— 348 — über die Grundsätze, nach welchen der Eisenbahnbau und -betrieb zu führen und damit in Verbindung stehende gewerbliche Unternehmungen zu betreiben sind; 3. über die Errichtung von Zweigniederlassungen (§ 3), 4. über die Ernennung der oberen Beamten der Gesellschaft in Ostafrika sowie solcher Beamten, welche ein jährliches Gehalt von mehr als 10 000 Mark erhalten oder auf länger als 3 Jahre angenommen werden, über die mit ihnen einzugehenden Verträge sowie über ihre Entlassung; 5. über die für die Verwaltung in Ostafrika, insbesondere für das Kassen- und Rechnungswesen zu erlassenden Reglements; 6. über den alljährlich aufzustellenden Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft; über Verträge, wenn das Objekt mehr als 30 000 Mark beträgt oder der Gesellschaft Verpflichtungen auf längere Dauer als 3 Jahre auf- erlegt werden sollen; 8. über die Grundsätze für Aufstellung der Jahresbilanz sowie deren Vor- legung an die Generalversammlung und Vorschläge bezüglich der Ver- wendung und Verteilung von Überschüssen; 9. über andere Vorlagen an die Generalversammlung; 10. über die alljährlich der Verwaltung in Ostafrika zu erteilende Entlastung; 11. über die Abordnung eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungs- rats zu bestimmten Geschäften, insbesondere zur Revision der von der Direktion geführten Bücher und Kassen, sowie zur Revision der Jahres- bilanz; 12. über die Bestellung eines oder mehrerer engeren Ausschüsse aus der Mitte des Verwaltungsrats und die Übertragung einzelner Geschäfte oder Gattungen derselben an diese Ausschüsse durch Spezialvollmacht. § 30. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist ein von dem Vorsitzenden und mindestens einem zweiten teilnehmenden Mitgliede zu unter- zeichnendes Protokoll zu führen. c. Generalversammlung. § 31. Die Generalversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. § 32. Die Generalversammlungen werden in Berlin abgehalten. Der Ver- waltungsrat beruft die Mitglieder wenigstens 14 Tage vor dem anberaumten Termine, diesen nicht mitgerechnet, mittels Bekanntmachung, in welcher die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben sind.