— 391 — Hauptbahnen. Nebenbahnen. (1:200) geneigten, aneinanderstoßenden Strecken die eine mehr als 10 m an, so ist eine mindestens 500 m lange, höchstens 3 %o geneigte Zwischenstrecke einzuschalten. In die Länge von 500 m dürfen die Tangenten der Ausrundungsbogen (§ 10 ( 3)) eingerechnet werden. · § 8. Breite des Bahnkörpers und Höhenlage der Bahnkrone. (1) Der Bahnkörper muß so breit sein, daß der Schnitt der Böschung mit einer durch Schienenunterkante des nächsten Gleises gelegten Geraden mindestens 2 m von Gleismitte entfernt ist. (2) Bei Neubauten ist, abgesehen von eingedeichten Strecken, die Schienenunter- kante mindestens 0,6 m über den höchsten Wasserstand zu legen. § 9. Spurweite. (1) Die Spurweite der Vollspurbahnen beträgt im geraden Gleis 1/435 m. (2) Die Spurweite der Schmalspur- bahnen beträgt im geraden Gleis 1,00 oder 0,75 m. (3) In Krümmungen mit einem Halbmesser von weniger als 500 m ist die Spurweite zu vergrößern. Die Vergrößerung darf 30 mm 35 mm nicht übersteigen. (4) Als Folge des Betriebs sind Verengerungen der vorgeschriebenen Spurweiten bis zu 3 mm Erweiterungen bis zu 10 mm zulässig, niemals aber darf das Maß von 1,465 m 1,470 m überschritten werden. § 10. Gleislage. (1) Die winkelrecht gegenüberliegenden Punkte der Schienenoberkanten müssen in geraden Strecken, mit Ausnahme der Überhöhungsrampen (2) gleich hoch liegen.