— 428 — Hauptbahnen. Nebenbahnen. oder verschlossenen Weiche, durch Gegen- krümmungen, in denen die Gleise ohne Überhöhung verlegt sind über Drehbrücken und durch Strecken) die aus einem sonstigen Grunde regelmäßig langsamer befahren werden müssen, ist die für die einzelne Zuggattung zulässige größte Geschwindigkeit von der Aufsichtsbehörde besonders zu bestimmen. (9) Sonderzüge, die den Schrankenwärtern nicht nach § 69 (4) angekündigt werden konnten, dürfen nur dann mit mehr als 30 km Geschwindigkeit fahren, wenn alle Wegübergänge mit Schranken ver- sehen, die im § 19 (3) vorgeschriebenen Ein- richtungen vorhanden sind und angenommen werden kann) daß die Wegschranken auf das Signal nach § 65 (11)j recht- zeitig geschlossen werden. (10) Sonderzüge, die nach § 69 (6) abgelassen werden, dürfen höchstens mit 30 km Geschwindigkeit fahren. (11) Für jeden Zug ist neben der regelmäßigen eine kürzeste Fahrzeit zu bestimmen, die bei Verspätungen womöglich einzuhalten ist, aber nie unterschritten werden darf. (12) Auch bei Anwendung der kürzesten Fahrzeit (11) dürfen die in (1) bis (10) gegebenen Geschwindigkeitsgrenzen nicht überschritten werden mit Ausnahme der nach § 54 von der Zugstärke abhängigen regelmäßigen Höchstgeschwindigkeit, die, wenn es die sonstigen Verhältnisse zulassen, um zehn Prozent gesteigert werden darf. (13) Wird die durchgehende Bremse eines Zuges unterwegs unbrauchbar,) so darf die Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fortgesetzt werden, wenn die Bremsen in der nach § 55 erforderlichen Anzahl von Hand bedient werden. Die im § 58 (3) vorgeschriebene Signaleinrichtung braucht in solchen Fällen nicht angebracht zu werden.  § 67. Schieben der Züge. (1) Züge ohne führende Lokomotive dürfen, wenn die Landesaufsichtsbehörde keine wei= nur geschoben werden, wenn sie nicht mehr teren Einschränkungen trifft, geschoben als 50 Wagenachsen stark sind. werden: — — a) bei langsamer Rückwärts— bewegung der Züge,