Nummern des russischen allgemeinen Tarifs (vom 13./26. Januar 1903). — 119 — Bezeichnung der Waren. Einheit. Zollsatz in I Rubeln. Kopeken. l (aus 186) 189 aus 192 aus 197 b) gefürbt. Anmerkung 1l. Gebleichte Wolle wird wie un. gefärbte verzollt. Anmerkung 2. Die in Nummer 186 Punkt 2 und 3 genannte gesponnene und gezwirnte Wolle wird nach den für diese Punkte festgesetzten vertrags. mäßigen Sätzen verzollt, auch wenn sie mit Baum- wolle, Leinen oder Hauf gemischt ist. Baumwollener Sammet, baumwollener Plüsch und baumwollene Plüschbänder, auch gemustert . Gewebe aus Jute, Flachs, Hanf und anderen in Punkt 3 der Nummer 179 genannten Stoffen, mit Ausnahme der in den Nummern 191 und 193 genannten Gewebe: 1. Zwillich zu Matratzen und Möbeln; Teppich- gewebe, Möbelstoffe und dergleichen 3. Tischtücher, Servietten und Handtücher Anmerkung zu den Punkten 1 und 3. Die in Nummer 192 Dunkt 1 und 3 genannten Gewebe werden nach den für diese Punkte festgesetzten ver- tragsmäßigen Sätzen verzollt, auch wenn sie mit Baumwolle gemischt sind. Anmerkung zu Punkt 3. Tischtücher, Ser- vietten und Handtücher werden nach diesem Punkte verzollt, auch wenn sie mit einfachem höchstens ½ Zoll breitem einfachem Hoblsaum und mit Fransen verziert sind, welche nicht an das Gewebe angenäht sind, sondern lediglich aus der Verlänge- rung der Webefäden bestehen. Sammet und Plüsch, Sammet= und Plüschbänder, deren Pol aus Seide (oder Abfall  |Florett-| seide) besteht, die aber in Kette und Schuß keine Seide (oder Abfall |Florett-| seide) enthalten — auch mit einer aus seidenen oder halbseidenen Kettenfäden be- stehenden Kante von höchstens ½ Zoll Breite auf jeder Seite des Stoffes oder des Bandse Pud Pfund Pfund Pfund Pfund 18 30 — 60