388 Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung. Hauptbahnen. Nebenbahnen. I. Allgemeines. § 1. Geltungsbereich. (1) Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (abgekürzte Bezeichnung: Be- triebsordnung; B. O.) findet auf die Haupt- und Nebeneisenbahnen Anwendung. Die in der vollen Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten für Haupt- und Nebenbahnen, die auf der linken Hälfte einer Seite nur die auf der rechten Hälfte einer Seite nur für Hauptbahnen. für Nebenbahnen. (2) Für Schmalspurbahnen gelten die auf die Nebenbahnen anzuwendenden Be- stimmungen der Abschnitte II und III nur soweit dies besonders bemerkt ist. Im übrigen sind die allgemeinen Vorschriften über Bahnanlagen und Fahrzeuge der Schmalspurbahnen von der Landesaufsichts- behörde zu erlassen. (3) Die Bestimmungen für Neubauten gelten auch für umfassendere Umbauten bestehender Bahnanlagen. (4) Zur Einreihung einer Eisenbahn unter die Nebenbahnen ist die Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde und die Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts er- forderlich. § 2. Befristungen. (1) Fehlen auf einer Bahn einzelne der im folgenden vorgesehenen Einrichtungen, so können für ihre Aus- oder Durchführung von der Landesaufsichtsbehörde mit Zu- stimmung des Reichs-Eisenbahnamts Fristen bewilligt werden. (2) Befristungen, die auf Grund der bisherigen Vorschriften bewilligt sind, behalten ihre Gültigkeit. § 3. Ausnahmen. (1) Für die an der Grenze gelegenen, von ausländischen Bahnverwaltungen betriebenen Strecken können Ausnahmen von der Landesaufsichtsbehörde mit Zu- stimmung des Reichs-Eisenbahnamts bewilligt werden.