Nummern des russischen                                                                                                           Zollsatz allgemeinen . Tarifs vom                                           Bezeichnung der Waren.              Einheit. in 13./ 26. Januar 1903).                                                                                                                 Rubeln. Kopeken. aus 141 Weißblech (verzinntes Eisenblech), auch lackiert, mit Mustern bedruckt oder moiriert; Eisenblech, be- malt, lackiert, verzinkt, verkupfert, vernickelt oder mit anderen gewöhnlichen Metallen überzogen. Anmerkung. Die im russischen Zolltarif er- wähnten gewöhnlichen oder nicht kostbaren Metalle begreifen alle Metalle mit Ausnahme von Gold, Silber und Platina in sich. Aluminium gilt als gewöhnliches Metall, soweit es nicht in Artikeln des russischen Tarifs aufgeführt ist, für die höhere Zollsätze festgesetzt sind. Anmerkung zu den Nummern 141, 147, 154, 155, 156 und 163. Die in den Nummern 141, 147, 154, 155, 156 und 163 genannten Metalle und Metallerzeugnisse unterliegen den Zollsätzen dieser Nummern, auch wenn sie durch irgend ein Verfahren (auf galvanischem Wege, durch Umguß, durch ein Walzverfahren oder sonstwie) einen Überzug von gewöhnlichem Metall erhalten haben, falls der Metall- überzug 25 % des Gesamtgewichts der in den Nummern 141, 147, 154, 155 und 156 genannten Metalle und Metallerzeugnisse und 10 % des Ge- samtgewichts der in Nummer 163 genannten Waren nicht übersteigt. Der in der Anmerkung zu Punkt 2 der Nummer 147 vorgesehene Zuschlag wird nicht erhoben, wenn der dort genannte Metallüberzug 25 % des Gesamtgewichts der Bleche nicht übersteigt. Falls der Metallüberzug diese Grenzen von 25 % und 10 % übersteigt, unterliegen die in den genannten Nummern bezeichneten Metalle und Erzeugnisse den Zollsätzen oder Zuschlägen, welche für die den Überzug bildenden Metalle im Tarife festgesetzt sind. aus 142 Stahl: aus 1. Stahl in Stäben und Sortenstahl jeder Art, mit Ausnahme des unten genannten; Stahl in Blöcken, Bruchstahl                                                                                 Pud -      75 Reichs- Gesetzbl. 1905. 16