131 Nummern des russischen                                                                                                                         Zollsatz allgemeinen Tarifs (vom                     Bezeichnung der Waren.  Einheit.                     in 13./26. Januar 1903).                                                                                                     Rubeln. Kopeken. l (215) Elfenbein, Email, Bernstein oder dergleichen andere kostbare Stoffe, vergoldete oder ver- silberte Metalle oder Metallegierungen ent- halten sind; nicht besonders genannte Waren jeder Art aus Perlmutter, Schildpatt, Elfen- bein und Bernstten                                                                                    Pfund            2  70 Anmerkung zu Punkt 1. Das Zirkular des Zolldepartements vom 16. November 1894 Num- mer 21 510 Abs. 7, betreffend die Zollbehandlung von Täschchen aus Plüsch, bleibt während der Dauer dieses Vertrags in Kraft. 2. gewöhnliche Gegenstände mit Teilen, Fassungen oder Verzierungen aus nicht kostbaren Me- tallen oder Metallegierungen (unvergoldeten und unversilberten), aus Horn, Knochen, Holz, Porzellan, unedlen Steinen, Glas, Meerschaum, Fischbein, Jet, Zelluloid, Lava und anderen nicht kostbaren Stoffen; nicht besonders genannte Waren jeder Art aus Horn, Knochen, Meerschaum, Fischbein, Jet, Zelluloid, Lava oder Wachs ...                                                                        Pfund —  70 Anmerkung zu den Punkten 1. und 2. Kinder- spielzeug jeder Art, mit Ausnahme des unter Punkt 3 fallenden, wird mit 70 Kopeken für ein Pfund verzollt. Anmerkung zu Punkt 2. Nach dem für diesen Punkt festgesetzten Satze werden die hier ge- nannten Waren verzollt, auch wenn sie Seide oder Halbseide enthalten. 3. unter diese Nummer (215) fallende Gegen- stände aus Kupfer oder Kupferlegierungen, ohne erhabene oder gestochene Verzierungen, — auch gestanzt (Punkt 2 der Nummer 149), aus Gußeisen, Schmiedeeisen, Stahl, Zinn, Blei oder Zink, im Gewichte von weniger als 3 Pfund das einzelne Stück, ohne Verbin- dung mit anderen Metallen                                                                                     Pfund – 40 Reichs-Gesetzbl. 1905. 21