— 389 — Hauptbahnen. Nebenbahnen. (2) Für Fahrzeuge, die nur in Neben- bahnzügen laufen, kann, auch wenn diese Züge streckenweise Hauptbahnen benutzen die Landesaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen des Abschnitts III zulassen. (3) Im übrigen ist das Reichs-Eisenbahnamt ermächtigt, in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse für einzelne Bahnstrecken, Stationen, Fahrzeuge, Züge oder Zuggattungen auf Antrag der Landesaufsichtsbehörde Abweichungen zuzulassen. § 4. Aufsichtsbehörden. (1) Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung Landes- aufsichtsbehörde und Aufsichtsbehörde zu verstehen sind, wird von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt und dem Reichs-Eisenbahnamte mitgeteilt. (2) Für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen erfolgt diese Festsetzung und Mitteilung durch die zuständige oberste Reichsbehörde. § 5 Ausführungsbestimmungen. Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahnamte mitzuteilen. II. Bahnanlagen. § 6. Begriffserklärungen. (1) Zu den Bahnanlagen gehören alle beim Bau einer Bahn vorkommenden Anlagen, einschließlich der Betriebseinrichtungen, aber ausschließlich der Fahrzeuge. Unterschieden werden die Bahnanlagen der freien Strecke und der Stationen. (2) Stationen sind die Betriebsstellen, auf denen Züge des öffentlichen Verkehrs (§ 54(1)) regelmäßig anhalten. Stationen mit mindestens einer Weiche für den öffentlichen Verkehr werden betriebstechnisch als Bahnhöfe, Stationen ohne solche Weichen als Haltepunkte bezeichnet. (3) Zugfolgestellen sind alle Betriebsstellen, die einen Streckenabschnitt begrenzen, in den ein Zug nicht einfahren darf, bevor ihn der vorausgefahrene Zug verlassen hat. Zugfolgestellen, die nicht zu den Bahnhöfen gehören, heißen Blockstellen. Eine Blockstelle kann zugleich Haltepunkt sein. 81*