— 410 — Hauptbahnen. Nebenbahnen. § 42. Anschriften an den Wagen. (1) An beiden Langseiten der Wagen sind folgende Anschriften anzubringen: a) eine Kennzeichnung der Eigentumsverwaltung, b) die Ordnungsnummer, c) das Eigengewicht einschließlich der Achsen, Räder und der dauernd im Wagen mitgeführten Ausrüstungsgegenstände, d) bei Güter- und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Tragfähigkeit) e) das auf 1 m Wagenlänge einschließlich der Puffer entfallende Gesamtgewicht (Eigengewicht und Ladegewicht) wenn es 3,1 t/ m übersteigt, f) der Radstand, g) das Vorhandensein von Lenkachsen und verschiebbaren Mittelachsen) h) die Art und Wirkungsweise der durchgehenden Bremse, i) der Inhalt der Gasbehälter, · k) der Zeitpunkt der letzten Untersuchung (§ 44), l) bei Wagen,die für Zeitschmierung eingerichtet sind, die Schmier- frist und der Zeitpunkt der letzten Schmierung, m) bei Personen- und bedeckten Güterwagen die Anzahl der für Truppenbeförderung benutzbaren Sitzplätze bei letzteren Wagen auch die Anzahl der unterzubringenden Pferde, · n) bei den zur Viehbeförderung geeigneten Wagen der Inhalt der Bodenfläche, o) bei den für Militärbeförderung nicht geeigneten Wagen der Buch- stabe (u). (2) Die Personenwagen sind mit Merkmalen zu versehen, die den Reisenden das Auffinden der Wagenklasse und der benutzten Abteilung erleichtern. § 43. Abnahme und Untersuchung Lokomotiven und Triebwagen. (1) Neue oder mit neuen Dampfkesseln versehene Lokomotiven und Triebwagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem sie amtlich geprüft und sicher befunden worden sind. (2) Lokomotiven und Triebwagen sind mindestens alle drei Jahre gründlich zu untersuchen. Diese Zeitabschnitte sind vom Tage der Inbetriebnahme nach beendeter Untersuchung bis zum Tage der Außerdienststellung zum Zwecke der nächsten Unter- suchung zu rechnen. (3) Die Untersuchung (2) muß sich auf alle Teile erstrecken. Dabei sind die Kessel- verkleidung, die Lager und die Federn abzunehmen und die Radsätze herauszunehmen. (4) Dampfkessel sind außer bei den Untersuchungen nach (2) auch nach jeder umfangreicheren Ausbesserung zu untersuchen.