— 253 — Reichs-Gesetzblatt. No. 29. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 44 der Eisenbahn-Verkehrsordnung, Einführung einer Anlage A 1 und Ergänzungen der Anlage B zu dieser Ordnung. S. 253. (Nr. 3057.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 44 der Eisenbahn-Verkehrsordnung, Einführung einer Anlage A1 und Ergänzungen der Anlage B zu dieser Ordnung. Vom 6. Juli 1904. Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat beschlossen: I. Die Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Tieren auf Eisenbahnen, Bekanntmachung vom 13. Juli 1879 (Zentral- blatt für das Deutsche Reich S. 479), werden aufgehoben. II. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert: 1. Im § 44 wird der letzte Satz des Abs. 4 „Die Käfige müssen luftig und geräumig sein“ gestrichen und folgende Bestimmung als Abs. 7 hinzugefügt: (7) Die näheren Bestimmungen über die Beförderung von lebenden Tieren sind in der Anlage A1 enthalten. 2. Als Anlage A1 werden nachstehende Bestimmungen aufgenommen: Nähere Bestimmungen über die Beförderung von lebenden Tieren. I. Verladung. 1. (1) Soweit die Stationen nach den Tarifbestimmungen unbeschränkt oder beschränkt für den Viehverkehr bestimmt sind, müssen sie mit Vor- richtungen versehen sein, die den Abfertigungsbefugnissen entsprechend ein zweckmäßiges Ein= und Ausladen der Tiere gestatten. (2)Auf der Oberfläche der hölzernen Verladerampen müssen in zweckentsprechenden Zwischenräumen schmale Latten mit abgerundeten Kanten angebracht sein, damit die Tiere sicher fußen können. Reichs- Gesetzbl. 1904. 53 Ausgegeben zu Berlin den 12. Juli 1904.