— 444 — (Nr. 3091.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- ständen des Gartenbaues. Vom 22. November 1904. Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Planzen und sonstigen Gegenständen des Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich folgendes: Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über das Königlich Preußische Nebenzollamt I. Straelen erfolgen. Berlin, den 22. November 1904. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Hopf. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.