— 256 — der Tiere versehen sein, es sei denn, daß von seiten des Absenders für die Fütterung und Tränkung auf Unterwegsstationen in anderer Weise Vorsorge getroffen ist. Der Boden der Behälter muß mit Heu, Stroh, Sand, Torfmull oder Sägespänen bedeckt sein. Bei der Ver- ladung ist darauf zu achten, daß zu den Behältern ausreichend frische Luft treten kann; insbesondere dürfen andere Güter nicht auf die Käfige, Kisten, Körbe usw. und diese nur dann übereinander verladen werden, wenn durch Anbringung von Leisten oder dergleichen dafür gesorgt ist, daß zwischen dem Boden des oberen und dem Deckel des unteren Behälters ein luftiger Raum von mindestens 3 Zentimeter Höhe frei bleibt. (3) Bei Festsetzung der größten Zahl der in einen Wagen zu ver- ladenden Tiere ist davon auszugehen, daß Großvieh nicht aneinander und gegen die Wandung des Wagens gepreßt stehen darf. Dieser Vorschrift ist genügt, wenn ein Mann sich zwischen den eingeladenen Tieren hindurch bewegen kann. Bei der Querverladung muß außerdem zwischen den Tieren und den Wagenwänden so viel Raum bileiben, daß eine Verletzung der Tiere durch Aufscheuern und dergleichen am Kopfe oder am Hinterteile vermieden wird. Kleinvieh muß die Möglichkeit haben, sich zu legen. Die Entscheidung darüber, ob diesen Vorschriften entsprochen ist, steht dem diensthabenden Stations- beamten zu. (4) Großvieh und Kleinvieh sowie Tiere verschiedener Gattung dürfen in denselben Wagen nur dann verladen werden, wenn jede Gattung durch Schranken, Bretter= oder Lattenverschläge von der anderen getrennt wird. Auch in Käfigen, Kisten und dergleichen müssen Tiere verschiedener Gattung durch Verschläge und dergleichen voneinander getrennt werden. Bei der Beförderung von Muttertieren mit saugenden Jungen finden vorstehende Beschränkungen nicht statt. (5) Die mit unverpacktem Geflügel beladenen Wagen sind unter Bleiverschluß zu befördern. (6) Das Bestreuen der Fußböden offener Wagen und der nur mit Lattenwänden versehenen bedeckten Wagen mit brennbarem Material ist unzulässig. II. Beförderung. § 4. (1) Die Beförderung lebender Tiere erfolgt in Viehzügen, Güter— zügen und nach näherer Bestimmung der Bahnverwaltungen in Personenzügen. (2) Viehzüge sollen auf Strecken mit regelmäßigem starken Vieh- verkehr an bestimmten von den Eisenbahnverwaltungen bekannt zu