— 390 — Hauptbahnen. Nebenbahnen. (4) Hauptgleise sind alle Gleise, die von geschlossenen Zügen im regelmäßigen Betriebe befahren werden. Die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung durch die Bahnhöfe sind durchgehende Hauptgleise. Die durchgehenden Hauptgleise gelten auch im Bereiche der Haltepunkte als Gleise der freien Strecke. Alle nicht zu den Hauptgleisen zählenden Gleise sind Nebengleise. § 7. Richtungs- und Neigungsverhältnisse bei Neubauten. (1) In durchgehenden Hauptgleisen sind wenn Fahrzeuge der Hauptbahnen übergehen sollen Krümmungen von weniger als 180 m Halbmesser im übrigen von weniger als 100 m Halb- messer nicht zulässig. (2) Die Anwendung eines Halb- messers unter 300 m auf freier Strecke bedarf der Genehmigung der Landesaufsichts- behörde und der Zustimmung des Reichs- Eisenbahnamts. (3) In den durchgehenden Hauptgleisen sind zwischen geraden und gekrümmten Strecken Übergangsbogen einzulegen. (4) Entgegengesetzte Krümmungen der durchgehenden Hauptgleise sind durch eine Gerade zu verbinden, die zwischen den Endpunkten der Überhöhungsrampen (§ 10 (2)) mindestens 30 m mindestens 10 m lang sein muß. (5) Die Längsneigung auf freier Strecke darf in der- Regel 25%o (1: 40) I  40 %o (1:25) nicht überschreiten. (6) Die Anwendung einer stärkeren Neigung als 12,5 %o (1: 80) I 40 %0(1:25) bedarf der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde und der Zustimmung des Reichs— Eisenbahnamts. (7) Das Neigungsverhältnis von Bahnhofgleisen darf, abgesehen von Rangier- gleisen, nicht mehr als 2,5%o (12:400) betragen, jedoch dürfen Ausweichgleise in die stärkere Neigung der freien Strecke eingreifen. Ausnahmen können von der Landesauf- sichtsbehörde zugelassen werden. (3) Steigt von zwei in entgegen- gesetztem Sinne und stärker als 5 %o