ist zu berichtigen: 13. der Direktor der Soldatenknaben-Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen in der Kommandeur der Soldatenknaben- Erziehungs- anstalt zu Kleinstruppen. b. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten: tritt hinzu: 5 a. der Königlich Sächsische Kommandeur der Pioniere (als Festungsinspekteur). IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte. B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. erhalten die Abschnitte a und b folgende Fassung: a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Marinebeamten: der nächste Dienstvorgesetzte. b. Für die übrigen Beamten: 1. jede Behörde oder jeder Marineteil und jeder Vorsteher (Kommandant, Chef von Verbänden, Kommandeur, Direktor, Präses, Chefarzt, Rendant, Vorstand usw.) einer Behörde oder eines Marineteils hin- sichtlich der dazu gehörigen (angestellten oder kommandierten) Beamten, 2. jeder Dienstälteste unter den einem Gerichtsherrn zugeordneten richter- lichen Marine-Justizbeamten für die bei dem Stabe des Gerichtsherrn angestellten Marine-Gerichtsschreiber und Marine-Gerichtsboten, 3. jede Behörde, welcher eine andere oder eine militärische Anstalt un- mittelbar untergeben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt, hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörde oder Anstalt. Anmerkung. Die Ersten Offiziere S. M. Schiffe sind unmittelbare Vor- gesetzte der ihnen unterstellten Beamten mit der im Marine-Verordnungs. blatte für 1903 Nr. 197 Seite 228/9 befohlenen Einschränkung. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.