— 219 — Reichs-Gesetzblatt. 26. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. S. 219. (Nr. 3050.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 17. Juni 1904. Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen: In der besonderen Bestimmung zu IV (7) des Militärtarifs für Eisenbahnen wird in der Klammer hinter den Worten „Körbe, Fässer,“ eingeschaltet: „Blechgefäße, Flaschen aller Art,". Die Änderung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 17. Juni 1904. Der Reichskanzler. Graf von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1904. 46 Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1904.