Nummern des russischen                                                                                                                Zollsatz  gemeinen Tarifs (vom       Bezeichnung der Waren.            Einheit.                    in 13./26. Januar 1903.                                                                                                                       Rubeln. Kopeken. aus 57 Lederwaren: aus 3. Kleine Gegenstände aus Leder jeder Art im Gewichte von ½ Pfund und weniger das Stück, wie: Damentaschen, Börsen, Porte- monnaies, Portefeuilles, Zigarrentaschen, Brief. taschen, auch mit Bestandteilen aus unedlen Metallen (einschließlich der Beschläge und Ver- schlüsse aus vergoldeten oder versilberten un- edlen Metallen) oder aus anderen Stoffen (ein- schließlich Ausputz oder Futter aus Seide und aus Halbseide                                                                                    Pfund                   2 70 aus 5. Notizbücher und Portefeuilles, im Gewichte von mehr als ½ Pfund das Stück, aus Leder, auch aus Sämisch-, Glacé-, Saffian- leder oder Pergament ..... .. . . . . . . . ...                       Pfund 1 05 Anmerkung zu Punkt 5. Der in diesem Punkte vorgesehene Zollsatz ist auf alle darin erwähnten Waren, deren Gewicht 1/2 Pfund übersteigt, an- zuwenden, auch wenn diese Waren mit Beschlägen oder Verschlüssen aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen versehen oder mit Seide oder Halbseide ausgeputzt oder gefüttert sind. aus 6. Maschinen-Treibriemen, ungenäht; lederne Treiber (Peckers) für Webstühle; runde Treib- riemchen .. . .. ..                                                                                 Pud 10 — aus 59 3. Böttcherwaren, fertige Faßdauben (gefalzt und gehobelt) .. . ....... . . . . . . . . ...                                            Pud — 50 Anmerkung zu Punkt 3. Fertige Gefäße werden mit 50 Kopeken für das Pud verzollt, auch wenn sie mit eisernen Reifen versehen sind.