— 447 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 51. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht- verkehr beigefügte Liste. S. 447. (Nr. 3094.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Dezember 1904. Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (IX. Ausgabe von 1904, Reichs-Gesetzbl. von 1904 S. 35), ist, wie folgt, geändert worden: I. Unter „Deutschland“ sind gestrichen: 1. bei Ziffer 9 die den Ausschluß der Ocholt—Westersteder Eisenbahn bedingende lit. d, 2. die Ziffer 17. Eingefügt ist in Ziffer 90 a. E.: e) Vaihingen-Sersheim—Enzweihingen. II. Unter „Schweiz“ ist mit Wirkung vom 1. Januar 1905 nachgetragen: 16a. Uerikon—Baumabahn. Diese Bahn wird bis dahin von der Tößtalbahn (Ziffer 6 der Liste) betrieben. Berlin, den 2. Dezember 1904. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Schulz. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten. Reichs= Gesetzbl. 1904. 92 Ausgegeben zu Berlin den 5. Dezember 1904.