— 8 — III. In Nr. XXXV c wird hinter dem mit „Fulmenit“ beginnenden Absatz eingeschaltet: Wettersicheres Fulmenit (Fulmenit, worin 10 Prozent des Ammonsalpeters durch Kochsalz ersetzt sind),. IV. Die Eingangsbestimmung und die Ziffer 1 der Nr. XLIV erhalten folgende Fassung: () Verflüssigte Gase — Kohlensäure, Stickoxydul. Ammoniak, Chlor, wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) — dürfen nur in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, Chlorkohlenoxyd (Phosgen) außerdem auch in kupfernen Behältern befördert werden. 1. Für die Behälter gelten folgende Bestimmungen: a) Die Wandstärken neuer Behälter aus Schweißeisen, Fluß- eisen oder Gußstahl sind so zu bemessen, daß ihre schwächste Stelle bei der Druckprobe (Ziffer 2) nicht über 30 Kilogramm auf das Quadratmillimeter beansprucht wird. Die aus der schwächsten Stelle der Wandung und dem Probedruck zu berechnende Materialbeanspruchung muß mindestens um ein Drittel unter der aus Probestreifen der fertigen Flaschen durch Zerreißversuche festzustellenden Streckgrenze liegen. Material, dessen Streckgrenze höher als 45 Kilogramm auf das Quadratmillimeter oder dessen Dehnung bei 100 Milli- meter Zerreißlänge weniger als 12 Millimeter beträgt, ist nicht zulässig. Als Streckgrenze gilt eine bleibende Längen- veränderung des Probestabs über 0/002 der ursprünglichen Länge. Die Wandstärke der Behälter darf nicht weniger als 3 Millimeter betragen. Neue Behälter müssen vor ihrer Prüfung sorgfältig ausgeglüht werden. Von je 200 Flaschen ist mindestens eine in vorstehender Weise zu prüfen. b) Jeder Behälter muß bei amtlicher Prüfung einen inneren Druck, dessen Höhe unter Ziffer 2 angegeben ist, ohne bleibende Veränderung seiner Form und ohne Undichtig- keit zu zeigen, ausgehalten haben. Die Druckprobe ist bei den Behältern für Kohlensäure, Stickorxydul und Ammoniak alle 4 Jahre, bei den Behältern für Chlor, schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd alle 2 Jahre zu wiederholen. c) Die Behälter müssen einen amtlichen, in dauerhafter Weise usw. wie bisher unter lit. b. d) Zum Schutze der Ventile sind die Behälter mit fest auf- geschraubten Kappen aus Stahl, Schmiedeeisen oder