— 336 — linien zu beiden Seiten der Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro belegen ist und sich entweder kraft eines privaten oder öffentlich rechtlichen Titels im Eigentume des Schutzgebiets befindet oder als herrenlos seinem Aneignungsrecht untersteht, für jedes Kilometer der Eisenbahn Grundflächen von je 2000 Hektar nach eigenem Belieben auszuwählen und zu vollem Eigentum in Besitz zu nehmen, ohne daß es hierzu eines weiteren als der Bezeichnung der Grundflächen nach ihren Grenzen bedarf. In dem engeren, durch zwei je 3 Kilometer von dem Bahngelände entfernte Linien begrenzten Gebiete muß die Auswahl in quadrati— schen Blöcken von je 9 Quadratkilometer Flächeninhalt, und zwar so erfolgen, daß an jeder Seite eines Blockes je ein Block von gleicher Größe frei bleibt, insoweit der Reichskanzler sich nicht mit einer anderen Einteilung einverstanden erklärt. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Gesellschaft berechtigt, innerhalb von 15 Jahren, von der Konzessionserteilung gerechnet, die Hälfte der über- wiesenen Grundflächen gegen andere nicht größere Grundflächen einzutauschen. Das im Abs. 1 festgesetzte Blocksystem darf durch diesen Umtausch nicht beein- trächtigt werden. Ausgenommen von vorstehenden Berechtigungen (Abs. 1 und 2) sind solche Grundflächen, welche zur Zeit der Erteilung der Konzession von der Regierung bereits in Benutzung genommen sind oder im Stadtbezirke Daressalam liegen. Auch werden durch die vorstehenden Bestimmungen die Rechte der Deutsch- Ostafrikanischen Gesellschaft aus § 6 des zwischen dem Reichskanzler und ihr ab- geschlossenen Vertrags vom 15. November 1902 nicht berührt. § 12. Für die Dauer der ersten 15 Jahre nach der Bestätigung des Gesellschafts- vertrags wird der Reichskanzler der Gesellschaft in der im § 11 bezeichneten Hundert-Kilometerzone auf Antrag Gebiete bis zu 115.000 Hektar (500 Hektar für jedes fertiggestellte Kilometer) in höchstens 10 Abschnitten zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien) vorbehaltlich erworbener Rechte Dritter, überweisen. Für die innerhalb dieser Gebiete betriebenen bergbaulichen Unternehmungen ist die Gesellschaft während der ersten 5 Jahre nach Verleihung eines Bergbau- feldes von jeder Zahlung von Gebühren oder Abgaben befreit; nach dieser Zeit soll die Gesellschaft während der Konzessionsdauer keine höheren Gebühren oder Abgaben zu zahlen haben, als solche durch die Verordnung, betreffend das Berg- wesen in Deutsch-Ostafrika, vom 9. Oktober 1898 festgesetzt sind; auch sollen bestehende oder noch einzuführende generelle Ermäßigungen dieser Gebühren der Gesellschaft zugute kommen. § 13. Die Feststellung der Grundsätze, nach welchen Ländereien und Bergwerks- rechte veräußert oder auf länger als 20 Jahre verpachtet werden können, unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.