— 424 — Hauptbahnen. Nebenbahnen. (5) Das Zugbegleitungspersonal ist im Zuge angemessen zu verteilen (zu ver- gleichen § 55 (6) § 56 (8) und die einschlägigen Bestimmungen der Verkehrsordnung). Bei den Zügen mit durchgehender Bremse hat der Zugführer oder in seiner Vertretung ein anderer Zugbegleitungs- beamter seinen Platz so einzunehmen, daß er die Bremse in Tätigkeit setzen kann. (6) Der Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, worin Abgangs- und Ankunftszeiten auf den Stationen, die Anzahl der beladenen und der unbeladenen Wagenachsen und etwaige außergewöhnliche Vorkommnisse zu verzeichnen sind. (7) Bei einzeln fahrenden Lokomotiven gilt der Lokomotivführer als Zugführer. § 64. Mitfahren auf der Lokomotive. Ohne Erlaubnis der zuständigen Beamten darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren. § 65. Ein-- und Ausfahrt der Züge. Zugfolge. (1) Das Signal für die Ein- oder Ausfahrt eines Zuges darf nur durch den Fahrdienstleiter selbst, oder in dessen ausdrücklichem, in jedem einzelnen Falle zu erteilenden Auftrage durch einen anderen Betriebsbeamten auf Fahrt gestellt oder frei— gegeben werden. (2) Bevor ein Ein- oder Ausfahrsignal für einen Zug auf Fahrt gestellt wird, ist zu prüfen, ob die Fahrstraße frei ist und ihre Weichen richtig stehen. Über das Ergebnis der Prüfung muß der für das Stellen des Signals verantwort- liche Beamte unterrichtet sein. Von der Prüfung der Stellung darf bei den Weichen abgesehen werden, die mit dem Signal in der im § 21 (8) vorgeschriebenen Ab- hängigkeit stehen. (3) Die Prüfung der Fahrstraße und der Weichenstellung (2) hat außerdem zu erfolgen: a) wenn Ausfahrsignale fehlen, vor dem Ablassen eines Zuges b) wenn Einfahrsignale fehlen, vor der bevorstehenden Einfahrt eines Zuges. Steht der Einfahrt ein Hindernis entgegen, so ist der Zug durch Handsignale zum Halten zu bringen. (4) Steht der Ausfahrt eines Zuges aus einem Bahnhofe, den er planmäßig durchfahren soll, ein Hindernis entgegen, so darf ein Einfahrsignal erst auf Fahrt