(Nr. 3017.) Verordnung zur Abänderung der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 459), betreffend die Ausdehnung der §§ 135 bis 139, § 139b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- und Wäsche- konfektion. Vom 17. Februar 1901. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, auf Grund des § 154 Abs. 4 der Gewerbeordnung unter Hinweis auf § 146 Abs. 1 Ziffer 2, § 149 Abs. 1 Ziffer 7 a. a. O., was folgt. Artikel 1. I. Der § 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Ausdehnung der §§ 135 bis 139, § 139b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion, vom 31. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 459) erhält folgende Fassung: Die Bestimmungen der §§ 135 bis 139, § 139b der Gewerbe- ordnung finden mit den aus dem Folgenden sich ergebenden Ab- änderungen Anwendung: 1. auf Werkstätten, in welchen die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer- und Knabenkleidern (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln und dergleichen) im großen erfolgt, 2. auf Werkstätten, in welchen Frauen- und Kinderkleidung (Mäntel, Kleider, Umhänge und dergleichen) im großen oder auf Bestellung nach Maß für den persönlichen Bedarf der Besteller angefertigt oder bearbeitet wird, 3. auf Werkstätten, in welchen Frauen- und Kinderhüte besetzt (garniert) werden, 4. auf Werkstätten, in welchen die Anfertigung oder Bearbeitung von weißer und bunter Wäsche im großen erfolgt. II. Im § 3 Abs. 1 treten an Stelle des vierten Satzes folgende Be- stimmungen: Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens Mittags eine einstündige sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor- und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, wenn entweder Mittags eine einundeinhalb- stündige Pause gewährt wird oder die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor- und Nach- mittage je vier Stunden nicht übersteigt.