14. Bestimmung der Breite *a) aus Meridianhöhen der Gestirne, *b) aus Nebenmeridianhöhen der Gestirne nach Chronometer und Länge. *15. Bestimmung der Ortszeit und des Chronometerstandes aus Gestirns- höhe bei gegebener Länge und Berechnung des täglichen Ganges. *16. Bestimmung der Länge aus Chronometer und Gestirnshöhen. *17. Bestimmung des Chronometerstandes gegen Greenwicher Zeit aus Mond- distanzen und Berechnung der Länge bei gegebener Ortszeit. *18. Bestimmung der Breite und Länge aus Chronometer und zwei Ge- stirnshöhen. *19. Bestimmung der Mißweisung und Kompaßablenkung aus Amplituden und Azimuten der Gestirne. 21. Einrichtung und Gebrauch der Barometer und Thermometer. *22. Kenntnis der Luft- und Meeresströmungen. *23. Führung des Schiffstagebuchs. D. Seemannschaft. 1. Kenntnis der baulichen Einrichtungen und Ausrüstung der Seeschiffe. Regeln für das Reinigen der Schiffe innen und außen, für den An- strich ebendaselbst und besonders innerhalb der Doppelböden und Wassertanks. 2. Verständnis der Vorschriften der hauptsächlichsten Institute für Klassi- fikation der Schiffe, soweit das zur allgemeinen Beurteilung der Materialstärken nötig ist. 3. Grundlagen der Schiffsvermessung sowie begrifflicher Unterschied zwischen der Tragfähigkeit und dem Raumgehalt eines Schiffes. 4. Auf- und Abtakelung der Seeschiffe. 5. Allgemeine Kenntnis der Stabilität und ihres Einflusses auf die Be- wegung und Sicherheit des Schiffes. 6. Stauung der Ladung; Kenntnis der Schiffs- und Ladepapiere. 7. Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften der Seeberufsgenossenschaft. 8. Schiffsmanöver bei jedem Wetter. *9. Kenntnis der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, über das Verhalten nach einem Zusammenstoße sowie über Not- und Lotsensignale. 10. Gebrauch des Internationalen Signalbuchs. 11. Kenntnis der Rettungsmaßregeln bei Strandungen und anderen See- unfällen. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1904. 5