— 321 — c) Gegenstände, welche zum Lackieren, Polieren und Bemalen in das andere Gebiet ausgeführt worden sind, d) sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung und Veredlung bestimmte, in das andere Gebiet gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften zurück- geführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit derselben unverändert bleibt, und zwar in allen diesen Fällen, sofern die Identität der aus- und wieder ein- geführten Waren und Gegenstände außer Zweifel ist. Ferner werden beiderseits, bei Festhaltung der Identität, von Eingangs- und Ausgangsabgaben freigelassen: 1. Gewebe, welche aus der Schweiz in die bayerischen Hauptzollamts- bezirke Lindau und Pfronten, den württembergischen Hauptzollamts- bezirk Friedrichshafen, den württembergischen Oberamtsbezirk Riedlingen, den preußischen Regierungsbezirk Sigmaringen und den badischen Kreis Konstanz, oder welche aus Deutschland nach der Schweiz versandt werden, um dort bestickt und sodann zurückgesandt zu werden. Außer den Geweben werden auch Stickmusterblätter, sowie das Stickmaterial (Seide oder Garn) beiderseits zollfrei abgefertigt; 2. unaufgeschnittene Samte, Plüsche, samt- und plüschartige Gewebe, welche aus Deutschland nach der Schweiz ausgehen, um dort auf- geschnitten und sodann zurückgesandt zu werden. In allen genannten Fällen kann die Zollfreiheit von dem Nachweise der einheimischen Erzeugung der zur Veredlung ausgeführten Waren abhängig gemacht werden, ausgenommen bei Seide zum Färben oder Umfärben, für welche dieser Nachweis nicht verlangt wird. VI. Der Artikel 9 erhält folgende Fassung: Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den Besitz einer von den Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbe- Legitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufs- stellen oder bei solchen Personen, welche die Waren produzieren, Warenankäufe zu machen oder bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Per- sonen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen zu suchen, ohne hierfür eine weitere Abgabe entrichten zu müssen. Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen in der Regel nur Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen; indessen soll ihnen die Mitführung von Waren insoweit erlaubt sein, als sie den im Inlande domizilierten inländischen Gewerbetreibenden (Hand- lungsreisenden) gestattet wird. 55“