— 305 — (Nr. 3063.) Bekanntmachung zur Abänderung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 312), betreffend Ausnahmen von den Vorschriften des § 12, § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113). Vom 11. Juli 1904. Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerb- lichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) hat der Bundes- rat beschlossen: I. Die unter I der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 312), betreffend Ausnahmen von den Vorschriften des § 12, § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113), für die Werkstätten der Weberei (Band= und Stoff- weberei) gewährte Ausnahme von der Vorschrift im § 12 a. a. O. wird auf die Königlich Sächsischen Kreishauptmannschaften Chemnitz und Bautzen ausgedehnt. II. Die unter II der Bekanntmachung und nach dem derselben beigefügten Ver- zeichnisse den nachstehend aufgeführten Werkstätten gewährte Ausnahme von der Vorschrift im § 13 Abs. 1 a. a. O. wird auf die daneben verzeichneten Bezirke ausgedehnt: Bezirke, auf welche die Ausnahme Bezeichnung der Werkstätten. ausgedehnt wird. Bearbeitung von Knöpfen aus Porzellan, Sachsen: Kreishauptmannschaft Bautzen. Metall, Horn, Perlmutter und der- gleichen. Silber= und Golddrahtzieherei. Sachsen: Kreishauptmannschaft Dresden. Verfertigung von Spielwaren und anderen Sachsen: Kreishauptmannschaften Chemnitz und Gegenständen aus Metall, soweit für Dresden. Sachsen-Weimar Ausnahmen gewährt sind. Weberei einschließlich Bandweberei. Sachsen: Kreishauptmannschaften Bautzen und Chemnitz. Strickerei und Wirkerei. Sachsen: Kreishauptmannschaften Chemnitz, Dresden und Leipzig. Häkelei und Stickerei. Sachsen: Kreishauptmannschaft Dresden. Verfertigung von groben Holzwaren. Sachsen: Kreishauptmannschaften Chemnitz und Dresden.