— 267 — Die Landes-Zentralbehörde hat erforderlichenfalls die Errichtung nach Maßgabe der Vorschriften des § 1 Abs. 5 anzuordnen, ohne daß es eines Antrags beteiligter Kaufleute oder Handlungsgehilfen bedarf. § 3. Die Landes-Zentralbehörde kann die örtliche Zuständigkeit eines auf ihre Anordnung errichteten Kaufmannsgerichts ausdehnen. Die beteiligten Ortsbehörden sind zuvor zu hören. § 4. Auf Handlungsgehilfen, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt den Betrag von fünftausend Mark übersteigt, sowie auf die in Apotheken beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. § 5. Die Kaufmannsgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streit— gegenstandes zuständig für Streitigkeiten der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, wenn die Streitigkeiten betreffen: 1. den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Dienst= oder Lehr- verhältnisses sowie die Aushändigung oder den Inhalt des Zeugnisses; 2. die Leistungen aus dem Dienst= oder Lehrverhältnisse; 3. die Rückgabe von Sicherheiten, Zeugnissen, Legitimationspapieren oder anderen Gegenständen, welche aus Anlaß des Dienst= oder Lehr- verhältnisses übergeben worden sind; 4. die Ansprüche auf Schadensersatz oder Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Zeugnisse, Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Invalidenversicherung; 5. die Berechnung und Anrechnung der von den Handlungsgehilfen oder Handlungslehrlingen zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge und Eintrittsgelder (§§ 53a, 65 des Krankenversicherungsgesetzes); 6. die Ansprüche aus einer Vereinbarung, durch welche der Handlungs- gehilfe oder Handlungslehrling für die Zeit nach Beendigung des Dienst= oder Lehrverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird. § 6. Durch die Zuständigkeit eines Kaufmannsgerichts wird die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen. Vereinbarungen, durch welche der Entscheidung des Kaufmannsgerichts künftige Streitigkeiten, welche zu seiner Zuständigkeit gehören, entzogen werden, sind nichtig.