— 324 — II. In Ziffer IIA des Schlußprotokolls treten an Stelle der bisherigen Nummern 2 bis 6 die folgenden Nummern 2 bis 7: 2. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, jedoch mit Ausschluß der Proben von Nahrungs- und Genußmitteln. 3. Gebrauchte Kleidungsstücke und Wäsche, die nicht zum Verkauf oder zur gewerblichen Verwendung eingehen; gebrauchte Gegenstände von Anziehenden zur eigenen Benutzung. Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben soll auch für solche in allen ihren Teilen ge- brauchte Maschinen gelten, welche von bereits Niedergelassenen aus ihren Stamm- oder Filial-Etablissements in dem einen Gebiete zur eigenen Benutzung in ihren Filial- oder Stamm -Etablissements in dem anderen Gebiet aus- und eingeführt werden. Die Bewilligung der Zollfreiheit für solche Maschinen kann jedoch in jedem einzelnen Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen. Ferner auf besondere Erlaubnis als Ausstattungsgegenstände, Braut- oder Hochzeitsgeschenke eingehende neue Sachen, sofern sie für Angehörige des einen Teiles bestimmt sind, welche aus Anlaß ihrer Verheiratung mit einer im Gebiete des anderen Teiles wohnhaften Person ihren Wohnsitz nach dem Gebiete des anderen Teiles verlegen. Von der Zollfreiheit sind ausgeschlossen Nahrungs- und Genußmittel, unverarbeitete Gespinste und Gespinstwaren, sowie sonstige zur weiteren Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse, Rohstoffe aller Art und Tiere. 4. Gebrauchte Sachen, die erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf be- sondere Erlaubnis. 5. Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, welche Reisende einschließlich der Fuhrleute, Schiffer und Schiffsmannschaften zum persönlichen Ge- brauch oder zur Ausübung ihres Berufes auf der Reise mit sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder nachgesandt werden; ebenso lebende Tiere, die von reisenden Künstlern bei Ausübung ihres Berufes oder zur Schaustellung benutzt werden. Ferner aus dem Auslande zurückkommende gebrauchte Koffer, Reisetaschen und sonstiges Reisegerät, wenn darin Gebrauchsgegenstände von Reisenden in das Ausland gebracht worden sind. Ferner die von Reisenden, einschließlich der Fuhrleute, zum eigenen Verbrauch während der Reise mitgeführten Verzehrungsgegenstände, ebenso der Bedarf der Schiffer und Schiffsmannschaften, für diese jedoch höchstens in einer auf zwei Tage berechneten Menge. 6. Fahrzeuge aller Art, einschließlich der zugehörigen Ausrüstungsgegen- stände, die bei dem Eingang über die Zollgrenze zur Beförderung von Personen oder Waren dienen und nur aus dieser Veranlassung ein-