§ 35. In jedem Jahre findet eine ordentliche Generalversammlung vor Ablauf des Monats Juni statt. Eine außerordentliche Generalversammlung wird berufen: 1. wenn von einer Generalversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt ist (§ 37); 2. wenn Mitglieder, welche zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrags aller Anteile vertreten, die Einberufung fordern und der Direktion einen schriftlichen Antrag einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zu- ständigkeit der Generalversammlung liegt; 3. wenn über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form zu beschließen ist 4. wenn der Verwaltungsrat aus sonstigem besonderen Anlasse die Ein- berufung beschließt. § 36. In der ordentlichen Generalversammlung werden die Bilanz mit der Ge- winn-- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die von der Direktion und dem Verwaltungsrat erstatteten Berichte zur Kenntnis und etwaigen Erörterung gebracht, und wird über die Genehmigung der Bilanz sowie die damit der Verwaltung zu erteilende Entlastung Beschluß gefaßt. Sodann werden die Wahlen (§ 24) vollzogen. Die Bilanz mit Gewinn= und Verlustrechnung sowie die Berichte der Direktion und des Verwaltungsrats müssen während 2 Wochen vor der Versammlung in dem Geschäftslokale der Gesellschaft zur Einsicht der Anteilseigner ausgelegt sein. Die Generalversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich genehmigt wird, einen Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen. Sie ist berechtigt, über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Direktion und des Verwaltungsrats gegen die Gesellschaft und über die zu diesem Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zur Ausführung derselben Bevollmächtigte zu wählen. Außerdem steht der ordentlichen Generalversammlung der Beschluß über jede Vorlage zu, welche nicht nach § 35 unter Nr. 3 der außerordentlichen Gene- ralversammlung überwiesen ist. § 37. Beschlüsse über einen der im § 35 unter Nr. 3 bezeichneten Gegenstände sind nur gültig, wenn wenigstens drei Viertel der Anteile in der Versammlung vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so kann zu gleichem Zwecke innerhalb der nächsten 6 Wochen abermals eine außerordentliche Generalversammlung berufen werden, in welcher gültig Beschluß gefaßt werden kann, auch wenn weniger als drei Viertel der Anteile vertreten sind. Außerdem ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, daß derselbe mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Versammlung vertretenen Stimmen angenommen werde.