— 435 — Hauptbahnen. Nebenbahnen. (2) Die gleiche Strafe trifft den, der den Bestimmungen der Verkehrsordnung über die von der Mitnahme in Personenwagen ausgeschlossenen Gegenstände zuwider- handelt. § 83. Aushang von Vorschriften. Ein Abdruck der §§ 75 und 77 bis 82 dieser Ordnung sowie der Bestim- mungen der Verkehrsordnung über die von der Mitnahme in Personenwagen aus- geschlossenen Gegenstände ist in jedem Warteraum auszuhängen. Reichs-Gesetzbl. 1904. 87