— 365 — Personen- und den Güterverkehr so viel Züge eingerichtet werden, als zur Bewältigung desselben erforderlich sind, sowie daß die sonstigen Betriebsanordnungen den Verkehrsinteressen entsprechend geregelt werden; 2. daß der Einführung direkter Abfertigungen im Personen= und Güter- verkehre zwischen der in Frage stehenden und den angrenzenden Bahn- strecken, falls dieselbe im Interesse des Verkehrs von beiden Hohen Re- gierungen als wünschenswert bezeichnet wird, seitens der betriebführenden Verwaltungen der beteiligten Eisenbahnen nicht widersprochen werde; 3. daß die in Rede stehende Eisenbahn zur Aufnahme in die Liste der dem Internationalen Übereinkommen für den Eisenbahnfrachtverkehr unterworfenen Eisenbahnen angemeldet werde. Artikel XIV. Der Betriebswechsel auf der herzustellenden Eisenbahn soll in der auf öster- reichischem Gebiete gelegenen Station Troppau der österreichischen Staatsbahnen erfolgen, deren allfällige Erweiterung in dem durch das wirkliche Bedürfnis des Verkehrs der in Rede stehenden Bahn bedingten Umfang auf Grund der aus- zuarbeitenden Projekte durch technische Kommissare bestimmt werden wird. Für die Ausgestaltung der Wechselstation sowie der eventuell von der her- zustellenden Bahn mitzubenutzenden Strecke der Linie Troppau-= Jägerndorf der österreichischen Staatsbahnen sind die für die österreichischen Bahnen geltenden Grundsätze maßgebend. Dagegen sollen die Einrichtungen des Baues und Betriebs, die Konstruktion des Oberbaues und die Signaleinrichtungen der auf österreichischem Gebiete ge- legenen Strecke von der Grenze bis zu der Wechselstation, eventuell bis zu dem An- schluß an die kurrente Strecke der Linie Troppau-Jägerndorf der österreichischen Staatsbahnen mit denjenigen Einrichtungen übereinstimmen, welche in dieser Be- ziehung für die auf preußischem Gebiete gelegene Anschlußstrecke genehmigt werden. Artikel XV. Die Eigentumsverwaltung wird der Königlich Preußischen Staatseisenbahn- verwaltung die Mitbenutzung der als Grenz= und Wechselstation in Aussicht genommenen Station Troppau, sowie eventuell auch der kurrenten Strecke von dieser Station bis zum Anschlusse der herzustellenden Bahn an die Linie Troppau- Jägerndorf der österreichischen Staatsbahnen gestatten. Artikel XVI. Bezüglich der Bedingungen, unter welchen der Königlich Preußischen Staatseisenbahnverwaltung der Betrieb auf der österreichischen Strecke (Artikel V) zu überlassen ist, bleibt eine Verständigung zwischen den beteiligten Bahn- verwaltungen vorbehalten.