— 149 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 16. Inhalt: Gesetz, betreffend die Rechtsstellung des Herzoglich Holsteinischen Fürstenhauses. S. 140. — — (Nr. 3032.) Gesetz, betreffend die Rechtsstellung des Herzoglich Holsteinischen Fürstenhauses. Vom 25. März 1904. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Die Vorschriften der Reichsgesetze, welche in Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses Abweichungen von allgemeinen reichsgesetzlichen Vorschriften zulassen oder vorsehen, finden auch auf die Mitglieder des Herzoglich Holsteinischen Fürstenhauses Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neapel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 25. März 1904. (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs- Gesetzbl. 1904. 31 Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1904.