— 216 — (Nr. 3112.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. Vom 1. April 1905. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushalts-Etat der Schutz- gebiete auf das Rechnungsjahr 1905 wird in Einnahme und Ausgabe auf 91 214 558 Mark festgesetzt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Gibraltar, den 1. April 1905. (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow.