— 422 — Hauptbahnen. Nebenbahnen. in Tätigkeit zu setzen. Wird ein Zug ohne führende Lokomotive geschoben, so hat der auf dem vordersten Wagen be- findliche Beamte (§ 67 (1) zu läuten. (3) An den Zügen, An den Militärzügen, die ohne durchgehende Bremse gefahren werden, ist eine Zugleine oder eine andere Einrichtung anzubringen, die es gestattet, vom Mltze des Zugführers oder eines anderen, an der Aufsicht über den ZJug beteiligten Beamten aus ein hörbares Signal auf der Lokomotive ertönen zu lassen. § 59. Ausstattung der Züge. (1) In den Zügen sind mitzuführen: a) Hilfsmittel, wodurch Zugteile, die sich während der Fahrt getrennt haben, wieder miteinander verbunden werden können, b) Gerätschaften zur Beseitigung der während der Fahrt etwa vorkommenden geringfügigeren Beschädigungen, c) die bei Unfällen zunächst erforderlichen Werkzeuge, d) Signalmittel zur Deckung der Züge in außerordent- lichen Fällen. (2) In den zur Personenbeförderung dienenden Zügen sind die Mittel zur ersten Hilfeleistung bei Verletzungen mitzuführen. (3) Unter einfachen Verhältnissen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Paragraphen zulassen. § 60. Beleuchtung und Heizung der Personenwagen. (1) Die zur Beförderung von Personen benutzten Wagen sind bei Dunkelheit und in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als zwei Minuten gebraucht werden, zu beleuchten. (2) Die Personenwagen sind bei kalter Witterung zu heizen. Ausnahmen können von der Landesauf- sichtsbehörde zugelassen werden. § 61. Kuppeln und Verschließen der Wagen. Bremsprobe. (1) In den Zügen, die eine Geschwindigkeit von mehr als 45 km erreichen, sind die Fahrzeuge so fest zu kuppeln, daß die Pufferfedern etwas angespannt sind.