Reichs-Gesetzblatt. № 5. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine IX. Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 35. (Nr. 3014.) Bekanntmachung, betreffend eine IX. Ausgabe der dem Internationalen Überein- kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 5. Februar 1904. Die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 11. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Über- einkommen Anwendung findet (VIII. Ausgabe von 1903, Reichs- Gesetzbl. von 1903 S. 125 ff.), ist unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Ände- rungen in der nachstehenden, vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahn- transport mitgeteilten Fassung neu aufgestellt worden: Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet. IX. Ausgabe vom 1. Januar 1904. Deutschland. A. Von deutschen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken. I. Staats- und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen. 1. Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 2. Militäreisenbahn. 3. Königlich Preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinschaftlich mit ihnen betriebenen Großherzoglich Hessischen Staatseisenbahnen — sowie die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen, mit Ausschluß: a) der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahnen. Reichs-Gesetzbl. 1904. 9 Ausgegeben zu Berlin den 17. Februar 1904.