— 254 — (3) Die Oberfläche der festen Rampen darf höchstens 1:8, die der beweglichen Vorrichtungen höchstens 1: 3 geneigt sein. (4) Die Ladebrücken müssen hinreichend breit und mit mindestens 20 Zentimeter hohen Schutzleisten an beiden Seiten sowie mit Tritt- latten (siehe Abs. 2) versehen sein. Auch müssen Vorkehrungen zum Schutze gegen seitliches Abdrängen der Tiere getroffen sein. (5) Auf Stationen mit regelmäßigem größeren Viehversande sowie auf den Tränkstationen (§ 6) oder in deren Nähe müssen zur vorüber- gehenden Unterbringung des Viehes eingefriedigte Räume (Buchten, auch Bansen genannt), von denen ein angemessener Teil überdeckt sein muß, vorhanden sein. Diese von den Bahnverwaltungen zu schaffenden Räume müssen Brunnen oder eine Wasserleitung sowie Vorrichtungen enthalten, die das Anbinden, Füttern und Tränken der Tiere ermög- lichen. Sie müssen in kleinere Abteilungen geteilt sein, in denen die Tiere verschiedener Gattung und das Großvieh (Pferde, auch Fohlen, einschließlich Ponies, Rindvieh, Maultiere, Esel und dergleichen), vom Kleinvieh (Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen, Hunde, Geflügel und dergleichen) getrennt unterzubringen sind; auf Muttertiere mit saugenden Jungen findet letztere Bestimmung keine Anwendung. Der Fußboden muß so beschaffen sein, daß eine ordnungsmäßige Reinigung mög- lich ist (6) Für die vorübergehende Unterbringung der Tiere in überdeckten Räumen kann ein im Tarife festzusetzendes Standgeld erhoben werden. Das Standgeld dient zugleich als Vergütung für die Benutzung der Einrichtungen zur Fütterung und Tränkung der Tiere. § 2. (1) Die Tiere sind in bedeckten oder in hochbordigen offenen Wagen zu befördern. In den Monaten Januar, Februar und De- zember dürfen offene Wagen nur auf Antrag des Versenders gestellt werden. Geflügel darf nur in bedeckten Wagen befördert werden. (2) Mehrbödige Wagen dürfen nur verwendet werden, wenn sle an den Seiten Lattenwände haben; diese müssen so weit aus dichten Brettern bestehen oder mit dichten Klappen versehen sein, daß die Tiere gegen Zugluft von unten geschützt sind und das Herausfallen von Kot und Streu verhindert wird. Diese Bestimmung findet auf die mehr als zweibödigen zur Geflügelbeförderung bestimmten Wagen keine An- wendung. Doch müssen auch bei diesen Wagen die Seitenwände aus Latten bestehen und mit Schutzleisten, die das Herausfallen von Kot und Streu verhindern, versehen sein. (3) Die Wagen-Unterkästen dürfen nur zur Beförderung einzelner unterwegs erkrankter Tiere benutzt werden.