415 — Hauptbahnen. Nebenbahnen. wenn ein Zug (§ 54 (1)) gegen ihre Spitze fährt, durch Verschluß oder Bewachung gegen fremden Eingriff gesichert werden. § 51. Rangieren auf und neben den Hauptgleisen. (1) Das Rangieren auf dem Einfahrgleis über Einfahrsignale hinaus ist der Regel nach verboten. Läßt es sich im einzelnen Falle nicht vermeiden, so ist dazu die ausdrückliche Erlaubnis des Fahrdienstleiters einzuholen. Bemerkung. Der Fahrdienstleiter ist der Beamte, der die Zugfolge inner- halb eines Bezirkes unter eigener Verantwortung regelt. (2) Solange das Signal für die Ein- oder Ausfahrt eines Zuges auf Fahrt steht, darf auf den der Fahrstraße be- nachbarten Gleisen nur rangiert werden, wenn die Fahrstraße gegen die Rangier- bewegungen gesichert ist. § 52. Stillstehende Fahrzeuge. (1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern. (2) Lokomotiven und Triebwagen müssen, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig sind, beaufsichtigt werden. § 53. Fahrordnung. (1) Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. (2) Ausnahmen sind zulässig a) nach Verständigung zwischen den benachbarten Bahnhöfen 1. bei Gleissperrungen, 2. für Arbeitszüge, Arbeitswagen und Kleinwagen, 3. zwischen einem Bahnhof und der auf freier Strecke liegenden Weiche eines Anschlußgleises, wenn die Aufsichtsbehörde die Genehmigung für solche Fahrten erteilt hat; b) unter Verantwortlichkeit des Fahrdienstleiters 1 in Bahnhöfen, 2. für Hilfszüge und Hilfslokomotiven, 3. für zurückkehrende Schiebelokomotiven. (3) Über die Benutzung der Gleise zur Ein-, Aus- oder Durchfahrt der Züge sind für Bahnhöfe, wo in einer Richtung mehrere Fahrstraßen vorkommen, bestimmte Vorschriften (Bahnhoffahrordnung) zu erlassen, von denen nur in Ausnahmefällen unter Verantwortlichkeit des Fahrdienstleiters abgewichen werden darf.