— 112 — sind. Jedoch kann die Absonderung unterbleiben, sofern der beamtete Arzt die Beobachtung (Nr. 1) für ausreichend erachtet. Die Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen darf die Dauer von vierzehn Tagen, gerechnet vom Tage der letzten Ansteckungsgelegenheit, nicht über— steigen. Insoweit der beamtete Arzt es zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit für unerläßlich erklärt, kann angeordnet werden, daß die Gesunden aus der Wohnung entfernt und die Kranken, anstatt daß sie zur Absonderung in ein Kranken— haus oder in einen sonst geeigneten Unterkunftsraum verbracht werden, in der Wohnung belassen werden. Unter der gleichen Voraussetzung kann ausnahms- weise sogar die Räumung des ganzen Hauses angeordnet werden, wenn in ihm außergewöhnlich ungünstige , der Krankheitsverbreitung förderliche Zustände (Über- füllung, Unreinlichkeit in Herbergen, Gastwirtschaften, Massenunterkunftsräumen und dergleichen) herrschen. Den betroffenen Bewohnern ist anderweit geeignete Unterkunft unentgeltlich zu bieten. Zur Fortschaffung von Kranken und Krankheitsverdächtigen sollen dem öffentlichen Verkehre dienende Beförderungsmittel (Droschken, Straßenbahnwagen und dergleichen) in der Regel nicht benutzt werden (vgl. Nr. 5). Wohnungen oder Häuser, in denen am Fleckfieber erkrankte Personen sich befinden, sind kenntlich zu machen. Denjenigen Personen, welche der Pflege und Wartung von Fleckfieberkranken sich widmen, ist aufzugeben, den Verkehr mit anderen Personen solange als er- forderlich tunlichst zu vermeiden; im übrigen gelten sie als ansteckungsverdächtig. Sie haben die von dem beamteten Arzte für nötig befundenen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung der Krankheit zu beobachten. Als geeignet zur Absonderung sind nur solche Krankenhäuser oder Unter- kunftsräume anzusehen, in welchen die Absonderung des Kranken derart erfolgen kann, daß er mit anderen, als den zu seiner Pflege bestimmten Personen, dem Arzte oder dem Seelsorger nicht in Berührung kommt und eine Weiterverbreitung der Krankheit tunlichst ausgeschlossen ist. 3. Zu § 15. Die zuständigen Behörden haben besonders zu erwägen, in- wieweit Veranstaltungen, welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen (Messen, Märkte usw.) in oder bei solchen Ortschaften, in welchen das Fleckfieber ausgebrochen ist, zu untersagen sind. In einem Hause, in welchem ein Fleckfieberkranker sich befindet, können gewerbliche Betriebe, durch welche eine Verbreitung des Ansteckungsstoffs zu be- fürchten ist, insbesondere Verkaufsstellen von Nahrungs= und Genußmitteln, Be- schränkungen unterworfen oder geschlossen werden, insoweit nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Fortsetzung des Betriebs als gefährlich zu betrachten ist. Die Polizeibehörden der vom Fleckfieber ergriffenen Ortschaften haben dafür zu sorgen, daß Gegenstände, von denen nach dem Gutachten des beamteten Arztes anzunehmen ist, daß sie mit dem Ansieckungsstoffe des Fleckfiebers behaftet sind, vor wirksamer Desinfektion nicht in den Verkehr gelangen.