— 103 — Die Bezeichnung dieser Stationen erfolgt durch die Landes-Zentralbehörde unter Berücksichtigung der Verbreitung der Seuche und der Verkehrsverhältnisse. Ein Verzeichnis der unter a und b bezeichneten Stationen ist, nach der geographischen Reihenfolge der Stationen geordnet, jedem Führer eines Zuges, welcher zur Personenbeförderung dient, zu übergeben. 2. Auf den zu 1a und b bezeichneten Stationen sowie, falls eine ärztliche Uberwachung von Reisenden an der Grenze angeordnet ist, auf den Zollrevisions= stationen sind zur Vornahme der Untersuchung Erkrankter die erforderlichen, ent- prechend auszustattenden Räume von der Eisenbahnverwaltung, soweit sie ihr zur Verfügung stehen, herzugeben. 3. Die Schaffner haben dem Zugführer von jeder während der Fahrt vorkommenden auffälligen Erkrankung sofort Meldung zu machen. Der Schaffner hat sich des Erkrankten nach Kräften anzunehmen; er hat alsdann jedoch jede Berührung mit anderen Personen nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Erkrankte ist, falls nicht die Verkehrsordnung seinen Ausschluß von der Fahrt vorschreibt, an der Weiterfahrt nicht zu verhindern; jedoch ist, sobald dies ohne Unterbrechung der Reise möglich ist, die Feststellung der Krankheit durch einen Arzt (1 a) herbeizuführen. Verlangt der Erkankte, der nächsten im Verzeichnis aufgeführten Übergabe- station übergeben zu werden, oder macht sein Zustand eine Weiterbeförderung untunlich, so hat der Zugführer, falls der Zug vor der Ankunft auf der Uber- gabestation noch eine Zwischenstation berührt, sofort beim Eintreffen dem dienst- babenden Stationsbeamten Anzeige zu machen; dieser hat alsdann der Kranken- übergabestation ungesäumt telegraphisch Meldung zu erstatten, damit möglichst die unmttelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst durch die Kranken- hausverwaltung, die Polizei= oder die Gesundheitsbehörde veranlaßt werden kann. Will der Erkrankte den Zug auf einer Station vor der nächsten Übergabe- station verlassen, so ist er hieran nicht zu hindern. Der Zugführer hat aber dem diensthabenden Beamten der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug verläßt, Meldung zu machen, damit der Beamte, falls der Erkrankte nicht bis zum Ein- treffen ärztlicher Hilfe auf dem Bahnhofe, wo er möglichst abzusondern sein würde, bleiben will, seinen Namen, Wohnort und sein Absteigequartier feststellen und unverzüglich der nächsten Polizeibehörde unter Angabe der näheren Umstande mitteilen kann. 4. Erkrankt ein Reisender unterwegs in auffälliger Weise, so sind alsbald sämtliche Mitreisenden, ausgenommen solche Personen, welche zu seiner Unter- stützung bei ihm bleiben, aus dem Wagenabteil, in welchem der Erkrankte sich befindet, zu entfernen und in einem anderen Abteil, abgesondert von den übrigen Reisenden, unterzubringen. Bei der Ankunft auf der Krankenübergabestation sind diejenigen Personen, welche sich mit dem Kranken in demselben Wagenabteile be- funden haben, sofort dem etwa anwesenden Arzte zu bezeichnen, damit dieser den- selben die nötigen Weisungen erteilen kann.