— 430 — Hauptbahnen. Nebenbahnen. (2) Sonderzüge dürfen nur befördert werden, solange die Schrankenwärter im Dienste sind (vergleiche indes (6). (3) Für Sonderzüge ist ein Fahrplan aufzustellen. Der Fahrplan ist den von dem Zuge zu berührenden Stationen mitzuteilen. Durchfährt ein Zug die Strecke zwischen zwei Bahnhöfen nicht vollständig, so ist der Fahrplan beiden Stationen mitzuteilen. Hinsichtlich der Ankündigung von Sonderzügen mit Sprengstoffen sind die Bestimmungen der Verkehrsordnung zu beachten. (4) Sonderzüge sind den Schrankenwärtern anzukündigen. Die Ankündigung hat) wenn tunlich schriftlich, andernfalls durch ein Signal an dem — in der einen oder anderen Richtung — vorhergehenden Zuge oder durch Fernsprecher zu erfolgen. (5) Ist eine Ankündigung nach (4) nicht möglich, so treten die in § 66 9) ent- haltenen Vorschriften in Kraft. (6) Von den Bestimmungen in (2) und (3) kann unter Verantwortlichkeit des zuständigen Beamten abgesehen werden bei Hilfszügen und Hilfslokomotiven, die aus Anlaß von Eisenbahnunfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen außerordentlichen Ereig- nissen einzulegen sind. Wegen der Geschwindigkeit solcher Züge vergleiche § 66 (10). § 70. Rangordnung der Züge. In Hinsicht auf pünktliche Beförderung haben in der Regel die Sonderzüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften den Vorrang vor den übrigen Zügen, die Schnellzüge vor den Personen- und Güterzügen, die Personenzüge vor den Güter— zügen. Dringliche Hilfszüge gehen allen anderen Zügen vor. § 71. Schneepflüge. (1) Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen bei Zügen, die mit mehr als 30 km Geschwindigkeit fahren, nicht vor die Zuglokomotive ge— stellt werden. (2) Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge ohne eigene Räder sind bei jeder Geschwindigkeit zulässig. § 72. Von Hand bewegte Wagen. Kleinwagen. (1) Eisenbahn= und Kleinwagen die durch Menschen oder Tiere bewegt werden, und Triebkleinwagen dürfen nur mit Vorwissen der benachbarten Bahnhöfe auf die freie Strecke gebracht werden.