Aceton, in Nitrobenzol oder in Gemengen dieser Flüssig- keiten, sowie andere Flüssig keiten, die Schwefeläther in größeren Quantitäten enthalten (wie Hoffmannstropfen), werden nur befördert: entweder 1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem oder ge- schweißtem oder gefalztem Eisenbleche mit höchstens 500 Kilogramm Inhalt, oder 2. in vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas von höchstens 60 Kilogramm Bruttogewicht, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften entspricht: a) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstücke ver- einigt, so müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein. b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefähe in soliden, mit einer gut betestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder ähnlichem Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. (2) Die Füllung von Blech- oder anderen Metallgefäßen darf bei 15 Grad Celsius nicht mehr als neun Zehntel des Rauminhalts der Behälter ausmachen. (3) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV. (3) Die Bestimmungen im Abs. 1 Ziffer 2 und im Abs. 3 finden auch auf Zinkäthyl Anwendung, jedoch dürfen brennbare Stoffe zur Verpackung nicht benutzt werden. III. In der Nr. XI wird am Ende des ersten Absatzes hinter Nr. IX ein- geschaltet: „Abs. 1 Ziffer 2." IV. In Nr. XV wird a) die Eingangsbestimmung folgendermaßen gefaßt: Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl, Salzsäure, Salpetersäure (Scheidewasser) mit einem spezifischen Gewichte von weniger als 1,₄₈ (wegen hochkonzentrierter Säure vergleiche Nr. XVII), sowie Chlorschwefel unterliegen nachstehenden Vorschriften: