— 309 — Reichs-Gesetzblatt. No. 33. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung französischer Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen. S. 309 . (Nr. 3066.) Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung französischer Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen. Vom 15. Juli 1904. Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 109) hat der Bundesrat folgende Beschlüsse gefaßt: I. Die Prüfungszeichen der Probierbank für Handfeuerwaffen zu St. Etienne werden als den deutschen Prüfungszeichen gleichwertig aner- kannt, insoweit die nachstehend aufgeführten Handfeuerwaffen die dabei angegebenen Prüfungszeichen tragen: 1. Ein= oder mehrläufige Gewehre für Schrotschuß — unter Ausschluß der Gewehre mit ganz oder teilweise gezogener Würgebohrung — auf jedem Laufe: das Zeichen für die verschärfte Probe der fertigen und zu- sammengestellten Läufe SI Etienne, das Zeichen für die verschärfte Probe der fertigen Waffen S, das Kaliber in Millimeter, bei Hinterladern außerdem die Weite des Patronenlagers in Millimeter; auf dem Verschlusse: das Zeichen für die verschärfte Probe der fertigen Waffen S. 2. Ein= oder mehrläufige Terzerole, deren Kaliber weniger als 8 Millimeter oder mehr als 13,4 Millimeter beträgt: auf jedem Laufe: das Zeichen für die Probe der kleinen Waffen das Kaliber in Millimeter, bei Hinterladern außerdem die Weite des Patronenlagers in Millimeter; auf dem Verschlusse: das Zeichen für die Probe der kleinen Waffen # 3. Revolver: auf dem Laufe: das Zeichen für die Probe der kleinen Waffen #S'Etienne , Reichs-Gesetzbl. 1904. 62 Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1904.