Reichs-Gesetzblatt. 32. Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderungen der Verordnung vom 13. Juli 1898 zur Aus- führung des Gesetzes über die Naturalleistung für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898. S. 301. — Bekanntmachung zur Abänderung der Bekannt- machung vom 17. Dezember 1903, betreffend Ausnahmen von den Vorschriften des § 12, § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 S. 305. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internarionalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfracht- verkehr beigefügte Liste. S. 306. — Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifi- kationsurkunde Spaniens zu dem am 12. Juni 1902 im Haag abgeschlossenen Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige. S. 307. (Nr. 3062.) Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderungen der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Natura- leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361). Vom 10. Juli 1904. Auf Ihren Bericht vom 4. Juli d. J. will Ich die anliegenden Abänderungen der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361) hierdurch genehmigen. Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen. Bergen an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 10. Juli 1904. Wilhelm. Graf von Posadowsky. An den Reichskanzler. Reichs- Gesetzbl. 1904. 61 Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1904.