Nummern des russischen allgemeinen Tarifs (vom 13./26. Januar 1903). Bezeichnung der Waren. Einheit. Zollsatz in Rubeln. Kopelen. (aus 73) aus 74 3. Fußbodenplatten aus geschmolzener, nicht wassersaugender (Stein-) Masse, unglasiert, auch mit anderer als glatter Oberfläche: a) einfarbig, mehr als 15 mm dick. .. . .. b) einfarbig, 15 mm und weniger dick c.) mehrfarbig (überzogen mit andersartigen Massen) von jeder Dicke aus 4. Tonplatten für Wandbekleidung, glasiert, von jeder Farbe, glatt oder mit Reliefverzierungen: a) einfarbig . . . . .. b) mehrfarig . . .. aus 1. Dachziegel jeder Art: a) unglasiert, auch einfarbig, ohne Verzierung mit Bildhauerarbeit oder Malerei .. ... aus 2. Ofenkacheln jeder Art aus Töpfermasse, glatt oder mit Reliefverzierungen: à) einfarbig, auch glasiert b) mehrfarbig, auch glasiert . . c) mit Malerei, Vergoldung und anderen Verzierungen . . .. Anmerkung zu Punkt 2. Nach Abs. 2a, b und c werden auch vorspringende Teile von Kachelöfen (wie Bekrönungen, Medaillons usw.) verzollt. aus 4. Geschirr und nicht besonders genannte Töpfer- waren aus gewöhnlichem Tone, auch glasiert: à) ohne Muster oder Verzierungen Anmerkung zu Punkt 4a. Das Auf- spritzen von Farbe, wodurch kein regelmäßiges Muster erzielt wird, wird nicht als Verzierung angesehen. Pud Pud Pud Pud Pud Pud Pud Pud Pud Pud 30 45 45 90 10 30 75 25 37½