— 395 — Hauptbahnen. Nebenbahnen. (4) Wasserkrane mit drehbarem Ausleger müssen mit einem Signale versehen sein, das die Stellung des Auslegers bei Dunkelheit anzeigt. § 16. Tragfähigkeit des Oberbaues und der Brücken. (1) Gleise und Brücken, die von Lokomotiven befahren werden, müssen Fahr- zeuge von 7,5 t Raddruck (im Stillstande gemessen) mit Sicherheit aufnehmen können. (2) Der Oberbau der Hauptgleise muß beim Neubaue wie bei der in zusammenhängenden Strecken erfolgenden Erneuerung eine Tragfähigkeit a) im allgemeinen für mindestens 8 t, b) auf besonders stark beanspruchten Strecken für mindestens 9 t Raddruck (im Stillstande ge— messen) erhalten. (3) Die Tragfähigkeit neuer und zu erneuernder Brücken ist mindestens für die in Anlage B dargestellte Verkehrslast zu bemessen. Inwieweit die in (1) und (3) für die Hauptbahnen getroffenen Vorschriften aus Rücksichten der Landesverteidigung auf die Nebenbahnen anzuwenden sind, bestimmt die Landesaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Reichs-Eisenbahnamte. § 17. Abteilungszeichen. Neigungszeiger. (1) Die Bahn ist in Abschnitten von 100 m von 1000 m mit Abteilungszeichen zu versehen. (2) Das Verhältnis der Neigungen und ihre Länge ist an den Neigungswechseln ist an den Enden der Strecken, wo die Verbindungslinie zweier 500 m vonein- ander entfernter Punkte der Bahn stärker als 6/66%o (1: 150) geneigt ist, ersichtlich zu machen. § 18. Einfriedigungen. u) Einfriedigungen zwischen der Bahn und ihrer Umgebung sind anzulegen, Reichs-Gesetzbl. 1904. Schranken. Warnungstafeln. 82