— 180 — (Nr. 3110.) Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldver- schreibungen des Fürstlich Waldeckischen Domaniums. Vom 18. März 1905. Auf Grund des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Bundesrat beschlossen, die Schuldverschreibungen des Fürstlich Waldeckischen Domaniums über die 3½ prozentige Anleihe von 1905 im Gesamtbetrage von 1 120 000 Mark zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet zu erklären. Berlin, den 18. März 1905. Der Reichskanzler. Graf von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Relchs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu rlchten.