— 369 — Inhalt: Reichs-Gesetzblatt. No. 42. Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Gerätschaften des Weinbaues in den deutsch luxemburgischen Grenzbezirken. S. 369. (Nr. 3080.) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Gerätschaften des Weinbaues in den deutsch -luxemburgischen Grenzbezirken. Vom 30. Sep- tember 1904. Auf Grund des § 5 Nr. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich, was folgt: 1. Die Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Gerätschaften des Weinbaues in den deutsch-luxemburgischen Grenz- bezirken, vom 10. November 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 219) tritt am 15. Oktober d. J. außer Kraft. 2. Im Grenzverkehre mit dem Großherzogtume Luxemburg können Aus- nahmen von den Bestimmungen im § 1 sowie von den im § 3 der oben bezeichneten Kaiserlichen Verordnung hinsichtlich der Weinlesetrauben und Trester getroffenen Bestimmungen für den Verkehr mit der Rhein- provinz durch den Königlich Preußischen Ober-Präsidenten der Rhein- provinz, für den Verkehr mit Lothringen durch das Ministerium für Elsaß-Lothringen gestattet werden, vorausgesetzt, daß die ein= oder auszuführenden Gegenstände nicht aus einer von der Reblaus heim- gesuchten Gegend herrühren. Berlin, den 30. September 1904. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Richter. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1904. 75 Ausgegeben zu Berlin den 1. Oktober 1904.