— 367 — Hinsichtlich der Kosten der hierfür erforderlichen baulichen Anlagen haben die Bestimmungen des Artikel XVII analoge Anwendung zu finden. Die beiden Hohen Regierungen erklären sich bereit, die Befugnisse der ge— nannten Zollstellen zu erweitern, sobald und soweit die Ausdehnung des Verkehrs es erfordern sollte. Artikel XIX. Die Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des Passagier— gepäcks, der ein- und ausgehenden Güter, sowie der zollamtlichen Überwachung des Durchzugsverkehrs sollen seinerzeit durch beiderseitige Kommissare noch näher verabredet werden. Artikel XX. Die wegen Handhabung der Paß- und Fremdenpolizei im Eisenbahn— verkehre schon bestehenden oder noch zu vereinbarenden Bestimmungen sollen auf die den Gegenstand dieses Vertrags bildende Eisenbahnverbindung Anwendung finden Über die Amtsbefugnisse der Polizeibeamten, welche etwa von der Königlich Preußischen Regierung auf dem Grenzbahnhofe stationiert werden sollten, bleibt eine besondere Verständigung zwischen den beiden Hohen Regierungen vorbehalten. Die diesfällige Verhandlung soll mindestens drei Monate vor Inbetrieb- setzung der herzustellenden Eisenbahn beginnen und vor Eröffnung des Betriebs tunlichst vollständig zum Abschlusse gebracht werden. Artikel XXI. Die Regelung des Post= und Telegraphendienstes bleibt der besonderen Verständigung zwischen den beiderseitigen Post= und Telegraphenverwaltungen vorbehalten. Für den Fall, daß hiernach der Betriebswechsel auch für den Postbetrieb an demselben Punkte stattfindet, welcher nach Artikel XIV für den Eisenbahn- betriebswechsel in Aussicht genommen ist, hat die Königlich Preußische Staats- eisenbahnverwaltung die Verpflichtung zu übernehmen, auf der Strecke zwischen der beiderseitigen Grenze und der Wechselstation diesen Betrieb zu Gunsten der österreichischen Postverwaltung auszuführen. Artikel XXII. Der Betrieb der auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecke wird, soweit und solange derselbe von der preußischen Staatseisenbahnverwaltung geführt wird, mit keinen anderen oder höheren Abgaben belegt werden, als denjenigen, welche den Bahnbetrieb ausländischer Eisenbahnverwaltungen im allgemeinen treffen. Artikel XX III. Sollte späterhin eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen der auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecke infolge Einlösung oder Heimfalls der-