— 169 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 22. Inhalt: Gesetz, betreffend Änderungen im Finanzwesen des Reichs. S. 169. — Bekanntmachung, be- treffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 170. (Nr. 3041.) Gesetz, betreffend Änderungen im Finanzwesen des Reichs. Vom 14. Mai 1904. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1. Die Vorschrift über die Überweisung eines Teiles des Ertrags der Zölle und der Tabaksteuer an die Bundesstaaten (§ 8 des durch die Bekanntmachung vom 24. Mai 1885, Reichs-Gesetzbl. S. 111, veröffentlichten Zolltarifgesetzes) wird aufgehoben. Der Reinertrag der Maischbottich= und Branntweinmaterialsteuer ist den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der matrikularmäßigen Bevölkerung, mit welcher sie zum Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft gehören, zu überweisen. § 2. Artikel 70 der Verfassung erhält folgende Fassung: Artikel 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post= und Telegraphenwesen sowie aus den übrigen Verwaltungs- zweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Aus- gaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrags durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beiträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Reichs-Gesetzbl. 1904. 37 Ausgegeben zu Berlin den 19. Mai 1904.