Bei der Schifferprüfung für große Fahrt beträgt die entsprechende Frist achtundvierzig Monate. §. 46. Die Prüfungsgebühren müssen vor Beginn der Prüfung eingezahlt werden. Sie betragen einschließlich des etwaigen Stempels für a) die Schifferprüfung für Küstenfahrt 5 Mark, b) die Schifferprüfung für kleine Fahrt 15 Mark, c) die Steuermannsprüfung 15 Mark, d) die Schifferprüfung für große Fahrt 30 Mark. §. 47. Über jede Prüfung wird ein kurzes, von allen Kommissionsmitgliedern zu unterschreibendes Protokoll aufgenommen, das nebst den schriftlichen Arbeiten bei den Kommissionsakten verbleibt. Über die Prüfungsverhandlungen dürfen an Unbeteiligte keine Mitteilungen gemacht werden. §. 48. Die Befähigungszeugnisse werden auf Grund der Prüfungszeugnisse nach näherer Bestimmung der Landesregierung ausgefertigt. Hat der Prüfling den Anforderungen in betreff des Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens nicht genügt, so darf ihm ein Befähigungszeugnis nicht erteilt werden. Im Falle der Erteilung eines höheren Befähigungszeugnisses werden die niedrigeren Befähigungszeugnisse zurückbehalten. §. 49. Die Formulare zu den Prüfungs- und Befähigungszeugnissen werden vom Reichskanzler festgestellt. §. 50. Zur Beaufsichtigung des Steuermanns- und Schifferprüfungswesens bestellt der Reichskanzler nach Anhörung des Bundesratsausschusses für Handel und Verkehr die erforderliche Anzahl von Inspektoren (Reichs-Prüfungsinspektoren). Diese haben darauf zu achten, daß die in bezug auf die Prüfungen er- lassenen Vorschriften befolgt und daß überall gleichmäßige Anforderungen an die Prüflinge gestellt werden. Sie sind insbesondere befugt: 1. gegen die den bestehenden Vorschriften zuwider erfolgte Zulassung eines Prüflinges Einspruch zu erheben; 2. den Prüfungen und den Verhandlungen der Prüfungskommissionen beizuwohnen und von den schriftlichen Arbeiten der Prüflinge Einsicht zu nehmen;