  in
Allemagne.  Deutschland.
Berlin,  le  2  Juin  1903.  Berlin,  den  2.  Juni  1903.
Monsieur  le  Sous-Secrétaire  Herr  Unterstaatssekretär!

d'Etat,

Le  Ministre  des  Aflaires  Etrangeres  Der  Minister  der  auswärtigen  Anvient
  de  charger  cette  Ambassade  gelegenheiten  hat  soeben  diese  Botschaft
Tappeler  Tattention  de  Votre  Ex-  beauftragt,  die  Aufmerksamkeit  Eurer
cellence  sur  une  situation  qui  semble  Exzellenz  auf  eine  Sachlage  zu  lenken,

Reichs.  Gesetzbl.  1903.  67

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Dezember  1903.
        <pb n="320" />
        intereser  au  plus  haut  point  les
droits  des  auteurs  et  editeurs  francais
  en  Allemagne.

Aux  termes  Tune  convention  intervenne
  le  15  Janvier  1892  entre  IAlle.-magne
  et  les  Etats-Unis  est  Ctabli
le  traitement  de  réciprocite  en  maticre
de  propricté  littcraire  et  artistiquc,
lle  sorte  due  les  Américains  béndlicient
  en  Allemagne  de  la  loi  du
19  Juin  1901  laquelle,  —  dans  son
Art.  12  —  allranchit  de  toute  restriction
  le  droit  de  traduction  en  lassimilant
  purement  et  simplement  à
celui  de  reproduction.

 

Or  les  Français  pour  jouir  en
Allemagne  du  droit  de  traduction,
pendant  toute  la  durée  du  droit  sur
Toriginal,  sont  temis  de  faire  traduire
  leur  oeu#e  dans  les  dix  anérs
  dui  Ssuivent  sa  publication

Mais  la  convention  litteraire  du
19  Avril  1883  tonjours  en  viguneur,
Votre  Excellence  le  sait,  entre  la
France  et  IAllemagne  contient
(Art.  16)  la  clause  du  traitement  reciprodue
  dela  nation  la  plus  lavorisce.

Aussi,  invoduant  cette  clause,  mon
Louvernement  ne  saurait  douter  due
celni  de  Sa  Majeste  I’Inpereur  et
Roi  soit  disposé  à  Cctendre,  en  matire
  de  traduction,  aux  auteurs
francais  le  traitenent  assurc  aux
auteurs  américains  par  TPeflet  com-Dindc
  de  la  convention  de  1892  et0
de  la  loi  allemande  de  1901.

e  crois  devoir  ajouter  qdue,  bien
entendu,  nous  accorderions  à  cet
cgard  aux  auteurs  allemands  en

308

welche  im  höchsten  Grade  die  Rechte
der  französischen  Urheber  und  Verleger
in  Deutschland  anzugehen  scheint.

Gemäß  einer  am  15.  Januar  1892
zwischen  Deutschland  und  den  Vereinigten
Staaten  geschlossenen  Übereinkunft  ist
die  wechselseitige  Gleichstellung  auf  dem
Gebiete  des  literarischen  und  künstlerischen
Urheberrechts  in  der  Weise  festgelegt
worden,  daß  die  Amerikaner  in  Deutschland
  die  Vorteile  des  Gesetzes  vom
19.  Juni  1901  genießen,  welches  —  in
Artikel  12  —  das  Recht  der  Übersetzung
von  jeder  Beschränkung  befreit,  indem
es  dasselbe  vollständig  dem  Rechte  der
Reproduktion  gleichstellt.

Dagegen  sind  die  Franzosen,  um  in
Deutschland  das  Übersetzungsrecht  während
  der  ganzen  Dauer  des  Rechtes  am
Originalwerke  zu  genießen,  gehalten,  ihr
Werk  innerhalb  der  auf  die  Veröffentlichung
  des  letzteren  folgenden  zehn  Jahre
übersetzen  zu  lassen.

Die,  wie  Eurer  Exellenz  bekannt,
immer  noch  zwischen  Frankreich  und
Deutschland  in  Kraft  bestehende  Literarkonvention
  vom  19.  April  1883  enthält
jedoch  im  Artikel  16  die  Klausel  der  wechselseitigen
  Behandlung  auf  dem  Fuße  der
meistbegünstigten  Nation.

Unter  Berufung  auf  diese  Klausel
glaubt  auch  meine  Regierung  nicht
zweifeln  zu  können,  daß  die  Regierung
Seiner  Mazjestät  des  Kaisers  und  Königs
geneigt  ist,  die  den  amerikanischen  Urhebern
  auf  Grund  der  Übereinkunft  von
1892  in  Verbindung  mit  dem  deutschen
Gesetze  von  1901  zugesicherte  Behandlung
hinsichtlich  des  Übersetzungsrechts  auch
auf  die  französischen  Urheber  auszudehnen.

Ich  glaube  hinzufügen  zu  sollen,  daß
wir  selbstverständlich  in  dieser  Hinsicht
den  deutschen  Urhebern  in  Frankreich
        <pb n="321" />
        ÔÒ

TFrance  un  traitement  semblable  à
celui  dont  nos  auteurs  bendficicraient
  en  Allemagne.

Veuillez  agréer,  Monsieur  le  Sous-Sccretaire
  d'’Etat,  les  assurances  de
ma  haute  consideration.

G.  Bihourd.

Son  Excellence,
Monsieur  de  Mühlberg,  Secretaire
  TEtat  p.  i.  aux  Assaires
Etrangeres.

309

—.

die  gleiche  Behandlung  gewähren  werden,
welche  unsere  Urheber  in  Deutschland
genießen  werden.

Genehmigen  Sie,  Herr  Unterstaatssekretär,
  die  Versicherung  meiner  ausgezeichneten
  Hochachtung.

G.  Bihourd.

Seiner  Exzellenz
Herrn  von  Mühlberg  stellvertretendem
  Staatssekretär  des  Auswärtigen
  Amts.

Berlin,  den  13.  Juli  1903.

Der  Unterzeichnete  beehrt  sich,  dem  Geschäftsträger  der  Französischen  Republik,
Herrn  G.  Prinet  den  Empfang  der  Note  Seiner  Exzellenz  des  Herrn  Botschafters
  vom  2.  v.  M.  zu  bestätigen  und  dazu  folgendes  zu  bemerken:

Auf  Grund  des  Übereinkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  über  den  gegenseitigen  Schutz  der  Urheberrechte
vom  15.  Januar  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  473)  genießen  die  amerikanischen
Bürger  für  ihre  Werke  der  Literatur  in  Deutschland  den  Übersetzungsschutz  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  227).  Vermöge
  der  Meistbegünstigungsklausel  im  Artikel  16  des  deutsch-französischen
Literarvertrags  vom  19.  April  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  269)  haben  deshalb
unter  der  Voraussetzung  der  Gegenseitigkeit  auch  die  französischen  Urheber  für
ihre  Werke  auf  den  gleichen  Schutz  Anspruch.

Diese  Voraussetzung  ist  nunmehr  gegeben,  da  Seine  Exzellenz  der  Herr
Botschafter  in  der  oben  erwähnten  Note  namens  seiner  Regierung  erklärt  hat,
die  Französische  Regierung  werde  den  deutschen  Urhebern  in  Frankreich  hinsichtlich
des  Urheberrechtsschutzes  die  gleiche  Behandlung  wie  den  französischen  Urhebern
einräumen.

Der  Unterzeichnete  benutzt  auch  diesen  Anlaß,  um  dem  Herrn  Geschäftsträger
  die  Versicherung  seiner  vorzüglichsten  Hochachtung  zu  erneuern.

von  Mühlberg.
An  den  Geschäftsträger  der  Französischen  Republik  Herrn  G.  Prinet.

–———- 



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="322" />
        <pb n="323" />
        —  311  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 47.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  311.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  des  dem  Gesetz
über  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben  vom  30.  März  1903  beigegebenen  Verzeichnisses.
S.  312.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §  12,  §  13  Abs.  1
des  Gesetzes  über  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben  vom  30.  März  1903.  S.  312.

 

 

 

 

(Nr.  3003.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  11.  Dezember  1903.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VIII.  Ausgabe  1903,  Reichs-Gesetzbl.
  von  1903  S.  125))  ist  wie  folgt  abgeändert  worden:

Unter  „Österreich  und  Ungarn.  I.  Im  Reichsrate  vertretene
Königreiche  und  Länder  (einschließlich  Liechtenstein).“  ist  in  Nr.  1a
nachgetragen:

5)  Spalato-Sini;
und  in  Nr.  17  hat  die  lit.  h  folgende  Fassung  erhalten:

b)  Überetscherbahn  (Lokalbahn  Bozen—Kaltern  und  die  elektrisch  betriebene
  Kleinbahn  Kaltern  -—Mendel  [Mendelbahnl).

Berlin,  den  11.  Dezember  1903.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1903.  68
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Dezember  1903.
        <pb n="324" />
        —  312  —

(Nr.  3004.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  des  dem  Gesetz  über  Kinderarbeit  in
gewerblichen  Betrieben  vom  30.  März  1903  (Reichs-Gesetzbl.  S.  113)  beigegebenen
  Verzeichnisses.  Vom  17.  Dezember  1903.

Auf  Grund  des  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen
  Betrieben,  vom  30.  März  1903  (Reichs-Gesetzbl.  S.  113)  hat  der  Bundesrat
  beschlossen:

Die  Anführung  unter  V  alinea  5  des  dem  Gesetz  anliegenden  Verzeichnisses

erhält  folgende  Fassung:
Werkstätten,  in  denen  Blei,  Kupfer,  Zink  oder  Legierungen  dieser
Metalle  bearbeitet  oder  verarbeitet  werden,  mit  Ausnahme  von  Werkstätten,
  in  denen  ausschließlich  eigene  Kinder  und  diese  lediglich  mit
Sortieren  und  Zusammensetzen  von  Uhrenbestandteilen  beschäftigt  werden.

Berlin,  den  17.  Dezember  1903.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

———

(Nr.  3005.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §  12,  §  13
Abs.  1  des  Gesetzes  über  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben  vom
30.  März  1903  (Reichs-Gesetzbl.  S.  113).  Vom  17.  Dezember  1903.

Auf  Grund  des  §  14  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen
  Betrieben,  vom  30.  März  1903  (Reichs-Gesetzbl.  S.  113)  hat  der  Bundesrat
  beschlossen:  ·

I.JnAbwcichungvonderVorschriftim§12a.a.O.dürfenbiszum
31.  Dezember  1905  im  Königlich  Preußischen  Regierungsbezirke  Düsseldorf  in
Werkstätten  der  Bandweberei  (Bandwirkerei)  und  im  Großherzoglich  Badischen
Kreise  Waldshut  in  Werkstätten  der  Weberei  (Band=  und  Stoffweberei)  —  Gewerbeklasse
  IX e  der  Gewerbestatistik  —  eigene  Kinder  mit  dem  Spulen,  insbesondere
  auch  mit  dem  Spulen  mittels  Spulmaschinen,  die  durch  elementare  Kraft
betrieben  sind,  unter  folgenden  Bedingungen  beschäftigt  werden:
1.  Die  Kinder  müssen  am  1.  Januar  1904  das  zehnte  Lebensjahr  vollendet
  haben.
2.  Die  Beschäftigung  ist  nur  gestattet,  wenn  sich  Wohnung  und  Werkstätte
  in  demselben  Hause  befinden  und  in  der  Werkstätte  nicht  mehr
als  drei  Webstühle  betrieben  werden.
        <pb n="325" />
        —  313  —

3.  Bei  der  Beschäftigung  sind  die  Bestimmungen  des  §  13  Abs.  1  a.  a.  O.
über  die  Zeit  der  Beschäftigung  sowie  über  die  Pausen  zu  beobachten.
II.  In  Abweichung  von  der  Vorschrift  im  §  13  Abs.  1  a.  a.  O.  dürfen
bis  zum  31.  Dezember  1905  in  den  im  anliegenden  Verzeichnis  aufgeführten
Werkstätten,  in  denen  die  Beschäftigung  nicht  nach  §  12  a.  a.  O.  verboten  ist,
eigene  Kinder  unter  zehn  Jahren  nach  Maßgabe  der  sonstigen  Bestimmungen  des
§  13  Abs.  1  a.  a.  O.  sowie  folgender  weiterer  Bedingungen  beschäftigt  werden:
1.  Die  Kinder  müssen  am  1.  Januar  1904  das  achte  Lebensjahr  vollendet
  haben.
2.  Die  Kinder  dürfen  nur  mit  denjenigen  Arbeiten  beschäftigt  werden,
welche  nach  dem  Verzeichnisse  für  die  einzelnen  Werkstätten  gestattet  sind.
3.  Die  Beschäftigung  mit  den  einzelnen  Arbeiten  darf  nur  in  denjenigen
Bezirken  stattfinden,  für  welche  diese  Arbeiten  nach  dem  Verzeichnisse
zugelassen  sind.

Berlin,  den  17.  Dezember  1903.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

68“
        <pb n="326" />
        314

Derzeichnis  derjenigen  Werkstätten,

in  deren  Betrieb  in  Abweichung  von  der  Vorschrift  im  §  13  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend
Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben,  vom  30.  März  1903  (Reichs-Gesetzbl.  S.  113)
eigene  Kinder  unter  zehn  Jahren  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  17.  Dezember  1903  (Reichs-Gesetzbl.  S.  312)  bis  zum  31.  Dezember  1905

beschäftigt  werden  dürfen.

Auf  solche  Werkstätten,  in  denen  durch  elementare  Kraft  (Dampf,  Wind,  Wasser,  Gas,  Luft,  Elektrizität
u#sw.)  bewegte  Triebwerke  nicht  bloß  vorübergehend  zur  Verwendung  kommen,  sowie  auf  solche  Werk.
stätten,  in  deren  Betrieb  nach  §  12  a.  a.  O.  aus  sonstigen  Gründen  Kinder  nicht  beschäftigt  werden  dürfen,
finden  die  Ausnahmen  keine  Anwendung.

 

 

 

 

 

Gewerbeklase  Bezeichnung  Art  der  Beschäftigung,  Bezirke,
Gewerbeart  der
der  7  ·  -  -
Gewerbestatik  Werkstätten  für  welche  die  Ausnahme  gewährt  ist.
1  2  3  4
IVa  2.  Verfertigung  grober  Bekleben  der  Schiefergriffel  mit  Sachsen-Meiningen:  Kreis  Sonne-Schieferwaren.
  Papier,  Bemalen,  Zählen,  Ein=  berg  und  Amtsgerichtsbezirk  Eisfeld.
legen  in  Etuis.
IVa9,  Verfertigung  von  Spiell]  Zählen  der  Märbel  und  Verpacken  in  Sachsen-Meiningen:  Kreis  Sonne-IVd
  7  u.  waren  aus  Stein,  kleine  Säckchen;  bei  Porzellan-/  berg  und  Anmtsgerichtsbezirk  Eis—
IVes.  Porzellan  oder  Glas.  märbeln  auch  Bemalen.  Bemalen  feld;  Sachsen-Coburg  und  Gotha:
und  Anstreichen  von  Puppen.  Anmtzgerichtsbezirke  Neustadt  und
gliedern,  Sortieren  und  EinsetzenRodach.
von  Puppenaugen,  Zusammensetzen
von  Duppenteilen.  Zusammensetzen
von  Christbaumschmuck,  Garnieren
(Anbringen  von  Osen,  Hütchen,
Schlingen  und  dergleichen),  Sortieren,
  Einlegen  in  Kartons.  Aufreihen
  von  Perlen  auf  Fäden.
IVd6,  Ve,Bearbeitung  von  Knöpfen  Aufnähen  und  Aufstecken  auf  die  Hreußen:  Regierungsbezirke  Düssel-IXh,
  aus  Porzellan,  Metall,  Karten.  dorf  und  Aachen;  Sachsen:  Kreis-XIIg#
  3.  Horn,  Perlmutter  und  hauptmannschaften  Chemnitz  und

 

dergleichen.

 

 

Zwickau;  Baden:  für  das  Großherzogtum;
  Sachsen-Altenburg:
für  die  Städte  Schmölln  und  Gößnitz
  und  die  benachbarten  ländlichen
Ortschaften;  Schwarzburg-Rudolstadt:
  für  das  Fürstentum.
        <pb n="327" />
        315

 

 

Gewerbeklasse

 

 

 

 

oder  Bezeichnung  Art  der  Beschäftigung,  Bezirke,
Gewerbeart  der  —
der  «  -  -  »  -
Gewerbestatistu  Werkstätten  fuͤr  welche  die  Ausnahme  gewährt  ist.
1  2  8  «  4
IVd6.Herstellung von Aufreihen von Perlen.  Baden:  für  das  Großherzogtum.
Porzellanwaren.
½  »  Abputzen  der  geformten  oder  ge-  Schwarzburg-Rudolstadt:  für  das
gossenen  Gegenstände  vor  dem  Fürstentum;  Schwarzburg-Son-Brande.
  derebausen:  für  das  Fürstentum.
IVe  3.Glasbläserei  vor  der'  Blasen  von  Duppenaugen  mittels  Sachsen-Meiningen:  Kreis  Sonne-Lampe.
  des  Blasebalgs;  Abschneiden  von  berg  und  Amtsgerichtsbezirk  Eisfeld.
Glaswaren  mit  Ausnahme  von
Glasperlen.
-  -  Abschneiden  von  Glaswaren  mit  Aus-  Schwarzburg-Rudolstadt:  fuͤr  das
nahme  von  Glasperlen;  Anstielen,,  Fürstentum.
Anhängen,  Anfädeln,  Zählen  und
Einpacken  von  Glaswaren.
Va3  Silber-  und  Golddraht]  Konfektionieren  von  Christbaum]  Bapern:  Regierungsbezirk  Mittelu.
  Vb  zieherei.  sternen;  Herstellung  von  Spitzen  franken.
aus  leonischen  Drähten.
Vb.  Verfertigung  von  Spiel-Einfüllen  kleiner  Steinchen  in  Kreiset,  Bapern:  Regierungsbezirk  Mittelwaren
  und  anderen  Ge-  Schlottern  und  Glöckchen  für  Spiel!  franken.
genständen  aus  Metalllh]  waren,  Befestigen  der  Schnüre  an
Kindertrompeten,  Einhängen  von
Ringelchen  an  die  Scharniere  von
Handspiegeln.
2  1  Anfügen  von  Haken,  Anhängseln  usp.  Sachsen  =  Weimar:  für  den  Ort
an  fertig  gestellte  Uhrketten  außRuhla.
Eisendraht,  Anhängen  der  Ketten
an  Uhren,  Aufnähen  der  Uhren
auf  Karten,  Einlegen  in  Kartons.
Ve.  Bearbeitung  von  eisernen  Einfüllen  und  Verpacken  von  Schnallen,  Preußen:  Regierungsbezirke  Coblenz,
Kurzwaren,  Nadler!!  Haken  und  Augen  in  Schachteln  Düsseldorf,  Aachen.
waren;  „Drahtwaren-  Sortieren,  Aufstecken  und  Aufnähen
fabrikation.  von  Nadeln,  Aufnähen  und  Aufstecken
  von  Haken,  Augen,  Schnallen
usw.  auf  Karten.  Aufstecken  von
Stiften  für  Knopfbefestiger.
2  r  Nadelanreihen  und  Drahtringel!  Baypern:  Regierungsbezirk  Mittelmachen.
  franken.
½  :  Aufnähen  von  Haken  und  Osen  auf  Bapern:  Regierungsbezirk  Mittel-Kartons.
  franken.
VIIIe  2.  Herstellung  von  Nacht.Einstecken  der  Nachtlichte  in  die  Bapern:  Regierungsbezirk  Mittellichten.
  Schwimmer.  franken.
VIIIC  3.HHerstellung  von  Räucher  Formen  der  Kerzen.  Neuß  alterer  Cinie:  für  das  Fürsten- 



kerzen.

 

 

tum.
        <pb n="328" />
        316

.—  —.

 

Gewerbeklasse

 

 

 

 

 

oder  Bezeichnung  Art  der  Beschäftigung,  Bezirke,
Gewerbeart  der
der  *
.  werbshatihte  Werkstätten  für  welche  die  Ausnahme  gewährt  ist.
1  2  3  4
LXC.  Weberei  einschließlich  Spulen,  Tücherdrehen,  Anfertigung  Hreußen:  Regierungsbezirke  Pots-Bandweberei.
  von  Fransen,  Rutenstecken,  An.  dam,  Breslau,  Liegnitz,  Oppeln,
knüpfen  des  Garnes,  Andrehen,  Zu-  Erfurt,  Minden;  Bapern:  Regiereichen
  der  Fäden  und  andere  leichte  rungsbezirk  Oberfranken;  Baden:
Vorarbeiten  —  mit  Ausnahme  derl  Kreise  Lörrach  und  Waldshut
Arbeiten  am  Webstuhle  selbst.  Neuß  dlterer  Cinie:  für  das
Fürstentum;  Keuß  jüngerer  Cinie:
für  das  Fürstentum.
KKe.  Strickerei  und  Wirkerei.  In  der  Strickerei:  Umhäkeln,  Knopf.  Württemberg:  Oberämter  Stuttgart

IXh.

 

Häkelei  und  Steickerei.

“

Posamentenfabrikation.

 

lochausnähen,  Knopfannähen  usw.
In  der  Wirkerei:  Jusammennähen

der  gewirkten  Waren,  Besetzen,  Umsäumen

  der  Knopflöcher,  Umschlingen
  der  Endnähte,  Ausziehen  des
Fadenschlags,  Annähen  der  Kuöpfe.

Inder  Strumpfwirkerei:  das  Strumpfwenden,
  Strumpfnähen  und  Garnspulen.


Leichte  Arbeiten  und  Handreichungen.

Auszäckeln  oder  Ausschneiden  in  der
Stickerei.

Fädeln,  Zäckeln  und  Fadenabschneiden
in  Handmaschinenstickereien  und
Bäckelstuben.

Besticken  und  Aufkleben  von  Haussegen.
Einfassen  von  Perlen  und  Flittern.

Auszupfen  von  Heftfäden,  Einfädeln
des  Zwirns,  Abheften  und  Aufheften
  der  Waren;  Nähen  und
Häkeln  von  Perlen  und  dergleichen,
Auffädeln  von  Perlen  und  Flittern;
Knüpfen  von  Schlingen  und  Fransen.

 

(Stadt),  Böblingen,  Eßlingen,  Ludwigsburg,
  Urach,  Balingen,  Reutlingen
  und  Nürtingen.

Neuß  alterer  Linie:  für  das  Fürstentum.


Bapern:  Regierungsbezirke  Ober.  und
Unterfranken;  Württemberg:  für
die  bei  IXe  angeführten  Oberamtsbezirke.


Neuß  älterer  Cinte:  für  das  Fürstentum.


Neuß  jüngerer  (inie:
Fürstentum.

fuͤr  das

Preußen:  Regierungsbezirk  Potsdam.

Sachsen:  Kreishauptmannschaften
Chemnitz  und  Zwickau;  Sessen  für
die  Orte  Zellhausen,  Mainflingen,
Froschhausen,  Klein=  Welzheim,
Seligenstadt  (Kreis  Offenbach)  und
Groß.  Zimmern  (Kreis  Dieburg).

Sachsen:  Kreishauptmannschaften
Chemnitz  und  Zwickau.
        <pb n="329" />
        317

 

 

 

 

 

 

Gewerbetlass,  Bezeichnung  Art  der  Beschäftigung,  Bezirke,
Gewerbeart  der
der  3  »  .  .  .
Gewerbsstatistik  Werkstätten  für  welche  die  Ausnahme  gewährt  ist.
1  2  3  4  —
Xau.  b.  Papierindustrie.  Auflegen  des  Papiers  auf  die  Form,  Sachsen-Meiningen:  Kreis  Sonne-Bemalen
  und  Anstreichen  der  berg  und  Amtsgerichtsbezirk  Eisfeld.
Masken.
»  »  In  der  Buchbinderei  und  Karto  Preußen:  Regierungsbezirke  Breslan,
nagenfabrikation  das  Falzen  und  Liegnitz,  Merseburg,  Coblen;
Kleben  von  Papierartikeln,  wie  z.  B.l  Buapern:  Regierungsbezirk  Mittel.
Düten,  Beuteln,  Lampenschirmen,  franken;  Sachsen  =  Meiningen:
Rosetten,  Ketten,  Fächern,  Schach!  Kreis  Sonneberg  und  Amtsgerichtsteln,
  Etuis  und  Kartons.  Aubringen  bezirk  Eisfeld;  Sachsen-Coburg
von  Aufschriften  mittels  Schablonen  #und  Gotba:  Amtsgerichtsbezirke
und  andere  leichte  Arbeiten.  Neustadt  und  Rodach.
XIIb.  Verfertigung  von  Holz.  Zählen  und  Verpacken  von  Zahn=  Hreußen:  Regierungsbezirk  Mersestiften.
  stochern.  burg.

»  Herstellung  von  Jünd-  Umbiegen  und  Zumachen,  Kleben  von  Preußen:  Regierungsbezirk  Breslau;
holzschachteln  und  an-  Schachteln,  Bestreichen  und  Be.Bapypern:  Regierungsbezirk  Oberderen
  Spanschachteln  kleben  der  Schachtelmäntel.  bayern;  Braunschweig:  für  den

Ort  Braunlage.
r  Verfertigung  von  groben  Leichtere  Arbeiten  und  Handreichungen  Sachsen-Meiningen:  Kreis  Sonne.
Holzwaren.  bei  der  Herstellung  von  Schnitz"  berg  und  Amtzgerichtsbezirk  Eisfeld;
und  Drehwaren  einschließlich  der  Sachsen  -  Coburg  und  GSotha:
Herstellung  von  Holzschachteln  und  Amtsgerichtsbezirke  Neustadt  und
kästchen  (Bemalen,  Jusammen.  Rodach.
setzen,  Fertigstellen,  Zählen  und
dergleichen).
*  2  Anfertigung  von  Blumenstäben  und  Schwarzburg-Sonderebausen:  Ort-Holzetiketten.
  Zusammensetzen  undd  schaft  Geschwenda  (Verwaltungs-Leimen
  von  Schachteln.  bezirk  Arnstadt))  Schwarzburg-Kudolstkadt:
  für  das  Fürstentum.
XIId  u.  f.]  Korbmacher  und  flechter.  Sortieren  von  Weiden;  Flechten  von  Hreußen:  Regierungsbezirke  Oppeln,
Sonstige  Flechterei.  Stuhlsitzen  und  Körben;  Herstel!]  Hannover,  Minden;  Bapern:
lung  von  Strohhülsen.  Regierungsbezirke  Ober-  und  Unterfranken.

XlIIg  3.Herstellung  von  Vogel.Einfügen  der  Sprossen  in  die  Seiten.  Braunschweig:  für  den  Ort  Braunbauern.
  teile  der  Bauer,  Jusammenfügen  lage.
der  Bauer.
XlIIIb?2.Zubereitung  von  Fischen.  Auspflücken  von  Krabben.  PHreußen:  Regierungsbezirk  Schleswig.

XIVa  Fertigstellung  usw.  von  Auseinanderschneiden  zusammenhän-Sachsen-Weimar:  IV.  Verwaltungsu.
  Xlc.  Puppen.  gend  genähter  Lederteile  sowie  Be.  bezirk;  Schwarzburg-Kudolstadt:

 

 

kleidung  der  Puppenrümpfe.

 

für  das  Fürstentum.
        <pb n="330" />
        —

318

 

 

 

 

 

Gewerbeklasse“  Bezeichnung  Art  der  Beschäftigung,  Bezirke,
Gewerbeart  der
Gerere  atisirj  Werkstätten  für  welche  die  Ausnahme  gewährt  ist.
1  2  3  l  4
XIVa  5  Hertigstellung  usw.  von  Nähen,  Häkeln  und  Stricken  von  Dup.  Sachsen-Meiningen:  Kreis  Sonneu.
  Xlc.  Puppen.  penkleidern,  Nähen  von  Puppen-  berg  und  Amtsgerichtsbezirk  Eisfeld;
bälgen,  sonstige  leichtere  Arbeiten  Schwarzburg-Kudolstadt:  für  das
zur  Bekleidung  und  Ausstattung  Fürstentum;  Schwarzburg-Sonvon
  Puppen,  Wickeln  von  Locken  derehausen:  für  das  Fürstentum.
für  die  Buppenfrisur,  sofern  dabei
Wollhaar  und  Mohair  in  gereinigtem
  Zustande  verwendet
werden,  Einlegen  der  Puppen  in
Kartons.
XIVaOCC.  erstellung  künstlicher  Hilfeleistungen  mit  Ausnahme  des  Sachsen:  für  Sebnitz  und  Umgegend.
Blumen.  Pressens  und  Ausschlagens.
XIVal2?2.Verfertigung  von  Kor.  Einziehen  der  Stäbchen  in  Hohlband,  Sessen:  für  den  Ort  Neu-Isenburg
setts.  Schneiden  des  Hohlbandes,  Auf.!  KKreis  Offenbach).
setzen  der  Kappen,  Einsetzen  der
Stiftchen  und  Schließen.
XIVb.  Schuhmacherei.  Zuschneiden  der  Rohmaterialien  für  die  Württemberg:  Oberämter  Balingen,

 

 

Endenschuhmacherei,  Flechten  auf
Leisten  und  Wattieren.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Spaichingen  und  Tuttlingen.
        <pb n="331" />
        —  319  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr.  48.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  S.  319.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  S.  320.

 

—  –—e··'i—

 

(Nr.  3006.)  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  Vom
23.  Dezember  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  für  die  Zeit  nach  dem  31.  Dezember  1903,  was  folgt:

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  den  Angehörigen  und  den  Erzeugnissen
des  Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien  und  Irland  sowie  den  Angehörigen
  und  den  Erzeugnissen  britischer  Kolonien  und  auswärtiger  Besitzungen
bis  zum  31.  Dezember  1905  diejenigen  Vorteile  einzuräumen,  die  seitens  des
Reichs  den  Angehörigen  oder  den  Erzeugnissen  des  meistbegünstigten  Landes  gewährt
  werden.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1904  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  23.  Dezember  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Reichs-Gesetzbl.  1003.  60
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Dezember  1903.
        <pb n="332" />
        —  320  —

(Nr.  3007.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.
Vom  30.  Dezember  1903.

Auf  Grund  des    vorstehenden  Gesetzes  hat  der  Bundesrat  beschlossen,  die  Geltungsdauer
  der  in  der  Bekänntmachung  vom  11.  Juni  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  205)
enthaltenen  Bestimmungen  für  die  Zeit  nach  dem  31.  Dezember  1903  bis  auf
weiteres  zu  verlängern.

Berlin,  den  30.  Dezember  1903.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="333" />
        Sachregister

zum  Reichs

-Gesetzblatt.

Jahrgang  1903.

A.

Abfälle,  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  bei  der  Be.
arbeitung  von  Abfällen  (Bek.  v.  27.  Febr.).39.

Amerika,  s.  Vereinigte  Staaten  von  Amerika.

Anleihen,  Zuschußanleihe  für  den  Reichshaushalt  für
1903  (G.  v.  28.  März  §  2)  65.  (G.  v.  28.  März  8§  1,  2
109.

Anzeigen  an  die  Polizeibehörden  über  Beschäftigung  von
Kindern  in  Gewerbebetrieben  (G.  v.  30.  März  S§  10
26)  116.

Anzeigepflicht  für  die  Hühn-#pest#  Einführung  für  den
ganzen  Umfang  des  Reichs  (Bek.  v.  16.  Mai)  223.  —
desgl.  für  die  Geslügelcholera  (Bek.  v.  17.  Mai)  224.

Apothekerwaren,  Verkehr  mit  solchen  (Bek.  v.  .  Okt.)
231.

Arbeiter,  Festsetzung  des  Tagelohns  gewöhnlicher  Arbeiter
  in  bezug  auf  die  Krankenversicherung  (G.  v.
25.  Mai  Art.  1  zu  VI)  234.

s.  auch  Jugendliche  Arbeiter.

Arbeiterinnen,  Beschäftigung  in  Anlagen  zur  Herstellung
von  Präservativs,  Sicherheitspessarien,  Suspensorien
und  dergleichen  (Bek.  v.  30.  Jan.  §§  1,  2)  3.  (Bek.  v.
1.  April)  123.  —  in  Zigarrenfabriken  (Bek.  v.  24.  April)
201.  —  in  Bleifarben-  und  Bleizuckerfabriken  (Bek.  v.
24.  April)  201.  (Bek.  v.  26.  Mai  8§  10,  12)  228.—
in  Ziegeleien  (Bek.  v.  15.  Nov.)  286.

Arbeitgeber,  Beschäftigung  von  Kindern  in  Gewerbebetrieben
  (G.  v.  30.  März  85  10,  11,  20,  23)  116.
Reichs-Gesetzbl.  1903.

Arbeitskarten  für  Kine  in  Gewerbebetrieben  (G.  v.
30.  März  §5  11,  20,  27)  116.

Arzneimittel,  Verkehr  mit  solchen  (Bek.  v.  1.  Okt.)  281.

Ausfuhrverbot  für  Waffen  und  Kriegsmaterial  nach
China  aufgehoben  (V.  v.  23.  Aug.)  273.

Ausfuhrzuschuß  für  den  in  eine  Niederlage  aufgenommenen
  Jucker  (G.  v.  6.  Jan.  Art.  5)  2.

Ausschweifungen,  geschlechtliche,  Nichteinstuß  auf  die
Gewährung  von  Krankenunterstützung  (G.  v.  25.  Mai
Art.  1  zu  V  und  XII)  234.

Austragen  von  Waren  durch  Kinder  (G.  v.  30.  März
§  8,  9,  17,  23)  115.

Auswandererschiffe,  Vorschriften  über  ihre  Beschaffenheit
(Bek.  v.  18.  Febr.)  37.

Auswanderungsunternehmer  und  Agenten,  Abänderung
  der  Bestimmungen  über  ihren  Eeschäftsbetrieb
(Bek.  v.  23.  Ang.)  274.

B.

Baden  (Großherzogtum),  Beschäftigung  jugendlicher  Ar.-beiter
  auf  Steinkohlenbergwerken  in  Baden  (Bek.  v.
24.  März)  61.

Bad  Mondorf,  Herstellung  einer  Nebenbahn  nach
Diedenhofen  (Vertr.  mit  Luremburg  v.  4.  Febr.)  258.

Bauknoten,  Aufruf  und  Einziehung  der  Noten  der
Landständischen  Bauk  in  Bautzen  (Bek.  v.  17.  Aug.)  270.

Bautzen,  Aufruf  und  Einziehung  der  Noten  der  Landständischen
  Bank  daselbst  (Bek.  v.  17.  Aug.)  270.

A
        <pb n="334" />
        2  Sachregister.

Befähigungszeugnis  als  Schiffer  (Bek.  v.  16.  Juni
§§  3  bis  9)  248.  —  als  Steuermann  (das.  §  9)  250.

Beisitzer  der  Wahlhandlungen  über  die  Reichstagswahlen
(Bek.  v.  28.  April  §§  12,  18)  203.

Bekanntmachung  der  Eintragungen  in  die  vom  Stadt.-rate
  zu  Leipzig  geführte  Eintragsrolle  (Bek.  v.  28.  April)
211.

Bekanntmachung  der  Wahlergebnisse  bei  den  Reichstagswahlen
  (Bek.  v.  28.  April  §§  27,  34)  205.

Belgien,  Teilnahme  an  der  internationalen  Luckerkonvention
  (v.  5.  März  02.)  7.  —  Ständige  Kommission
zu  Brüssel  zur  Uberwachung  der  Ausführung  der  Konvention
  (das.  Art.  7  bis  9)  15.  (Schlußprotokoll  v.
5.  März  02.  Art.  3)  22.

Teilnahme  Belgiens  an  der  internationalen  Übereinkunft
  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  (v.
20.  März  1883)  148.  (Protokoll  v.  15.  April  1891)
164.  (Zusatzakte  v.  14.  Dez.  1900)  167.

Belgische  Eisenbahnstrecken,  beteiligt  an  dem  internationalen
  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  27.  März)  136.

Bergban,  Enteignung  des  Grundeigentums  in  den  Schutzgebieten
  (V.  v.  14.  Febr.  5  33)  36.

Beschwerde  im  Enteignungsverfahren  über  Grundeigentum
in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee  (V.  v.
14.  Febr.  §§  22,  25,  26)  32.

Bleifarben=  und  Bleizuckerfabriken,  Beschäftigung
von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.
24.  April)  201.  —  Einrichtung  und  Betrieb  von  Anlagen
  zur  Herstellung  von  Bleifarben  und  anderen  Bleiprodukten
  (Bek.  v.  26.  Mai)  225.

Bosnien-Herzegovina,  Eisenbahnstrecken  daselbst,  beteiliqzt
  an  dem  internationalen  Ubereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  (Bek.  v.  27.  März)  135.

Botengänge  in  Gewerbebetrieben,  Beschäftigung  von
Kindern  (G.  v.  30.  März  §8§  8,  9,  17,  23)  115.

Branntweinverbrauchsabgabe,  Verwendung  ihrer
Mehrerträge  für  1902  und  1903  zur  Schuldentilgung
(G.  v.  28.  März  8§§  1,  2)  100.

Brasilien,  Teilnahme  an  der  internationalen  Übereinkunft
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  (v.  20.  März
1883)  148.  (Protokoll  v.  15.  April  1891)  164.  (Zusatzakte
  v.  14.  Dez.  1900)  167.  —  Ratifkation  der
Zusatzakte  (Bek.  v.  27.  April)  202.

Bremser  der  Eisenbahnen,  Bestimmungen  über  ihre  Befähigung
  (Bek.  v.  15.  Mai  zu  111)  219.

1903.

Britische  Kolonien,  Vereinbarungen  über  ihre  Beteiligung
an  der  internationalen  Zuckerkonvention  (v.  5.  März  02.
Art.  8,  11)  17.  (Schlußprotokoll  dazu  zu  Art.  11
unter  A)  23.

Handelsbezichungen  Deutschlands  zu  den  Britischen
Kolonien  (G.  v.  23.  Dez)  319.  (Bek.  v.  30.  Dez.)  320.

Brüssel,  ständige  Kommission  daselbst  zur  Überwachung
der  Ausführung  der  Juckerkonvention  (Vertr.  v.
5.  März  02.  Art.  7  bis  9)  15.  (Schlußprotokoll  zu  3)  22.

Bundespräsidium,  Festsezung  des  Tages  der  Reichstagswahlen
  (Bek.  v.  28.  April  1  zu  §  9)  202.

Bundesrat,  Zustimmung  zur  Inkraftsetzung  der  Vor.
schriften  des  Krankenversicherungsgesetzes  für  die  Knapp.
schaftskassen  (G.  v.  25.  Mai  Art.  IV)  239.

Ermächtigung  zur  Untersagung  der  Beschäftigung
von  Kindern  in  Gewerbebetrieben  (G.  v.  30.  März  §§  4,
14)  114.

Ermächtigung  zur  Gewährung  der  Meistbegünstigung
in  den  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche  (G.  v.
23.  Dez.)  319.  (Bek.  v.  30.  Dez.)  320.

Bundesstaaten,  Matrikularbeiträge  zum  Reichshaushalte
für  1903  (Aul.  z.  G.  v.  28.  März)  87.  —  Verwendung
der  Mehrerträge  an  den  den  Bundesstaaten  zustehenden
Überweisungssteuern  zur  Schuldentilgung  (G.  v.  28.  März)
109.

Burcau  international  de  I'Union  pour  la  protection
de  la  Propricte  industrielle,  Einrichtung  unter  Aufsicht
  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  (Übereink.  v.
20.  März  83.  Art.  13)  156.  (Schlußprotokoll  dazu  Nr.  6)
160.  (Protokoll  v.  15.  April  91.)  164.

C.

Chemische  Meßgeräte,  Eichung  (Bek.  v.  9.  Juli)  Beil.
zu  Nr.  35.

China,  Auflösung  der  dorthin  entsandten  Truppenkörper
(G.  v.  28.  März  §  6)  66.

Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von  Waffen

und  Kriegsmaterial  nach  China  (V.  v.  23.  Aug.)  273.

Commission  permanente  zu  Brüssel  zur  Überwachung
der  Ausführung  der  Juckerkonvention  (Vertr.  v.  5.  März
02.  Art.  7  bis  9)  15.  (Schlußprotokoll  zu  Art.  3)  22.

Cyankalium  und  Cyannatrium,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehre
  (Bek.  v.  13.  Juni  zu  1  u.  2)  245.  (Bek.
v.  15.  Aug.)  269.
        <pb n="335" />
        Sachregister.

D.

Dänemark,  Teilnahme  an  der  internationalen  Übereinkunft
  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  vom
20.  März  1883  (Zusatzakte  v.  14.  Dez.  1900)  167.  —
Beitritt  Dänemarls  zur  Berner  internationalen  Urheber
rechtsübereinkunft  vom  9.  Sept.  1886  (Bek.  v.  6.  Juli)  255.

Dänische  Eisenbahnstrecken,  beteiligt  an  dem  internationalen
  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  27.  März)  136.  (Bek.  v.  24.  Jan.)  3.
(Bek.  v.  11.  Nov.)  285.

Dammpfschiffe,  ausländische,  Julassung  als  Answandererschiffe
  (Bek.  v.  18.  Febr.)  37.  —  Besetzung  der  Dampfschiffe
  mit  Schiffern  und  Maschinisten  (Bek.  v.  16.  Juni
§&amp;amp;8  3  bis  9)  248.  —  Dreiteilung  des  Wachdienstes  auf
Passagierdampfern  in  transatlantischer  Fahrt  (Bek.  v.
16.  Juni)  251.

Deutsch-Ostafrika,  s.  Ostafrikanisches  Schutzgebiet.

Deutsch-Ostafrikanische  Gesellschaft,  Mündelsicherheit
  ihrer  Schuldverschreibungen  (Bek.  v.  24.  Aug.)  275.

Diedenhofen,  Bau  einer  Nebenbahn  nach  Bad  Mondorf
(Vertr.  mit  Luxemburg  v.  4.  Febr.)  258.

Dienstreisen  der  Reichsbeamten,  Begriff  und  Ansgangsert
(Bek.  v.  12.  Okt.  unter  A)  291.

Dominikanische  Republik,  Teilnahme  an  der  internationalen
  Ubereinkunft  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums  vom  20.  Märg  1883  (Zusagakte  v.  14.  Dez-1900)
  167.  —  Nichtratifkation  der  Zusatzafte  (Bek.  v.
9.  April  Abs.  2)  147.

E.

Ecuador,  Schutz  deutscher  Warenbezeichnungen  (Bek.  v.
27.  März)  122.

Eichung  chemischer  Meßgeräte  (Bek.  v.  9.  Juli)  Beil.  zu
Nr.  35.

Einfuhr  von  Zündwaren  mit  weißem  oder  gelbem  Phosphor
  verboten  (G.  v.  10.  Mai  §5  1,  2)  217.

Eingangszoll  für  Zucker  (G.  v.  6.  Jan.  Art.  3)  2.  —
Gleiche  Jollsätze  für  Rohr  und  für  Rübenzucker  (Internat.
Vertr.  v.  5.  März  02.  Art.  5)  14.  —  Uberzoll  vom
Sucker  (das.  Art.  3,  4)  13.  (Schlußprotokoll  zu  Art.  3)  22.

Eintragsrolle  des  Stadtrats  zu  Leipzig,  Bekanntmachung
der  Eintragungen  im  Deutschen  Reichsanzeiger  (Bek.  v.
28.  April)  211.

Einziehung  der  Noten  der  Landständischen  Bank  in
Baugten  (Bek.  v.  17.  Aug.)  271.

1903.  3

Einziehung  verbotswidrig  hergestellter  Phosphorzündwaren
  (G.  v.  10.  Mal  52)  217.

Eisenbahnbetriebsbeamte,  Abänderung  der  Bestimmungen
  über  ihre  Befähigung  (Bek.  v.  15.  Mai)  219.

Eisenbahnen,  Vertrag  mit  Osterreich.Ungarn  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Friedeberg  a.  O.  nach
Heinersdorf  (v.  20.  Nov.  02.)  261.  —  Vertrag  mit
Cugxemburg  über  den  Betrieb  der  Wilhelm  =  Luremburg-Eisenbahnen
  (v.  11.  Nov.  02.)  183.  —  Vertrag  mit
Lugemburg  wegen  Herstellung  einer  Nebenbahn  von
Diedenhofen  nach  Bad  Mondorf  (v.  4.  Febr.)  258.  —
Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  Eisenbahnverkehr
  mit  Lugemburg  (Bek.  v.  17.  Febr.)  25.
(Bek.  v.  13.  März)  41.  (Bek.  v.  15.  April)  198.  (Bek.  v.
8.  Juni)  214.  (Bek.  v.  12.  Aug.)  268.

Liste  der  an  dem  internationalen  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten  Eisenbahnstrecken
  (Bek.  v.  24.  Jan.)  3.  (Bek.  v.  27.  Märl)  125.
(Bek.  v.  2.  Mai)  214.  (Bek.  v.  7.  Juni)  243.  (Bek.  v.
15.  Aug.)  209.  (Bek.  v.  11.  Nov.)  280.  (Bek.  v.  11.  Dez.)
311.

Underung  der  Militär-Transport.  Ordnung  auf
Eisenbahnen  (Bek.  v.  2.  Febr.)  5.  (Bek.  v.  12.  März)  41.
(Bek.  v.  20.  März)  60.  (Bek.  v.  30.  April)  213.

Inderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn=  Verkehrs.
ordnung  (Bek.  v.  2.  Febr.)  6.  (Bek.  v.  15.  März)  45.
(Bek.  v.  13.  Juni)  245.  (Bek.  v.  15.  Aug.)  269.

Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Befähigung
der  Eisenbahnbetricbsbeamten  (Bek.  v.  15.  Mai)  219.

Benutzung  der  Kleinbahnen  von  den  Rcichsbeamten
bei  Dienstreisen  (Bek.  v.  12.  Okt  zu  C)  294.  —  Benutzung
  von  Straßenbahn=  und  Landwegstrecken  in  Verbindung
  mit  Zu.  und  Abgang  (das.  zu  ll)  299.

Eisenbahn-Verkehrsordnung,  Anderung  ihrer  An.
lage  B  (Bek.  v.  2.  Febr.)  6.  (Bek.  v.  15.  März)  45.
(Bek.  v.  13.  Juni)  245.  (Bek.  v.  15.  Aug.)  269.

Eisernes  Kreuz,  Führung  auf  der  Handelsflagge  (A.
E.  v.  7.  Febr.)  199.

Elektrisch  betriebene  Eisenbahnen,  Beförderung  von
Militärgut  (Bek.  v.  20.  März)  60.

Elsaß-Lothringen,  Kontrolle  des  Landeshanshalts  für
1902  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  16.  März)  55.
Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlen.
bergwerken  in  Elsaß-  Lothringen  (Bek.  v.  24.  März)  61.
Betrieb  der  Wilhelm-  Luxemburg-Eisenbahnen  durch
die  Generaldirektion  der  Eisenbahnen  in  ElsaßLothringen.
(Vertr.  v.  11.  Nov.  02.  Art.  1  ff.)  183.
As“'
        <pb n="336" />
        4  Sachregister.  1903.

Enteignung  von  Grundeigentum  in  den  Schutzgebieten
Afrikas  und  der  Südsee  (V.  v.  14.  Febr.)  27.

Erfindungspatente,  international  geschützt  (Ubereink.  v.
20.  März  83.  Art.  2,  4,  5,  11,  12)  152.  (Schlußprotokoll
  v.  20.  März  83.  Nr.  2)  159.  (NZusatzakte  v.
14.  Dez.  1900  Art.  4,  4b,  11)  172.  —  Verfall  wegen
Nichtausübung  (Zusatzakte  Art.  2)  175.

Gegenseitiger  Schutz  der  Erfindungen  in  Deutschland
und  Italien  (Abk.  v.  4.  Juni  02.  Art.  2,  3)  179.
—  desgl.  in  der  Schweiz  (Abk.  v.  26.  Mai  02.  Art.  2,
4)  181.

s.  auch  Patente.

Erlanbnis  zum  Gebrauche  des  Roten  Kreuzes  (Bek.  v.
7.  Mai)  215.  —  Stempelung  von  Waren  mit  dem
Kreuze  (Bek.  v.  8.  Mai)  216.

Ersatzwahlen  für  ausgeschiedene  Reichstagsmitglieder
(Bek.  v.  28.  April  5  34)  205.

Erwerbsunfähigkeit,  Gewährung  der  Krankenunterstützung
  (G.  v.  25.  Mai  Art.  1  zu  IV)  233.

F.

Fabrikmarken,  Schutz  im  internationalen  Verbande
(Ubereink.  v.  20.  März  83.  Art.  2,  4,  6  bis  9,  11,  12)
152.  (Schlußprotokoll  dazu  Nr.  4)  160.  (Zusatzakte  v.
14.  Dez.  1900  Art.  4,  11)  172.  —  Gegenseitiger  Schutz
in  Deutschland  und  Italien  (Abk.  v  4.  Juni  02.  Art.  5)
180.  —  desgl.  in  der  Schweiz  (Abk.  v.  26.  Mai  02.
Art.  4)  182.  ’

Faferstoffe,  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  bei  der
Bearbeitung  von  Faserstoffen  (Bek.  v.  27.  Febr.)  39.
Feilhalten  von  Zündwaren  mit  weißem  oder  gelbem

Phosphor  (G.  v.  10.  Mai  §§  1  bis  3)  217.

Festtage,  Beschäftigung  von  Kindern  in  Gewerbebetrieben
(G.  v.  30.  März  88  9,  13,  24)  115.

Flaggenscheine  über  das  Recht  zum  Führen  der  Flagge
mit  dem  Eisernen  Kreuze  (A.  E.  v.  7.  Febr.)  199.

Flüssige  Luft,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehre  (Bek.
v.  15.  März)  45.

Forderungsnachweise  über  Reisegebührnisse  der  Richsbeamten
  (Bek.  v.  12.  Okt.  zu  K)  300.

Forstwirtschaft,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  6.  Mai
1886  über  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in
land=  und  forstwirtschaftlichen  Betrieben  beschäftigten
Personen  (G.  v.  25.  Mai  Art.  II)  238.

Frankreich,  Teilnahme  an  der  internationalen  Zuckerkonvention
  (v.  5.  März  02.)  7.  —  an  der  internationalen
  Ubereinkunft  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums  (v.  20.  März  1883)  148.  (HProtokoll  v.
15.  April  1891)  164.  (Jusatzakte  v.  14.  Dez.  1900)
167.  —  Schutz  des  Ubersetzungsrechts  der  Urheber  in
Deutschland  und  Frankreich  (Bek.  v.  25.  Nov.)  307.

Vereinbarung  mit  dem  Deutschen  Reiche  über  die
gegenseitige  Behandlung  der  Handlungsreisenden  (v.
2.  Juli  02.)  47.

Französische  Bahnstrecken,  beteiligt  an  dem  internationalen
  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  27.  März)  137.  (Bek.  v.  7.  Juni)  243.

Friedeberg  a.  Q.,  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung
nach  Heinersdorf  (Vertr.  mit  ÖOsterreich-  Ungarn  v.
20.  Nov.  02.)  261.

Fuhrkosten  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  12.  Okt.)  291.

G.

Gastwirtschaften,  Beschäftigung  von  Kindern  (G.  v.
30.  März  &amp;amp;s  7,  16,  20,  23,  25)  115.

Gebrauchsmuster,  gegenseitiger  Schutz  in  Deutschland
und  Italien  (Abk.  v.  4.  Juni  02.  Art.  3)  178.  —  .
auch  Muster.

Gefängnisstrafe  wegen  gesetzwidriger  Beschäftigung  von
Kindern  in  gewerblichen  Betrieben  (G.  v.  30.  März
823)  119.

Geflügelcholera,  Einführung  der  Anzeigepflicht  für  den
ganzen  Umfang  des  Reichs  (Bek.  v.  17.  Mai)  224.
Gegenlisten  zu  den  Wählerlisten  für  die  Reichstagswahlen

  (Bek.  v.  28.  April  §  18)  204.

Geldstrafen  wegen  unerlaubter  Beschäftigung  von
Kindern  in  gewerblichen  Be“##eben  (G.  v.  30.  Närz
§§  23  bis  27)  119.  —  wegen  Zuwiderhandlungen
gegen  das  Gesetz  über  Phosphorzündwaren  (G.  v.
10.  Mai  §  2)  217.

Gemeindebehörden,  Mitwirkung  bei  Festsetzung  des
Tagelohns  gewöhnlicher  Arbeiter  in  bezug  auf  die
Krankenversicherung  (G.  v.  25.  Mai  Art.  1  zu  VI)  2311.

Genfer  Neutralitätszeichen,  Erlaubnis  zum  Gebrauche
(Bek.  v.  7.  Mai)  215.  —  Stempelung  von  Waren  mit
dem  Roten  Kreuze  (Bek.  v.  8.  Mai)  216.

Geschäftsbetrieb  der  Auswanderungsunternehmer  und
Agenten,  Abänderung  der  Bestimmungen  darüber  (Bek
v.  23.  Ang.)  274.
        <pb n="337" />
        Sachregister.  1903.  5

Geschlechtliche  Ausschweifungen,  Nichteinfluß  auf
die  Gewährung  von  Krankenunterstützung  (G.  v.  20.  Mai
Art.  1  zu  V  u.  XII)  234.

Gesellschaften,  Erlaubnis  zum  Gebrauche  des  Noten
Kreuzes  (Bek.  v.  7.  Mai)  215.

Getreidemühlen,  Vorschriften  über  ihren  Betrieb  (Bek.
v.  17.  Nov.)  287.

Gewerbebetriebe,  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung
von  Präservativs,  Sicherheitspessarien,  Suspensorien  und
dergleichen  (Bek.  v.  30.  Jan.)  3.  (Bek.  vom  I.  April
123.  —  von  Anlagen  zur  Herstellung  von  Bleifarben
und  anderen  Bleiprodukten  (Bek.  v.  26.  Mai)  225.—
von  Getreidemühlen  (Bek.  v.  15.  Nov.)  287.  —  von
Anlagen  zum  Mahlen  von  Thomasschlacke  (Bek.  v.
15.  Nov.)  288.

Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  bei  der  Bearbeitung
  von  Faserstoffen,  Tierhaaren,  Abfällen  und
Lumpen  (Bek.  v.  27.  Febr.)  39.  —  Beschäftigung  auf
Steinkohlenbergwerken  in  Preußen,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
  (Bek.  v.  24.  März)  61.  —  in  den  zur  Anfertigung
  von  JZigarren  bestimmten  Anlagen  (Bek.  vom
24.  März)  201.  —  in  Bleifarben-  und  Bleizuckerfabriken
(Bek.  v.  24.  April)  201.  —  in  Hiegeleren  (Bek.  v.
15.  Nov.)  286.

Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Anlagen  zur
Anfertigung  von  Zigarren  (Bek.  v.  24.  März)  201.—
in  Bleifarben-  und  Bleizuckerfabriken  (Bek.  v.  24.  April)
201.  —  in  Ziegeleien  (Bek.  v.  15.  Nov.)  286.

Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben  (G.  v.
30.  März)  113.  —  Verzeichnis  der  Gewerbebetricbe,  in
denen  Kinder  nicht  beschäftigt  werden  dürfen  (das.  §  4)
114.  —  Strafbestimmungen  (das.  8#  23  bis  29)  119.
—  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Betriebe,
  in  denen  Kinder  beschäftigt  werden  dürfen  (Bek.
v.  17.  Dez.)  312.  —  Ausnahmen  von  den  Vorschriften
über  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben  (Bek.  v.
17.  Dez.)  312.

Vereinbarung  mit  Frankreich  über  die  gegeuseitige
Behandlung  der  Handlungsreisenden  (v.  2.  Juli  02.)  47.

Abänderung  der  Bestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb
  der  Auswanderungsunternehmer  und  Agenten
(Bek.  v.  23.  Aug.)  274.

Gewerbegerichte,  zuständig  für  Streitigkeiten  hinsichtlich
der  Arbeitskarten  für  Kinder  in  Gewerbebetrieben  (G.
v.  30.  März  §  11)  116.

Gewerbe-Legitimationskarten  der  Handlungsreisenden
in  Deutschland  und  Frankreich  (Vereinb.  v.  2.  Juli  02.
Art.  1,  2)  47.

Gewerbeordnung,  Anwendung  ihrer  Bestimmungen  auf
die  Beschäftigung  von  Kindern  in  Gewerbebetrieben  (G.
v.  30.  März  §§  1,  5,  9,  18,  29)  113.

Gewerbliches  Eigentum,  Beitritt  des  Reichs  zu  dem
internationalen  Verbande  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums  (Bek.  v.  9.  April)  147.  —  Internatienale
Ubereinkunft  zu  diesem  Schutze,  geschlossen  zu  Paris
(v.  20.  März  1883)  148.  (Schlußprotokoll  zu  1)  159.
—  Trotokoll  dazu  (v.  15.  April  1891)  164.—  Brüsseler
Zusatzakte  (v.  14.  Dez.  1900)  167.  —  Ratifkation  der
Zusatzakte  durch  Brasilien  (Bek.  v.  27.  April)  202.  —
Beitritt  der  Vereinigten  Staaten  von  Mexriko  zu  dem
Verbande  (Bek.  v.  17.  Sept.)  279.

Gouvernementsfahrzenge  der  Schutzgebiete,  Anwendung
  der  Vorschriften  für  Kauffahrteischiffe  (V.  v.
5.  Juli)  257.

Grenzbezirke,  Umlauf  von  Scheidemünzen  niederländischen
Geprägs  innerhalb  preußischer  Grenzbezirke  (Bek.  v.
19.  März)  58.

Großbritannien,  Handelsbeziehungen  Deutschlands  zum
Britischen  Reiche  (G.  v.  23.  Dez.)  319.  (Bek.  v.
30.  Dez.)  320.  —  Teilnahme  Großbritanniens  an  der
internationalen  Zuckerkonvention  (v.  5.  März  02.)  7.  —
Veteiligung  seiner  Kolonien  an  der  Konvention  (das.
Art.  8,  11)  17.  (Schlußprotokoll  dazu  zu  Art.  11  unter
A))  23.  —  Teilnahme  an  dem  internationalen  Verbande
zum  Schugze  des  gewerblichen  Eigentums  vom  20.  März
1883  (Protokoll  vom  15.  April  1891)  164.  (Zusatz
akte  v.  14.  Dez.  1900)  167.

Grubensicherheitslampen
10.  Mai  §  1  Abs.  4)  217.]

Grundeigentum,  Enteignung  in  den  Schutgebieten
Afrikas  und  der  Südsee  (V.  v.  14.  Febr.)  27.

Guatemala  (Nepublik),  Teilnahme  an  der  internationalen
Ubereinkunft  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums
(v.  20.  März  1883)  148.  (Protokoll  vom  15.  April
1891)  164.

Zündbänder  für  sie  (G.  v.

H.

Haftstrafe  wegen  gesetzwidriger  Beschäftigung  von  Kindern
in  Gewerbebetrieben  (G.  v.  30.  März  §§  24,  25,  28)
119.

Handelsflagge,  Führung  des  Eisernen  Krenzes  (A.  E.
v.  7.  Febr.)  199.

Handelsgewerbe,  Beschäftigung  von  Kindern  (G.  v.
30.  März  §§  5,  13)  114.  —  Strafbestimmungen  (dafs.
5  23,  25)  119.
        <pb n="338" />
        6  Sachregister.

Handelsmarken,  Schutz  im  internationalen  Verbande
(Übereink.  v.  20.  März  83.  Art.  2,  4,  6  bis  9,  11,  12)
152.  (Schlußprotokoll  dazu  Nr.  4)  160.  (Zusatzakte
v.  14.  Dez.  1900  Art.  4,  11)  172.  —  Gegenseitiger
Markenschutz  in  Deutschland  und  Italien  (Abk.  v.
4.  Juni  02.)  178.  —  desgl.  in  der  Schweiz  (Abk.  v.
26.  Mai  02.)  181.

Handelsnamen,  Schutz  im  internationalen  Verbande
(Ubereink.  v.  20.  März  83.  Art.  2,  8  bis  10)  152.
(Zusatzakte  v.  14.  Dez.  1900  Art.  10,  10  b)  173.

Handelsverträge,  Handelsbeziehungen  Deutschlands  zum
Britischen  Reiche  (G.  v.  23.  Dez.)  319.  (Bek.  v.
30.  Dez.)  320.

Handlungsreisende,  gegenseitige  Behandlung  im  Deutschen
  Reiche  und  Frankreich  (Vereinb.  v.  2.  Juli  02.)  47.

Hechelräume,  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  (Bek.
v.  27.  Febr.  I,  II)  39.

Heinersdorf,  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  nach
Friedeberg  a.  O.  (Vertrag  mit  Österreich  =  Ungarn  v.
20.  Nov.  02.)  2611.

Heuer  der  Leichtmatrosen  (G.  v.  23.  März  Art.  1)  57.

Hilfskassen,  Krankenunterstützung  an  ihre  Mitglieder
(G.  v.  25.  Mai  Art.  1  zu  XXIV,  Art.  IV  Abs.  4)  238.

Hochsecfischereifahrzeuge,  Vorschriften  über  ihre  Besegung
  (Bek.  v.  16.  Juni  §  12)  250.  —  Nichtanwendung
  von  Bestimmungen  der  Seemannsordnung  auf
kleinere  Fahrzeuge  (Bek.  v.  16.  Juni  8§  1,  2)  252.—
Sulassung  zur  Führung  von  Hochseefischereifahrzeugen  in
der  Islandfahrt  (Bek.  v.  21.  Juni)  253.

Hühnerpest,  Einfährung  der  Anzeigepflicht  für  den  ganzen
Umfang  des  Reichs  (Bek.  v.  16.  Mai)  223.

J.

Japan,  Teilnahme  an  der  internationalen  Ubereinkunft
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  vom  20.  März
1883  (Zusatzakte  v.  14.  Dez.  1900)  167.

Indien,  s.  Britische  Kolonien.

Internationale  Urheberrechtsübereinkunft  vom
9.  Sept.  1806,  Beitritt  Däncmarks  (Bek.  v.  6.  Juli)
255.

Internationaler  Vertrag  über  die  Behandlung  des
Zuckers  (v.  5.  März  02.)  7.  —  Beitritt  Schwedens  zu
diesem  Vertrage  (Bek.  v.  23.  Mai)  225.  —  desgl.
Luxemburgs  und  Perus  (Bek.  v.  4.  Sept.)  277.

Beitritt  des  Reichs  zu  dem  internationalen  Verbande
  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  (Bek.  v.

1903.

Internationaler  Vertrag  (Forts.)

9.  April)  147.  —  Juternationale  Ubereinkunft  zum
Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  (v.  20.  März  83.)
148.  —  Protokoll  dazu  (v.  15.  April  91.)  164.  —
Zusatzakte  (v.  14.  Dez.  1900)  167.  —  Ratifkation  der
Zusatzakte  durch  Brasilien  (Bek.  v.  27.  April)  202.  —
Beitritt  der  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko  zu  der
Ubereinkunft  (Bek.  v.  17.  Sept.)  279.

Internationales  Bureaun  des  Verbandes  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums,  Errichtung  unter  Aufsicht
der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  (Ubereink.  v.
20.  März  83.  Art.  13)  156.  (Schlußprotokoll  dazu
Nr.  6)  160.  —  (Protokoll  v.  15.  April  91.)  164.

Internationales  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr,
  Liste  der  an  diesem  Verkehre  beteiligten
Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  27.  März)  125.  —  Abänderungen
  der  Liste  (Bek.  v.  24.  Jan.)  3.  (Bek.  v.  2.  Mai)
214.  (Bek.  v.  7.  Juni)  243.  (Bek.  v.  15.  Ang.)  269.
(Bek.  v.  11.  Nov.)  285.  (Bek.  v.  11.  Dez.)  311.

Islandfahrt,  Zulassung  zur  Führung  von  Hochseefischereifahrzeugen
  (Bek.  v.  21.  Juni)  253.

Italien,  Teilnahme  an  der  internationalen  Juckerkonvention
  (v.  5.  März  02.)  7.  —  Ausnahme  von  bestimmten
  Verpflichtungen  (das.  Art.  6,  7)  14.

Teilnahme  an  der  internationalen  Ubereinkunft  zum
Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  (v.  20.  März  1883)
148.  (Protokoll  v.  15.  April  1891)  164.  (Zusatqakte
v.  14.  Dez.  1900)  167.  —  Abänderung  des  Übereinkommens
  mit  dem  Deutschen  Neiche  vom  18.  Januar
1882  über  den  gegenseitigen  Patent.,  Muster-  und
Markenschutz  (Abk.  v.  4.  Juni  02.)  178.

Italienische  Bahnstrecken,  beteiligt  an  dem  internationalen
  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  27.  März)  139.

Ingendliche  Arbeiter,  Beschästigung  in  Anlagen  zur
Herstellung  von  Präservativs,  Sicherheitspessarien,  Suspensorien
  und  dergleichen  (Bek.  v.  30.  Jan.  85  1,  2)  3.
(Bek.  v.  1.  April)  123.  —  bei  der  Bearbeitung  von
Faserstoffen,  Tierhaaren,  Abfällen  oder  Lumpen  (Bek.
v.  27.  Febr.)  39.  —  auf  Steinkohlenbergwerken  in
Preußen,  Baden  und  Elsaß-Lothringen  (Bek.  v.
24.  März)  61.  —  in  Zigarrenfabriken  (Vek.  v.  24.  April)
201.  —  in  Bleifarben=  und  Bleizuckerfabriken  (Bek.  v.
24.  April)  201.  (Bek.  v.  26.  Mai  I§  10,  12)  228.
—  in  Ziegeleien  (Bek.  v.  15.  Nov.)  286.

s.  auch  Kinder.
        <pb n="339" />
        Sachregister.

K.

Kaiser,  s.  Bundespräsidium.

Kaiserliche  Verordnung  über  Inkrafttreten  der  ünderungen
  des  Krankenversicherungsgesetzes  für  die  Knappschaftskassen
  (G.  v.  25.  Mai  Art.  IV  Abs.  2)  239.

Kamerun,  Schutzgebiet,  Haushalts-  Etat  für  1903  (Anl.
z.  G.  v.  28.  März)  101.

Kandidaten  der  Wahlen  für  den  Reichstag  (Bek.  v.
28.  April  83  18,  27,  34)  204.

Kapitäne,  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit  Kapitänen
(Bek.  v.  16.  Juni)  247.  —  Verleihung  des  Flaggenscheins
  an  Kapitäne  zum  Führen  der  Flagge  mit  dem
Eisernen  Kreuze  (A.  E.  v.  7.  Febr.  zu  4)  199.

Karolinen,  Palau  und  Marianen,  Haushalts-Etat  für
ihre  Verwaltung  im  Jahre  1903  (Anl.  z.  G.  v.
28.  März)  105.

Kauffahrteifchiffe,  Verleihung  des  Rechtes  zur  Führung
der  Flagge  mit  dem  Eisernen  Kreuze  (A.  E.  v.  7.  Febr.)
199.  —  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit  Kapitänen
und  Schiffsoffizieren  (Bek.  v.  16.  Juni)  247.  —  Dreiteilung
  des  Wachdienstes  auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.
16.  Juni)  251.  —  Nichtanwendung  von  Bestimmungen.
der  Seemannsordnung  auf  kleinere  Fahrzeuge  (Bek.  v.
16.  Juni  §§  1,  2)  252.

Erstreckung  der  für  Kauffahrteischiffe  geltenden  Vorschriften
  auf  die  Gouvernementsfahrzeuge  der  Schutzgebiete
  (V.  v.  5.  Juli)  257.

Kiantschon,  Schutzgebiet,  Haushalts  -  Etat  für  1903
(Anl.  z.  G.  v.  28.  März)  107.

Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben  (G.  v.  30.  März
§55  1  bis  3,  18  bis  22)  113.  —  Beschäftigung  fremder
Kinder  (das.  8§  4  bis  11)  114.—  Beschäftigung  eigener
Kinder  (das.  §§  12  bis  17)  116.—  Strafbestimmungen
(das.  §§  23  bis  29)  119.  —  Abänderung  des  Verzeichnisses
  der  gewerblichen  Betriebe,  in  denen  Kinder  beschäftigt
  werden  därfen  (Bek.  v.  17.  Dez.)  312.  —
Ansnahmen  von  den  Vorschriften  über  Kinderarbeit  in
gewerblichen  Betrieben  (Bek.  v.  17.  Dez.)  312.

s.  auch  jugendliche  Arbeiter.

Kleinbahnen,  Benutzung  von  den  Reichsbeamten  bei
Dienstreisen  (Bek.  v.  12.  Okt.  zu  C  u.  H)  294.

Knappschaftskassen,  Krankenunterstätzung  an  ihre  Mitglieder
  (G.  v.  25.  Mai  Art.  1  zu  XXIII,  Art.  IV
Abs.  2)  238.  —  Inkrafttreten  der  Vorschriften  des  Gesetzes
  für  die  prenßischen  Knappschaftskassen  (V.  v.
2.  Nov.)  284.

1903.  7

Kommission,  ständige,  zu  Brüssel  zur  Überwachung  der
Ansführung  der  Zuckerkonvention  (Vertr.  v.  5.  März  02.
Art.  7  bis  9)  15.  (Schlußprotokoll  zu  Art.  3)  22.

Kongregationen,  geistliche,  Erlaubnis  zum  Gebrauche
des  Roten  Kreuzes  (Bek.  v.  7.  Mai)  215.

Kosten  im  Enteignungsverfahren  über  Grundeigentum  in
den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Sädsee  (V.  v.
14.  Febr.  §§  25,  26)  33.

Krankenkassen,  Anderung  ihrer  Statuten  infolge  der
Abänderung  des  Krankenversicherungsgesetzes  (G.  v.
25.  Mai  Art.  IV.  Abs.  3)  239.

Krankenpflege,  Vereine  usw.  für  solche,  Erlaubnis  zum
Gebrauche  des  Roten  Kreuzes  (Bek.  v.  7.  Mai)  215.
Krankenunterstützung,  Gewährung  bis  zum  Ablaufe
der  sechsundzwanzigsten  Woche  (G.  v.  25.  Mai  Art.  1
zu  IV,  V  u.  XllI)  233.  —  für  noch  lüngere  Zeiträume

  (das.  zu  X)  235.

Krankenversicherungsgesetz,  Abänderungen  (G.  v.
25.  Mai  Art.  I)  233.  —  ünderung  des  Gesetzes  vom
5.  Mai  1886  über  Unfall-  und  Krankenversicherung  der
in  land-  und  forstwirtschaftlichen  Betrieben  beschäftigten
Personen  (das.  Art.  II)  238.  —  Jnkrafsttreten  des  Ge.-setzes
  für  die  preußischen  Knappschaftskassen  (V.  v.
2.  Nov.)  284.

Kriegsmaterial,  Aufhebung  des  Verbots  seiner  Ausfuhr
nach  China  (V.  v.  23.  Aug.)  273.

Küstenfahrt,  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit  Schiffern
und  Schiffsoffizieren  in  der  Küstenfahrt  (Bek.  v.  16.  Juni
§  4)0  248.  —  Nichtanwendung  von  Bestimmungen  der
Seemannsordnung  auf  Fahrzeuge  in  der  Küstenfahrt
(Bek.  v.  16.  Juni  85  1,  2)  252.

Kunft,  Eintragsrolle  über  das  Urheberrecht  an  Kunst.
werken  (Bek.  v.  28.  April)  211.  —  Beitritt  Dänemarks
zur  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft  (Bek.  v.
6.  Juli)  255.  —  Urheberrechtsschutz  in  Oeutschland  und
Frankreich  (Bek.  v.  25.  Nov.)  307.

L.

Landesgesetze,  Beschränkungen  in  der  Beschäftigung  von
Kindern  in  gewerblichen  Betrieben  (G.  v.  30.  März
5  30)  120.

Landesregicrungen,  Gestattung  von  Ausnahmen  in  der
Besetzung  von  Schiffen  mit  Kapitänen  und  Schiffsoffizieren
  (Bek.  v.  16.  Juni  §§  3,  11)  248.

Landeszentralbehörden,  Einsendung  von  Verzeichnissen
der  Bergwerksbetricbe,  denen  in  der  Beschäftigung
        <pb n="340" />
        8  Sachregister.  1903.

Landeszentralbehörden  (Forts.)
jugendlicher  Arbeiter  Ausnahmen  gestattet  sind,  an  den
Reichskanzler  (Bek.  v.  24.  März  IV)  63.

Bekanntmachung  der  zuständigen  Landesbehörden
nach  dem  Gesetz  über  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben
  (G.  v.  30.  März  §5  22)  119.

Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Gebrauche  des  Roten
Kreuzes  (Bek.  v.  7.  Mai  Nr.  2,  3)  215.

Bewilligung  augemessener  Fristen  zur  Durchführung
der  Bestimmungen  über  Befähigung  der  Eisenbahnbetriebsbeamten
  (Bek.  v.  15.  Mai  zu  C)  222.

Landwirtschaft,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  6.  Mai
1886  über  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in
land  und  forstwirtschaftlichen  Betrieben  beschäftigten
Personen  (G.  v.  25.  Mai  Art.  II)  238.

Leipzig,  Bekanntmachung  der  Eintragungen  in  die  vom
Stadtrate  zu  Leipzig  geführte  Eintragsrolle  (Bek.  v.
28.  April)  211.

Literatur,  Eintragsrolle  über  das  Urheberrecht  an  Werken
der  Litcratur  (Bek.  v.  28.  April)  211.  —  Beitritt
Dänemarks  zur  internationalen  Urheberrechtsübereinkunst
(Bek.  v.  6.  Juli)  255.  —  Schutz  des  Ubersetzungsrechts
der  Urheber  in  Deutschland  und  Frankreich  (Bek.  v.
25.  Nov.)  307.

Lohn,  s.  Tagelohn.

Lumpen,  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  bei  der  Bearbeitung
  von  Lumpen  (Bek.  v.  27.  Febr.)  39.

Lustjachten,  Nichtanwendung  von  Bestimmungen  der
Seemaunsordnung  (Bek.  v.  16.  Juni  8§  1,  2)  252.—
Führung  von  Segellustfahrzeugen  (Bek.  v.  16.  Juni  §  4)
219.

Luxemburg,  Abkommen  mit  dem  Deutschen  Reiche  wegen
Begründung  einer  Schaumweinsteuer.  Gemeinschaft  (Bek.
v.  18.  März)  56.

Vertrag  mit  dem  Deutschen  Reiche  über  den  Betrieb
der  Wilhelm-  Luxemburg.  Eisenbahnen  (v.  11.  Nov.  02.)
183.—  Vertrag  über  Herstellung  einer  Nebenbahn  von
Diedenhofen  nach  Bad  Mondorf  (v.  4.  Febr.)  258.  —
Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  deutschluxemburgischen
  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  17.  Febr.)  25.
(Bek.  v.  13.  März)  41.  (Bek.  v.  15.  April)  198.  (Bek.
v.  8.  Juni)  244.  (Bek.  v.  12.  Aug.)  268.

Liste  der  an  dem  internationalen  Ubereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten  luxemburgischen
  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  27.  März)  141.

Beitritt  Luxemburgs  zur  internationalen  Suckerkonvention
  v.  5.  März  1902  (Bek.  v.  4.  Sept.)  277.

M.

Marineverwaltung,  Verzeichnis  der  einzelnen  Stellen
der  Marine  nach  dem  Servistarife  (Anl.  3  z.  G.  v.
28.  März)  91.

Marken,  s.  Handelsmarken.

Maschinisten,  Besetzung  der  Dampfschiffe  in  der  Küstenfahrt
  und  auf  kleiner  und  großer  Fahrt  mit  Maschinisten
(Bek.  v.  16.  Juni  §#  4  bis  7)  249.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalte
  für  1903  (Anl.  z.  G.  v.  28.  März)  87.  —
Verwendung  der  die  Matrikularbeiträge  übersteigenden
Mehrerträge  der  Uberweisungssteuern  zur  Schuldentilgung
(G.  v.  28.  März  8§  1,  2)  109.

Matrosen,  Heuer  der  Leichtmatrosen  (G.  v.  23.  März
Art.  1)  57.

Meistbegünstigung  in  den  Handelsbeziehungen  Deutschlands
  zum  Britischen  Reiche  (G.  v.  23.  Dez.)  319.  (Bek.
v.  30.  Dez.)  320.

Melasseentzuckerungsanstalten  sind  dem  Niederlageverfahren
  zu  unterwerfen  (Internat.  Vertr.  v.  5.  März
02.  Art.  2)  12.

Meßgeräte,  Eichung  chemischer  Meßgeräte  (Bek.  v.  H.  Juli)
Beil.  zu  Nr.  35.

Mexiko  (Vereinigte  Staaten),  Beitritt  zu  dem  internationalen
  Verbande  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums
(Bek.  v.  17.  Sept.)  279.

Militär-Transport-Ordnung  auf  Eisenbahnen  vom
18.  Januar  1899,  Anderungen  (Bek.  v.  2.  Febr.)  5.
(Bek.  v.  12.  März)  41.  (Bek.  v.  20.  März)  60.  (Bek.
v.  30.  April)  213.

Militärverwaltung,  Auflösung  der  nach  China  entsandten
  Truppenkörper  (G.  v.  28.  März  §  6)  66.  —
Verzeichnis  der  Stellen  des  Landhcers  und  der  Marine
nach  dem  Servistarif  (Anl.  3  z.  G.  v.  28.  März)  91.

Minolite,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehre  (Bek.  v.
2.  Febr.)  6.

Modelle,  gewerbliche,  Schutz  im  internationalen  Verbande
  (Übereink.  v.  20.  März  83.  Art.  2,  4,  11,  12)
152.  (Zusatzakte  v.  14.  Dez.  00.  Art.  4,  11)  172.—
Gegenseitiger  Schutz  in  Deutschland  und  Italien  (Abk.
v.  4.  Juni  02.  Art.  5)  180.  —  desgl.  in  der  Schweiz
(Abk.  v.  26.  Mai  02.  Art.  4)  182.

Mondorf,  Herstellung  einer  Nebenbahn  von  Diedenhofen
nach  Bad  Mondorf  (Vertr.  mit  Lugemburg  v.  4.  Febr.)
258.

Mündelsicherheit  der  Schuldverschreibungen  der  Deutsch-Ostafrikanischen
  Gesellschaft  (Bek.  v.  24.  Aug.)  275.
        <pb n="341" />
        Sachregister.

Muster,  gewerbliche,  Schutz  im  internationalen  Verbande
(Ubereink.  v.  20.  März  83.  Art.  2,  4,  11,  12)  1292.  (Zu.
satzakte  v.  14.  Dez.  00.  Art.  4,  11)  172.  —  Gegenseitiger
  Schutz  in  Deutschland  und  Jtalien  (Abk.  v.
4.  Juni  02.)  178.  —  desgl.  in  der  Schweiz  (Abk.  v.
26.  Mai  02.)  181.

Muster  und  Proben  der  Haudlungsreisenden  im
deutsch  französischen  Verkehre  (Vereinb.  v.  2.  Juli  02.
Art.  1,  3)  48.

N.

Natrinmsuperoxyd,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehre
(Bek.  v.  13.  Juni  zu  III)  246.

Nebenräume  der  Wahllokale  für  die  Reichstagswahlen
(Bek.  v.  28.  April  §8  11,  15)  202.

Neu-Guinea,  Schutzgebiet,  Haushalts-  Etat  für  1903
(Anl.  z.  G.  v.  28.  März)  105.

Neutralitätszeichen,  Geufer,  Erlaubnis  zum  Gebrauche
(Bek.  v.  7.  Mai  215.  —  Stempelung  von  Waren  mit
dem  Roten  Kreuze  (Bek.  v.  8.  Mai)  216.

Niederlage,  ZJurückzahlung  des  Ausfuhrzuschusses  für  den
in  eine  Niederlage  aufgenommenen  Sucker  (G.  v.  G.  Jan.
Art.  5)  2.

Niederlageverfahren  der  Irckerfabriken,  Juckerraffinerien
  und  Melasseentzuckerungsanstalten  (Internat.
Vertr.  v.  5.  März  02.  Art.  2)  12.

Niederlande,  Teilnahme  an  der  internationalen  Juckerkonvention
  (v.  5.  März  02.)  7.  —  Beteiligung  ihrer
Kolonien  an  der  Konvention  (das.  Art.  11)  19.
(Schlußprotokoll  dazu,  Art.  11  unter  B)  23.

Teilnahme  an  der  internationalen  Ubereinkunft  zum
Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  (v.  20.  März  1883)
148.  (Lusatzakte  v.  14.  Dez.  1900)  167.

Niederländische  Bahnstrecken,  beteiligt  an  dem  internationalen
  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  27.  März)  141.  Bek.  v.  15.  Aug.)  270.

Umlauf  niederländischer  Scheidemünzen  innerhalb
preußischer  Grenzbezirke  (Bek.  v.  19.  März)  58.

Norwegen,  Teilnahme  an  der  internationalen  Übereinkunft
  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  vom
20.  März  1883  (Protokoll  v.  15.  April  1891)  164.
Zusatzakte  v.  14.  Dez.  1900)  167.

Noten,  s.  Banknoten.

O.

Osterreich-Ungarn,  Teilnahme  an  der  internationalen
Suckerkonvention  (v.  5.  März  02.  Emleitung  und
Art.  7)  7.

Reichs=  Gesetzbl.  1903.

1903.  9

Osterreich-Ungarn  (Forts.)

Vertrag  mit  dem  Deutschen  Reiche  wegen  Herstellung
  der  Eisenbahnverbindung  von  Friedeberg  a.  O.
nach  Heinersdorf  (v.  20.  Nov.  02.)  261.

ÖOsterreich  ungarische  Eisenbahnstrecken,  beteiligt  an
dem  internationalen  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  27.  März)  131.  (Bek.  v.  2.  Mai)
214.  (Bek.  v.  15.  Aug.)  270.  (Bek.  v.  11.  Nov.)  285.
(Bek.  v.  11.  Dez.)  311.

Orden,  geistliche  Orden  und  Ritterorden,  Erlaubnis  zum
Gebrauche  des  Roten  Kreuzes  (Bek.  v.  7.  Mai)  215.
Ortspolizeibehörden,  Befugnisse  hinsichtlich  der  Beschäftigung

  von  Kindern  in  gewerblichen  Betrieben
(G.  v.  30.  März  §§  10,  11,  20,  24,  26)  116.
Ostafrikanisches  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat  für
1903  (Anl.  z.  G.  v.  28.  März)  100.
Ostasiatisches  Expeditionskorps,  Auflösung  der  nach
China  entsandten  Truppenkörper  (G.  v.  28.  März  §8  0)  60.

P.

Patentamt,  Bildung  einer  zweiten  Abteilung  für  Warenzeichen
  (V.  v.  10.  Mai)  218.

Patente,  Abkommen  mit  Jtalien  über  gegenseitigen
Patentschutz  (v.  4.  Juni  02.)  178.  —  desgl.  mit  der
Schweiz  (v.  26.  Mai  02.)  181.

s.  auch  Erfindungspatente.

Pauschvergütungen  für  Dienstreisen  der  Reichsbeamten
(Bek.  v.  12.  Okt.  zu  J)  299.

Peru  (Republik),  Beitritt  zur  internationalen  Juckerkonvention
  vom  5.  März  1902  (Bek.  v.  4.  Sept.)  277.

Phosphorzündwaren,  Gesetz  darüber  (v.  10.  Mai)  217.

Polizeibehörden,  Stempclung  von  Waren  mit  dem
Roten  Kreuze  (Bek.  v.  8.  Mai)  216.

s.  auch  Ortspolizeibehörden.

Portugal,  Teilnahme  an  der  internationalen  Ubereinkunft
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  (v.  20.  März
1883)  148.  (Protokoll  v.  15.  April  1891)  164.  (Zusatzakte
  v.  14.  Dez.  1900)  167.

Postbeamte,  Anwendung  des  §  51  des  Reichsbeamtengesetzes
  (G.  v.  23.  Mai)  241.

Prämien,  Aufhebung  der  Prämien  für  Erzeugung  und
Ausführung  von  Jucker  (Intern.  Vertr.  v.  5.  März  02.
Art.  1,  3  bis  5,  7,  8)  11.  (Schlußprotokoll  zu  Art.  II)
23.  —  Eingangszoll  für  Zucker,  für  den  im  Erzeugungslande
  keine  Prämie  gewährt  ist  (G.  v.  6.  Jan.  Art.  3)  2.

Präservativs,  Betricb  von  Anlagen  zu  ihrer  Herstellung
(Bek.  v.  30.  Jan.)  3.  (Bek.  v.  1.  April)  123.

B
        <pb n="342" />
        10  Sachregister.
Reich  (Forts.)

Preußen  (Königreich),  Umlauf  von  Scheidemünzen  nieder.
ländischen  Geprägs  innerhalb  preußischer  Grenzbezirke
(Bek.  v.  19.  März)  58.

Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken
  in  Preußen  (Bek.  v.  24.  März)  61.

Proben  und  Muster  der  Handlungsreisenden  im  deutschfranzösischen
  Verkehre  (Vereinb.  vom  2.  Juli  02.  Art.  1,
3)  48.

Protokolle  über  die  Wahlen  zum  Reichstage  (Bek.  v.
28.  April  §§  12,  17  bis  21,  27)  203.

R.

Rangiermeister  der  Eisenbahnen,  Bestimmungen  über
ihre  Befähigung  (Bek.  v.  15.  Mai  zu  IV)  220.

Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs,  Kontrolle  des
Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  sowie  der
Rechnungen  der  Reichsbank  für  1902  (G.  v.  16.  März)  55.

Rechtsanwälte  als  Beistände  im  Strafverfahren  vor
den  Seemannsämtern  (Bek.  v.  13.  März  §  6)  43.

Rechtsweg  bei  Enteignung  des  Grundeigentums  in  den
Schußgebieten  Afrikas  und  der  Südsee  (V.  v.  14.  Febr.
K  15,  16,  18)  30.

Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  im  Strafverfahren
  vor  den  Seemannsämtern  (Bek.  v.  13.  März
15)  44.

Reich  (Deutsches),  Vertrag  mit  mehreren  anderen
Staaten  über  die  Behandlung  des  Juckers  (v.
5.  März  02.)  7.  —  Beitritt  Schwedens  zu  diesem
Vertrage  (Bek.  v.  23.  Mai)  225.  —  desgl.  Luxemburgs
  und  Perus  (Bek.  v.  4.  Sept.)  277.

Beitritt  des  Reichs  zu  dem  internationalen  Verbande
  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  (Bek.  v.
9.  April)  147.  —  Beitritt  der  Vereinigten  Staaten
von  Brasilien  zu  diesem  Verbande  (Bek.  v.  27.  April)
202.  —  desgl.  der  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko
(Bek.  v.  17.  Sept.)  279.

Beitritt  Dänemarks  zur  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft
  (Bek.  v.  6.  Juli)  255.  —  Schutz  des
Übersetzungsrechts  der  Urheber  in  Deutschland  und
Frankreich  (Bek.  v.  25.  Nov.)  307.

Vereinbarung  mit  Frankreich  über  die  gegenseitige
  Behandlung  der  Handlungsreisenden  (v.  2.  Juli2.)
47.  —  Abkommen  mit  Italien  über  den  gegenseitigen
Patent.,  Muster-  und  Markenschutz  (v.  4.  Juni  02.)
178.  —  mit  der  Schweiz  über  den  gegenseitigen

1903.

Datent.,  Muster-  und  Markenschutz  (v.  26.  Mai  02.)
181.  —  Schutz  deutscher  Warenbczeichnungen  in
Ecuador  (Bek.  v.  27.  März)  122.

Vertrag  mit  Osterreich-Ungarn  wegen  Herstellung
der  Eisenbahnverbindung  von  Friedeberg  a.  O.  nach
Heinersdorf  (v.  20.  Nov.  02.)  261.  —  Vertrag  mit
Lugemburg  über  den  Betrieb  der  Wilhelm=  Luxemburg.
Eisenbahnen  (v.  11.  Nov.  02.)  183.  —  Vertrag  mit
Luxemburg  über  Herstellung  einer  Nebenbahn  von
Diedenhofen  nach  Bad  Mondorf  (v.  4.  Febr.)  258.

Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
Eisenbahnverkehr  mit  Lugxemburg  (Bek.  v.  17.  Febr.)
25.  (Bek.  v.  13.  März)  41.  (Bek.  v.  15.  April)  198.
(Bek.  v.  8.  Juni)  244.  (Bek.  v.  12.  Aug.)  268.

Bekanntmachung  über  das  Abkommen  mit  Cuxem
burg  wegen  Begründung  einer  Gemeinschaft  der
Schaumweinsteuer  (Bek.  v.  18.  März)  56.

Handelsbezichungen  zum  Britischen  Reiche
(G.  v.  23.  Dez.)  319.  (Bek.  v.  30.  Dez.)  320.

Einführung  der  Anzeigepflicht  für  die  Hühnerpest
für  den  ganzen  Umfang  des  Reichs  (Bek.  v.  16.  Mai)
223.  —  desgl.  für  die  Geflügelcholera  (Bek.  v.  17.  Mai)
224.

Deutsche  Eisenbahnstrecken,  beteiligt  au  dem  internationalen
  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  27.  März)  125.  (Bek.  v.  15.  Aug.)
269.  (Bek.  v.  11.  Nov.)  285.

Reichsanzeiger,  Deutscher,  Bekanntmachung  der  Eintragungen
  in  die  vom  Stadtrate  zu  Ceipzig  geführte
Eintragsrolle  (Bek.  v.  28.  April)  211.

Reichsbank,  Besoldungsetat  für  das  Direktorlum  für
1903  (G.  v.  28.  März  §5  4)  66.  —  Koutrolle  der
Rechnungen  der  Reichsbank  für  1902  durch  den
Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs  (G.  v.  16.  März)  55.

Reichsbeamte,  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Verordnungen
  über  die  Tagegelder  und  Zuhrkosten  der
Reichsbeamten  (Bek.  v.  12.  Okt.)  291.

Reichsbeamtengesetz  vom  31.  März  1873,  Ergänzung
des  §  51  (G.  v.  23.  Mai)  241.

Reichseinnahmen,  Verwendung  ihrer  Mehrerträge  zur
Schuldentilgung  (G.  v.  28.  März)  109.

Reichs-Eisenbahnamt,  Zustimmung  zu  verzögerter
Durchführung  der  Bestimmungen  über  die  Befähigung
der  Eisenbahnbetriebsbeamten  (Bek.  v.  15.  Mai  zu  C)
222.

Reichsflagge,  Führung  des  Eisernen  Kreuzes  auf  der
Handelsflotte  (A.  E.  v.  7.  Febr.)  199.
        <pb n="343" />
        Sachregister.

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatanweisungen  zur
Verstärkung  ihrer  Betriebsmittel  (G.  v.  28.  März  §  3)  66.

Reichshaushalts-Etat  für  1903  (G.  v.  28.  März)  65.
—  Verwendung  von  Mehrerträgen  der  Reichseinnahmen
und  Uberweisungssteuern  zur  Schuldentilgung  (G.  v.
28.  März)  103.

Kontrolle  des  Reichshaushalts  für  1902  (G.  v.
16.  März)  55.

Reichskanzler,  Ermächtigung  zur  Flüssigmachung  von
Beträgen  zu  außerordentlichen  Ausgaben  im  Wege  des
Kredits  (G.  v.  28.  März  §  2)  65.  —  zur  Ausgabe
von  Schatzanweisungen  zur  Verstärkung  der  Betriebsmittel
  der  Reichshauptkasse  (das.  §8  3)  66.

Bestimmung  der  zuständigen  Behörden  im  Enteignungsverfahren
  über  Grundeigentum  in  den  Schutzgebieten
  (V.  v.  14.  Febr.  8§&amp;amp;  31,  32)  35.  —  Verfügung
über  Anwendung  der  Vorschriften  für  Kauffahrteischiffe
auf  die  Gouvernementsfahrzeuge  der  Schutzgebiete  (V.  v.
5.  Juli)  257.

Entbindung  ausländischer  Dampfschiffe  von  den
für  Auswandererschiffe  vorgeschriebenen  Untersuchungen
(Bek.  v.  18.  Febr.)  37.  —  Gestattung  von  Ausnahmen
in  der  Besetzung  der  Kauffahrteischifse  mit  Kapitänen
und  Schiffsoffizieren  (Bek.  v.  16.  Juni  §  11)  250.

Einsendung  von  Verzeichnissen  über  die  den  Steinkohlenbergwerken
  in  der  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
  gestatteten  Ausnahmen  an  den  Reichskanzler  (Bek.
v.  24.  März  zu  IV)  63.

Bestimmung  über  die  Juständigkeit  der  Abteilungen
des  Patentamts  für  Warenzeichen  (V.  v.  10.  Mai  8  1)
218.

Reichs-Marincamt,  Erteilung  der  Flaggenscheine  über
das  Recht  zum  Führen  der  Flagge  mit  dem  Eisernen
Kreuze  (A.  E.  v.  7.  Febr.)  199.

Reichs-Militärgericht,  Verzeichnis  der  einzelnen
Stellen  des  Reichs=  Militärgerichts  nach  dem  Servistarife
(Anl.  3  z.  G.  v.  28.  März)  91.

Reichsschulden,  Verwendung  von  Mechrerträgen  der
Rcichseinnahmen  und  Überweisungssteucru  für  1902  und
1903  zur  Schuldentilgung  (G.  v.  28.  März)  109.

Reichsstempelabgaben,  Verwendung  von  ihren  Mehrerträgen
  für  1902  und  1903  zur  Schuldentilgung  (G.
v.  28.  März  §§  1,  2)  109.

Reichstag,  Wahlen  zum  Reichstage  (V.  v.  28.  März)
111.  —  Abänderung  des  Wahlreglements  vom  28.  Mai
1870  (Bek.  v.  28.  April)  202.—  Prüfung  der  Wahlen
durch  den  Reichstag  (das.  88  21,  34)  205.

1903.  11

Reichstag  (Forts.)

Vorlegung  der  Verzeichnisse  der  Gewerbebetriebe,
in  denen  die  Beschäftigung  von  Kindern  untersagt  wird,
an  den  Reichstag  (G.  v.  30.  März  §  4)  114.

Einberufung  des  Reichstags  (V.  v.  23.  Nov.)  289.

Reisekosten,  Voraussetzung  für  ihre  Gewährung  an
Rcichsbeamte  (Bek.  v.  12.  Okt.  zu  D)  295.

Reisctage,  Berechnung  ihrer  Jahl  bei  Dienst-  und  Versetzungsreisen
  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  12.  Okt.  zu  B)
292.

Roburit  oder  Kronenpulver,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehre
  (Bek.  v.  13.  Juni  zu  II)  246.

Rohrzucker,  Verzollung  (Vertr.  v.  5.  März  02.  Art.  5)  14.

Rotes  Kreuz,  Erlaubnis  zum  Gebrauche  (Bek.  v.  7.  Mai)
215.  —  Stempelung  von  Waren  mit  dem  Noten  Kreuze
(Bek.  v.  8.  Mai)  216.

Rübenzucker,  Verzollung  (Vertr.  v.  5.  März02  Art.5)  14.

Ruderkommando,  Vorschriften  darüber  (V.  v.  18.  Okt.)
283.

Rußland,  russische  Bahnstrecken,  betelligt  an  dem  internationalen
  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfracht.
verkehr  (Bek.  v.  27.  März)  142.  (Bek.  v.  7.  Juni)  243.
(Bek.  v.  15.  Aug.)  270.

S.

Sachverständige  im  Enteignungsverfahren  über  Grundeigentum
  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee
(V.  v.  14.  Febr.  5  27)  34.

Salvador  (Republik),  Teilnahme  an  der  internationalen
Ubereinkunft  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums
(v.  20.  März  1883)  148.

Samoa,  Schutzgebiet,  Haushalts--Etat  für  1903  (Anl.  x.
G.  v.  28.  März)  106.

Sanitätsdienst,  militärischer,  Erlaubnis  an  Vereine  usw.
für  denselben  zum  Gebrauche  des  Noten  Kreuzes  (Bek.
v.  7.  Mai)  215.

Schaffner  auf  Eisenbahnen,  Vorschriften  über  ihre  Befähigung
  (Bek.  v.  15.  Mai  zu  V)  220.

Schamottefabriken,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
und  jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  15.  Nov.  Nr.  1,  II)
286.

Schankwirtschaften,  Beschäftigung  von  Kindern  (G.  v.
30.  März  §§  7,  16,  20,  23,  25)  115.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  zur  Verstärkung  der  Be.-triebsmittel
  der  Reichshauptkasse  (G.  v.  28.  März  §  3)  66.

Schaumweinsteuer-Gemeinschaft  des  Deutschen  Reichs
mit  Luxemburg  (Bek.  v.  18.  März)  56.

B'’7
        <pb n="344" />
        12

Schaustellungen,  öffentliche,  Beschäftigung  von  Kindern
(G.  v.  30.  März  85  6,  9,  15,  23)  115.

Scheidemünzen  niederländischen  Geprägs  in  preußischen
Grenzbezirken  (Bek.  v.  19.  März)  58.

Schießmittel  nach  dem  Gesetze  gegen  den  verbrecherischen
und  gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen
(Bek.  v.  29.  April)  211.

Schiffe,  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit  Kapitänen
und  Schiffsoffizieren  (Bek.  v.  16.  Juni)  247.  —  Nichtanwendung
  der  Vorschriften  auf  Hochseefischereifahrzeuge
(das.  5  12)  250.  —  Nichtanwendung  von  Bestimmungen
der  Seemannsordnung  auf  kleinere  Fahrzeuge  (Bek.  v.
16.  Juni)  252.

Vorschriften  über  das  Ruderkommando  (V.  v.
8.  Okt.)  283.

s.  auch  Dampfschiffe,  Kauffahrteischiffe.

Schiffer,  Befähigungszeugnis  als  Schiffer  auf  großer
und  kleiner  Fahrt  sowie  auf  Küstenfahrt  (Bek.  v.  16.  Juni
§*  3  bis  9)  248.  —  Ablegung  einer  amtlichen  Prüfung
in  der  Gesundheitspflege  (das.  8  8)  250.

Schiffsarzt  auf  Kauffahrteischiffen  in  großer  Fahrt
(Bek.  v.  16.  Juni  §  8)  250.

Schiffsoffiziere,  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit
Schiffsoffizieren  (Bek.  v.  16.  Juni)  247.  —  Dreitcilung
des  Wachdienstes  auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.
16.  Juni)  251.

Schuldverschreibungen  der  Deutsch  -  Ostafrikanischen  Gesellschaft,
  Mündelsicherheit  (Bek.  v.  24.  Ang.)  275.

Schutz  deutscher  Warenbezeichnungen  in  Ecuador  (Bek.  v.
27.  März)  122.

Beitritt  des  Reichs  zu  dem  internationalen  Verbande
  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  (Bek.
v.  9.  April)  147.  —  Beitritt  der  Vereinigten  Staaten
von  Mexiko  zu  dem  Verbande  (Bek.  v.  17.  Sept.)  279.

Schutz  des  Ubersetzungsrechts  der  Urheber  in
Deutschland  und  Frankreich  (Bek.  v.  25.  Nov.)  307.

Schutzgebiete,  deutsche,  Haushalts-Etats  für  1903  (G.
v.  28.  März)  97.  —  Kontrolle  des  Haushalts  für  1902
durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  16.  März)  55.

Enteignung  von  Grundeigentum  in  den  Schutzgebieten
  Afrikas  und  der  Südsee  (V.  v.  14.  Febr.)  27.
—  Zustellungen  an  Personen  in  den  Schutzgebieten  im
Strafverfahren  vor  den  Seemannsämtern  (Bek.  v.
13.  März  §  16)  45.

Erstreckung  der  Vorschriften  für  Kauffahrteischiffe
auf  die  Gouvernementsfahrzeuge  der  Schutzgebicte  (V.  v.
5.  Juli)  257.

Sachregister.

1903.

Schwangere,  Gewährung  von  Krankenunterstützung  (G.
v.  25.  Mai  Art.  1  zu  IX  und  X)  235.

Schweden,  Teilnahme  an  der  internationalen  Zuckerkonvention
  (v.  5.  März  02.)  7.  (Bek.  v.  23.  Mai)  225.
—  Ausnahme  von  bestimmten  Verpflichtungen  (Konv.
v.  5.  März  02.  Art.  67)  14.  —  Teilnahme  Schwedens
an  dem  internationalen  Verbande  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums  vom  20.  März  1883  (Vrotokoll
v.  15.  April  1891)  164.  (Zusatzakte  v.  14.  Dez.  1900)  167.

Schweiz,  Teilnahme  an  der  internationalen  Ubereinkunft
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  (v.  20.  März  83.)
148.  (Zusahakte  v.  14.  Dez.  1900)  167.—  Einrichtung
eines  Internationalen  Bureaus  zu  diesem  Schutze  unter
Aufsicht  der  Schweizcrischen  Eidgenossenschaft  (Ubereink.
v.  20.  März  83.  Art.  13)  156.  (Schlußprotokoll  dazn
Nr.  6)  160.  (Protokoll  v.  15.  April  91.)  164.  —  Ab.
änderung  des  Ubereinkommens  mit  dem  Oeutschen  Reiche
vom  13.  April  1892  über  den  gegenseitigen  Patent.,
Muster-  und  Markenschutz  (Abk.  v.  26.  Mai  02.)  181

Schweizerische  Bahnstrecken,  beteiligt  an  dem  internationalen
  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  27.  März)  144.  (Bek.  v.  7.  Juni)  243.

Seeleichter,  Besetzung  in  der  Küstenfahrt  und  auf
kleiner  Fahrt  (Bek.  v.  16.  Juni  §§  4,  5)  248.

Seemannsämter,  Strafverfahren  vor  ihnen  (Bek.  v.
13.  März)  42.

Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902,  Abänderung
des  &amp;amp;+  52  (G.  v.  23.  März)  57.  —  Nichtanwendung  ihrer
Bestimmungen  auf  kleinere  Fahrzeuge  (Bek.v.  16.Juni)  252.

Segelschiffe,  Besetzung  mit  Maschinisten  (Bek.  v  16.  Juni
§8§  5  bis  7)  249.  —  Führung  von  Segellustfahrzeugen
(das.  §  4)  249.  —  Nichtanwendung  von  Bestimmungen
der  Seemannsordnung  auf  kleinere  Fahrzeuge  (Bek.  v.
16.  Juni)  252.  —  Vorschriften  über  das  Ruderkommando
  (V.  v.  18.  Okt.)  283.

Serbien,  Teilnahme  an  der  internationalen  Ubereinkunft
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  (v.  20.  März
1883)  148.  (Zusatzakte  v.  14.  Dez.  1900)  167.—  Nichtratifikation
  der  Zusatzakte  (Bek.  v.  9.  April  Abs.  2)  147.

Servistarif,  Abänderung  der  Beilage  II  des  Gesetzes
über  den  Servistarif  vom  26.  Juli  1897  (G.  v.  28.  März
§  5)  66.  —  Verzeichnis  der  einzelnen  Stellen  des  Landheeres,
  der  Marine  und  des  Reichs=  Militärgerichts  nach
den  Sätzen  des  Servistarifs  (Anl.  3  z.  G.  v.  28.  März)  91.

Sicherheitsbestellung  bei  Stundung  der  Zuckersteuer
(G.  v.  6.  Jan.  §  3)  1.

Sicherheitspessarien,  Betrieb  von  Anlagen  zu  ihrer
Herstellung  (Bek.  v.  30.  Jan.)  3.  (Bek.  v.  1.  April)  123.
        <pb n="345" />
        Sachregister.
Tagelohn  gewöhnlicher  Arbeiter,  Festsetzung  des  Betrags

Sonntage,  Beschäftigung  von  Kindern  in  Gewerbeberrieben
  (G.  v.  30.  März  §§5  9,  13,  24)  115.

Spanien,  Teilnahme  an  der  internationalen  Zuckerkonvention
  (v.  5.  März  02.)  7.  —  Ausnahme  von  bestimmten
  Verpflichtungen  (das.  Art.  6,  7)  14.

Teilnahme  an  der  internationalen  Übereinkunft  zum
Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  (vom  20.  März  1883)
148.  (Protokoll  v.  15.  April  1891)  164.  (Zusatzakte
v.  14.  Dez.  1900)  167.

Sprengstoffe,  die  vorzugsweise  als  Schießmittel  gebraucht
werden  (Bek.  v.  29.  April)  211.

Statuten  der  Krankenkassen,  Abänderungen  infolge  der
Anderungen  des  Krankenversicherungsgesetzes  (G.  v.
25.  Mai  Art.  IV  Abs.  3)  239.

Steinkohlenbergwerke  in  Preußen,  Baden  und  Elsaß-Lothringen,
  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  (Bek.
v.  24.  März)  61.

Sterbegeld,  Gewährung  von  den  Krankenkassen  (G.  v.
25.  Mai  Art.  1  zu  IX)  235.

Steuermann,  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit  Steuermännern
  (Bek.  v.  16.  Juni  §58  4  bis  9)  249.  —  Befähigungszeugnis
  als  Steuermann  (das.  §  9)  250.  —
Ablegung  einer  Prüfung  in  der  Gesundheitspflege  (das.
§  8)  250.

Stimuzzettel  für  die  Neichstagswahlen  (Bek.  v.  28.  April
§§  11,  13,  15,  17  bis  21,  27)  202.

Strafbestimmungen  betreffs  der  Kinderarbeit  in  gewerblichen
  Betrieben  (G.  v.  30.  März  88§  23  bis  29)  119.
—  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz  über
Phosphorzündwaren  (G.  v.  10.  Mai  §  2)  217.

Strafverfahren  vor  den  Seemannsämtern  (Bek.  v.
13.  März)  42.

Strafverfolgung  wegen  verbotener  Beschäftigung  von
Kindern  in  Gewerbebetrieben  (G.  v.  30.  März  §  28)  120.

Stundung  der  Zuckerstcucr  (G.  v.  6.  Jan.  §  3)  1.

Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat
für  1903  (Anl.  z.  G.  v.  28.  März)  103.

Snspensorien,  Betrieb  von  Anlagen  zu  ihrer  Herstellung
(Bek.  v.  30.  Jan.)  3.  (Bek.  v.  1.  April)  123.

T.

Tabakstener,  Verwendung  von  Mehrerträgen  für  1902
und  1903  zur  Schuldentilgung  (G.  v.  28.  März  §§  1,  2)
109.

Tagegelder  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  12.  Okt.)  291.

1903.  13

in  bezug  auf  die  Krankenversicherung  (G.  v.  25.  Mai
Art.  1  zu  VI)  234.

Telegraphenbeamte,  Anwendung  des  §5  51  des  Reichsbeamtengesetzes
  (G.  v.  23.  Mai)  241.

Theatralische  Vorstellungen,  Beschäftigung  von  Kindern
(G.  v.  30.  März  §§  6,  9,  15)  115.  —  Strafbestimmungen
  (das.  §§  23  bis  25)  119.

Thomasschlacke,  Betrieb  von  Anlagen  zum  Mahlen  von
Thomasschlacke  und  zur  Lagerung  von  Thomasschlackenmehl
  (Bek.  v.  15.  Nov.)  288.

Tierhaare,  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  bei  der
Bearbeitung  von  Tierhaaren  (Bek.  v.  27.  Febr.)  39.
Togo,  Schutzgebiet,  Haushalts-  Etat  für  1903  (Anl.  z.

G.  v.  28.  März)  102.

Tunis,  Teilnahme  an  dem  internationalen  Verbande  zum
Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  vom  20.  März  1883
(Protokoll  v.  158  April  1891)  164.  (Zusatzakte  v.
14.  Dez.  1900)  167.

u.

Abersetzungsrecht  der  Urheber  in  Deutschland  und
Frankreich  (Bek.  v.  25.  Nov.)  307.

Übertragung  der  Krankenversicherungsansprüche  (G.  v.
25.  Mai  Art.  1  zu  XIX)  237.

Überweisungssteuern,  Verwendung  von  Mchrerträgen
zur  Schuldentilgung  (G.  v.  28.  März)  109.

Überzoll  von  Jucker  (Internat.  Vertr.  v.  5.  März  02.
Art  3,  4)  13.  (Schlußprotokoll  zu  Art.  3)  22.

Umschläge  zu  den  Stimmzetteln  für  die  Reichstagswahlen
(Bek.  v.  28.  April  §§  11,  15,  17,  18,  20,  21,  27)  202.

Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land.  und
forstwirtschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen,  Abänderung
  des  Gesetzes  darüber  vom  5.  Mai  1886  (G.  v.
25.  Mai  Art.  1I)  238.

Ungarn,  Teilnahme  an  der  internationalen  Luckerkonvention
  (v.  5.  März  02.  Art.  7)  16.  —  Ungarische  Eisenbahnstrecken,
  beteiligt  an  dem  internationalen  Ubereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (Bek.  v.  27.  März)
134.

s.  auch  Osterreich-Ungarn.

Urheberrecht  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst,  Bekanntmachung
  der  Eintragungen  in  die  Eintragsrolle
(Bek.  v.  28.  April)  211.  —  Beitritt  Dänemarks  zur
        <pb n="346" />
        14  Sachregister.

Urheberrecht  (Forts.)
internationalen  Urheberrechtsübereinkunft  (Bek.  v.  6.  Juli)
255.
Urheberrechtsschutz  zwischen  Deutschland  und  Frankreich
  (Bek.  v.  25.  Nov.)  307.
Ursprungszeugnisse  für  einzuführenden  Zucker  (G.  v.
6.  Jan.  Art.  3)  2.

V.

Verbot  der  Einfuhr  von  Phosphorzündwaren  (G.  v.  10.Mai
§§  1,  2)  217.  —  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr
von  Waffen  und  Kriegsmaterial  nach  China  (V.  v.
23.  Aug.)  273.

Vereine,  Erlaubnis  zum  Gebrauche  des  Noten  Kreuzes
(Bek.  v.  7.  Mai)  215.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika,  Teilnahme  an
dem  internationalen  Verbande  zum,  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums  (Protokoll  v.  15.  April  1891)  164.
Zusatzakte  v.  14.  Dez.  1900)  167.  —  Beitritt  der  Vereinigten
  Staaten  von  Mexiko  zu  diesem  Verbande  (Bek.
v.  17.  Sept.)  279.

Verjährung  der  Strafverfolgung  wegen  verbotener  Beschästigung
  von  Kindern  in  Gewerbebetrieben  (G.  v.
30.  März  §5  28)  120.

Verkehrsgewerbe,  Beschäftigung  von  Kindern  (G.  v.
30.  März  §§  5,  13)  114.  —  Strafvorschriften  (das.
§&amp;amp;  23,  25)  119.

Versicherungspflicht  bei  der  Krankenversicherung  (G.  v.
25.  Mai  Art.  1  zu  1I1)  233.

Verteidiger,  Beistände,  im  Strafverfahren  vor  den  Seemannsämtern
  (Bek.  v.  13.  März  §  6)  43.

Verwaltungsbehörden,  höhere,  Gestattung  von  Ausnahmen
  in  der  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf
Steinkohlenbergwerken  (Bek.  v.  24.  März  [IV)  62.  —  in
dem  Betriebe  von  Anlagen  zur  Herstellung  von  Bleifarben
  und  anderen  Bleiprodukten  (Bek.  v.  26.  Mai
§§  12,  23)  228.

Bestimmungen  über  die  Arbeitszeit  von  Kindern  in
gewerblichen  Betrieben  (G.  v.  30.  März  §  19)  118.

Festsetzung  des  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher
Arbeiter  in  bezug  auf  die  Krankenversicherung  (G.  v.
25.  Mai  Art.  1  zu  VI)  234.

Gestattung  von  Ausnahmen  in  der  Beschäftigung
von  Kindern  in  Gewerbebetriceben  durch  die  unteren
Verwaltungebehörden  (G.  v.  30.  März  §§  6,  8)  115.

1903.

Biehseuchen,  Einführung  der  Anzeigepflicht  für  die  Hühnerpest
  für  den  ganzen  Umfang  des  Reichs  (Bek.  v.  16.  Mai)
223.  —  desgl.  für  die  Geflügelcholera  (Bek.  v.  17.  Mai)
224.

Vorschußzahlung  auf  die  Reisegebührnisse  der  Reichsbeamten
  (Bek.  v.  12.  Okt.  zu  K)  300.

W.
Wachdienst  auf  Kauffahrteischiffen,

Dienstes  (Bek.  v.  16.  Juni)  201.

Wählerlisten  für  die  Wahlen  zum  Reichstage  (Bek.  v.
28.  April  88  15  bis  18,  31)  203.

Waffen,  Aufhebung  des  Verbots  ihrer  Ausfuhr  nach
China  (V.  v.  23.  Aug.)  273.

Wagenwärter  der  Eisenbahnen,  Vorschriften  über  ihre
Befähigung  (Bek.  v.  15.  Mai  zu  III)  219.

Wahlbcezirke  für  die  Wahlen  zum  Reichstage  (Bek.  v.
28.  April  5  27)  205.

Wahlen  zum  Reichstage  (V.  v.  28.  März)  111.  —  Ab.
änderung  des  Wahlreglements  vom  28.  Mai  1870  (Bek.
v.  28.  April)  202.  —  Bestimmungen  über  die  Wahlhandlung
  (das.  §§  9,  12,  13,  18)  202.  —  Feststellung
des  Wahlergebnisses  (das.  85  20,  27)  205.  —  Ersag
wahlen  (das.  §  34)  205.

Wahlgesetz,  Auslegung  eines  Abdrucks  in  dem  Wahllokale
  für  die  Reichstagswahlen  (Bek.  v.  28.  Apiil
§  11  Abs.  5)  203.

Wahlkommissare  für  die  Reichstagswahlen  (Bek.  v.
23.  April  9  27)  205.

Wahllokale  für  die  Reichstagswahlen  (Bek.  v.  28.  April
§§  11  bis  13)  202.  —  Nebenräume  zur  Einlegung  der
Stimmzcttel  in  die  Umschläge  (das.  §§  11,  15)  202.

Wahlreglement  vom  28.  Mai  1870,  Abänderung  (Bek.
v.  28.  April)  202.

Wahlurnen  sür  die  Reichstagswahlen  (Bek.  v.  28.  April
8  11,  15,  17)  202.

Wahlvorstand  bei  den  Reichstagswahlen  (Bek.  v.
28.  April  §§  11  bis  21,  27)  202.  —  Vertretung  des
Wahlvorstandes  (das.  8§  12,  15)  203.

Waren,  Beschäftigung  von  Kindern  beim  Austragen  von
Waren  (G.  v.  30.  März  §§  8,  9,  17,  23)  115.

Stempelung  von  Warcn  mit  dem  Roten  Kreuze
(Bek.  v.  8.  Mai)  216.

Warenbezeichnungen,

(Bek.  v.  27.  März)  122.
Bildung  einer  zweiten  Abteilung  im  Patentamte
für  Warenzeichen  (V.  v.  10.  Mai)  218.

Dreiteilung  des

deutsche,  Schutz  in  Ecuador
        <pb n="347" />
        Sachregister.

Werkstätten,  in  denen  Kinder  nicht  beschäftigt  werden
dürfen  (G.  v.  30.  März  §§  4,  5,  13,  18)  114.  —
Strafbestimmungen  (das.  §§  23  bis  25)  119.

Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen,  Betrieb  (Vertr.
mit  Luxemburg  v.  11.  Nov.  02.)  183.

Wöchnerinnen,  Gewährung  von  Krankenunterstützung
(G.  v.  25.  Mai  Art.  1  zu  IX  und  X)  235.

Z.

Zahlungsmittel,  Umlauf  niederländischer  Scheidemünzen

innerhalb  preußischer  Grenzbezirke  (Bek.  v.  19.  März)  58.
Aufruf  und  Einziehung  der  Noten  der  Landständischen
  Bank  in  Bautzen  (Bek.  v.  17.  Aug)  270.

Zeutralbehörden,  s.  Landeszentralbehörden.

Zentralfeuer-Pappepatronen,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehre
  (Bek.  v.  2.  Febr.)  6.

Zeugen  im  Enteignungsverfahren  über  Grundeigentum
in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee  (V.  v.
14.  Febr.  §  27)  34.

Ziegeleien,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  (Bek.  v.  15.  Nov.)  286.

Zigarrenfabriken,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  24.  April)  201.

Zölle,  Verwendung  von  Mehrerträgen  der  SZölle  für
1902  und  1903  zur  Schuldentilgung  (G.  v.  28.  März
§§  1,  2)  109.

Zollämter,  Behandlung  der  Proben  und  Muster  von
Handlungsreisenden  im  deutsch  französischen  Verkehre
(Vereinb.  v.  2.  Juli  02.  Art.  3)  49.

Zucker,  internationaler  Vertrag  über  die  Behandlung
des  Zuckers  (v.  5.  März  02.)  7.  —  Beitritt  Schwedens
zu  diesem  Vertrage  (Bek.  v.  23.  Mai)  225.  —  Beitritt
des  Großherzogtums  Luxemburg  und  der  Republik  Pern
(Bek.  v.  4.  Sept.)  277.  —  Inkrafttreten  des  Vertrags
mit  dem  Gesetze  über  Abänderung  des  Zuckersteuergesetzes
  (G.  v.  6.  Jan.  Art.  3,  6)  2.  —  Aufhebung  der
Prämien  für  Erzeugung  und  Ausführung  von  Zucker

1903.  15

Zucker  (Forts.)
(Vertr.  v.  5.  März  02.  Art.  1,  3  bis  5,  7,  8)  11.

(Schlußprotokoll  zu  Art.  11)  23.  —  Uberzoll  vom
Zucker  (Vertr.  v.  5.  März  02.  Art.  3,  4)  13.  (Schlußprotokoll,
  Art.  3)  22.  —  Gleiche  Verzollung  des  Rohrund
  des  Rübenzuckers  (Vertr.  v.  5.  März  02.  Art.  5)
14.  —  Ursprungszeugnisse  für  einzufährenden  Zucker
(G.  v.  6.  Jan.  Art.  3)  2.

Zuckerfabriken  und  Zuckerraffinerien,  allgemein  dem
Niederlageverfahren  zu  unterwerfen  (Internat.  Vertr.  v.
5.  März  02.  Art.  2)  12.

Zuckersteuergesetz  vom  27.  Mai  1896,  Abänderung  (6.
v.  6.  Jan.)  1.  —  Höhe  und  Entrichtung  der  Steuer
(das.  Art.  2)  1.  —  Eingangszoll  für  Zucker  (das.
Art.  3)  2.

Zündhölzer  und  Zündwaren,  Verbot  der  Verwendung
von  weißem  oder  gelbem  Phosphor  dazu  (G.  v.  10.  Mai
§§  1,  2)  217.

Zu=  und  Abgang  bei  Dienstreisen  der  Reichsbeamten
(Bek.  v.  12.  Okt.  zu  G  u.  H)  298.

Zugführer  der  Eisenbahnen,  Bestimmungen  über  ihre
Befähigung  (Bek.  v.  15.  Mai  zu  VII)  221.

Zusammenstoßen  der  Schiffe  auf  See,  Nichtanwendung
des  Art.  30  der  Verordnung  darüber  vom  9.  Mai  1897
auf  die  Vorschriften  über  das  Ruderkommando  (V.  v.
18.  Okt.  Abs.  5)  283.

Zuschußanleihen,  s.  Anleihen.

Zuständigkeit  im  Enteignungsverfahren  über  Grund.
eigentum  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsce
(V.  v.  14.  Febr.  §§  31,  32,  35.

Zuständige  Behörden  nach  dem  Gesetz  über  Kinderarbeit
  in  Gewerbebetrieben  (G.  v.  30.  März  §  22)  119.
—  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  über  Streitigkeiten
hinsichtlich  der  Arbeitskarten  für  Kinder  (das  §  11)  116.

Zustellungen  im  Enteignungsverfahren  über  Grundeigentum
  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsce
(V.  v.  14.  Febr.  88  28  bis  30)  34.  —  im  Strafverfahren
  vor  den  Scemannsämtern  (Bek.  v.  13.  März
§  16)  44.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="348" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
