— 301 — Artikel                                                                                                                                            Zollsatz des allgemeinen                        Bezeichnung der Waren.                    Einheit.              in Lei Tarifs. 588 Schmiedbares Eisen (Stabeisen) in besonderen Formen (Fasson- eisen), wie: T-, doppelt T-, V-, Z-Eisen, Winkeleisen, Halbrund- eisen, Eisen für Fensterrahmen und alles anders als rund oder rechteckig ausgewalzte Eisen                                                              100 kg                  5 590 Blech und Platten aus Walzeisen, auch gewellt, durch Walzung gestreckt, ohne weitere Bearbeitung, in einer Stärke: a) bis zu 2 mm . . . . .. .. .... ... .... ... ... . . .                                        "                      5 b) unter 2 bis zu  ½  mm . ......... . . . . . . . . . . ...                                 "                    6 e) dünner  als ½  mm    ...                                                                                       "                  8 596 Gußeiserne Röhren von jedem Durchmesser sowie Verbindungs- stücke von solchen, roh, auch mit Pech gestrichen oder geteert: a) mit einer Wandstärke von 7 mm oder mehr . . . . . .                             "              3 b) mit einer Wandstärke von weniger als 7 mm . . ...                                      "             6 599 Gußeiserne Gegenstände, anderweit nicht genannt, roh, einfach gegossen, nicht bearbeitet, befeilt oder nicht, auch mit ge- gossenen Verzierungen, mit Zubehörteilen aus Schmiedeeisen oder in Verbindung mit Holz: a) im Gewichte von über 50 kg das Stück                                                               "             4 b) von 50 bis 5 kg das Stück ....... ..... .. .                                                              "           7 c) unter 5 kg . . .. .. . . . . . . . . . .. .... .. . . . .. . . ..                       "         10 600 Dieselben, abgedreht oder abgeschliffen, poliert, lackiert, verzinnt, verzinkt, verbleit, gefärbt oder emailliert: à) im Gewichte von über 50 kg das Stück                                                                   " 10 b) von 50 bis 5 kg das Stück . . ...                                                                              " 15 e) unter 5 kg das Stück ...... . . . . . . . . . . . . .. ...                                      " 20 602 Röhren aus schmiedbarem Eisen und ihre Verbindungsstücke, alle diese roh, nicht bearbeitet, ohne Schraubengewinde, ohne Nietlöcher . . .. .. ... ... . .. . .. .. .... .. ..... . . ...                                                           " 7 603 Dieselben, abgedreht, mit Schraubengewinden oder mit Nietlöchern                    " 9 Reichs- Gesetzbl. 1905. 50